Gesetz zum Konsortialvertrag zwischen derBundesrepublik Deutschland und dem Land Schleswig-Holstein zur gemeinsamen Förderung des „Helmholtz-Zentrums für Ozeanforschung Kiel (GEOMAR)” Vom 5. Oktober 2011*
- Ausfertigungsdatum:
- 05.10.2011
- Fundstelle:
- GVOBl. 2011, 310
Zustimmung zum Vertrag
§ 1 Zustimmung zum Vertrag(1) Dem am 9. Mai 2011 unterzeichneten Konsortialvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Schleswig-Holstein zur gemeinsamen Förderung des „Helmholtz-Zentrums für Ozeanforschung Kiel (GEOMAR)“ wird zugestimmt.(2) Der Konsortialvertrag wird nachstehend veröffentlicht.(3) Der Tag, an dem der Konsortialvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Schleswig-Holstein zur gemeinsamen Förderung des „Helmholtz-Zentrums für Ozeanforschung Kiel (GEOMAR)“ nach seinem § 10 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen.
§ 1Bund und Land verpflichten sich, die Stiftung des öffentlichen Rechts „Helmholtz-Zentrum für Ozeanforschung Kiel (GEOMAR)“ zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemeinsam zu fördern.
§ 10(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer geschlossen. Voraussetzungen für ihr Inkrafttreten sind die Zustimmung des schleswig-holsteinischen Landtags sowie die konstituierenden Entscheidungen der Gremien der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e. V. (HGF) über die Aufnahme von GEOMAR sowie der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) über das Ausscheiden des Instituts aus der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V. (WGL). Die Vereinbarung tritt frühestens am 1. Januar 2012 in Kraft. (2) Die Kündigung dieser Vereinbarung ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Berlin, 9. Mai 2011
§ 2(1) Bund und Land werden die für den laufenden Betrieb und die Investitionen für GEOMAR erforderlichen Mittel im Verhältnis 90:10 durch Zuwendungen erbringen, soweit der Bedarf nicht durch eigene Einnahmen der Stiftung oder durch Leistungen Dritter gedeckt ist. (2) Abweichend von Absatz 1 trägt der Bund die erforderlichen Mittel für Erst-Investitionen neuer Forschungsschiffe zu 100%. Die so finanzierten Vermögensgegenstände bleiben im Eigentum des Bundes und werden GEOMAR unentgeltlich zur Nutzung überlassen. (3) Das Land stellt der Stiftung bebaute und für Erweiterungen geeignete Grundstücke im für die Forschung benötigten Umfang sowie vorhandene Forschungsgebäude, Werkstätten, Fahrzeug-, Geräte- und Lagerhallen, Tierhaltungen, Parkplätze, Schiffsliegeplätze und Kaianlagen unentgeltlich zur Verfügung. (4) Aus den für den Betrieb vorgesehenen Mitteln sind auch Schadensersatzverpflichtungen zu erfüllen. Versicherungen sollen entsprechend dem Selbstversicherungsprinzip der öffentlichen Hand nicht eingegangen werden.
§ 3(1) Bund und Land legen die Höhe der jährlichen Zuwendungen (§ 2 Absatz 1) gemeinsam fest. Die Zuwendungen erfolgen im Rahmen des gebilligten jährlichen Haushaltsplans von GEOMAR nach Maßgabe der Haushaltspläne und der sonstigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes und des Landes. (2) Bund und Land werden darauf hinwirken, dass das Direktorium (a) eine jährlich fortzuschreibende mittelfristige Forschungs- und Finanzplanung aufstellt und(b) rechtzeitig vor den Koordinierungsgesprächen des jeweiligen Kalenderjahres einen Vorentwurf des Haushaltsplans für das nächste Haushaltsjahr vorlegt. (3) Bund und Land werden sich regelmäßig über die voraussichtliche Höhe der beiderseitigen Zuwendungen im Sinne einer mittelfristigen Planung verständigen.
§ 4Sofern Bund oder Land Aufträge erteilen (Vereinbarungen über die Erbringung von Leistungen gegen Entgelt) oder Projektförderung gewähren, ist dazu nicht die Zustimmung des anderen Partners erforderlich. Für diese Aufträge und Projektförderungen sind grundsätzlich die Vollkosten zu erstatten.
§ 5(1) Bei mit Bundes- und Landesmitteln (Mischfinanzierung) geförderten Baumaßnahmen sind grundsätzlich die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (ZBau) zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung als Bestandteil der Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau, eingeführt mit Runderlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) vom 5. Januar 2007) anzuwenden. Das BMVBS als Oberste Technische Instanz des Bundes bedient sich, auf Grundlage von Verwaltungsabkommen mit den Sitzländern und entsprechender Verwaltungskostenentschädigung im Rahmen der Organleihe, der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung der Länder und legt per Erlass Art und Umfang ihrer Tätigkeit fest. (2) Der jeweils geltende Leitfaden RZBau dient sowohl GEOMAR als Zuwendungsempfänger (ZE) als auch Bund und Land als Zuwendungsgeber (ZG) und der zu beteiligenden staatlichen Bauverwaltung als Orientierung für die Umsetzung der Baumaßnahmen. In den von einem Bund-Länder-Arbeitskreis unter Federführung des BMVBS erarbeiteten RZBau wird der Verfahrensablauf beschrieben. (3) Der Gesamtverwendungsnachweis ist gegenüber dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) zu führen. Der Bundesrechnungshof (BRH) ist berechtigt, bei der Bauverwaltung des Landes zu prüfen.
§ 6(1) Die vom Bund und dem Land in die Organe und Gremien der Stiftung entsandten Mitglieder werden sich in allen forschungspolitischen und finanziellen Angelegenheiten vor den Sitzungen mit dem Ziel einer einheitlichen Stimmabgabe beraten. (2) Zur Vorbereitung der Beschlüsse des Kuratoriums können die Vertragschließenden einen Koordinierungsausschuss einrichten, welcher der Beratung und gegenseitigen Unterrichtung der Vertragschließenden über alle wichtigen Angelegenheiten der Stiftung und der Beschlussfassung hierüber dient. Einzelheiten zur Zusammensetzung und den Verfahrensregeln des Koordinierungsausschusses können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 7Bund und Land werden dafür Sorge tragen, dass GEOMAR und die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU) ihre bisherige enge Zusammenarbeit fortsetzen und hierzu eine Kooperationsvereinbarung schließen, in der sie die Ausgestaltung des „Kieler Modells“ festlegen, das insbesondere die Zusammenarbeit in der Forschung, die Durchführung gemeinsamer Berufungen, die Zuweisung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an GEOMAR und eine Lehrverpflichtung von in der Regel 4 Semesterwochenstunden auf Grundlage der einschlägigen GWK-Regeln umfasst. Die Kooperationsvereinbarung zwischen GEOMAR und der CAU kann nur nach vorheriger Zustimmung von Bund und Land geschlossen, geändert und gekündigt werden.
§ 8(1) Die gemeinsame Förderung von GEOMAR kann einvernehmlich oder durch Kündigung gemäß § 10 Absatz 2 aufgehoben werden. In diesem Fall kann GEOMAR von dem zur weiteren Finanzierung bereiten Vertragspartner fortgeführt werden.(2) Ist bei der Beendigung der gemeinsamen Förderung keiner der Vertragspartner zur weiteren Finanzierung von GEOMAR bereit, so ist die Stiftung aufzulösen. Bei Auflösung von GEOMAR fällt das Stiftungsvermögen dem Bund und dem Land im Verhältnis der von ihnen geleisteten Zuwendungen anheim. Die Vertragspartner werden die durch die Aufhebung entstehenden Kosten und sonstigen Lasten anteilig gemäß § 2 Absatz 1 übernehmen.
§ 9Rechtsansprüche Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht begründet.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.