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title: "GespielVermV SH 2008 — Landesverordnung über die Vermittlung von Glücksspielen und die Begrenzung der Annahmestellen in Schleswig-Holstein Vom 11. November 2008"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/gespielvermvsh2008"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-GespielVermVSH2008rahmen"
updated: "2026-05-13T17:02:13+00:00"
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# GespielVermV SH 2008 — Landesverordnung über die Vermittlung von Glücksspielen und die Begrenzung der Annahmestellen in Schleswig-Holstein Vom 11. November 2008

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 11.11.2008
*Fundstelle:* GVOBl. 2008, 594


### Eingangsformel GespielVermV

Aufgrund des § 12 Nr. 4 und 5 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV AG) vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Sch.-H. S. 524) verordnet das Innenministerium:

### § 1

§ 1Die Vermittlung der Glücksspiele der Süddeutschen Klassenlotterie (SKL), für die die zuständigen Behörden der Trägerländer der SKL eine Erlaubnis erteilt haben, kann abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV AG erlaubt werden.

### § 2

§ 2(1) Die zulässige Gesamtzahl der Annahmestellen in Schleswig-Holstein ist ab 1. Juli 2009 auf 820 Annahmestellen begrenzt. (2) Die NordwestLotto Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG hat bei der Festlegung der Standorte der Annahmestellen das Ziel der Begrenzung des Glücksspielangebots nach § 1 Nr. 2 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) und den Auftrag zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots nach § 10 Abs. 1 GlüStV zu berücksichtigen.

### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

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— Landesverordnung über die Vermittlung von Glücksspielen und die Begrenzung der Annahmestellen in Schleswig-Holstein Vom 11. November 2008
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-GespielVermVSH2008rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
