GewO§36ArchV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Ermächtigung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen gemäß § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung Vom 22. Dezember 1987

Ausfertigungsdatum:
22.12.1987
Fundstelle:
GVOBl. 1988, 5
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein wird ermächtigt, kammerangehörige Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Ingenieure zu Sachverständigen für folgende Sachgebiete öffentlich zu bestellen und zu vereidigen 1. auf dem Gebiet des Hochbaus füra) Planung von Hochbauten,b) Bauüberwachung,c) Honorarfragen;2. auf dem Gebiet der Innenarchitektur füra) Planung des Innenausbaus,b) Bauüberwachung,c) Honorarfragen;3. auf dem Gebiet der Landschaftsarchitektur füra) Garten-, Landschafts- und Freianlagenplanung,b) Bauüberwachung,c) Honorarfragen;4. auf dem Gebiet der Tragwerksplanung füra) Planung von Tragwerken für Gebäude,b) Bauüberwachung,c) Honorarfragen;5. auf dem Gebiet der städtebaulichen Leistungen füra) Planung von städtebaulichen Leistungenb) Honorarfragen6. auf dem Gebiet des Bauingenieurwesens füra) verkehrsplanerische Leistungen sowie Planung von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,b) Bauüberwachung,c) Honorarfragen;7. auf dem Gebiet der technischen Ausrüstung füra) Anlagen der Technischen Ausrüstung von Gebäuden und Ingenieurbauwerken,b) Bauüberwachung,c) Honorarfragen;8. auf dem Gebiet der Bauphysik füra) Planung der Thermischen Bauphysik, des Schallschutzes im Hochbau und der Raumakustik,b) Bauüberwachung,c) Honorarfragen,9. auf dem Gebiet der Geotechnik füra) Baubeurteilung und Gründungsberatung,b) Bauüberwachung,c) Honorarfragen;10. auf dem Gebiet des Vermessungswesens füra) Planung von vermessungstechnischen Leistungen,b) Überwachung,c) Honorarfragen;11. auf dem Gebiet des Denkmalschutzes.

Eingangsformel GewO§36ArchV

Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 der Gewerbeordnung und des § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 363 Abs. 1 und 3 der Gewerbeordnung vom 25. November 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 352) wird verordnet:

§ 2

§ 2Die Befugnis der Industrie- und Handelskammern zur Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen auch für die in § 1 genannten Sachgebiete bleibt unberührt.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.