GOG · Schleswig-Holstein

Gesetz über die Gliederung und die Bezirke der ordentlichen Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz - GOG) Vom 24. Oktober 1984

Ausfertigungsdatum:
24.10.1984
Fundstelle:
GVOBl. 1984 192
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

§ 3 (1) Die Amtsgerichte haben ihren Sitz in den Gemeinden, deren Namen sie führen. (2) Die Bezirke der Amtsgerichte umfassen die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Gemeinden und gemeindefreien Gebiete. (3) Die dem Lande Schleswig-Holstein vorgelagerten gemeindefreien Küstengewässer werden den Bezirken folgender Amtsgerichte zugelegt: 1. dem Amtsgericht Pinneberg die Küstengewässer um Helgoland, die begrenzt werden durch die geradlinige Verbindung der Punkte mit den Koordinaten 54° 09'00" N - 7° 53'36" O 54° 10'36" N - 7° 48'12" O 54° 13'24" N - 7° 49'00" O 54° 14'24" N - 7° 49'48" O 54° 13'30" N - 7° 56'00" O 54° 10'54" N - 7° 56'12" O 54° 09'30" N - 7° 56'00" O 2. dem Amtsgericht Husum mit Ausnahme der vorstehend beschriebenen die Küstengewässer der Nordsee, die begrenzt werden a) im Norden durch die Grenze zu Dänemark, b) im Westen durch die 12 Seemeilengrenze in südlicher Richtung bis zu dem Punkt mit den Koordinaten 53° 59'38,5" N - 7° 43 45,1" O c) im Süden durch eine Linie, die verläuft in östlicher Richtung geradlinig durch die Punkte mit den Koordinaten 53° 59'38,5" N - 7° 43'45,1" O, 54° 01'23" N - 7° 52'02" O, 54° 01'42,043" N - 8° 23'44,192" O, 54° 01'39" N - 8° 30'00" O, 53° 58'00" N - 8° 46'00" O, und von dort entlang der nördlichen Begrenzung des Klotzenlochs und der Wattgrenze des Neufelder Watts, weiter entlang der elbseitigen Grenze der Gemeinde Neufelder Koog bis zu der in der Elbe verlaufenden westlichen Grenze der Gemeinde Brunsbüttel, 3. dem Amtsgericht Kiel die Küstengewässer der Ostsee zwischen der Grenze zu Dänemark und der Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern.

§ 2

§ 2 (1) Die Landgerichte haben ihren Sitz in Flensburg, Itzehoe, der Landeshauptstadt Kiel und der Hansestadt Lübeck. (2) Die Bezirke der Landgerichte umfassen die Bezirke der zugeordneten Amtsgerichte. Es werden zugeordnet 1. dem Bezirk des Landgerichts Flensburg die Amtsgerichte a) Flensburg, b) Husum, c) (gestrichen) d) Niebüll, e) Schleswig; 2. dem Bezirk des Landgerichts Itzehoe die Amtsgerichte a) Elmshorn, b) Itzehoe, c) Meldorf, d) Pinneberg; 3. dem Bezirk des Landgerichts Kiel die Amtsgerichte a) - gestrichen - b) Bad Segeberg, c) Eckernförde, d) Kiel, e) Neumünster, f) Norderstedt, g) Plön, h) Rendsburg; 4. dem Bezirk des Landgerichts Lübeck die Amtsgerichte a) Ahrensburg, b) (gestrichen) c) (gestrichen) d) Eutin, e) (gestrichen) f) (gestrichen) g) Lübeck h) (gestrichen) i) Oldenburg in Holstein, j) Ratzeburg, k) Reinbek, l) Schwarzenbek,

§ 6

§ 6 Wird bei Aufhebung eines Gerichts der Bezirk dieses Gerichts geteilt und werden diese Teile zwei oder mehr Gerichten zugelegt, so hat das für den Bereich der Justiz zuständige Ministerium durch Verordnung die Regeln zu bestimmen, nach denen die am Tage der Aufhebung bei dem aufzuhebenden Gericht noch anhängigen Verfahren auf die aufnehmenden Gerichte zu verteilen sind.

§ 7

§ 7 Wird ein Gericht aufgehoben, so kann das für den Bereich der Justiz zuständige Ministerium durch Verordnung bestimmen, dass die bei dem aufzuhebenden Gericht tätigen Schöffinnen und Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sowie ehrenamtlichen Richterinnen und Richter einem aufnehmenden Gericht oder den aufzunehmenden Gerichten entsprechend der Zugehörigkeit ihres Wohnorts zum Bezirk des aufnehmenden Gerichts zugewiesen werden.

§ 8

§ 8 (1) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1984 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. das Gerichtsorganisationsgesetz vom 21. September 1963 (GVOBl. Schl.-H. S. 99), 2. das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Gliederung und Bezirke der ordentlichen Gerichte vom 19. Juni 1964 (GVOBl. Schl.-H. S. 76), 3. §§ 17 und 18 des Ersten Gesetzes einer Neuordnung von Gemeinde- und Kreisgrenzen sowie Gerichtsbezirken vom 22. April 1969 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), 3. §§ 39 bis 43 des Zweiten Gesetzes einer Neuordnung von Gemeinde- und Kreisgrenzen sowie Gerichtsbezirken vom 23. Dezember 1969 (GVOBl. Schl.-H. S. 280), 4. Artikel III des Haushaltsgesetzes 1973 vom 25. Mai 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 205), 5. das Dritte Gesetz zur Neuordnung von Amtsgerichtsbezirken vom 27. September 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 361), 6. das Dritte Gesetz zur Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 31. März 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 8), 7. das Fünfte Gesetz zur Neuordnung von Amtsgerichtsbezirken vom 18. Dezember 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 530). 8. die Bekanntmachungen über die berichtigte Fassung der Anlage zum Gerichtsorganisationsgesetz vom 27. April 1977(GVOBl. Schl.-H. S. 107), 6. Januar 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 17), 4. Januar 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 107), 2. Januar 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 19) und 13. Januar 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 68).

§ 5

§ 5 Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration wird ermächtigt, die Anlage zu § 3 Abs. 2 durch Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein zu berichtigen, wenn sie durch eine Änderung der Gerichtsbezirke oder durch gemeindliche Gebiets- oder Namensänderungen unrichtig geworden ist.

§ 5

§ 5 Das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa wird ermächtigt, die Anlage zu § 3 Abs. 2 durch Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein zu berichtigen, wenn sie durch eine Änderung der Gerichtsbezirke oder durch gemeindliche Gebiets- oder Namensänderungen unrichtig geworden ist.

Anlage:

Anlage: zu § 3

§ 1

§ 1 (1) Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat seinen Sitz in Schleswig. (2) Der Bezirk des Oberlandesgerichts umfaßt die Bezirke der Landgerichte.

§ 4

§ 4 (1) Die einem Amtsgerichtsbezirk zugeordnete Gemeinde gehört diesem mit ihrem gesamten jeweiligen Gemeindegebiet an. (2) Wird eine neue Gemeinde aus Gemeinden oder Teilen von Gemeinden gebildet, die mehreren Amtsgerichtsbezirken angehören, so wird die neue Gemeinde dem Amtsgerichtsbezirk zugeordnet, in dessen Bezirk zur Zeit der Gebietsänderung die Mehrheit der Einwohner der neuen Gemeinde ihren Wohnsitz hat; bei gleicher Einwohnerzahl ist die größere Fläche maßgebend.

§ 5

§ 5 Das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa wird ermächtigt, die Anlage zu § 3 Abs. 2 durch Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein zu berichtigen, wenn sie durch eine Änderung der Gerichtsbezirke oder durch gemeindliche Gebiets- oder Namensänderungen unrichtig geworden ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.