Gesetz über die Errichtung der "Stiftung für marine Geowissenschaften (GEOMAR)" Vom 2. Juli 1987
- Ausfertigungsdatum:
- 02.07.1987
- Fundstelle:
- GVOBl. 1987, 253
Aufsicht
§ 6 AufsichtAufsichtsbehörde ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur.
Gl.-Nr.: 221-0-3
Errichtung
§ 1 Errichtung(1) Unter dem Namen "Stiftung für marine Geowissenschaften (GEOMAR)" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.(2) Die Stiftung besitzt Dienstherrnfähigkeit und führt das kleine Landessiegel.
Zweck der Stiftung
§ 2 Zweck der Stiftung(1) Die Stiftung hat den Zweck, nach näherer Bestimmung ihrer Satzung auf dem Gebiet der marinen Geowissenschaften Forschung und Entwicklung in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft zu betreiben und zu fördern.(2) Sie betreibt ein Forschungsinstitut.(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
Vermögen
§ 3 Vermögen(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Betrag von 1.000.000 DM, den das Land Schleswig-Holstein der Stiftung 1987 zur Verfügung stellt.(2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus dem Stiftungsvermögen, aus jährlichen Zuwendungen des Landes Schleswig-Holstein nach Maßgabe des Landeshaushalts und aus sonstigen Zuwendungen und Einnahmen.
Organe
§ 4 Organe(1) Organe der Stiftung sind1. der Stiftungsrat und2. der Direktor.(2) Der Stiftungsrat ist zuständig für den Erlaß und die Änderung der Satzung, die Bestellung des Direktors und nach näherer Bestimmung der Satzung für andere Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.(3) Der Direktor führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich.
Satzung
§ 5 SatzungDie Satzung regelt die innere Organisation. Sie enthält insbesondere Bestimmungen über1. den Sitz der Stiftung,2. die Zusammensetzung des Stiftungsrates,3. Berufung und Abberufung der Organe,4. das Nähere über die Aufgaben und das Vermögen der Stiftung,5. das Nähere über Aufgaben und Befugnisse der Organe und6. den Namen des Forschungsinstituts.
Aufsicht
§ 6 AufsichtAufsichtsbehörde ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur.
Schlußbestimmungen
§ 7 Schlußbestimmungen(1) Der Kultusminister *) beruft den ersten Stiftungsrat. Die Amtsdauer des ersten Stiftungsrates endet, wenn dieser die Satzung erlassen hat und nach dieser Satzung der Stiftungsrat berufen worden ist.(2) Der Kultusminister*) nimmt die Aufgaben des Direktors bis zu dessen Bestellung durch den Stiftungsrat wahr. Er kann diese Befugnisse übertragen.
Inkrafttreten
§ 8 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.