LAPVO-Geo · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweigs Geoinformationstechnologie und über die Ausbildung und Prüfung dieses Laufbahnzweigs in der Laufbahn der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (LAPVO-Geo) Vom 15. Mai 2017

Ausfertigungsdatum:
15.05.2017
Fundstelle:
GVOBl. 2017, 344
49 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Ausbildungsrahmenplan für den Vorbereitungsdienst der Fachrichtung Technische Dienste, ...

Anlage 1 (zu § 16 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für den Vorbereitungsdienst der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Geoinformationstechnologie Ausbildungs- Ausbildungs- stelle Ausbildungsinhalt abschnitt dauer 1 bis 5 Allgemein für alle Ausbildungsstellen Grundkenntnisse der Menschenführung, soziale Kompetenz, Kommunikationsqualifikationen sowie auch betriebswirtschaftliche Kompetenzen sind in allen Ausbildungsabschnitten ausbildungsbegleitend in Theorie und Praxis zu vermitteln 2 Wochen Fortbildungseinrichtung Lehrgänge zur Personalführung: Grundlagen zur Teamentwicklung und Führungsqualifikation Soziale Kompetenzen 1 18 Wochen Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (LVermGeo SH) LiegenschaftskatasterRecht, Verwaltung, Organisation Entstehung und Führung des Liegenschaftskatasters Benutzung des Auskunftssystems für das Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS®)Rechtsgrundlagen (Staatsrecht, öffentliches Recht, Privatrecht) Gebührenrecht Vorbereitung von Verwaltungsakten Rechtsbehelf im Vermessungs- und Liegenschaftsrecht Zusammenarbeit mit Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren (ÖbVI) und anderen Verwaltungen Grundzüge des Grundbuchrechts, Unschädlichkeitszeugnis Vorbereitung von Liegenschaftsvermessungen Arbeitsschutz, Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütung bei VermessungsarbeitenDurchführung von Liegenschaftsvermessungen Auswertung und Eintragung von Liegenschaftsvermessungen in das Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS®)Grundzüge der amtlichen Bodenschätzung und des Bewertungsrechts Fachbezogene Grundzüge angrenzender Rechtsgebiete (z.B. Wasserrecht, Straßenrecht, Baurecht) Zusammenwirken von Liegenschaftskataster und ländlicher Neuordnung Erneuerungsarbeiten und Qualitätssicherung von Bestandsdaten 2 Wochen Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MELUR)Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein (LLUR) Grundlagen der ländlichen NeuordnungRechtsgrundlagen, geschichtliche Entwicklung Organisation und Aufgaben der Fachverwaltung Verfahrensarten Verfahrensabläufe und Finanzierung (Einleitung, Legitimation, Wertermittlung, Planung, Flurbereinigungsplan, tatsächliche und rechtliche Ausführung des Flurbereinigungsplans, Berichtigung der öffentlichen Bücher, Schlussfeststellung) Instrumente zur Entwicklung ländlicher Räume (z.B. Dorferneuerung, LEADER) Naturschutzrecht 2 18 Wochen Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein Landesvermessung und GeoinformationZentrale Verfahren der Informationstechnik: Bereitstellung und Entwicklung zentraler IT-Fachverfahren für die Vermessungs- und Geoinformationsverwaltung Technische Zusammenarbeit mit anderen Vermessungsverwaltungen Integration des Amtlichen Festpunkt-Informationssystems (AFIS®), des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (ATKIS®) und des ALKIS® (AAA-Integration), Qualitätssicherung und Datenanalyse Graphische Datenverarbeitung und Datenbanken Systemtechnik und IT-Infrastruktur Datenschutz und DatensicherheitGeodatenmanagement und Geodateninfrastruktur (GDI): Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein (GDI-SH) und Geodateninfrastruktur Deutschland (GDI-DE) Lizensierung, Bereitstellung und Vertrieb der Geobasisdaten, Geoserver, Zielarchitektur der GDI-SH Geodatenservice und Datenaufbereitung Geoinformationsdienste und Geoportal Koordinierungsstelle GDI-SH und INSPIRE AAA-Integration, Koordinierung und Standardisierung in der GDI-SH und GDI-DE ÖffentlichkeitsarbeitGeodätischer Raumbezug: Entstehung, Aufbau und Weiterentwicklung des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes Satellitenpositionierungsdienst der deutschen Landesvermessung (SAPOS®) und Bezugssysteme AFIS®Geotopographie: Entstehung, Führung und Weiterentwicklung der digitalen Landschafts- und Oberflächenmodelle Photogrammetrische Verfahren, Topographie und Digitale Orthofotos Digitale topographische Karten und Sonderkarten ATKIS® 3 6 Wochen Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte Wertermittlung und BodenordnungRechtsgrundlagen der amtlichen Wertermittlung Organisation der Wertermittlung, Gutachterausschuss, Oberer Gutachterausschuss, Zentrale Geschäftsstelle, Sachverständigenwesen Verkehrswertgutachten, Kaufpreissammlung, Bodenrichtwerte Wertermittlungsverfahren, Ableitung erforderlicher Daten Auskünfte, Marktberichte, länderübergreifende Zusammenarbeit Grundzüge der Bauleitplanung und der Bodenordnung nach Baugesetzbuch (BauGB) Verfahrensarten und -abläufe von Umlegungen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen Enteignung, Erschließung Bauordnungsrecht 4 6 Wochen Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung (FHVD) Verwaltungs- und Rechtsgrundlagen (Lehrgang)Allgemeines Verwaltungsrecht Staats- und Europarecht Privatrecht Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen Öffentliches Dienstrecht (Arbeitsrecht, Beamtenrecht) Ordnungswidrigkeitenrecht (Einführung) Ausschreibung und Vergabewesen Arbeitstechniken 5 4 Wochen Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration (MIB) Fachtechnische Verwaltungs- und Rechtsgrundlagen Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur: INSPIRE-Richtline Geodateninfrastrukturgesetz f. d. Land Schl.-H. (GDIG) Informationszugangsgesetz (IZG-SH) Landesdatenschutzgesetz (LDSG), DatenschutzrichtlinienZusammenarbeit mit den ÖbVI: Gesetz über die Berufsordnung der ÖbVI (BerufsO-ÖbVI) Landesverordnung über die Bestellung und die Berufsausübung der ÖbVI (ÖbVIVO)Fachbezogene Grundzüge angrenzender Rechtsgebiete (z.B.): Baurecht Straßenrecht Umweltrecht Grundbuchrecht Privatrecht etc.Querschnittsaufgaben (z.B.): Haushaltsplanung, Haushaltsvollzug Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung, Grundzüge im Dienst- und Tarifrecht, Personalvertretungsrecht Schwerbehindertenrecht Gleichstellungsrecht Reisekosten- und TrennungsgeldrechtFach- und Rechtsaufsicht 2 Wochen Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein Liegenschaftskataster: Formelles und materielles Katasterrecht Einsicht und Auskunft, Nutzungsbedingungen (Urheberrechtsschutz und Nutzungsrecht) Verwaltungsakte und Rechtsbehelfe im Liegenschaftskataster Ordnungswidrigkeitsverfahren 6 7 Wochen Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (LVermGeo SH) Prüfungsvorbereitung und Prüfung Zusammen: 65 Wochen Anmerkungen: Der Erholungsurlaub ist in den Ausbildungsabschnitten enthalten.

Anlage 1

Ausbildungsrahmenplan für den Vorbereitungsdienst der Fachrichtung Technische Dienste, ...

Anlage 1 (zu § 16 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für den Vorbereitungsdienst der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Geoinformationstechnologie Ausbildungs- Ausbildungs- stelle Ausbildungsinhalt abschnitt dauer 1 bis 5 Allgemein für alle Ausbildungsstellen Grundkenntnisse der Menschenführung, soziale Kompetenz, Kommunikationsqualifikationen sowie auch betriebswirtschaftliche Kompetenzen sind in allen Ausbildungsabschnitten ausbildungsbegleitend in Theorie und Praxis zu vermitteln 2 Wochen Fortbildungseinrichtung Lehrgänge zur Personalführung: Grundlagen zur Teamentwicklung und Führungsqualifikation Soziale Kompetenzen 1 18 Wochen Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (LVermGeo SH) LiegenschaftskatasterRecht, Verwaltung, Organisation Entstehung und Führung des Liegenschaftskatasters Benutzung des Auskunftssystems für das Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS®)Rechtsgrundlagen (Staatsrecht, öffentliches Recht, Privatrecht) Gebührenrecht Vorbereitung von Verwaltungsakten Rechtsbehelf im Vermessungs- und Liegenschaftsrecht Zusammenarbeit mit Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren (ÖbVI) und anderen Verwaltungen Grundzüge des Grundbuchrechts, Unschädlichkeitszeugnis Vorbereitung von Liegenschaftsvermessungen Arbeitsschutz, Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütung bei VermessungsarbeitenDurchführung von Liegenschaftsvermessungen Auswertung und Eintragung von Liegenschaftsvermessungen in das Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS®)Grundzüge der amtlichen Bodenschätzung und des Bewertungsrechts Fachbezogene Grundzüge angrenzender Rechtsgebiete (z.B. Wasserrecht, Straßenrecht, Baurecht) Zusammenwirken von Liegenschaftskataster und ländlicher Neuordnung Erneuerungsarbeiten und Qualitätssicherung von Bestandsdaten 2 Wochen Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUR)Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein (LLUR) Grundlagen der ländlichen NeuordnungRechtsgrundlagen, geschichtliche Entwicklung Organisation und Aufgaben der Fachverwaltung Verfahrensarten Verfahrensabläufe und Finanzierung (Einleitung, Legitimation, Wertermittlung, Planung, Flurbereinigungsplan, tatsächliche und rechtliche Ausführung des Flurbereinigungsplans, Berichtigung der öffentlichen Bücher, Schlussfeststellung) Instrumente zur Entwicklung ländlicher Räume (z.B. Dorferneuerung, LEADER) Naturschutzrecht 2 18 Wochen Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein Landesvermessung und GeoinformationZentrale Verfahren der Informationstechnik: Bereitstellung und Entwicklung zentraler IT-Fachverfahren für die Vermessungs- und Geoinformationsverwaltung Technische Zusammenarbeit mit anderen Vermessungsverwaltungen Integration des Amtlichen Festpunkt-Informationssystems (AFIS®), des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (ATKIS®) und des ALKIS® (AAA-Integration), Qualitätssicherung und Datenanalyse Graphische Datenverarbeitung und Datenbanken Systemtechnik und IT-Infrastruktur Datenschutz und DatensicherheitGeodatenmanagement und Geodateninfrastruktur (GDI): Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein (GDI-SH) und Geodateninfrastruktur Deutschland (GDI-DE) Lizensierung, Bereitstellung und Vertrieb der Geobasisdaten, Geoserver, Zielarchitektur der GDI-SH Geodatenservice und Datenaufbereitung Geoinformationsdienste und Geoportal Koordinierungsstelle GDI-SH und INSPIRE AAA-Integration, Koordinierung und Standardisierung in der GDI-SH und GDI-DE ÖffentlichkeitsarbeitGeodätischer Raumbezug: Entstehung, Aufbau und Weiterentwicklung des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes Satellitenpositionierungsdienst der deutschen Landesvermessung (SAPOS®) und Bezugssysteme AFIS®Geotopographie: Entstehung, Führung und Weiterentwicklung der digitalen Landschafts- und Oberflächenmodelle Photogrammetrische Verfahren, Topographie und Digitale Orthofotos Digitale topographische Karten und Sonderkarten ATKIS® 3 6 Wochen Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte Wertermittlung und BodenordnungRechtsgrundlagen der amtlichen Wertermittlung Organisation der Wertermittlung, Gutachterausschuss, Oberer Gutachterausschuss, Zentrale Geschäftsstelle, Sachverständigenwesen Verkehrswertgutachten, Kaufpreissammlung, Bodenrichtwerte Wertermittlungsverfahren, Ableitung erforderlicher Daten Auskünfte, Marktberichte, länderübergreifende Zusammenarbeit Grundzüge der Bauleitplanung und der Bodenordnung nach Baugesetzbuch (BauGB) Verfahrensarten und -abläufe von Umlegungen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen Enteignung, Erschließung Bauordnungsrecht 4 6 Wochen Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung (FHVD) Verwaltungs- und Rechtsgrundlagen (Lehrgang)Allgemeines Verwaltungsrecht Staats- und Europarecht Privatrecht Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen Öffentliches Dienstrecht (Arbeitsrecht, Beamtenrecht) Ordnungswidrigkeitenrecht (Einführung) Ausschreibung und Vergabewesen Arbeitstechniken 5 4 Wochen Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration (MIB) Fachtechnische Verwaltungs- und Rechtsgrundlagen Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur: INSPIRE-Richtline Geodateninfrastrukturgesetz f. d. Land Schl.-H. (GDIG) Informationszugangsgesetz (IZG-SH) Landesdatenschutzgesetz (LDSG), DatenschutzrichtlinienZusammenarbeit mit den ÖbVI: Gesetz über die Berufsordnung der ÖbVI (BerufsO-ÖbVI) Landesverordnung über die Bestellung und die Berufsausübung der ÖbVI (ÖbVIVO)Fachbezogene Grundzüge angrenzender Rechtsgebiete (z.B.): Baurecht Straßenrecht Umweltrecht Grundbuchrecht Privatrecht etc.Querschnittsaufgaben (z.B.): Haushaltsplanung, Haushaltsvollzug Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung, Grundzüge im Dienst- und Tarifrecht, Personalvertretungsrecht Schwerbehindertenrecht Gleichstellungsrecht Reisekosten- und TrennungsgeldrechtFach- und Rechtsaufsicht 2 Wochen Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein Liegenschaftskataster: Formelles und materielles Katasterrecht Einsicht und Auskunft, Nutzungsbedingungen (Urheberrechtsschutz und Nutzungsrecht) Verwaltungsakte und Rechtsbehelfe im Liegenschaftskataster Ordnungswidrigkeitsverfahren 6 7 Wochen Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (LVermGeo SH) Prüfungsvorbereitung und Prüfung Zusammen: 65 Wochen Anmerkungen: Der Erholungsurlaub ist in den Ausbildungsabschnitten enthalten.

Anlage 1

Ausbildungsrahmenplan für den Vorbereitungsdienst der Fachrichtung Technische Dienste, ...

Anlage 1 (zu § 16 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für den Vorbereitungsdienst der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Geoinformationstechnologie Ausbildungs- Ausbildungs- stelle Ausbildungsinhalt abschnitt dauer 1 bis 5 Allgemein für alle Ausbildungsstellen Grundkenntnisse der Menschenführung, soziale Kompetenz, Kommunikationsqualifikationen sowie auch betriebswirtschaftliche Kompetenzen sind in allen Ausbildungsabschnitten ausbildungsbegleitend in Theorie und Praxis zu vermitteln 2 Wochen Fortbildungseinrichtung Lehrgänge zur Personalführung: Grundlagen zur Teamentwicklung und Führungsqualifikation Soziale Kompetenzen 1 18 Wochen Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (LVermGeo SH) LiegenschaftskatasterRecht, Verwaltung, Organisation Entstehung und Führung des Liegenschaftskatasters Benutzung des Auskunftssystems für das Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS®)Rechtsgrundlagen (Staatsrecht, öffentliches Recht, Privatrecht) Gebührenrecht Vorbereitung von Verwaltungsakten Rechtsbehelf im Vermessungs- und Liegenschaftsrecht Zusammenarbeit mit Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren (ÖbVI) und anderen Verwaltungen Grundzüge des Grundbuchrechts, Unschädlichkeitszeugnis Vorbereitung von Liegenschaftsvermessungen Arbeitsschutz, Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütung bei VermessungsarbeitenDurchführung von Liegenschaftsvermessungen Auswertung und Eintragung von Liegenschaftsvermessungen in das Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS®)Grundzüge der amtlichen Bodenschätzung und des Bewertungsrechts Fachbezogene Grundzüge angrenzender Rechtsgebiete (z.B. Wasserrecht, Straßenrecht, Baurecht) Zusammenwirken von Liegenschaftskataster und ländlicher Neuordnung Erneuerungsarbeiten und Qualitätssicherung von Bestandsdaten 2 Wochen Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MELUR)Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein (LLUR) Grundlagen der ländlichen NeuordnungRechtsgrundlagen, geschichtliche Entwicklung Organisation und Aufgaben der Fachverwaltung Verfahrensarten Verfahrensabläufe und Finanzierung (Einleitung, Legitimation, Wertermittlung, Planung, Flurbereinigungsplan, tatsächliche und rechtliche Ausführung des Flurbereinigungsplans, Berichtigung der öffentlichen Bücher, Schlussfeststellung) Instrumente zur Entwicklung ländlicher Räume (z.B. Dorferneuerung, LEADER) Naturschutzrecht 2 18 Wochen Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein Landesvermessung und GeoinformationZentrale Verfahren der Informationstechnik: Bereitstellung und Entwicklung zentraler IT-Fachverfahren für die Vermessungs- und Geoinformationsverwaltung Technische Zusammenarbeit mit anderen Vermessungsverwaltungen Integration des Amtlichen Festpunkt-Informationssystems (AFIS®), des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (ATKIS®) und des ALKIS® (AAA-Integration), Qualitätssicherung und Datenanalyse Graphische Datenverarbeitung und Datenbanken Systemtechnik und IT-Infrastruktur Datenschutz und DatensicherheitGeodatenmanagement und Geodateninfrastruktur (GDI): Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein (GDI-SH) und Geodateninfrastruktur Deutschland (GDI-DE) Lizensierung, Bereitstellung und Vertrieb der Geobasisdaten, Geoserver, Zielarchitektur der GDI-SH Geodatenservice und Datenaufbereitung Geoinformationsdienste und Geoportal Koordinierungsstelle GDI-SH und INSPIRE AAA-Integration, Koordinierung und Standardisierung in der GDI-SH und GDI-DE ÖffentlichkeitsarbeitGeodätischer Raumbezug: Entstehung, Aufbau und Weiterentwicklung des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes Satellitenpositionierungsdienst der deutschen Landesvermessung (SAPOS®) und Bezugssysteme AFIS®Geotopographie: Entstehung, Führung und Weiterentwicklung der digitalen Landschafts- und Oberflächenmodelle Photogrammetrische Verfahren, Topographie und Digitale Orthofotos Digitale topographische Karten und Sonderkarten ATKIS® 3 6 Wochen Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte Wertermittlung und BodenordnungRechtsgrundlagen der amtlichen Wertermittlung Organisation der Wertermittlung, Gutachterausschuss, Oberer Gutachterausschuss, Zentrale Geschäftsstelle, Sachverständigenwesen Verkehrswertgutachten, Kaufpreissammlung, Bodenrichtwerte Wertermittlungsverfahren, Ableitung erforderlicher Daten Auskünfte, Marktberichte, länderübergreifende Zusammenarbeit Grundzüge der Bauleitplanung und der Bodenordnung nach Baugesetzbuch (BauGB) Verfahrensarten und -abläufe von Umlegungen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen Enteignung, Erschließung Bauordnungsrecht 4 6 Wochen Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung (FHVD) Verwaltungs- und Rechtsgrundlagen (Lehrgang)Allgemeines Verwaltungsrecht Staats- und Europarecht Privatrecht Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen Öffentliches Dienstrecht (Arbeitsrecht, Beamtenrecht) Ordnungswidrigkeitenrecht (Einführung) Ausschreibung und Vergabewesen Arbeitstechniken 5 4 Wochen Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten (MIB) Fachtechnische Verwaltungs- und Rechtsgrundlagen Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur: INSPIRE-Richtline Geodateninfrastrukturgesetz f. d. Land Schl.-H. (GDIG) Informationszugangsgesetz (IZG-SH) Landesdatenschutzgesetz (LDSG), DatenschutzrichtlinienZusammenarbeit mit den ÖbVI: Gesetz über die Berufsordnung der ÖbVI (BerufsO-ÖbVI) Landesverordnung über die Bestellung und die Berufsausübung der ÖbVI (ÖbVIVO)Fachbezogene Grundzüge angrenzender Rechtsgebiete (z.B.): Baurecht Straßenrecht Umweltrecht Grundbuchrecht Privatrecht etc.Querschnittsaufgaben (z.B.): Haushaltsplanung, Haushaltsvollzug Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung, Grundzüge im Dienst- und Tarifrecht, Personalvertretungsrecht Schwerbehindertenrecht Gleichstellungsrecht Reisekosten- und TrennungsgeldrechtFach- und Rechtsaufsicht 2 Wochen Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein Liegenschaftskataster: Formelles und materielles Katasterrecht Einsicht und Auskunft, Nutzungsbedingungen (Urheberrechtsschutz und Nutzungsrecht) Verwaltungsakte und Rechtsbehelfe im Liegenschaftskataster Ordnungswidrigkeitsverfahren 6 7 Wochen Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (LVermGeo SH) Prüfungsvorbereitung und Prüfung Zusammen: 65 Wochen Anmerkungen: Der Erholungsurlaub ist in den Ausbildungsabschnitten enthalten.

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 19 Absatz 1)

Anlage 3

Anlage 3 (zu § 22 Absatz 3)

Anlage 4

Prüfstoffverzeichnis für den Vorbereitungsdienst der Fachrichtung Technische Dienste, ...

Anlage 4 (zu § 23 Absatz 2, § 27 Absatz 2)Prüfstoffverzeichnis für den Vorbereitungsdienst der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig GeoinformationstechnologieGrundsätzlich sind die im Ausbildungsrahmenplan erwähnten Ausbildungsinhalte Prüfstoff. In den schriftlichen und mündlichen Prüfungen teilt sich der Prüfstoff wie folgt auf die folgenden Prüfungsfächer auf. Prüfungsfach 1: Prüfstoff: Liegenschaftskataster Ausbildungsinhalte aus dem Ausbildungsabschnitt: Liegenschaftskataster Prüfungsfach 2: Prüfstoff: Landesvermessung und Geoinformation Ausbildungsinhalte aus den Ausbildungsabschnitten: Landesvermessung und Geoinformation, Wertermittlung und Bodenordnung Prüfungsfach 3: Prüfstoff: Verwaltungs- und Rechtsgrundlagen, Personalführung Ausbildungsinhalte aus den Ausbildungsabschnitten: Verwaltungs- und Rechtsgrundlagen, Fachtechnische Verwaltungs- und Rechtsgrundlagen, PersonalführungAnmerkung: Der Prüfstoff ergibt sich aus den jeweiligen Ausbildungsinhalten der Anlage 1

Anlage 5

Anlage 5 (zu § 24 Absatz 6)

Anlage 6

Anlage 6 (zu § 28 Absatz 1)

Anlage 7

Anlage 7 (zu § 31 Absatz 1)

Anlage 8

Anlage 8 (zu § 33 Absatz 1)

Eingangsformel LAPVO-Geo

Aufgrund des § 25 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 3 sowie des § 26 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999), verordnet das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten:

§ 1

Einrichtung des Laufbahnzweigs

§ 1 Einrichtung des LaufbahnzweigsIn der Laufbahn der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt wird der Laufbahnzweig Geoinformationstechnologie eingerichtet.

§ 10

Dauer, Verlängerung, Abkürzung

§ 10 Dauer, Verlängerung, Abkürzung(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 15 Monate. (2) Ist aufgrund des Leistungsstandes davon auszugehen, dass die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung in der vorgeschriebenen Zeit nicht erreicht, kann der Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr durch die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde verlängert werden. (3) Eine für die Ausbildung förderliche berufspraktische Tätigkeit kann auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters bis zur Dauer von drei Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Der Antrag ist innerhalb des ersten Monats des Vorbereitungsdienstes zu stellen. Förderlich sind Zeiten einer beruflichen Tätigkeit nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß § 3 Nummer 2, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Die Entscheidung über die Anrechnung trifft die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde. (4) Krankheitszeiten sowie Zeiten eines Beschäftigungsverbots oder einer Schutzfrist nach den Rechtsvorschriften über den Mutterschutz, wegen Inanspruchnahme von Elternzeit sowie Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, soweit das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet wird. Soweit Zeiten nicht angerechnet werden, verlängert sich der Vorbereitungsdienst ungeachtet der Obergrenze aus Absatz 2 um die Dauer dieser Zeiten. Wird der Vorbereitungsdienst aus den in Satz 1 genannten Gründen unterbrochen, lässt die Ausbildungsbehörde eine Abweichung vom Ausbildungsgang zu, wenn dies für die ordnungsgemäße Fortsetzung der Ausbildung notwendig ist. Zuständig für die Gestaltung und den Inhalt der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist die Ausbildungsbehörde. (5) Der Vorbereitungsdienst endet außer aus den in § 15 Absatz 3 der Allgemeinen Laufbahnverordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 811), genannten Gründen auch durch Entlassung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die Entscheidung über die Entlassung trifft die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde.

§ 11

Ausbildungsgang

§ 11 Ausbildungsgang(1) Während des Vorbereitungsdienstes wird die Anwärterin oder der Anwärter praktisch und theoretisch ausgebildet. Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass sie die volle Mitarbeit der Anwärterin oder des Anwärters verlangt und sie oder ihn zu Sorgfalt und Zuverlässigkeit anhält sowie Verantwortungsbereitschaft weckt und ihre oder seine Initiative fördert. Die Gliederung des Ausbildungsganges ergibt sich aus dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1).(2) Die Ausbildung kann durch Lehrgänge, Seminare, Arbeitsgemeinschaften und Übungen in freier Rede sowie durch Exkursionen vertieft werden.

§ 12

Leistungsnachweise

§ 12 Leistungsnachweise(1) Während der gesamten Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen. (2) Leistungsnachweise sind 1. Ergebnis des Verwaltungsergänzungslehrganges (§ 18),2. Befähigungsberichte (§ 19),3. schriftliche Prüfungen (§ 23),4. mündliche Prüfungen (§ 27). (3) Schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern und diesen Gleichgestellten sind bei Leistungsnachweisen ihrer Behinderung entsprechende Erleichterungen zu gewähren. Über die Erleichterungen entscheidet unter Beteiligung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung der Vorsitz des Prüfungsausschusses (§ 21 Absatz 3 Nummer 1).

§ 13

Bewertung der Leistungen

§ 13 Bewertung der Leistungen(1) Die während der Ausbildung einschließlich der Laufbahnprüfung gezeigten Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: 15 bis 14 Punkte = sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht, 13 bis 11 Punkte = gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, 10 bis 8 Punkte = befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, 7 bis 5 Punkte = ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 4 bis 0 Punkte = nicht ausreichend (5) = eine Leistung, die den Anforderungen wegen erheblicher Mängel nicht mehr entspricht.(2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. (3) Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: 14 und mehr sehr gut, 11 bis 13,99 gut, 8 bis 10,99 befriedigend, 5 bis 7,99 ausreichend, 0 bis 4,99 nicht ausreichend.

§ 14

Urlaub, Dienstbefreiung

§ 14 Urlaub, DienstbefreiungDie Anwärterin oder der Anwärter soll ihren oder seinen Urlaubsantrag rechtzeitig vor dem beabsichtigten Antritt des Urlaubs bei der Ausbildungsleitung einreichen. Sie entscheidet über die Gewährung von Urlaub, Sonderurlaub und Dienstbefreiung.

§ 15

Prüfungsbehörde

§ 15 Prüfungsbehörde(1) Prüfungsbehörde ist das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein. (2) Die Prüfungsbehörde ist zuständig für die Durchführung der Prüfungen und entscheidet in Prüfungsangelegenheiten. Für die Abnahme von schriftlichen und mündlichen Prüfungen beruft sie einen Prüfungsausschuss (§ 21).

§ 16

Allgemeines

§ 16 Allgemeines(1) Die Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1). Von der Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung abgewichen werden. (2) Die Ausbildungsleitung hat für jede Anwärterin und jeden Anwärter im Voraus einen Zeitplan für die Ausbildung unter Bezeichnung der Ausbildungsstellen aufzustellen. Ein Abdruck des Zeitplans ist der Anwärterin oder dem Anwärter auszuhändigen.

§ 17

Praktische Ausbildung

§ 17 Praktische Ausbildung(1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist in die für die Laufbahn wichtigen Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihr oder ihm ist unter Berücksichtigung ihres oder seines Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Vorgänge selbständig zu bearbeiten. Die Anwärterin oder der Anwärter soll unter den Anforderungen der Praxis den Vollzug technischer Aufgaben kennenlernen. Zu Vermessungen und Verhandlungen soll sie oder er nach Möglichkeit hinzugezogen werden. Daneben soll sie oder er mit der allgemeinen Verwaltungstätigkeit und den Aufgaben der übrigen Zweige der Vermessungs- und Geoinformationsverwaltung und anderer Verwaltungen vertraut gemacht werden. Die Anwärterin oder der Anwärter soll lernen, Schriftsätze abzufassen und Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geordnet vorzutragen. Die Ausbildung soll durch die Teilnahme an anderen geeigneten Veranstaltungen ergänzt werden, soweit dies für das Ziel der Ausbildung zweckdienlich ist. (2) Die Anwärterin oder der Anwärter kann entsprechend ihrem oder seinem Ausbildungsstand auch zur Vertretung für erkrankte oder beurlaubte Beschäftigte eingesetzt werden. Die Vertretung soll sich jedoch auf Sachgebiete beschränken, die für die Ausbildung von Bedeutung sind, und darf sich nicht nachteilig auf die Ausbildung in anderen Sachgebieten auswirken. (3) Die Anwärterin oder der Anwärter darf nicht zur Entlastung von anderen Beschäftigten herangezogen werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass sie oder er regelmäßig wiederkehrende Arbeiten nicht länger zu verrichten hat, als dies für die Ausbildung erforderlich ist.

§ 18

Theoretische Ausbildung

§ 18 Theoretische Ausbildung(1) Die Anwärterin oder der Anwärter wird entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) in der jeweiligen Ausbildungsstelle, durch Hospitationen sowie in sonstigen zentralen Unterrichtsveranstaltungen theoretisch unterwiesen und nimmt an einem Verwaltungsergänzungslehrgang teil. Das Ergebnis des Verwaltungsergänzungslehrgangs ist zur Ausbildungsakte zu nehmen. (2) Die theoretische Ausbildung trägt neben der Vermittlung der allgemeinen und fachbezogenen theoretischen Kenntnisse dazu bei, die Initiative der Anwärterin oder des Anwärters zum Eigenstudium zu fördern.

§ 19

Befähigungsberichte

§ 19 Befähigungsberichte(1) Die Ausbildungsstellen erstellen unmittelbar vor Ablauf eines jeden Ausbildungsabschnittes einen Befähigungsbericht (Anlage 2). Dabei sind der Stand des erworbenen Fachwissens, das praktische Geschick bei der Erledigung von Dienstgeschäften und das Gesamtbild der Persönlichkeit der Anwärterin oder des Anwärters zu würdigen. Die Befähigungsberichte müssen außer mit einer Gesamtnote zusätzlich mit einer Punktzahl nach § 13 versehen werden. Das Ausbildungsziel in einem Ausbildungsabschnitt ist erreicht, wenn der Befähigungsbericht mindestens mit der Note „ausreichend“ abschließt. (2) Zur Feststellung der Befähigung und zur Überprüfung der Erreichung des Ausbildungszieles kann die Ausbildungsstelle eines Ausbildungsabschnittes von der Anwärterin oder dem Anwärter das Ablegen von schriftlichen, mündlichen oder praktischen Arbeiten verlangen. (3) Wirken an der Ausbildung eines Ausbildungsabschnittes mehrere Ausbildungsstellen mit, erstellt jede Ausbildungsstelle einen gesonderten Befähigungsbericht für die jeweilige Ausbildungszeit. Die Gesamtnoten der einzelnen Befähigungsberichte werden zu einem arithmetischen Mittelwert zusammengefasst und bilden die Gesamtnote des Ausbildungsabschnittes. Dauert die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle weniger als drei Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung und stellt fest, ob das Ausbildungsziel erreicht ist. (4) Das Ergebnis des Verwaltungsergänzungslehrganges nach § 18 Absatz 1 bedarf nicht der Formerfordernis des Befähigungsberichtes und ersetzt diesen für den entsprechenden Ausbildungsabschnitt. Umfasst das Ergebnis des Verwaltungsergänzungslehrganges mehrere Einzelergebnisse, werden diese zu einem arithmetischen Mittelwert zusammengefasst und bilden die Gesamtnote des Ausbildungsabschnittes. (5) Für den Ausbildungsabschnitt 6 wird kein Befähigungsbericht erstellt. (6) Der Befähigungsbericht ist der Anwärterin oder dem Anwärter am Ende des Ausbildungsabschnittes bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Anwärterin oder der Anwärter kann zu dem Befähigungsbericht Stellung nehmen. Erklärt sie oder er sich mit dem Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist die Ausbildungsleitung zu beteiligen. Die Befähigungsberichte werden zur Ausbildungsakte genommen. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält jeweils einen Abdruck.

§ 2

Laufbahn

§ 2 Laufbahn(1) Die Laufbahn der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Geoinformationstechnologie umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieses Laufbahnzweigs. (2) Die Beamtinnen und Beamten führen im Laufbahnzweig Geoinformationstechnologie folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: im Vorbereitungsdienst Geoinformationsoberinspektoranwärterin/Geoinformationsoberinspektoranwärter, im Einstiegsamt Besoldungsgruppe A 10 Geoinformationsoberinspektorin/Geoinformationsoberinspektor, in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 11 Geoinformationsamtfrau/Geoinformationsamtmann, Besoldungsgruppe A 12 Geoinformationsamtsrätin/Geoinformationsamtsrat, Besoldungsgruppe A 13 Geoinformationsoberamtsrätin/Geoinformationsoberamtsrat.(3) Die Ämter sind regelmäßig zu durchlaufen. (4) Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in dem Laufbahnzweig nach Absatz 1 geführten Amtsbezeichnungen bleiben bestehen.

§ 20

Allgemeines

§ 20 Allgemeines(1) Am Schluss des Vorbereitungsdienstes hat die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung abzulegen. Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter nach ihren oder seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen für die Laufbahn der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Geoinformationstechnologie geeignet ist. (2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Laufbahnprüfung soll spätestens mit Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet sein. (3) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich. § 27 Absatz 5 bleibt unberührt.

§ 21

Prüfungsausschuss

§ 21 Prüfungsausschuss(1) Der Prüfungsausschuss wird bei der Prüfungsbehörde gebildet und führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Laufbahn der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Geoinformationstechnologie“. Ein gemeinsamer Prüfungsausschuss mit anderen Bundesländern kann gebildet werden. In diesem Fall kann auch von der in Absatz 3 angegebenen Anzahl an Prüfungsausschussmitgliedern abgewichen werden. (2) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von fünf Jahren. Es sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in ausreichender Zahl zu bestellen. Bei der Benennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind entsprechend geeignete Frauen solange bevorzugt zu berücksichtigen, bis mit Ausnahme des Vorsitzes die gleiche Anzahl Männer und Frauen vertreten ist. Mitglieder des Prüfungsausschusses können aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. (3) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern: 1. einer Beamtin oder einem Beamten der Fachrichtung Technische Dienste im Laufbahnzweig Geodäsie und Geoinformation, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt als Vorsitz,2. einer Beamtin oder einem Beamten der Fachrichtung Technische Dienste im Laufbahnzweig Geodäsie und Geoinformation, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt als Stellvertreterin oder Stellvertreter des Vorsitzes,3. einer Beamtin oder einem Beamten der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Geoinformationstechnologie,4. zwei Beamtinnen oder Beamten der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Geoinformationstechnologie, oder vergleichbaren Tarifbeschäftigen. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (5) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. (6) Der Prüfungsausschuss führt das Dienstsiegel der Prüfungsbehörde. (7) Der Vorsitz bestimmt im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses und, soweit erforderlich, der Prüfungsbehörde die zu prüfenden Themen und legt die Prüfungstermine und den Prüfungsort fest.

§ 22

Zulassung zu den schriftlichen Prüfungen

§ 22 Zulassung zu den schriftlichen Prüfungen(1) Die Prüfungsbehörde entscheidet auf Vorschlag der Ausbildungsleitung unter Berücksichtigung der Befähigungsberichte nach § 19 über die Zulassung zur Prüfung. (2) Den Vorschlag auf Zulassung zu den schriftlichen Prüfungen hat die Ausbildungsleitung spätestens sechs Wochen vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes der Prüfungsbehörde vorzulegen. Dem Vorschlag ist die Ausbildungsakte beizufügen. (3) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen (Vornote; Anlage 3) durch die Ausbildungsleitung ist der Anwärterin oder dem Anwärter bekanntzugeben und zur Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen. (4) Sind die Befähigungsberichte nach § 19 der Anwärterin oder des Anwärters während des Vorbereitungsdienstes im Durchschnitt nicht mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden und ist zu erwarten, dass die Anwärterin oder der Anwärter die schriftlichen Prüfungen nicht bestehen wird, ist ihre oder seine Zulassung zu den schriftlichen Prüfungen zurückzustellen. (5) Ist die Anwärterin oder der Anwärter zu den schriftlichen Prüfungen nicht zugelassen worden, soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, die festgestellten Mängel nach Absatz 4 innerhalb eines Zeitraumes von höchstens sechs Monaten und entsprechender Verlängerung des Vorbereitungsdienstes auszuräumen. Die Anwärterin oder der Anwärter hat die Leistungsnachweise nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2, die schlechter als mit „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden sind, zu wiederholen. Die Entscheidung über Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes unter Berücksichtigung der gezeigten Mängel trifft die Ausbildungsleitung. (6) Wer auch nach Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und nach Wiederholung der Leistungsnachweise nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2 die Voraussetzungen für die Zulassung zu den schriftlichen Prüfungen nicht erfüllt, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von der Ausbildungsleitung unterzeichnet wird. (7) Eine Anwärterin oder ein Anwärter, die oder der zu den schriftlichen Prüfungen zugelassen ist, wird dem Prüfungsausschuss überwiesen. Sie oder er soll bis zur Ablegung der schriftlichen Prüfungen zum praktischen Dienst nur noch in begrenztem Umfang herangezogen werden.

§ 23

Schriftliche Prüfungen

§ 23 Schriftliche Prüfungen(1) Durch drei schriftliche Prüfungen sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie in der Lage sind, grundsätzliche Lösungsmöglichkeiten für Problemstellungen aufzuzeigen, die in der Vermessungs- und Geoinformationsverwaltung anfallen. (2) Als schriftliche Prüfungen sind drei Klausuren zu fertigen. Die Klausuren umfassen die Prüfstoffe entsprechend dem Prüfstoffverzeichnis (Anlage 4): 1. eine Klausur im Prüfungsfach Liegenschaftskataster,2. eine Klausur im Prüfungsfach Landesvermessung und Geoinformation,3. eine Klausur im Prüfungsfach Verwaltungs- und Rechtsgrundlagen, Personalführung. (3) Die Bearbeitungszeit für die Anfertigung der Klausuren beträgt jeweils fünf Stunden. Der Prüfungsausschuss bestimmt die zulässigen Hilfsmittel. Der Prüfungsausschuss kann festlegen, dass die schriftlichen Arbeiten mit PC bearbeitet werden. Er legt dazu die Regeln fest. (4) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses bestimmt die Aufgabenstellungen für die schriftlichen Prüfungen auf Vorschlag der Mitglieder des Prüfungsausschusses.

§ 24

Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungen

§ 24 Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungen(1) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses (§ 21 Absatz 3 Nummer 1) bestimmt, wer die Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungen nach § 23 Absatz 2 führt. Der oder dem Aufsichtsführenden sind die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Sie oder er öffnet den Umschlag erst zu Beginn der schriftlichen Prüfungen in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter. (2) Es dürfen nur die zur Verfügung gestellten oder sonst zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der schriftlichen Prüfung dürfen die Anwärterinnen und Anwärter den Prüfungsraum nur mit Genehmigung der oder des Aufsichtsführenden verlassen. Es darf sich jeweils nur eine Anwärterin oder ein Anwärter außerhalb des Prüfungsraumes aufhalten. (3) Die oder der Aufsichtsführende vermerkt den Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe auf jeder Klausur und bestätigt sie durch ihr oder sein Namenszeichen. (4) Die oder der Aufsichtsführende kann eine Anwärterin oder einen Anwärter, die oder der schuldhaft erheblich gegen die Ordnung verstößt (Störung), von der Fortsetzung der schriftlichen Prüfung ausschließen, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das störende Verhalten trotz Ermahnung durch die Aufsichtsführende oder den Aufsichtsführenden nicht einstellt. (5) Unternimmt eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch, wird sie oder er von der Fortsetzung der Prüfung nicht ausgeschlossen. Die weitere Bewertung erfolgt nach § 30.(6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung hat die oder der Aufsichtsführende eine Niederschrift (Anlage 5) zu fertigen und darin Vorkommnisse nach Absatz 4 und 5 ausführlich darzustellen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob die Klausur der Anwärterin oder des Anwärters als nicht abgeliefert gilt. In diesem Fall findet § 25 Absatz 3 entsprechend Anwendung; § 30 bleibt unberührt. (7) Spätestens nach Ablauf der für die Anfertigung der Klausur bestimmten Zeit haben die Anwärterinnen und Anwärter die Klausur zu unterschreiben und abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist. Die Bearbeitungszeit darf nicht verlängert werden.

§ 25

Bewertung der schriftlichen Prüfungen

§ 25 Bewertung der schriftlichen Prüfungen(1) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses (§ 21 Absatz 3 Nummer 1) bestimmt die Erstbeurteilerin oder den Erstbeurteiler. Bei unterschiedlicher Bewertung der beiden Beurteilenden entscheidet der Prüfungsausschuss. Er ist hierbei nicht an die Entscheidung der beiden erstbewertenden Mitglieder gebunden. (2) Bei der Bewertung sind neben der äußeren Form der Prüfungsarbeit, der Rechtschreibung und dem sprachlichen Ausdruck insbesondere die inhaltliche Richtigkeit und der Aufbau zu berücksichtigen. Die Bewertung ist von der Erstbeurteilerin oder dem Erstbeurteiler zu begründen. Gleiches gilt für die andere Beurteilerin oder den anderen Beurteiler, wenn die Bewertung von der Erstbeurteilung abweicht. (3) Wird eine schriftliche Prüfung ohne triftigen Grund nicht abgeliefert, gilt sie als „nicht ausreichend“ und wird mit der folgenden Punktzahl bewertet: 0 Punkte. (4) Die bewerteten Prüfungsarbeiten sind zur Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 26

Zulassung zur mündlichen Prüfung

§ 26 Zulassung zur mündlichen Prüfung(1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist zur mündlichen Prüfung zuzulassen, wenn nicht mehr als eine schriftliche Prüfung nach § 23 Absatz 2 schlechter als mit „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet wird und die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungen mindestens 5 Punkte beträgt. (2) Die Zulassung ist der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben.

§ 27

Mündliche Prüfung

§ 27 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach Ende der schriftlichen Prüfungen stattfinden. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorsitz des Prüfungsausschusses (§ 21 Absatz 3 Nummer 1), soweit erforderlich, im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde. (2) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Sie umfasst die Prüfstoffe entsprechend dem Prüfstoffverzeichnis (Anlage 4): 1. Prüfungsfach Liegenschaftskataster,2. Prüfungsfach Landesvermessung und Geoinformation,3. Prüfungsfach Verwaltungs- und Rechtsgrundlagen, Personalführung. (3) Die mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch, in dem die Anwärterinnen und Anwärter in freier Rede darlegen müssen, dass sie den Prüfungsstoff beherrschen. Mündliche Prüfungen können als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Es können Gruppenprüfungen mit bis zu drei Prüflingen stattfinden. Die mündliche Prüfung dauert maximal 30 Minuten je Prüfling und Prüfungsfach. (4) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündlichen Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern nach § 13. Die Prüfungsnote der mündlichen Abschlussprüfung ist das arithmetische Mittel der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen. Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn diese Note mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) ergibt. (5) Der Prüfungsausschuss kann Anwärterinnen und Anwärter der folgenden Jahrgänge sowie die Ausbildungsleitung, sofern keine Anwärterin oder kein Anwärter widerspricht, als Zuhörerinnen und Zuhörer zur mündlichen Prüfung zulassen.

§ 28

Niederschrift über die mündliche Prüfung

§ 28 Niederschrift über die mündliche Prüfung(1) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Niederschrift (Anlage 6) zu fertigen.(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 29

Erkrankung, Versäumnisse

§ 29 Erkrankung, Versäumnisse(1) Ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, hat sie oder er die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. (2) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe die schriftliche Abschlussprüfung teilweise, sind die abgelieferten Prüfungsarbeiten als für die Abschlussprüfung gültig anzusehen. Dieses gilt nicht für Prüfungsarbeiten, deren Bearbeitung aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe abgebrochen wurde. Anstelle der nicht bearbeiteten oder der nach Satz 2 nicht vollständig bearbeiteten Prüfungsarbeiten haben die Anwärterinnen und Anwärter andere Prüfungsaufgaben zu lösen. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt und die Prüfungsaufgaben für nachzuholende Prüfungsteile. (3) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne triftigen Grund zu einem Prüfungstermin nicht, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Diese Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 3

Allgemeine Voraussetzungen

§ 3 Allgemeine VoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Geoinformationstechnologie kann eingestellt werden, wer 1. die rechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und2. den Bachelorgrad (Bachelor of Science, B.Sc. oder Bachelor of Engineering, B.Eng.) oder einen gleichwertigen Studienabschluss an einer Hochschule im Bereich Geodäsie und Geoinformation sowie Kartographie und Geomatik vorweisen kann; dabei umfasst der Bereich Geodäsie und Geoinformation sowohl die Bachelorstudiengänge im Bereich des Vermessungswesens als auch die Bachelorstudiengänge im Bereich der Geoinformation/Geoinformatik.

§ 30

Folgen bei Unregelmäßigkeiten

§ 30 Folgen bei UnregelmäßigkeitenBegeht eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch oder schuldhaft eine Störung, kann der Prüfungsausschuss je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (0 Punkte) bewerten und darüber hinaus die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.

§ 31

Prüfungsergebnis

§ 31 Prüfungsergebnis(1) Das Ergebnis der Laufbahnprüfung ermittelt der Prüfungsausschuss aufgrund der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungsnachweise. Hierfür ist eine Niederschrift gemäß Anlage 7 zu fertigen, die zur Ausbildungsakte zu nehmen ist. Die Niederschrift wird vom Vorsitz des Prüfungsausschusses (§ 21 Absatz 3 Nummer 1) unterzeichnet. (2) Grundlage für die Ermittlung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung sind: 1. Die Vornote, die sich aus folgenden Bereichen zusammensetzt:a) Verwaltungsergänzungslehrgang nach § 18,b) Befähigungsberichte nach § 19, sie ergibt sich aus der Addition der Teilbewertungen, dividiert durch die Anzahl der Teilbewertungen, sie wird mit 30 % für die Ermittlung der Gesamtnote bewertet;2. das Ergebnis der schriftlichen Prüfungen; es ergibt sich aus der arithmetischen Mittelung der Noten der drei schriftlichen Klausuren und wird für das Gesamtergebnis mit 35 % bewertet;3. das Ergebnis der mündlichen Prüfung; es errechnet sich als arithmetische Mittelung der Noten für die Einzelprüfungsgebiete nach § 27 Absatz 2 und wird für das Gesamtergebnis mit 35 % bewertet. (3) Der Prüfungsausschuss kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt nach oben oder unten abweichen, wenn dadurch die Leistung der Anwärterin oder des Anwärters zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Niederschrift über das Ergebnis der Laufbahnprüfung (Anlage 7) zu begründen.

§ 32

Bestehen der Laufbahnprüfung

§ 32 Bestehen der LaufbahnprüfungDie Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das nach § 31 ermittelte Ergebnis der Laufbahnprüfung mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) ist.

§ 33

Prüfungszeugnis

§ 33 Prüfungszeugnis(1) Nach bestandener Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Zeugnis (Anlage 8). Das Zeugnis wird vom Vorsitz des Prüfungsausschusses (§ 21 Absatz 3 Nummer 1) unterzeichnet. (2) Eine weitere Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist zu der Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 34

Wiederholung der Laufbahnprüfung

§ 34 Wiederholung der Laufbahnprüfung(1) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, darf sie oder er sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten einmal vollständig wiederholen. Den Termin der Wiederholung bestimmt der Vorsitz des Prüfungsausschusses (§ 21 Absatz 3 Nummer 1). (2) Der Vorbereitungsdienst wird durch die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde entsprechend verlängert. § 10 Absatz 2 und § 22 Absatz 5 bleiben unberührt. (3) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes legt der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde fest. (4) Wer auch bei Wiederholung die Laufbahnprüfung nicht besteht, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die vom Vorsitz des Prüfungsausschusses (§ 21 Absatz 3 Nummer 1) unterzeichnet wird. Eine weitere Ausfertigung der Mitteilung ist zu der Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 35

Ausbildungsakten

§ 35 Ausbildungsakten(1) Die Ausbildungsakten werden bei der Ausbildungsbehörde geführt. (2) Die Anwärterin oder der Anwärter kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Laufbahnprüfung ihre oder seine Ausbildungsakte einsehen.

§ 36

Rücknahme der Prüfungsentscheidung

§ 36 Rücknahme der PrüfungsentscheidungWird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, kann die Ausbildungsbehörde die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Ausbildungsbehörde von dem ihr zu Grunde liegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen.

§ 37

Anlagen

§ 37 AnlagenDie Anlagen 1 bis 8 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 38

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 38 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen und des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes in der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Landes Schleswig-Holstein vom 5. August 1987 (Amtsbl. Schl.-H. S. 346)*), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.- H. S. 96), außer Kraft.

§ 4

Bewerbungen

§ 4 Bewerbungen(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten (§ 6 Absatz 1).(2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf,2. das Abschlusszeugnis einer allgemein bildenden Schule,3. das Abschlusszeugnis der im § 3 Nummer 2 genannten Hochschule,4. die Bachelor-, Diplom- oder Graduierungsurkunde,5. Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung,6. gegebenenfalls eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Gleichstellungsbescheides der zuständigen Behörde. Können die Nachweise nach Satz 1 Nummer 3 und 4 zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht vorgelegt werden, sind sie bis zur Einstellung nachzureichen. (3) Bewerbungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie drei Monate vor dem Einstellungstermin gemäß § 6 Absatz 4 bei der Einstellungsbehörde eingegangen sind.

§ 5

Auswahl

§ 5 AuswahlDer Entscheidung über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber geht ein Auswahlverfahren voraus. Eine Vorauswahl aufgrund der vorliegenden Zeugnisse und sonstigen Unterlagen ist zulässig. Die Ausbildungsleitung gemäß § 9 Absatz 1 ist an der Auswahl zu beteiligen.

§ 6

Einstellung, Rechtsstellung

§ 6 Einstellung, Rechtsstellung(1) Einstellungsbehörde ist das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (LVermGeo SH). (2) Vor der Einstellung haben die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber auf Anforderung der Einstellungsbehörde folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. den Nachweis der Staatsangehörigkeita) eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oderb) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oderc) eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, 2. die Geburtsurkunde,3. gegebenenfalls Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,4. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob gerichtliche Strafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,5. eine Erklärung darüber, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind,6. ein amtliches Führungszeugnis aus den letzten sechs Monaten,7. ein amtsärztliches Zeugnis aus neuester Zeit über den Gesundheitszustand. (3) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. (4) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sollen zum 1. November eines Jahres eingestellt werden.

§ 7

Ziel des Vorbereitungsdienstes

§ 7 Ziel des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst soll den Anwärterinnen und Anwärtern die Fachkenntnisse, berufspraktische Fähigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Geoinformationstechnologie befähigen. Die Ausbildungsinhalte sollen auf dem während des Hochschulstudiums erworbenen Wissen aufbauen, praktisch vertieft und durch Rechts- und Verwaltungskenntnisse ergänzt werden. (2) Der Vorbereitungsdienst dient zugleich einer Persönlichkeitsbildung, die die Anwärterinnen und Anwärter befähigt, ihrer Verantwortung in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gerecht zu werden und sich auf den Wandel der beruflichen Anforderungen und der sozialen Bindungen einzustellen. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen bereits während des Vorbereitungsdienstes lernen, selbständig zu handeln und Verantwortung zu übernehmen.

§ 8

Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

§ 8 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde ist das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (LVermGeo SH). Die Anwärterinnen und Anwärter werden den Ausbildungsstellen mit deren Einvernehmen durch die Ausbildungsbehörde zugewiesen. Bei der Zuweisung an die Ausbildungsstellen sind die organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse der Ausbildungsstellen und, soweit möglich, Wünsche der Anwärterinnen oder der Anwärter zu berücksichtigen. (2) Ausbildungsstellen sind die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Stellen. Die Ausbildungsbehörde kann die Anwärterinnen und Anwärter auch anderen geeigneten Ausbildungsstellen zuweisen, wenn diese Ausbildungsstellen gewährleisten, dass die Ausbildungsinhalte vermittelt werden.

§ 9

Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter, Ausbilderinnen und Ausbilder

§ 9 Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter, Ausbilderinnen und Ausbilder(1) Die Ausbildungsbehörde überträgt einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2 die Aufgabe der Ausbildungsleitung. (2) Die Ausbildungsleitung überwacht und leitet die Ausbildung. Sie ist dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie hat die Anwärterinnen und Anwärter auch in persönlicher Hinsicht zu betreuen. Dabei hat sie sich besonders der schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärter und diesen Gleichgestellten anzunehmen. Sie hat sich von dem Ausbildungsfortschritt der Anwärterinnen und Anwärter regelmäßig zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und zu beraten. (3) Die Ausbildungsbehörde kann Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zu Ausbilderinnen und Ausbildern bestellen; sie haben die Ausbildung nach Weisung der Ausbildungsleitung durchzuführen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.