Landesverordnung über Gerichtstage in der ordentlichen Gerichtsbarkeit Vom 7. Dezember 2015
- Ausfertigungsdatum:
- 07.12.2015
- Fundstelle:
- GVOBl. 2015, 458
Aufgrund von § 1 Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. November 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 372), verordnet das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa:
Gerichtstage des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
§ 1 Gerichtstage des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts(1) Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hält Gerichtstage ab 1. in Itzehoe für Kindschaftssachen, in denen erstinstanzlich Familiengerichte aus dem Bezirk des Landgerichts Itzehoe entschieden haben,2. in Lübeck für Kindschaftssachen, in denen erstinstanzlich Familiengerichte aus dem Bezirk des Landgerichts Lübeck entschieden haben. (2) Einzelheiten bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.
Gerichtstage des Amtsgerichts Pinneberg
§ 2 Gerichtstage des Amtsgerichts Pinneberg(1) Das Amtsgericht Pinneberg hält auf Helgoland Gerichtstage für Verfahren aus dem Gebiet der Gemeinde Helgoland ab. (2) Die Direktorin oder der Direktor des Amtsgerichts Pinneberg bestimmt zu Beginn eines Geschäftsjahres die Zahl der Gerichtstage. Sie finden entweder in bestimmten, regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen oder an im Voraus festgelegten Kalendertagen statt. Die Direktorin oder der Direktor des Amtsgerichts Pinneberg bestimmt ferner, ob und in welchem Umfang an Gerichtstagen auf Helgoland eine Rechtsantragsstelle eingerichtet ist. Die Bestimmungen der Direktorin oder des Direktors sind in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.