GenTZustVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Gentechnikrecht (Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung - GenTZustVO) Vom 8. Dezember 2008

Ausfertigungsdatum:
08.12.2008
Fundstelle:
GVOBl. 2008, 764
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Zuständige Behörde nach dem Gentechnikgesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

§ 2

§ 2Die Ermächtigung zur Änderung der Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung wird auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.

§ 1

§ 1Zuständige Behörde nach dem Gentechnikgesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung.

§ 2

§ 2Die Ermächtigung zur Änderung der Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung wird auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung übertragen.

§ 1

§ 1(1) Zuständige Behörde nach den Bestimmungen des ersten, zweiten, vierten, fünften, sechsten und siebten Teils des Gentechnikgesetzes und den auf der Grundlage der genannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen ist das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur.(2) Zuständige Behörde nach den Bestimmungen des ersten, dritten, vierten, fünften, sechsten und siebten Teils des Gentechnikgesetzes und den auf der Grundlage der genannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen ist das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz.

§ 2

§ 2Die Ermächtigung zur Änderung der Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung wird in den Fällen des § 1 Absatz 1 auf das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur und in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz übertragen.

Eingangsformel GenTZustVO

Aufgrund des § 31 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 499), in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Zuständige Behörde nach dem Gentechnikgesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

§ 2

§ 2Die Ermächtigung zur Änderung der Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung wird auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gentechnik- Zuständigkeitsverordnung vom 24. Juni 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 214), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241)*), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.