Landesverordnung über die Vermittlung von Glücksspielen und die Begrenzung der Annahmestellen in Schleswig-Holstein Vom 11. November 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 11.11.2008
- Fundstelle:
- GVOBl. 2008, 594
Aufgrund des § 12 Nr. 4 und 5 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV AG) vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Sch.-H. S. 524) verordnet das Innenministerium:
§ 1Die Vermittlung der Glücksspiele der Süddeutschen Klassenlotterie (SKL), für die die zuständigen Behörden der Trägerländer der SKL eine Erlaubnis erteilt haben, kann abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV AG erlaubt werden.
§ 2(1) Die zulässige Gesamtzahl der Annahmestellen in Schleswig-Holstein ist ab 1. Juli 2009 auf 820 Annahmestellen begrenzt. (2) Die NordwestLotto Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG hat bei der Festlegung der Standorte der Annahmestellen das Ziel der Begrenzung des Glücksspielangebots nach § 1 Nr. 2 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) und den Auftrag zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots nach § 10 Abs. 1 GlüStV zu berücksichtigen.
§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.