Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Helmholtz-Zentrum für Ozeanforschung Kiel (GEOMAR)“ (Errichtungsgesetz GEOMAR) Vom 5. Oktober 2011 *
- Ausfertigungsdatum:
- 05.10.2011
- Fundstelle:
- GVOBl. 2011 310
Errichtung
§ 1 Errichtung (1) Unter dem Namen „Helmholtz-Zentrum für Ozeanforschung Kiel (GEOMAR)“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. (2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Kiel.
Überleitung des Vermögens
§ 10 Überleitung des Vermögens Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen das Vermögen, die Verbindlichkeiten und sämtliche Rechte und Pflichten des Leibniz-Instituts für Meereswissenschaften in das Eigentum der nach § 1 Abs. 1 errichteten Stiftung im Wege der Gesamtrechtsfolge über. Das im Eigentum des Landes stehende Vermögen, das dem Leibniz-Institut für Meereswissenschaften unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, verbleibt im Eigentum des Landes und wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes der nach § 1 Abs. 1 errichteten Stiftung, soweit es für die Erfüllung der Zwecke der Stiftung erforderlich ist, unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Übergangsregelungen
§ 11 Übergangsregelungen (1) Das erste Kuratorium setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter des für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zuständigen Ministeriums des Bundes und des Landes, der Präsidentin oder dem Präsidenten der CAU und der Dekanin oder dem Dekan der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der CAU. Es tritt unverzüglich zusammen, beschließt über eine Satzung nach § 6 , bestellt die Mitglieder des Direktoriums und beruft die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats. (2) Ist innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kein Direktorium bestellt worden, kann das Kuratorium einen Beauftragten bestellen, der bis zur endgültigen Bestellung des Direktoriums dessen Aufgaben wahrnimmt. (3) Bis zur Verabschiedung der Satzung nach § 6 kann die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bund eine vorläufige Satzung erlassen. (4) In der Stiftung gelten die im Leibniz-Institut für Meereswissenschaften für die Beschäftigten abgeschlossenen Dienstvereinbarungen bis zum Abschluss neuer Dienstvereinbarungen, sofern sie nicht durch Fristablauf oder Kündigung außer Kraft treten, fort. (5) Der beim Leibniz-Institut für Meereswissenschaften gewählte Personalrat, die gewählte Schwerbehindertenvertretung sowie die bestellte Gleichstellungsbeauftragte bleiben über den 31. Dezember 2011 hinaus bis zur Neuwahl oder Neubestellung im Amt.
Zweck
§ 2 Zweck (1) Zweck der Stiftung ist, nach näherer Bestimmung ihrer Satzung, Ozeanforschung auf internationalem Spitzenniveau zu betreiben und zu fördern. Bei der Durchführung arbeitet die Stiftung mit Hochschulen und Forschungsinstituten sowie der Wirtschaft auf nationaler und internationaler Ebene zusammen. Sie unterhält eine enge Kooperation mit der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU). (2) Die Stiftung kann weitere, im Zusammenhang mit der Ozeanforschung stehende Aufgaben übernehmen. (3) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Stiftungsvermögen
§ 3 Stiftungsvermögen (1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus Mitteln, die die Bundesrepublik Deutschland (Bund) und das Land Schleswig-Holstein (Land), sowie Dritte der Stiftung zur Verfügung stellen, den Erträgen aus diesen Mitteln sowie aus den Sachen und Rechten, die mit diesen Mitteln geschaffen oder erworben sind oder werden. (2) Zum Stiftungsvermögen gehören außerdem die Zuwendungen und sonstigen Einnahmen, soweit diese nicht nach § 4 zur Erfüllung der Stiftungsaufgaben benötigt werden oder anderweitig zweckgebunden sind.
Mittelverwendung
§ 4 Mittelverwendung (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus 1. dem Stiftungsvermögen gemäß § 3 Abs. 1 , 2. sonstigen Einnahmen, 3. Zuwendungen von Dritten und 4. den jährlichen Zuwendungen des Bundes und des Landes nach Maßgabe des Bundeshaushalts und des Landeshaushalts Schleswig-Holstein. (2) Die Stiftung darf eine natürliche oder juristische Person nicht durch fremde oder unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
Organe und Gremien
§ 5 Organe und Gremien (1) Organe der Stiftung sind: 1. Das Kuratorium, 2. das Direktorium. (2) Beratende Gremien der Stiftung sind: 1. Der Wissenschaftliche Beirat, 2. der Wissenschaftliche Rat. (3) Das Kuratorium besteht aus: 1. Je einer Vertreterin oder einem Vertreter der für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zuständigen Ministerien des Bundes und des Landes, 2. der Präsidentin oder dem Präsidenten der CAU, 3. der Dekanin oder dem Dekan der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der CAU, 4. der oder dem Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats sowie 5. aus Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Wirtschaft. Weitere Personen können mit beratender Stimme teilnehmen. Das Nähere regelt die Satzung. (4) Das Kuratorium überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte. Es entscheidet über die Genehmigung des Wirtschaftsplans, der Jahresrechnung und weiterer Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und beschließt über Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters des Bundes und des Landes. (5) Das Kuratorium bestellt die Mitglieder des Direktoriums und des Wissenschaftlichen Beirats. (6) Das Direktorium besteht aus zwei hauptamtlichen Mitgliedern: 1. Der wissenschaftlichen Direktorin oder dem wissenschaftlichen Direktor und 2. einem administrativen Mitglied. Das Direktorium leitet die Stiftung. Es entscheidet in wesentlichen Angelegenheiten nach Beratung mit dem erweiterten Direktorium, dessen Zusammensetzung und Aufgaben durch die Satzung geregelt werden. (7) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu zwölf anerkannten in- und ausländischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die nicht der Stiftung angehören. Der Wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium und das Direktorium in wissenschaftlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. (8) Dem Wissenschaftlichen Rat gehören wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung an. Der Wissenschaftliche Rat ist verpflichtet, die wissenschaftlichen Angelegenheiten der Stiftung zu fördern und die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Forschungsbereichen und den interdisziplinären Projektgruppen zu pflegen. In diesem Sinne berät und unterstützt er das Direktorium. (9) Das Nähere über die Aufgaben und die Zusammensetzung der Organe und Gremien, die Bestellung und Abberufung ihrer Mitglieder sowie über das Verfahren in den Organen und Gremien regelt die Satzung.
Satzung
§ 6 Satzung Die Satzung regelt die innere Organisation der Stiftung. Sie enthält insbesondere Bestimmungen über 1. Sitz und Namen der Stiftung 2. Zweck, Aufgaben, Organisationsstruktur, Vermögen und Haushalt der Stiftung, 3. Aufgaben, Zusammensetzung und Befugnisse der Organe und beratenden Gremien und 4. das Personalwesen.
Rechnungswesen
§ 7 Rechnungswesen (1) Über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden der Stiftung ist alljährlich durch das Direktorium Rechnung zu legen. (2) Die Jahresrechnung und der Zentrenfortschrittsbericht sind über das Kuratorium der zuständigen Aufsichtsbehörde zusammen mit dem Prüfungsbericht vorzulegen. (3) Die Stiftung darf eigene Konten bei Geschäftsbanken einrichten. (4) Das Nähere zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftlichkeitsführung der Stiftung regelt die Satzung.
Personalwesen
§ 8 Personalwesen (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der beim Leibniz-Institut für Meereswissenschaften Beschäftigten auf die nach § 1 Abs. 1 errichtete Stiftung über. Der Übergang ist den Beschäftigten schriftlich nach Verkündung dieses Gesetzes mitzuteilen. (2) Für die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten gelten die bis zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung maßgeblichen Vereinbarungen und Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung weiter. Es gelten ferner die diese Tarifverträge künftig ändernden und ergänzenden Tarifverträge. Es ist anzustreben, alle Arbeitsverhältnisse durch einzelvertragliche Änderung einvernehmlich in das Tarifrecht des Bundes zu überführen. Für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie zu ihrer Ausbildung Beschäftigten sind die für den Bund geltenden tarifrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Das Recht der Stiftung, für ihre Beschäftigten Tarifverträge abzuschließen, bleibt hiervon unberührt. (3) Durch die Errichtung der Stiftung betriebsbedingte Kündigungen sind für die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten ausgeschlossen. Bei Bewerbungen der von Absatz 1 erfassten Beschäftigten auf Ausschreibungen des Landes sind diese vom Land wie interne Bewerber des Landes zu behandeln. (4) Für die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten und Auszubildenden werden die bei der Stiftung Leibniz-Institut für Meereswissenschaften oder einer ihrer Vorgängereinrichtungen in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung so angerechnet, als wenn sie bei der Stiftung zurückgelegt worden wären. Das Land wird beim Wechsel der Beschäftigten von der Stiftung zum Land die bei der Stiftung oder einer ihrer Vorgängereinrichtungen zurückgelegten Beschäftigungszeiten so anrechnen, als wären sie beim Land zurückgelegt worden. (5) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten und Auszubildenden nach Absatz 1 stellt die Stiftung sicher, dass ihre Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung erhalten und gesichert werden. (6) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Stiftung Leibniz-Institut für Meereswissenschaften in den Dienst des Landes Schleswig-Holstein über. § 17 Abs. 1 und 2 und § 18 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes gelten entsprechend. Das Versorgungslastenteilungsgesetz vom 3. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 493) findet Anwendung. Für die am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Stiftung Leibniz-Institut für Meereswissenschaften gelten Satz 1 und § 19 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.
Aufsicht
§ 9 Aufsicht Die Aufsicht über die Stiftung obliegt dem für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zuständigen Ministerium des Landes.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.