Landesverordnung über Auskunftspflichten von Gesundheitsfachschulen zu statistischen Zwecken Vom 27. Januar 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 27.01.2023
- Fundstelle:
- GVOBl. 2023, 61
Anlage zu § 2Erhebungsmerkmale nach § 12 i. V. mit § 13 Nr. 3 des Gesundheitsfachberufegesetzes Schleswig-HolsteinDie zu erhebenden Daten nach § 2 umfassen:1. Gemeindesitz der Schule2. Schulen nacha. Trägerb. öffentlichem und privatem Statusc. Schultypend. Ausbildungsfachrichtunge. Berufsklassen 3. Dauer und Zeitform der Ausbildung4. Klassen nacha. Schultypenb. Ausbildungsfachrichtungc. Jahrgängen 5. Schüler/innen nacha. Ausbildungsfachrichtungb. öffentlichem und privatem Status der Schulenc. Geschlechtd. Schultypene. Schuljahrgängenf. Geburtsjahrgängeng. Alterh. Staatsangehörigkeiti. Teilnahme an fremdsprachlichem Unterrichtj. schulischer Vorbildung berufliche Vorbildung und beruflichen Voraussetzungenk. Ausbildungsfinanzierung 6. Absolvent/innen und Abgänger/innen ohne Abschluss nacha. öffentlichem und privatem Status der Schuleb. Ausbildungsfachrichtungc. Geburtsjahrgängend. Altere. Abschlussartf. Geschlechtg. Staatsangehörigkeith. Ausbildungsjahri. Begründung bei Abgang ohne Abschluss:1. Berufs- oder Ausbildungswechsel2. Wechsel der Schule oder des Ausbildungsbetriebs bei Verbleib im Ausbildungsberuf 7. Lehrpersonen nacha. nach öffentlichem und privatem Status der Schuleb. Fachrichtungc. Beschäftigungsumfangd. Berufsbezeichnunge. Geschlechtf. Staatsangehörigkeitg. Alterh. Berufsbezeichnung 8. Bestand und Bedarf an Lehrkräften nach Qualifikation9. Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
Aufgrund des § 13 Nummer 3 des Gesundheitsfachberufegesetzes Schleswig-Holstein vom 27. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 486), verordnet das Ministerium für Justiz und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:
Auskunftspflicht
§ 1 AuskunftspflichtAuskunftspflichtig sind staatlich anerkannte Gesundheitsfachschulen. Sie haben die nach § 2 Satz 1 erhobenen Daten an das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts zu übermitteln.
Erhebungsmerkmale
§ 2 ErhebungsmerkmaleDie zu erhebenden Daten nach § 12 Satz 1 des Gesundheitsfachberufegesetzes Schleswig-Holstein vom 27. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 486), ergeben sich aus der Anlage. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
Datenerhebung, Datenübermittlung, Verarbeitungsbefugnisse
§ 3 Datenerhebung, Datenübermittlung, Verarbeitungsbefugnisse(1) Die Daten werden vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein elektronisch erhoben.(2) Die nach § 2 erhobenen Daten dürfen zu Planungs- und Aufsichtszwecken an das SHIBB und das für Gesundheit zuständige Ministerium weitergeleitet werden.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2023 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.