Landesverordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung GDG und zur Übertragung der Ermächtigung nach § 18 a Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Vom 3. Januar 1986
- Ausfertigungsdatum:
- 03.01.1986
- Fundstelle:
- GVOBl. 1986, 6
Artikel 2Die Ermächtigung zum Erlaß der Verordnung nach § 18 a Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird auf das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit übertragen.
Artikel 2Die Ermächtigung zum Erlaß der Verordnung nach § 18 a Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung übertragen.
Artikel 2Die Ermächtigung zum Erlaß der Verordnung nach § 18 a Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung übertragen.
Artikel 2Die Ermächtigung zum Erlaß der Verordnung nach § 18 a Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren übertragen.
Artikel 2Die Ermächtigung zum Erlaß der Verordnung nach § 18 a Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird auf das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung übertragen.
Artikel 1(Änderungsanweisungen)
Artikel 2Die Ermächtigung zum Erlaß der Verordnung nach § 18 a Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren übertragen.
Artikel 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes und des § 18 a Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 29. Juni 1972 (BGBl. I S. 1009), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1716), verordnet die Landesregierung:
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.