Landesverordnung über die zuständige Behörde nach dem Geologiedatengesetz Vom 14. September 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 14.09.2020
- Fundstelle:
- GVOBl. 2020, 578
Zuständige Behörde
§ 1 Zuständige BehördeZuständige Behörde nach § 37 Absatz 1 des Geologiedatengesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1387) ist das Landesamt für Umwelt.
Aufgrund des § 28 Absatz 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
Zuständige Behörde
§ 1 Zuständige BehördeZuständige Behörde nach § 37 Absatz 1 des Geologiedatengesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1387) ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.