Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) Vom 12. März 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 12.03.2007
- Fundstelle:
- NBl. MBF. 2007, 58
Leistungsbewertung, Abschlüsse und Berechtigungen
§ 5 Leistungsbewertung, Abschlüsse und Berechtigungen[Abs. 1 und 2 außer Kraft mit Wirkung vom 31. Juli 2014] (3) Spätestens am Ende der Jahrgangsstufe 8 erhält die Schülerin oder der Schüler ein Notenzeugnis mit einem schriftlichen Hinweis auf den zu erwartenden Abschluss in der Sekundarstufe I oder auf den möglichen Übergang in die gymnasiale Oberstufe auf der Grundlage ihres oder seines Leistungsstandes. Bei binnendifferenzierendem und in leistungsdifferenziertem Unterricht findet die Übertragungsskala gemäß § 4 Abs. 3 der Zeugnisverordnung vom 29. April 2008 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2011 (NBl. MBK. Schl.-H. S. 146) Anwendung. (4) [Abs. 4 Satz 1 außer Kraft mit Wirkung vom 31. Juli 2014] Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Jahrgangsstufe 9 wiederholt, kann durch Beschluss der Klassenkonferenz zur Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung verpflichtet werden, wenn die Versetzung in die zehnte Jahrgangsstufe nach § 4 Abs. 3 aufgrund des erreichten Leistungsstandes am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 9 gefährdet erscheint. [Abs. 4 Satz 3 außer Kraft mit Wirkung vom 31. Juli 2014] [Abs. 5 bis 8 außer Kraft mit Wirkung vom 31. Juli 2014]
Aufgrund des § 6 Abs. 4, § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 126 Abs. 2des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 23, ber. S. 48), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:
Aufgabe der Gemeinschaftsschule
§ 1 Aufgabe der Gemeinschaftsschule(1) Gemeinschaftsschulen sind der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler verpflichtet, unabhängig von den zu erreichenden Schulabschlüssen. Die Schul- und Unterrichtsgestaltung orientiert sich daher an den Lernvoraussetzungen und Lernprozessen der Schülerinnen und Schüler und fördert sie in ihrer individuellen Lernentwicklung. Zur Erfüllung dieser Aufgabe erarbeitet und beschließt die Schule ein Förderkonzept als Grundlage allen schulischen Handelns und evaluiert dieses regelmäßig. (2) Kann eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht in deutscher Sprache nicht folgen, wird sie oder er in der deutschen Sprache mit dem Ziel gefördert, in der Jahrgangsstufe mitzuarbeiten, die ihrem oder seinem Alter entspricht. (3) Die Gemeinschaftsschule führt Schülerinnen und Schüler aller Begabungen in einem weitgehend gemeinsamen Bildungsgang zu den Schulabschlüssen der Sekundarstufe I oder zur Berechtigung des Übergangs in die gymnasiale Oberstufe. Der Bildungsgang wird auf der Grundlage der Lehrpläne und folgender Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) zu den Bildungsgängen und Bildungsabschlüssen gestaltet: 1. Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I (KMK-Beschluss vom 3. Dezember 1993 in der Fassung vom 4. März 2011),2. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Mittleren Schulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss vom 4. Dezember 2003) sowie in den Fächern Biologie, Chemie, Physik (KMK-Beschluss vom 16. Dezember 2004),3. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss vom 15. Oktober 2004). Alle Vereinbarungen sind unter www.kmk.org einsehbar.
Aufbau und Organisation
§ 2 Aufbau und Organisation(1) Die Gemeinschaftsschule umfasst die sechs Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I. Sie kann eine gymnasiale Oberstufe führen und mit einer Grundschule und einem Förderzentrum organisatorisch verbunden sein. Sofern sich eine gymnasiale Oberstufe in der Sekundarstufe II anschließt, umfasst diese mit der Einführungsphase und der Qualifikationsphase drei Schulleistungsjahre. Im Übrigen richtet sich die Ausgestaltung der gymnasialen Oberstufe nach den Bestimmungen der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) vom 2. Oktober 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 285), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2011 (NBl. MBK. Schl.-H. S. 144). (2) Den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler kann in den Jahrgangsstufen 5 und 6 sowohl durch Unterricht in binnendifferenzierender Form als auch in nach Leistungsfähigkeit und Neigung der Schülerinnen und Schüler differenzierten Lerngruppen in einzelnen Fächern entsprochen werden. Über eine Differenzierung nach den Jahrgangsstufen 5 und 6 gemäß der KMK-Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I entscheidet die Schule im Rahmen ihres pädagogischen Konzeptes. (3) Findet der Unterricht in leistungsdifferenzierten Lerngruppen oder in abschlussbezogenen Klassenverbänden statt, erfolgt die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage der Leistungen im vorangegangenen Unterricht durch Beschluss der Klassenkonferenz. (4) Durch die Wahl eines Wahlpflichtfaches wird den Schülerinnen und Schülern ab Jahrgangsstufe 7 eine individuelle Schwerpunktbildung ermöglicht. Das erste Wahlpflichtfach wird vierstündig ab Jahrgangsstufe 7 erteilt. Ein weiteres zweistündiges Wahlpflichtfach oder ein zweistündiger Projektkurs kann ab Jahrgangsstufe 9 entsprechend dem Angebot der Schule hinzutreten. Ein Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Wahlpflichtfaches besteht nicht. Das ab Jahrgangsstufe 7 durchgängig belegte Wahlpflichtfach ist Voraussetzung für die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe. Der Zugang zur gymnasialen Oberstufe über eine Abschlussprüfung nach § 5 Abs. 5 bleibt davon unberührt. (5) Die Berufsorientierung ist integrativer Bestandteil im Unterricht aller Fächer und Jahrgangsstufen. (6) Die Lehrkräfte sollen unabhängig von ihrer jeweiligen Befähigung für ein Lehramt in allen Klassen und Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I eingesetzt werden. (7) Gemeinschaftsschulen sollen als offene Ganztagsschule geführt werden.
Aufnahme in die Gemeinschaftsschule
§ 3 Aufnahme in die Gemeinschaftsschule(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann unter der Voraussetzung, dass sie oder er die Grundschule bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 besucht hat, in die Gemeinschaftsschule aufgenommen werden. Die Aufnahme soll zum Schuljahresbeginn erfolgen. (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Aufnahme in die Sekundarstufe I einer Gemeinschaftsschule ausgeschlossen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler bereits an einer Schule aus einem der in § 6 genannten Gründe entlassen worden ist; wurde eine Schülerin oder ein Schüler auf Antrag entlassen, kann eine Aufnahme erfolgen, wenn sie pädagogisch sinnvoll erscheint. Die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe richtet sich nach den Bestimmungen der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen. (3) Über die Aufnahme in die Gemeinschaftsschule und die Zuweisung zu einer Jahrgangsstufe entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, soweit nicht die Schülerin oder der Schüler nach § 24 Abs. 3 oder 5 SchulG zugewiesen wird. Bei der Zuweisung zu einer Jahrgangsstufe ist in der Regel von der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe auszugehen. (4) Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen an einer Gemeinschaftsschule die von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzte Aufnahmemöglichkeit, kann die Schule bei der Auswahl Schülerinnen und Schüler aller Leistungsstärken angemessen berücksichtigen.
Aufsteigen nach Jahrgangsstufen
§ 4 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen(1) Das Aufsteigen in die nächste Jahrgangsstufe erfolgt ohne Versetzungsbeschluss, sofern nicht die Klassenkonferenz den Aufstieg mit einem Vorbehalt nach Absatz 2 Satz 3 verbindet. Die Klassenkonferenz kann am Ende eines Schuljahres die Empfehlung aussprechen, dass eine Schülerin oder ein Schüler die Jahrgangsstufe wiederholt, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass sie oder er in der folgenden Jahrgangsstufe nicht erfolgreich mitarbeiten kann. Die Eltern entscheiden, ob der Empfehlung gefolgt werden soll. (2) Die Schülerinnen und Schüler sollen mit dem Aufstieg in die nächste Jahrgangsstufe innerhalb ihrer Lerngruppe verbleiben und ein Unterrichtsangebot erhalten, das ihrem Leistungsvermögen und Lernstand entspricht. Abweichend hiervon entscheidet die Klassenkonferenz bei leistungsdifferenzierten Lerngruppen zum Schulhalbjahr, bei abschlussbezogenen Klassenverbänden zum Schuljahreswechsel, ob die Schülerin oder der Schüler auf ein niedrigeres oder höheres Anspruchsniveau wechselt. Gelangt die Klassenkonferenz zu der Auffassung, dass eine erfolgreiche Mitarbeit auf der Anforderungsebene des Bildungsganges zum Erwerb des Hauptschulabschlusses in der folgenden Jahrgangsstufe aufgrund erheblicher fachlicher Mängel nicht zu erwarten ist, verbindet sie den Aufstieg in die Jahrgangsstufe 8 oder 9 mit dem Vorbehalt, dass die Schülerin oder der Schüler zum Schulhalbjahr in die zuvor besuchte Jahrgangsstufe zurücktreten muss, wenn zu diesem Zeitpunkt weiterhin einer erfolgreichen Mitarbeit entgegenstehende erhebliche fachliche Mängel gegeben sind. Die Klassenkonferenz legt zusammen mit der Entscheidung über den Vorbehalt Fördermaßnahmen fest und beschließt zum Schulhalbjahr, ob die Voraussetzungen für einen Rücktritt in die zuvor besuchte Jahrgangsstufe vorliegen. Hat eine Schülerin oder ein Schüler ein Schuljahr aufgrund der Empfehlung nach Absatz 1 Satz 2 oder ein Schulhalbjahr aufgrund des Rücktritts nach Satz 3 wiederholt, steigt sie oder er am Ende des Schuljahres ohne Versetzungsbeschluss in die nächste Jahrgangsstufe auf. Die Eltern sind vor den jeweiligen Beschlüssen der Klassenkonferenz anzuhören und zu beraten. (3) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 10 erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 9. Versetzt werden alle Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen mindestens auf der Anforderungsebene des Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 10 erfolgreich mitarbeiten kann. Schülerinnen oder Schüler, die nicht versetzt werden, können die Jahrgangsstufe 9 wiederholen. (4) In begründeten Ausnahmefällen ist in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 das Überspringen oder einmalig das Wiederholen einer Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz möglich. Es kann jeweils nur ein vollständiges Schuljahr übersprungen oder wiederholt werden.
Leistungsbewertung, Abschlüsse und Berechtigungen
§ 5 Leistungsbewertung, Abschlüsse und Berechtigungen(1) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die fachlichen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerin oder des Schülers und dokumentiert den Leistungsstand unter Berücksichtigung der Leistungen in den einzelnen Fächern in einem schriftlichen Zeugnis. (2) In den Zeugnissen ist mindestens bei Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung (§ 2 Abs. 3) kenntlich zu machen, auf welcher Anforderungsebene die Leistungen von den Schülerinnen und Schülern erbracht worden sind. (3) Spätestens am Ende der Jahrgangsstufe 8 erhält die Schülerin oder der Schüler ein Notenzeugnis mit einem schriftlichen Hinweis auf den zu erwartenden Abschluss in der Sekundarstufe I oder auf den möglichen Übergang in die gymnasiale Oberstufe auf der Grundlage ihres oder seines Leistungsstandes. Bei binnendifferenzierendem und in leistungsdifferenziertem Unterricht findet die Übertragungsskala gemäß § 4 Abs. 3 der Zeugnisverordnung vom 29. April 2008 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2011 (NBl. MBK. Schl.-H. S. 146) Anwendung. (4) Schülerinnen und Schüler können auf Antrag den Hauptschulabschluss in der Jahrgangsstufe 9 durch Teilnahme an der entsprechenden Prüfung erwerben. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Jahrgangsstufe 9 wiederholt, kann durch Beschluss der Klassenkonferenz zur Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung verpflichtet werden, wenn die Versetzung in die zehnte Jahrgangsstufe nach § 4 Abs. 3 aufgrund des erreichten Leistungsstandes am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 9 gefährdet erscheint. Sofern der Notendurchschnitt des Hauptschulabschlusses in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens 2,4 ist, in den übrigen Fächern mindestens 3,0 und kein Fach mit „ungenügend“ benotet wurde, steigt die Schülerin oder der Schüler auch dann in die Jahrgangsstufe 10 auf, wenn die Voraussetzungen für eine Versetzung nach § 4 Abs. 3 nicht erfüllt sind. (5) Die Schülerinnen und Schüler nehmen in der Jahrgangsstufe 10 an einer Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses teil. Eine Schülerin oder ein Schüler ist in die gymnasiale Oberstufe versetzt, wenn die Leistungen, bezogen auf die Anforderungsebene des Bildungsgangs zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, in allen Fächern mindestens ausreichend sind, oder wenn der Notendurchschnitt auf der Anforderungsebene des Bildungsgangs zum Erwerb des Realschulabschlusses in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache mindestens 2,4 ist, in den übrigen Fächern mindestens 3,0 und kein Fach mit „ungenügend“ benotet wurde. Sofern an Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. In diesem Fall trifft die Klassenkonferenz Maßgaben, wie der Lernerfolg nachgewiesen werden muss, und begründet diese schriftlich. (6) Wenn aufgrund des erreichten Leistungsstandes am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 10 einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe zu erwarten ist, dass eine Schülerin oder ein Schüler in die gymnasiale Oberstufe versetzt werden wird, kann die Klassenkonferenz auf Antrag der Eltern sie oder ihn von der Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses befreien. Wird die Schülerin oder der Schüler nicht in die Jahrgangsstufe 11 versetzt, kann sie oder er die Jahrgangsstufe 10 wiederholen. (7) Die Schule hat die Eltern oder die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler vor der Befreiung nach Absatz 6 Satz 1 darüber zu unterrichten, dass der Realschulabschluss nur durch die erfolgreiche Teilnahme an der Abschlussprüfung erworben werden kann. Auf Antrag kann die Schule einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der nach der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 und vor Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife (schulischer Teil) die Schule verlässt, nach Maßgabe von § 14 Abs. 6der Landesverordnung über Regionalschulen vom 25. Juli 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 147), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2011 (NBl. MBK. Sch.-H. S. 135), den mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 nachgewiesenen Bildungsstand als dem Realschulabschluss gleichwertig feststellen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (8) Auf die Abschlussprüfungen und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Abschlusszeugnisses finden die entsprechenden Regelungen der Landesverordnung über Regionalschulen und der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen Anwendung.
Entlassung
§ 6 Entlassung(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird entlassen, wenn die in § 18 Abs. 2 und 3SchulG festgelegten Zeiten überschritten werden. (2) Die Schülerin oder der Schüler wird am Ende der Jahrgangsstufe 9 entlassen, wenn sie oder er 1. zweimal erfolglos an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses teilgenommen hat,2. nach Wiederholung der Jahrgangsstufe 9 erfolglos an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses teilgenommen hat,3. nach Wiederholung der Jahrgangsstufe 9 erfolgreich an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses teilgenommen hat, jedoch weder nach § 4 Abs. 3 in die Jahrgangsstufe 10 versetzt wird noch nach § 5 Abs. 4 aufsteigt. (3) Die Schülerin oder der Schüler wird am Ende der Jahrgangsstufe 10 entlassen, 1. wenn sie oder er zweimal erfolglos an der Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses teilgenommen hat; hat sie oder er aufgrund der Beschulung in einem anderen Bundesland oder an einer schleswig-holsteinischen Ersatzschule noch nicht den Hauptschulabschluss erlangt, kann die Klassenkonferenz ihr oder ihm auf der Grundlage der in der Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gezeigten Leistungen den Hauptschulabschluss zuerkennen,2. wenn sie oder er an der Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses erfolgreich teilgenommen hat, die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe nach § 5 Abs. 5 jedoch ausgeschlossen ist oder die besuchte Gemeinschaftsschule keine gymnasiale Oberstufe führt. (4) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der eine Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe besucht, ist mit der bestandenen Abiturprüfung entlassen. (5) Die Entlassung auf Antrag erfolgt nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 SchulG. Im Übrigen kann eine Entlassung aus den in § 19 Abs. 4SchulG genannten Gründen erfolgen.
Pädagogisches Konzept der Gemeinschaftsschulen
§ 7 Pädagogisches Konzept der Gemeinschaftsschulen(1) Vor der Entstehung von Gemeinschaftsschulen auf Antrag des Schulträgers ist ein pädagogisches Konzept zur Genehmigung vorzulegen. (2) In dem pädagogischen Konzept der Gemeinschaftsschulen ist zu beschreiben, 1. in welchen Unterrichtsformen und mit welcher Lerngruppenbildung gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SchulG das Lernen der Schülerinnen und Schüler realisiert werden soll,2. wie die im Hinblick auf die unterschiedlichen Schulabschlüsse erforderliche innere und äußere Differenzierung erfolgen soll,3. welche Formen der Leistungsbeurteilung zur Anwendung kommen sollen und4. ob und gegebenenfalls in welchen einzelnen Fächern auch bei grundsätzlich binnendifferenzierendem Unterricht bereits ab Jahrgangsstufe 5 in nach Leistungsfähigkeit differenzierten Lerngruppen unterrichtet wird.
Übergangsbestimmungen
§ 8 Übergangsbestimmungen(1) Die zum Zeitpunkt der Entstehung einer Gemeinschaftsschule vorhandenen Jahrgangsstufen werden nach den Bestimmungen des Bildungsganges, in dem sie sich vor der Entstehung der Gemeinschaftsschule befunden haben, bis zu ihrem Abschluss weitergeführt. Satz 1 findet keine Anwendung auf Jahrgangsstufen, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Gemeinschaftsschule in integrierten Gesamtschulen beschult wurden oder für die durch die Schulaufsichtsbehörde vor Inkrafttreten dieser Verordnung festgelegt wurde, dass sie in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 ohne Zuordnung zu einem Bildungsgang unterrichtet werden. (2) Wird eine Schule, die bisher als gebundene Ganztagsschule geführt wurde, Gemeinschaftsschule, kann sie abweichend von § 2 Abs. 7 in der gebundenen Form weitergeführt werden. (3) Soweit die am Ende des Schuljahres 2010/11 in die Jahrgangsstufe 10 versetzten Schülerinnen und Schüler den Hauptschulabschluss sowohl durch Bestehen der Hauptschulabschlussprüfung als auch durch Versetzungsentscheidung erworben haben, kann wahlweise der durch die Prüfungsteilnahme oder der durch die Versetzung erworbene Abschluss in das zu erteilende Zeugnis aufgenommen werden. (4) Unabhängig von der für die Beschulung maßgeblichen Schulartverordnung kann die Schule auf Antrag für Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Schuljahres 2010/11 ohne Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 aufgestiegen sind, nach Maßgabe von § 14 Abs. 6 der Landesverordnung über Regionalschulen den mit dem Aufstieg in die Jahrgangsstufe 10 nachgewiesenen Bildungsstand als dem Hauptschulabschluss gleichwertig feststellen. Soweit keine Projektarbeit gefertigt wurde, ist allein auf die übrigen erteilten Noten abzustellen. § 5 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Schlussbestimmungen
§ 9 Schlussbestimmungen(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2016 außer Kraft.(2) Die Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom 12. März 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 6. September 2010 (NBl. MBK. Schl.-H. S. 258), tritt mit Ablauf des 31. Juli 2011 außer Kraft.
Übergang in die Gemeinschaftsschule
§ 2 Übergang in die Gemeinschaftsschule(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde setzt jährlich die Termine für das Verfahren des Übergangs in die weiterführenden Schulen fest. (2) Die Eltern melden ihr Kind in dem vorgeschriebenen Zeitraum unter Vorlage der gemäß § 7 Absatz 1 der Landesverordnung über Grundschulen erteilten Schulübergangsempfehlung, des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 4 und gegebenenfalls des Lernplans bei einer Gemeinschaftsschule an.
Leistungsbewertung, Abschlüsse und Berechtigungen
§ 7 Leistungsbewertung, Abschlüsse und Berechtigungen(1) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die fachlichen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerin oder des Schülers und dokumentiert den Leistungsstand unter Berücksichtigung der Leistungen in den einzelnen Fächern in einem schriftlichen Zeugnis. (2) In Notenzeugnissen ist für die Fächer jeweils kenntlich zu machen, auf welcher Anforderungsebene die Leistungen von Schülerinnen und Schülern erbracht worden sind. In Notenzeugnissen findet die Übertragungsskala gemäß § 4 Absatz 3 Nummer 5 der Zeugnisverordnung vom 29. April 2008 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 165), Anwendung. (3) In den Jahrgangsstufen 5 bis 7 werden Notenzeugnisse erteilt. Die Schulkonferenz kann beschließen, dass Notenzeugnisse durch ein fachbezogenes Kompetenzraster verbal ergänzt werden. Sie kann ferner beschließen, dass abweichend von Satz 1 in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 Berichtszeugnisse erteilt werden. Beschlüsse der Schulkonferenz gemäß Satz 2 und 3 kommen nur zustande, wenn ihnen die Mehrzahl der gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte zustimmt. Ab der Jahrgangsstufe 8 erhält die Schülerin oder der Schüler ein Notenzeugnis mit einem schriftlichen Hinweis auf den zu erwartenden Abschluss in der Sekundarstufe I oder den möglichen Übergang in die Oberstufe auf der Grundlage ihres oder seines Leistungsstandes. (4) Schülerinnen und Schüler, die zum Erreichen des für die Prüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss erforderlichen Leistungstandes mehr Zeit und einen engeren Praxisbezug benötigen, können die Jahrgangsstufen 8 und 9 in einer sich über drei Schuljahre erstreckenden flexiblen Übergangsphase durchlaufen. Über die Einrichtung einer flexiblen Übergangsphase entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schule, die für die organisatorische und inhaltliche Gestaltung verantwortlich ist. Die Entscheidung über die Aufnahme in die flexible Übergangsphase trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Eltern. (5) Schülerinnen und Schüler können auf Antrag den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss in der Jahrgangsstufe 9 durch Teilnahme an der entsprechenden Prüfung erwerben. *Eine Schülerin oder ein Schüler kann durch Beschluss der Klassenkonferenz zur Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses verpflichtet werden, wenn die Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 nach § 6 Absatz 3 aufgrund des erreichten Leistungsstandes am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 9 gefährdet erscheint. Sofern die Leistungen im Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss in nicht mehr als einem Fach schlechter als befriedigend sind und kein Fach mit mangelhaft oder ungenügend benotet wurde, steigt die Schülerin oder der Schüler auch dann in die Jahrgangsstufe 10 auf, wenn die Voraussetzungen für eine Versetzung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 nicht erfüllt sind. (6) Die Schülerinnen und Schüler nehmen in der Jahrgangsstufe 10 an einer Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses teil. Eine Schülerin oder ein Schüler ist in die Oberstufe versetzt, wenn die Leistungen im Abschluss, bezogen auf die Anforderungsebene zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses, in nicht mehr als einem Fach schlechter als befriedigend sind und kein Fach mit mangelhaft oder ungenügend benotet wurde, oder wenn die Leistungen im Ganzjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10, bezogen auf die Anforderungsebene zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind und kein Fach mit ungenügend benotet wurde. Sofern an Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz im Einzelfall die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. In diesem Fall trifft die Klassenkonferenz Maßgaben, wie der Lernerfolg nachgewiesen werden muss, und begründet diese schriftlich. (7) Wenn aufgrund des erreichten Leistungsstandes am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 10 einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe zu erwarten ist, dass eine Schülerin oder ein Schüler in die Oberstufe versetzt werden wird, kann die Klassenkonferenz auf Antrag der Eltern sie oder ihn von der Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses befreien. Wird die Schülerin oder der Schüler nicht in die Jahrgangsstufe 11 versetzt, kann sie oder er die Jahrgangsstufe 10 wiederholen. (8) Die Schule hat die Eltern oder die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler vor der Befreiung nach Absatz 7 Satz 1 darüber zu unterrichten, dass der Mittlere Schulabschluss nur durch erfolgreiche Teilnahme an der Abschlussprüfung erworben werden kann. Auf Antrag kann die Schule einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der nach der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 und vor Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife (schulischer Teil) die Schule verlässt, nach Maßgabe von § 17 Absatz 7 den mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 nachgewiesenen Bildungsstand als dem Mittleren Schulabschluss gleichwertig feststellen. Die Übertragungsskala findet gemäß § 4 Absatz 3 Nummer 4 der Zeugnisverordnung Anwendung.(9) Für den Erwerb und die Zuerkennung der Fachhochschulreife und der allgemeinen Hochschulreife finden die entsprechenden Regelungen der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen Anwendung.
Aufgrund des § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 126 Absatz 1 und 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Februar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 21), verordnet das Ministerium für Bildung und Wissenschaft:
Aufgabe der Gemeinschaftsschule
§ 1 Aufgabe der Gemeinschaftsschule(1) Gemeinschaftsschulen sind der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler verpflichtet, unabhängig von den zu erreichenden Schulabschlüssen. Die Schul- und Unterrichtsgestaltung orientiert sich daher an den Lernvoraussetzungen und Lernprozessen der Schülerinnen und Schüler und fördert sie in ihrer individuellen Lernentwicklung. Zur Erfüllung dieser Aufgabe erarbeitet und beschließt die Schule ein pädagogisches Konzept als Grundlage allen schulischen Handelns und evaluiert dieses regelmäßig. (2) Kann eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht in deutscher Sprache nicht folgen, wird sie oder er in der deutschen Sprache mit dem Ziel gefördert, in der Jahrgangsstufe mitzuarbeiten, die ihrem oder seinem Alter entspricht. (3) Die Gemeinschaftsschule führt Schülerinnen und Schüler aller Begabungen in einem gemeinsamen Bildungsgang zu den Schulabschlüssen der Sekundarstufe I oder zur Berechtigung des Übergangs in die Oberstufe. Der Bildungsgang wird auf der Grundlage der Lehrpläne, der Fachanforderungen und folgender Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) zu den Bildungsgängen und Bildungsabschlüssen gestaltet: 1. Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I (KMK-Beschluss vom 3. Dezember 1993 in der Fassung vom 12. Dezember 2013),2. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Mittleren Schulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss vom 4. Dezember 2003) sowie in den Fächern Biologie, Chemie, Physik (KMK-Beschluss vom 16. Dezember 2004),3. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss vom 15. Oktober 2004). Alle Vereinbarungen sind unter www.kmk.org einsehbar.
Zeitplan
§ 10 Zeitplan(1) Die Termine der schriftlichen und der Zeitraum für die mündlichen Prüfungen werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium im Nachrichtenblatt veröffentlicht. (2) Die Termine für die mündlichen Prüfungen und für die Projektarbeit bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (3) Die Erarbeitung und Präsentation der Projektarbeit für den Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Abschlusses findet in Jahrgangsstufe 9, für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses im Laufe der Jahrgangsstufen 9 oder 10 statt.
Prüfungsausschuss, Unterausschüsse
§ 11 Prüfungsausschuss, Unterausschüsse(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfungen wird an der Schule ein Prüfungsausschuss gebildet, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Vertreterin oder der Vertreter angehören. Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Vertretung, sofern nicht eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz übernimmt. Sie oder er beruft drei weitere Mitglieder und bestellt ein Mitglied zur Schriftführerin oder zum Schriftführer. (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Ist ein Mitglied für längere Zeit verhindert, kann die oder der Vorsitzende ein Ersatzmitglied berufen. Bei Abstimmungen sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Entscheidungen werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (3) Gegen rechtsfehlerhafte Entscheidungen des Prüfungsausschusses muss die oder der Vorsitzende Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde. (4) Die Vorsitzenden der Elternbeiräte der Abschlussklassen werden zur Teilnahme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses eingeladen. Ist ihre Teilnahme an der Beratung entsprechend § 81 des Landesverwaltungsgesetzes ausgeschlossen, können sie sich durch ein anderes Mitglied des Klassenelternbeirats vertreten lassen. (5) Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen bildet der Prüfungsausschuss Unterausschüsse. Diese bestehen aus einer oder einem Vorsitzenden, der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft als Schriftführerin oder Schriftführer. Für die Präsentation der Projektarbeiten werden weitere Unterausschüsse bestehend aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem und der Projektbetreuerin oder dem Projektbetreuer gebildet. Liegt die Projektbetreuung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter, ist von ihr oder ihm eine Lehrkraft mit der Übernahme des Vorsitzes zu beauftragen. Die Unterausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder sachgerecht durch andere Lehrkräfte vertreten sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
Präsentation der Projektarbeit
§ 12 Präsentation der Projektarbeit(1) Die Projektarbeit ist themenorientiert und fächerübergreifend anzulegen und als Gruppenarbeit durchzuführen. Der individuelle Anteil muss dabei erkennbar sein. In Ausnahmefällen kann die Projektarbeit mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters auch als Einzelarbeit durchgeführt werden. Sie umfasst 1. die Vorbereitung mit Themenfindung, Gruppenbildung und Projektbeschreibung,2. einen zeitlichen Umfang von mindestens 15 Zeitstunden,3. die Präsentation, die eine Vorstellung des Projekts und dessen Ergebnis durch die Gruppe und ein Gespräch der Gruppe mit den Mitgliedern des Unterausschusses gemäß § 11 Absatz 5 Satz 3 enthält. (2) Die Schülerinnen und Schüler wählen das Thema der Projektarbeit und lassen es sich von der betreuenden Lehrkraft genehmigen. (3) Die Projektarbeit soll schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten. (4) Die Schülerinnen und Schüler erhalten im Anschluss an die Präsentation der Projektarbeit eine Bewertung ihres individuellen Anteils an der Projektarbeit. Die Note ist in das Abschlusszeugnis aufzunehmen. (5) Die Wiederholung einer Projektarbeit ist nur im Rahmen der Wiederholung der Abschlussprüfung, für die sie erstellt wurde, möglich. Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen der Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses bereits eine Projektarbeit präsentiert haben, können diese im Rahmen ihrer Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses anrechnen lassen.
Schriftliche Prüfung
§ 13 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses erfolgt in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik. Die Aufgaben werden durch das für Bildung zuständige Ministerium gestellt. (2) In der ersten Fremdsprache besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz. (3) Die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten beträgt ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 135 Minuten. (4) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft, die die Schulleiterin oder der Schulleiter hierzu bestellt hat, beurteilt und benotet. Stimmen die Benotungen der Arbeiten nicht überein, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest.
Schriftliche Prüfung in einer anderen als der ersten Fremdsprache
§ 14 Schriftliche Prüfung in einer anderen als der ersten Fremdsprache(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, deren oder dessen Herkunftssprache nicht Deutsch ist, kann auf Antrag die Arbeit in der ersten Fremdsprache durch eine Arbeit in einer anderen Fremdsprache ersetzen, wenn sie oder er 1. den Unterricht in einer öffentlichen Schule oder Ersatzschule in Deutschland zum ersten Mal im Verlauf der Sekundarstufe I besucht,2. weniger als drei vollständige Schuljahre am Unterricht in der ersten Fremdsprache teilnimmt und3. wenn die Voraussetzungen für eine Aufgabenstellung im zentralen Verfahren gegeben sind sowie geeignete Lehrkräfte als Prüferinnen und Prüfer zur Verfügung stehen. § 13 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.(2) Über den Antrag, der in der ersten Unterrichtswoche der Jahrgangsstufe der Abschlussprüfung zu stellen ist, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er legt den Antrag zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unverzüglich dem für Bildung zuständigen Ministerium vor. Die Schülerinnen und Schüler sind rechtzeitig über die Möglichkeit und Folgen der Antragstellung zu beraten. (3) Bei der Festsetzung der Anforderungen sowie der Prüfungsnote können fachkundige Prüferinnen und Prüfer, die nicht Lehrkräfte sind, in Verantwortung einer Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache mitwirken. Im Übrigen gilt § 13 Absatz 4 entsprechend. (4) Die für die Ablegung der Prüfung im Einzelfall entstehenden zusätzlichen Kosten für eine An- und Abreise zu einem schulfremden Prüfungsort sind von der Schülerin oder dem Schüler zu tragen. (5) Die Note der Prüfung wird anstelle einer Endnote in der ersten Fremdsprache bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses gemäß § 17 Absatz 7 berücksichtigt. Der im Unterricht in der ersten Fremdsprache erworbene Kenntnisstand wird ohne eine Berücksichtigung bei der Abschlusszuerkennung gesondert im Abschlusszeugnis bescheinigt. (6) Ist eine schriftliche Prüfung nicht möglich, weil die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht erfüllt werden, kann die Schülerin oder der Schüler durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums von der Prüfung befreit werden, wenn andernfalls beim Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses oder des Mittleren Schulabschlusses eine unzumutbare Härte zu befürchten wäre. Mit der Befreiung von der Prüfung entfällt die Festlegung einer Endnote in der ersten Fremdsprache. Absatz 5 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Vorbereitung der mündlichen Prüfung
§ 15 Vorbereitung der mündlichen Prüfung(1) Die Schülerinnen und Schüler werden auf Antrag in bis zu zwei Fächern nach eigener Wahl mit Ausnahme der ersten Fremdsprache mündlich geprüft. Die Antragstellung und die Auswahl des Prüfungsfaches für die mündliche Prüfung obliegen bei Minderjährigen deren Eltern, ansonsten der Schülerin oder dem Schüler. (2) Die Noten über die bisherigen Jahresleistungen in allen Fächern als Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Prüfung sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter mindestens zehn Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen. Die Noten werden den Schülerinnen und Schülern sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt. (3) Die Anträge und die Auswahl nach Absatz 1 müssen dem Prüfungsausschuss fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung zugegangen sein. Der Prüfungsausschuss kann die Schülerin oder den Schüler auch ohne Vorliegen eines Antrages zur Teilnahme an mündlichen Prüfungen in bis zu zwei Fächern verpflichten, sofern begründeter Anlass zu der Annahme besteht, die Schülerin oder der Schüler könne dadurch die Endnote verbessern. Über die Entscheidung des Prüfungsausschusses sind die Schülerinnen und Schüler drei bis fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen zu unterrichten.
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 16 Durchführung der mündlichen Prüfung(1) Die mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung mit drei bis fünf Schülerinnen und Schülern durchgeführt werden. Dabei muss der oder dem Einzelnen Gelegenheit gegeben werden, angemessene Teile der Aufgabe selbstständig zu lösen. Ausschließliches Abfragen von Wissensstoff ist nicht zulässig. Die Dauer der mündlichen Prüfung richtet sich nach der Größe der Prüfgruppe. Pro Teilnehmerin oder Teilnehmer sind 10 Minuten vorzusehen. (2) Die Aufgaben sind aus dem Unterricht der Abschlussjahrgänge zu wählen. Die Schülerinnen und Schüler sind bei der Themenwahl zu beteiligen. Die mündliche Prüfung kann fachpraktische Teile enthalten. (3) Die Vorbereitungszeit beträgt mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Notwendige Hilfsmittel sind von der Schule zu stellen. (4) Nach der mündlichen Prüfung setzt der Unterausschuss die Note für die mündlichen Prüfungsleistungen fest. (5) Die Mitglieder des Schulelternbeirates und die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 8 in Orientierung auf den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss und der Jahrgangsstufe 9 in Orientierung auf den Mittleren Schulabschluss, insgesamt jedoch nicht mehr als drei Personen, können bei den mündlichen Prüfungen zuhören, wenn die zu prüfenden Schülerinnen und Schüler zustimmen. Eine Rücknahme der Zustimmung ist bis zum Beginn der Prüfung möglich. Über die Teilnahme von Lehrkräften der eigenen und anderer Schulen als Zuhörerinnen und Zuhörer entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses
§ 17 Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses(1) Vornoten sind Endnoten, wenn nicht durch die mündliche oder die schriftliche Prüfung oder durch beide eine Änderung erfolgt. (2) In den Fächern, in denen keine mündliche Prüfung stattfindet, stellt der Prüfungsausschuss die Endnote nach Absatz 1 fest oder legt die Endnote als Ergebnis aus der Vornote und der Note für die schriftliche Prüfung fest. Liegen in Deutsch oder Mathematik sowohl ein schriftliches als auch ein mündliches Prüfungsergebnis vor, werden beide Ergebnisse zu gleichen Teilen bei der Feststellung der Prüfungsnote berücksichtigt. Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden Prüfungsteile genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird zugunsten der Schülerin oder des Schülers gerundet. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornote und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Satz 3 findet keine Anwendung. (3) Der Prüfungsausschuss kann die Prüfung bereits nach Abschluss der schriftlichen Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich aus den Vornoten und den schriftlichen Arbeiten ergibt, dass die Schülerin oder der Schüler die Prüfung nicht mehr bestehen kann. In diesem Fall sind die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler umgehend zu benachrichtigen. Wird eine Wiederholung der Prüfung gewünscht, nimmt die Schülerin oder der Schüler, die oder der an der Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses teilgenommen hat, ab einem von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzusetzenden Termin am Unterricht der Jahrgangsstufe 8, die Schülerin oder der Schüler, die oder der an der Prüfung zum Mittleren Schulabschluss teilgenommen hat, am Unterricht der Jahrgangsstufe 9 teil. (4) Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Endnoten in dem jeweiligen Prüfungsfach, sofern die Ergebnisse der Prüfung von der Vornote abweichen. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornoten und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Absatz 2 Satz 3 findet keine Anwendung. (5) Nach Feststellung aller Endnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zuerkennung des Abschlusses. (6) Bei Schülerinnen und Schülern, die zur Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses von einem Gymnasium an eine Gemeinschaftsschule wechseln, werden als Vornoten und als Note der Projektarbeit die entsprechend von dem zuletzt besuchten Gymnasium erteilten Noten berücksichtigt. Die Übertragungsskala findet gemäß § 4 Absatz 3 Nummer 1 der Zeugnisverordnung Anwendung.(7) Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses werden die am Ende der letzten Jahrgangsstufe erteilten Noten aller Fächer und Wahlpflichtkurse sowie die Note für die Projektarbeit berücksichtigt. Zudem werden die zuletzt erteilten Noten in den Fächern und Wahlpflichtkursen berücksichtigt, die in der vorletzten Jahrgangsstufe oder im ersten Halbjahr der letzten Jahrgangsstufe letztmalig unterrichtet wurden. Der Schülerin oder dem Schüler wird der Abschluss zuerkannt, wenn nicht mehr als eine Endnote schlechter als ausreichend ist und keine Endnote ungenügend erteilt wird. Dabei wird die Note für die Projektarbeit der Endnote eines Faches gleichgesetzt. (8) Das Abschlusszeugnis wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer unterzeichnet.
Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen
§ 18 Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen(1) Erkrankt eine Schülerin oder ein Schüler unmittelbar vor oder während der Prüfung, kann sie oder er die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Fühlt sich eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit unfähig zur Prüfung, kann sie oder er dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend machen. Die Schülerin oder der Schüler hat unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen von der Schülerin oder dem Schüler die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses fordern. (2) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt werden, werden zu einem Termin nachgeholt, den die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet. (3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Teile der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen oder gibt sie oder er die Aufgabe unbearbeitet zurück, werden diese Prüfungsteile mit ungenügend bewertet. (4) Behindert eine Schülerin oder ein Schüler durch ihr oder sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Schülerinnen und Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, kann der Prüfungsausschuss für sie oder ihn eine Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils anordnen oder sie oder ihn von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausschließen. Gleiches gilt für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft. Die durch den Ausschluss entfallenden Prüfungsteile werden mit ungenügend bewertet. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses fort. (5) Bei Ausschluss minderjähriger Schülerinnen und Schüler von der Prüfung sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen. Unter den Voraussetzungen des § 31 SchulG sind auch die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler zu benachrichtigen.
Wiederholung der Prüfung
§ 19 Wiederholung der PrüfungJede Schülerin oder jeder Schüler hat das Recht, eine nicht bestandene Prüfung nach einem Jahr einmal zu wiederholen, sofern sie oder er die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe nicht bereits zweimal durchlaufen hat.
Übergang in die Gemeinschaftsschule
§ 2 Übergang in die Gemeinschaftsschule(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde setzt jährlich die Termine für das Verfahren des Übergangs in die weiterführenden Schulen fest. (2) Die Eltern melden ihr Kind in dem vorgeschriebenen Zeitraum unter Vorlage des gemäß § 6 Absatz 4 der Landesverordnung über Grundschulen vom 22. Juni 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 143), erteilten Entwicklungsberichtes, des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 4 und gegebenenfalls des Lernplans bei einer Gemeinschaftsschule an.
Niederschriften
§ 20 Niederschriften(1) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften müssen Angaben enthalten über 1. Datum, Beginn und Ende der Prüfung mit Zeitangaben,2. die Namen der Aufsicht führenden Lehrkräfte mit Zeitangaben,3. das Prüfungsfach und die gestellten Aufgaben,4. die Namen der Schülerinnen und Schüler, die den Arbeitsraum verlassen haben, mit Zeitangaben,5. den Zeitpunkt, wann die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler ihre oder seine Arbeit abgegeben hat,6. die Bekanntgabe der Folge von Unregelmäßigkeiten nach § 18,7. die Namen und Funktionen der Lehrkräfte, die die mündliche Prüfung durchführten,8. das Fach der mündlichen Prüfung, die Art der gestellten Aufgaben und die Noten sowie9. weitere Tatsachen, die zur Beurteilung des Prüfungsverlaufs von Bedeutung sind. (2) Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei den schriftlichen Prüfungen von den Aufsicht führenden Lehrkräften und bei den mündlichen Prüfungen von den Mitgliedern des Unterausschusses zu unterschrieben.
Übergangsbestimmung
§ 21 ÜbergangsbestimmungFür Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des § 147 Absatz 5 SchulG einem Bildungsgang zugeordnet sind, finden die Bestimmungen über die Regionalschule und die Orientierungsstufe nach § 9 Absatz 3 und § 42 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in der nach der Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 23, ber. S. 48) geltenden Fassung Anwendung.
Schlussbestimmungen
§ 22 Schlussbestimmungen(1) Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2014 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juli 2019 außer Kraft.(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten § 7 Absatz 3 und Absatz 5 Satz 2 am 31. Juli 2015 in Kraft.(3) Die Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen vom 4. Juli 2011 (NBl. MBK. Schl.-H. S. 138) tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.(4) Abweichend von Absatz 3 treten § 5 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 der Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen vom 4. Juli 2011 (NBl. MBK. Schl.-H. S. 138) mit Ablauf des 30. Juli 2015 außer Kraft.
Aufbau und Organisation
§ 3 Aufbau und Organisation(1) Die Gemeinschaftsschule umfasst die sechs Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I. Sie kann eine Oberstufe führen und gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 SchulG mit Grundschulen, Förderzentren und anderen Gemeinschaftsschulen organisatorisch verbunden sein. Sofern sich eine Oberstufe in der Sekundarstufe II anschließt, umfasst diese mit der Einführungsphase und der Qualifikationsphase drei Schulleistungsjahre. Im Übrigen richtet sich die Ausgestaltung der Oberstufe nach den Bestimmungen der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen vom 2. Oktober 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 285), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 161). (2) Der Unterricht findet grundsätzlich für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam statt, wobei den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler vor allem durch Unterricht in binnendifferenzierender Form entsprochen wird. (3) Über eine Differenzierung nach den Jahrgangsstufen 5 und 6 gemäß der KMK-Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I, einsehbar unter www.kmk.org, entscheidet die Schule im Rahmen von § 43 Absatz 1 SchulG auf der Grundlage ihres pädagogischen Konzeptes. (4) Durch die Wahl eines Wahlpflichtfaches wird den Schülerinnen und Schülern ab Jahrgangsstufe 7 eine individuelle Schwerpunktbildung ermöglicht. Das erste Wahlpflichtfach wird vierstündig ab Jahrgangsstufe 7 erteilt. Ein weiteres zweistündiges Wahlpflichtfach oder ein zweistündiger Projektkurs kann ab Jahrgangsstufe 9 entsprechend dem Angebot der Schule hinzutreten. Ein Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Wahlpflichtfaches besteht nicht. Das ab Jahrgangsstufe 7 durchgängig belegte Wahlpflichtfach ist Voraussetzung für die Versetzung in die Oberstufe. Der Zugang zur Oberstufe über eine Abschlussprüfung nach § 7 Absatz 6 bleibt davon unberührt. (5) Die Berufsorientierung ist integrativer Bestandteil im Unterricht aller Fächer und Jahrgangsstufen. (6) Die Lehrkräfte sollen unabhängig von ihrer jeweiligen Befähigung für ein Lehramt in allen Klassen und Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I eingesetzt werden. (7) Gemeinschaftsschulen sollen als offene Ganztagsschulen geführt werden.
Zusammenarbeit und Durchlässigkeit der Schulen
§ 4 Zusammenarbeit und Durchlässigkeit der Schulen(1) In Berücksichtigung ihres pädagogischen Auftrages arbeiten Grundschulen und die weiterführenden allgemein bildenden Schulen zusammen, um den Schülerinnen und Schülern einen erfolgreichen Übergang in die Sekundarstufe I zu ermöglichen. (2) Gemeinschaftsschulen und Gymnasien pflegen den Austausch, um die Durchlässigkeit zwischen den Schularten zu gewährleisten.
Aufnahme in die Gemeinschaftsschule
§ 5 Aufnahme in die Gemeinschaftsschule(1) Eine Schülerin oder ein Schüler ist unter der Voraussetzung, dass sie oder er die Grundschule bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 besucht hat, in die Gemeinschaftsschule aufzunehmen. Die Aufnahme soll zum Schuljahresbeginn erfolgen. (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Aufnahme in die Sekundarstufe I einer Gemeinschaftsschule ausgeschlossen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler bereits an einer Schule aus einem der in § 8 genannten Gründe entlassen worden ist; wurde eine Schülerin oder ein Schüler auf Antrag entlassen, kann eine Aufnahme erfolgen, wenn sie pädagogisch sinnvoll erscheint. Die Aufnahme in die Oberstufe richtet sich nach den Bestimmungen der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen. (3) Über die Aufnahme in die Gemeinschaftsschule und die Zuweisung zu einer Jahrgangsstufe entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, soweit nicht die Schülerin oder der Schüler nach § 24 Absatz 3 oder 5 SchulG zugewiesen wird. Bei der Zuweisung zu einer Jahrgangsstufe soll von der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe ausgegangen werden. (4) Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen an einer Gemeinschaftsschule die von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzte Aufnahmemöglichkeit, kann die Schule bei der Auswahl Schülerinnen und Schüler aller Leistungsstärken angemessen berücksichtigen.
Aufsteigen nach Jahrgangsstufen
§ 6 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen(1) Das Aufsteigen in die nächste Jahrgangsstufe erfolgt außer im Falle des Absatzes 3 Satz 1 ohne Versetzungsbeschluss. (2) Die Schülerinnen und Schüler sollen mit dem Aufstieg in die nächste Jahrgangsstufe innerhalb der Lerngruppe verbleiben und ein Unterrichtsangebot erhalten, das ihrem Leistungsvermögen und Lernstand entspricht. Abweichend hiervon entscheidet die Klassenkonferenz bei leistungsdifferenzierten Lerngruppen zum Schulhalbjahr, ob die Schülerin oder der Schüler auf ein niedrigeres oder höheres Anspruchsniveau wechselt. (3) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 10 erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 9. Versetzt werden alle Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen mindestens auf der Anforderungsebene zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind und kein Fach mit ungenügend benotet wurde. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 10 erfolgreich mitarbeiten kann. Schülerinnen oder Schüler, die nicht versetzt werden, können die Jahrgangsstufe 9 wiederholen. (4) In begründeten Ausnahmefällen ist in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 das Überspringen oder einmalig das Wiederholen einer Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz möglich. Es kann jeweils nur ein vollständiges Schuljahr übersprungen oder wiederholt werden.
Leistungsbewertung, Abschlüsse und Berechtigungen
§ 7 Leistungsbewertung, Abschlüsse und Berechtigungen(1) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die fachlichen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerin oder des Schülers und dokumentiert den Leistungsstand unter Berücksichtigung der Leistungen in den einzelnen Fächern in einem schriftlichen Zeugnis. (2) In Notenzeugnissen ist für die Fächer jeweils kenntlich zu machen, auf welcher Anforderungsebene die Leistungen von Schülerinnen und Schülern erbracht worden sind. In Notenzeugnissen findet die Übertragungsskala gemäß § 4 Absatz 3 Nummer 5 der Zeugnisverordnung vom 29. April 2008 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 165), Anwendung. (3) [1]In den Jahrgangsstufen 5 bis 7 erhält die Schülerin oder der Schüler Zeugnisse in Form eines Berichtszeugnisses. Die Schulkonferenz kann hiervon abweichend beschließen, dass Notenzeugnisse mit verbaler Ergänzung zur Entwicklung der Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz erteilt werden. Ein Beschluss kommt nur zustande, wenn ihm die Mehrzahl der gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte in der Schulkonferenz oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter zustimmt. Ab der Jahrgangsstufe 8 erhält die Schülerin oder der Schüler ein Notenzeugnis mit einem schriftlichen Hinweis auf den zu erwartenden Abschluss in der Sekundarstufe I oder den möglichen Übergang in die Oberstufe auf der Grundlage ihres oder seines Leistungsstandes. (4) Schülerinnen und Schüler, die zum Erreichen des für die Prüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss erforderlichen Leistungstandes mehr Zeit und einen engeren Praxisbezug benötigen, können die Jahrgangsstufen 8 und 9 in einer sich über drei Schuljahre erstreckenden flexiblen Übergangsphase durchlaufen. Über die Einrichtung einer flexiblen Übergangsphase entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schule, die für die organisatorische und inhaltliche Gestaltung verantwortlich ist. Die Entscheidung über die Aufnahme in die flexible Übergangsphase trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Eltern. (5) Schülerinnen und Schüler können auf Antrag den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss in der Jahrgangsstufe 9 durch Teilnahme an der entsprechenden Prüfung erwerben. *Eine Schülerin oder ein Schüler kann durch Beschluss der Klassenkonferenz zur Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses verpflichtet werden, wenn die Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 nach § 6 Absatz 3 aufgrund des erreichten Leistungsstandes am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 9 gefährdet erscheint. Sofern die Leistungen im Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss in nicht mehr als einem Fach schlechter als befriedigend sind und kein Fach mit mangelhaft oder ungenügend benotet wurde, steigt die Schülerin oder der Schüler auch dann in die Jahrgangsstufe 10 auf, wenn die Voraussetzungen für eine Versetzung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 nicht erfüllt sind. (6) Die Schülerinnen und Schüler nehmen in der Jahrgangsstufe 10 an einer Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses teil. Eine Schülerin oder ein Schüler ist in die Oberstufe versetzt, wenn die Leistungen im Abschluss, bezogen auf die Anforderungsebene zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses, in nicht mehr als einem Fach schlechter als befriedigend sind und kein Fach mit mangelhaft oder ungenügend benotet wurde, oder wenn die Leistungen im Ganzjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10, bezogen auf die Anforderungsebene zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind und kein Fach mit ungenügend benotet wurde. Sofern an Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz im Einzelfall die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. In diesem Fall trifft die Klassenkonferenz Maßgaben, wie der Lernerfolg nachgewiesen werden muss, und begründet diese schriftlich. (7) Wenn aufgrund des erreichten Leistungsstandes am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 10 einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe zu erwarten ist, dass eine Schülerin oder ein Schüler in die Oberstufe versetzt werden wird, kann die Klassenkonferenz auf Antrag der Eltern sie oder ihn von der Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses befreien. Wird die Schülerin oder der Schüler nicht in die Jahrgangsstufe 11 versetzt, kann sie oder er die Jahrgangsstufe 10 wiederholen. (8) Die Schule hat die Eltern oder die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler vor der Befreiung nach Absatz 7 Satz 1 darüber zu unterrichten, dass der Mittlere Schulabschluss nur durch erfolgreiche Teilnahme an der Abschlussprüfung erworben werden kann. Auf Antrag kann die Schule einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der nach der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 und vor Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife (schulischer Teil) die Schule verlässt, nach Maßgabe von § 17 Absatz 7 den mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 nachgewiesenen Bildungsstand als dem Mittleren Schulabschluss gleichwertig feststellen. Die Übertragungsskala findet gemäß § 4 Absatz 3 Nummer 4 der Zeugnisverordnung Anwendung.(9) Für den Erwerb und die Zuerkennung der Fachhochschulreife und der allgemeinen Hochschulreife finden die entsprechenden Regelungen der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen Anwendung.
Entlassung
§ 8 Entlassung(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird entlassen, wenn die in § 18 Absatz 2 und 3 SchulG festgelegten Zeiten überschritten werden. (2) Die Schülerin oder der Schüler wird am Ende der Jahrgangsstufe 9 entlassen, 1. wenn sie oder er zweimal erfolglos an der Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses teilgenommen hat,2. wenn sie oder er an der Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses erfolgreich teilgenommen hat, jedoch weder nach § 6 Absatz 3 in die Jahrgangsstufe 10 versetzt wird noch nach § 7 Absatz 5 aufsteigt. (3) Die Schülerin oder der Schüler wird am Ende der Jahrgangsstufe 10 entlassen, 1. wenn sie oder er zweimal erfolglos an der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses teilgenommen hat; hat sie oder er aufgrund der vorgehenden Beschulung an einem Gymnasium gemäß § 17 Absatz 6, an einer schleswig-holsteinischen Ersatzschule oder in einem anderen Bundesland noch nicht den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss erlangt, kann die Klassenkonferenz ihr oder ihm auf der Grundlage der in der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses gezeigten Leistungen den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss zuerkennen,2. wenn sie oder er an der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses erfolgreich teilgenommen hat, die Versetzung in die Oberstufe nach § 7 Absatz 6 jedoch ausgeschlossen ist oder die besuchte Gemeinschaftsschule keine Oberstufe führt. (4) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der eine Gemeinschaftsschule mit Oberstufe besucht, ist mit der bestandenen Abiturprüfung entlassen.
Zweck und Gliederung der Prüfung
§ 9 Zweck und Gliederung der Prüfung(1) In der Abschlussprüfung soll die Schülerin oder der Schüler nachweisen, dass sie oder er das Ziel des Bildungsganges erreicht hat. Dieses Ziel wird durch die Lehrpläne, die Fachanforderungen sowie durch folgende Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) konkretisiert: 1. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Mittleren Schulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss vom 4. Dezember 2003) sowie in den Fächern Biologie, Chemie, Physik (KMK-Beschluss vom 16. Dezember 2004),2. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss vom 15. Oktober 2004). (2) Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Teilen sowie der Präsentation einer Projektarbeit.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 22 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 31. Juli 2019 in Kraft.
Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im ...
§ 21a Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2019/20(1) Soweit es für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2019/20 erforderlich ist, können für die Abschlussprüfungen folgende Abweichungen gelten:1.§ 13 Absatz 2 findet im Schuljahr 2019/20 mit der Maßgabe Anwendung, dass der praktische Prüfungsteil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz entfällt; die Note der schriftlichen Prüfung in der ersten Fremdsprache ergibt sich aus dem Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils. Gleiches gilt gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 für die schriftliche Prüfung in einer anderen als der ersten Fremdsprache (Herkunftssprachenprüfung); in ihrer Herkunftssprache nicht alphabetisierte Prüflinge können die schriftliche Herkunftssprachenprüfung durch eine mündliche Prüfung ergänzen.2.§ 15 Absatz 1 Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass auch die erste Fremdsprache als ein Fach für die bis zu zwei mündlichen Prüfungen gewählt werden kann.(2) Die Regelungen des Absatzes 1 gelten entsprechend für Prüflinge, die im Schuljahr 2019/20 auslaufend auf der Grundlage der Landesverordnung über Regionalschulen vom 10. Januar 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 7) beschult werden.
Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im ...
§ 21bErwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2019/20 teilweise oder ganz ohne Abschlussprüfungen(1) Soweit durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums im Schuljahr 2019/20 der Erste allgemeinbildenden Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss ohne Abschlussprüfungen erworben wird, findet § 17 mit der Maßgabe Anwendung, dass Vornoten Endnoten sind und die Note für eine Projektarbeit bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses nur berücksichtigt wird, wenn diese am 13. März 2020 bereits erteilt werden konnte und die Schülerin oder der Schüler deren Berücksichtigung beantragt.(2) Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 9 sowie im dritten Schuljahr der flexiblen Übergangsphase, die im Schuljahr 2019/20 für eine Teilnahme an der Prüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss nicht vorgesehen waren, können im Fall des Absatzes 1 eine Entscheidung über dessen Zuerkennung gemäß § 17 Absatz 7 beantragen. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 10, die gemäß § 7 Absatz 7 im Schuljahr 2019/20 von der Teilnahme an der Prüfung zum Mittleren Schulabschluss befreit sind, für eine Entscheidung über dessen Zuerkennung gemäß § 17 Absatz 7.(3) § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und 3, § 11, § 12, § 14 Absatz 6 sowie § 18 bis § 20 finden entsprechende Anwendung.(4) Soweit im Schuljahr 2019/20 teilweise Prüfungen zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses durchgeführt werden, findet § 17 mit der Maßgabe Anwendung, dass Vornoten Endnoten sind, wenn nicht durch Prüfung gemäß § 17 Absatz 2 Satz 4 und 5 eine Änderung erfolgt; die Note für eine Projektarbeit wird bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses nur berücksichtigt, wenn diese erteilt werden kann und die Schülerin oder der Schüler deren Berücksichtigung beantragt. Absatz 3 gilt entsprechend, wobei die Vorschriften zur Abschlussprüfung hinsichtlich der durchgeführten Prüfungen unverändert Anwendung finden.(5) Die Vorschriften zum Erwerb der Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses durch Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 bleiben unberührt.(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Prüflinge, die im Schuljahr 2019/20 auslaufend auf der Grundlage der Landesverordnung über Regionalschulen vom 10. Januar 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 7) beschult werden.
Prüfungsausschuss, Unterausschüsse
§ 11 Prüfungsausschuss, Unterausschüsse(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfungen wird an der Schule ein Prüfungsausschuss gebildet, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Vertreterin oder der Vertreter angehören. Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Vertretung, sofern nicht eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz übernimmt. Sie oder er beruft die weiteren Mitglieder des aus insgesamt vier Mitgliedern bestehenden Prüfungsausschusses und bestellt ein Mitglied zur Schriftführerin oder zum Schriftführer.(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Ist ein Mitglied für längere Zeit verhindert, kann die oder der Vorsitzende ein Ersatzmitglied berufen. Bei Abstimmungen sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Entscheidungen werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.(3) Gegen rechtsfehlerhafte Entscheidungen des Prüfungsausschusses muss die oder der Vorsitzende Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde.(4) Die Vorsitzenden der Elternbeiräte der Abschlussklassen werden zur Teilnahme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses eingeladen. Ist ihre Teilnahme an der Beratung entsprechend § 81 des Landesverwaltungsgesetzes ausgeschlossen, können sie sich durch ein anderes Mitglied des Klassenelternbeirats vertreten lassen.(5) Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen bildet der Prüfungsausschuss Unterausschüsse. Diese bestehen aus einer oder einem Vorsitzenden, der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft als Schriftführerin oder Schriftführer. Für die Präsentation der Projektarbeiten werden weitere Unterausschüsse bestehend aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem und der Projektbetreuerin oder dem Projektbetreuer gebildet. Liegt die Projektbetreuung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter, ist von ihr oder ihm eine Lehrkraft mit der Übernahme des Vorsitzes zu beauftragen. Die Unterausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder sachgerecht durch andere Lehrkräfte vertreten sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im ...
§ 21a Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2020/21(1) Soweit es für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2020/21 erforderlich ist, können durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums für die Abschlussprüfungen folgende Abweichungen gelten:1.§ 13 Absatz 2 findet im Schuljahr 2020/21 mit der Maßgabe Anwendung, dass der praktische Prüfungsteil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz entfällt; die Note der schriftlichen Prüfung in der ersten Fremdsprache ergibt sich aus dem Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils. Gleiches gilt gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 für die schriftliche Prüfung in einer anderen als der ersten Fremdsprache (Herkunftssprachenprüfung); in ihrer Herkunftssprache nicht alphabetisierte Prüflinge können die schriftliche Herkunftssprachenprüfung durch eine mündliche Prüfung ergänzen.2.§ 15 Absatz 1 Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass auch die erste Fremdsprache als ein Fach für die bis zu zwei mündlichen Prüfungen gewählt werden kann.3.§ 13 Absatz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 165 Minuten beträgt.
Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im ...
§ 21bErwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2020/21 teilweise oder ganz ohne Abschlussprüfungen(1) Soweit durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums im Schuljahr 2020/21 der Erste allgemeinbildenden Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss ohne Abschlussprüfungen erworben wird, findet § 17 mit der Maßgabe Anwendung, dass Vornoten Endnoten sind und die Note für eine Projektarbeit bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses nur berücksichtigt wird, wenn diese erteilt werden kann und die Schülerin oder der Schüler deren Berücksichtigung beantragt.(2) Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 9 sowie im dritten Schuljahr der flexiblen Übergangsphase, die im Schuljahr 2020/21 für eine Teilnahme an der Prüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss nicht vorgesehen waren, können im Fall des Absatzes 1 eine Entscheidung über dessen Zuerkennung gemäß § 17 Absatz 7 beantragen. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 10, die gemäß § 7 Absatz 7 im Schuljahr 2020/21 von der Teilnahme an der Prüfung zum Mittleren Schulabschluss befreit sind, für eine Entscheidung über dessen Zuerkennung gemäß § 17 Absatz 7.(3) § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und 3, § 11, § 12, § 14 Absatz 6 sowie § 18 bis § 20 finden entsprechende Anwendung.(4) Soweit im Schuljahr 2020/21 teilweise Prüfungen zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses durchgeführt werden, findet § 17 mit der Maßgabe Anwendung, dass Vornoten Endnoten sind, wenn nicht durch Prüfung gemäß § 17 Absatz 2 Satz 4 und 5 eine Änderung erfolgt; die Note für eine Projektarbeit wird bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses nur berücksichtigt, wenn diese erteilt werden kann und die Schülerin oder der Schüler deren Berücksichtigung beantragt. Absatz 3 gilt entsprechend, wobei die Vorschriften zur Abschlussprüfung hinsichtlich der durchgeführten Prüfungen unverändert Anwendung finden.(5) Durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums können die Schülerinnen und Schüler bei der Teilnahme an der Abschlussprüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder zum Mittleren Schulabschluss bis spätestens zum 19. März 2021 schriftlich gegenüber der Schule entscheiden, ob sie die schriftliche Prüfung in einem Fach entfallen lassen. Die Abwahl der schriftlichen Herkunftssprachenprüfung ist nicht zulässig. Die entfallene schriftliche Prüfung kann auf Antrag des Prüflings durch eine mündliche Prüfung in dem Fach ersetzt werden. Findet in dem schriftlichen Prüfungsfach keine Prüfung statt, wird die Vornote zur Endnote. Findet in dem schriftlichen Prüfungsfach ersatzweise eine mündliche Prüfung statt, wird die Endnote gemäß § 17 Absatz 2 Satz 4 und 5 gebildet; weicht dabei die Endnote zum Nachteil des Prüflings von der Vornote ab, wird die Vornote zur Endnote. § 15 bleibt von einer gemäß Satz 3 ersatzweise erfolgenden mündlichen Prüfung unberührt; findet eine mündliche Prüfung gemäß Satz 3 in dem Fach Deutsch, Mathematik oder Englisch statt, scheidet das geprüfte Fach für die bis zu zwei mündlichen Prüfungen gemäß § 15 aus.(6) Die Vorschriften zum Erwerb der Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses durch Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 bleiben unberührt.
Rücktritt von der Prüfung zum Schulabschluss im Schuljahr 2020/21
§ 21c Rücktritt von der Prüfung zum Schulabschluss im Schuljahr 2020/21(1) Schülerinnen und Schüler, die pflichtig oder auf Antrag im Schuljahr 2020/21 an der Prüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss teilnehmen, können bis zum 19. März 2021 ohne Anrechnung als ein Prüfungsversuch von der Teilnahme an der Abschlussprüfung zurücktreten. Der Rücktritt ist nach zuvor erfolgter schulischer Beratung schriftlich gegenüber der Schule zu erklären. Mit dem Rücktritt von der Abschlussprüfung tritt die Schülerin oder der Schüler um eine Jahrgangsstufe zurück. Die Noten der bereits absolvierten Jahrgangsstufe 8 bleiben unverändert, für die Wiederholung der Jahrgangsstufe 9 gelten die Noten des Wiederholungsjahres einschließlich der Note für die Projektarbeit.(2) Absatz 1 gilt für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/21 an der Prüfung zum Mittleren Schulabschluss teilnehmen, entsprechend. Ein bereits erworbener Erster allgemeinbildender Schulabschluss bleibt unverändert.
Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im ...
§ 21a Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2021/22(1) Soweit es für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2021/22 erforderlich ist, können durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums für die Abschlussprüfungen folgende Abweichungen gelten:1. Es kann in zeitlicher Hinsicht und in der Reihenfolge von Prüfungen von den sonst üblichen Prüfungsabläufen abgewichen werden; gleiches gilt für die Bekanntgabe von Ergebnissen aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen.2. § 13 Absatz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 165 Minuten beträgt.3. Die Schülerinnen und Schüler können bei der Teilnahme an der Abschlussprüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder zum Mittleren Schulabschluss bis spätestens zum 22. April 2022 schriftlich gegenüber der Schule entscheiden, ob sie die schriftliche Prüfung in einem Fach entfallen lassen. Die Abwahl der schriftlichen Herkunftssprachenprüfung ist nicht zulässig. Die entfallene schriftliche Prüfung kann auf Antrag des Prüflings durch eine mündliche Prüfung in dem Fach ersetzt werden. Findet in dem schriftlichen Prüfungsfach keine Prüfung statt, wird die Vornote zur Endnote. Findet in dem schriftlichen Prüfungsfach ersatzweise eine mündliche Prüfung statt, wird die Endnote gemäß § 17 Absatz 2 Satz 4 und 5 gebildet; weicht dabei die Endnote zum Nachteil des Prüflings von der Vornote ab, wird die Vornote zur Endnote. § 15 bleibt von einer gemäß Satz 3 ersatzweise erfolgenden mündlichen Prüfung unberührt; findet eine mündliche Prüfung gemäß Satz 3 in dem Fach Deutsch oder Mathematik statt, scheidet das geprüfte Fach für die bis zu zwei mündlichen Prüfungen gemäß § 15 aus.4. Bei Schülerinnen und Schülern, die im Schuljahr 2020/21 in der Jahrgangsstufe 9 eine Projektarbeit absolviert haben und sodann den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss durch Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 ohne Teilnahme an der Abschlussprüfung erworben haben, wird die Note für die Projektarbeit bei der Zuerkennung des Mittleren Schulabschlusses gemäß § 17 Absatz 7 nur auf deren Antrag berücksichtigt; § 12 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.
Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im ...
§ 21bErwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2021/22 teilweise oder ganz ohne Abschlussprüfungen(1) Soweit durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums im Schuljahr 2021/22 der Erste allgemeinbildenden Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss ohne Abschlussprüfungen erworben wird, findet § 17 mit der Maßgabe Anwendung, dass Vornoten Endnoten sind und die Note für eine Projektarbeit bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses nur berücksichtigt wird, wenn diese erteilt werden kann und die Schülerin oder der Schüler deren Berücksichtigung beantragt.(2) Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 9 sowie im dritten Schuljahr der flexiblen Übergangsphase, die im Schuljahr 2021/22 für eine Teilnahme an der Prüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss nicht vorgesehen waren, können im Fall des Absatzes 1 eine Entscheidung über dessen Zuerkennung gemäß § 17 Absatz 7 beantragen. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 10, die gemäß § 7 Absatz 7 im Schuljahr 2021/22 von der Teilnahme an der Prüfung zum Mittleren Schulabschluss befreit sind, für eine Entscheidung über dessen Zuerkennung gemäß § 17 Absatz 7.(3) § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und 3, § 11, § 12, § 14 Absatz 6 sowie § 18 bis § 20 finden entsprechende Anwendung.(4) Soweit im Schuljahr 2021/22 teilweise Prüfungen zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses durchgeführt werden, findet § 17 mit der Maßgabe Anwendung, dass Vornoten Endnoten sind, wenn nicht durch Prüfung gemäß § 17 Absatz 2 Satz 4 und 5 eine Änderung erfolgt; die Note für eine Projektarbeit wird bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses nur berücksichtigt, wenn diese erteilt werden kann und die Schülerin oder der Schüler deren Berücksichtigung beantragt. Absatz 3 gilt entsprechend, wobei die Vorschriften zur Abschlussprüfung hinsichtlich der durchgeführten Prüfungen unverändert Anwendung finden.(5) Die Vorschriften zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses durch Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 bleiben unberührt.
Aufnahme in die Gemeinschaftsschule
§ 5 Aufnahme in die Gemeinschaftsschule(1) Eine Schülerin oder ein Schüler ist unter der Voraussetzung, dass sie oder er die Grundschule bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 besucht hat, in die Gemeinschaftsschule aufzunehmen.(2) Die Aufnahme soll zum Schuljahresbeginn erfolgen.(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Aufnahme in die Sekundarstufe I einer Gemeinschaftsschule ausgeschlossen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler bereits an einer Schule aus einem der in § 8 genannten Gründe entlassen worden ist; wurde eine Schülerin oder ein Schüler auf Antrag entlassen, kann eine Aufnahme erfolgen, wenn sie pädagogisch sinnvoll erscheint. Die Aufnahme in die Oberstufe richtet sich nach den Bestimmungen der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen.(4) Über die Aufnahme in die Gemeinschaftsschule und die Zuweisung zu einer Jahrgangsstufe entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, soweit nicht die Schülerin oder der Schüler nach § 24 Absatz 4 oder 6 SchulG zugewiesen wird. Bei der Zuweisung zu einer Jahrgangsstufe soll von der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe ausgegangen werden.(5) Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen an einer Gemeinschaftsschule die von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzte Aufnahmemöglichkeit, kann die Schule bei der Auswahl Schülerinnen und Schüler aller Leistungsstärken angemessen berücksichtigen.
Schriftliche Prüfung in einer anderen als der ersten Fremdsprache
§ 14 Schriftliche Prüfung in einer anderen als der ersten Fremdsprache(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, deren oder dessen Herkunftssprache nicht Deutsch ist, kann auf Antrag die Arbeit in der ersten Fremdsprache durch eine Arbeit in einer anderen Fremdsprache ersetzen, wenn sie oder er1. den Unterricht in einer öffentlichen Schule oder Ersatzschule in Deutschland zum ersten Mal im Verlauf der Sekundarstufe I besucht,2. weniger als drei vollständige Schuljahre am Unterricht in der ersten Fremdsprache teilnimmt und3. wenn die Voraussetzungen für eine Aufgabenstellung im zentralen Verfahren gegeben sind sowie geeignete Lehrkräfte als Prüferinnen und Prüfer zur Verfügung stehen.§ 13 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Das für Bildung zuständige Ministerium kann für einen gesamten Prüfungsdurchgang bestimmen, ob und an welchem Standort für die Prüflinge der praktische Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz unter Einsatz geeigneter informationstechnischer Übertragungsverfahren, in denen sich Prüflinge sowie Prüferinnen und Prüfer gegenseitig in Echtzeit sehen und hören können, durchgeführt wird.(2) Über den Antrag, der in der ersten Unterrichtswoche der Jahrgangsstufe der Abschlussprüfung zu stellen ist, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er legt den Antrag zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unverzüglich dem für Bildung zuständigen Ministerium vor. Die Schülerinnen und Schüler sind rechtzeitig über die Möglichkeit und Folgen der Antragstellung zu beraten.(3) Bei der Festsetzung der Anforderungen sowie der Prüfungsnote können fachkundige Prüferinnen und Prüfer, die nicht Lehrkräfte sind, in Verantwortung einer Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache mitwirken. Im Übrigen gilt § 13 Absatz 4 entsprechend.(4) Die für die Ablegung der Prüfung im Einzelfall entstehenden zusätzlichen Kosten für eine An- und Abreise zu einem schulfremden Prüfungsort sind von der Schülerin oder dem Schüler zu tragen.(5) Die Note der Prüfung wird anstelle einer Endnote in der ersten Fremdsprache bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses gemäß § 17 Absatz 7 berücksichtigt. Der im Unterricht in der ersten Fremdsprache erworbene Kenntnisstand wird ohne eine Berücksichtigung bei der Abschlusszuerkennung gesondert im Abschlusszeugnis bescheinigt.(6) Ist eine schriftliche Prüfung nicht möglich, weil die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht erfüllt werden, kann die Schülerin oder der Schüler durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums von der Prüfung befreit werden, wenn andernfalls beim Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses oder des Mittleren Schulabschlusses eine unzumutbare Härte zu befürchten wäre. Mit der Befreiung von der Prüfung entfällt die Festlegung einer Endnote in der ersten Fremdsprache. Absatz 5 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im ...
§ 21a Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2022/23(1) Soweit es für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2022/23 erforderlich ist, können durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums für die Abschlussprüfungen folgende Abweichungen gelten:1. Abweichend von § 13 Absatz 3 beträgt die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 165 Minuten.2. Die Schülerinnen und Schüler können bei der Teilnahme an der Abschlussprüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder zum Mittleren Schulabschluss bis spätestens zum 28. April 2023 schriftlich gegenüber der Schule entscheiden, ob sie die schriftliche Prüfung in einem Fach entfallen lassen. Die Abwahl der schriftlichen Herkunftssprachenprüfung ist nicht zulässig. Die entfallene schriftliche Prüfung kann auf Antrag des Prüflings durch eine mündliche Prüfung in dem Fach ersetzt werden. Findet in dem schriftlichen Prüfungsfach keine Prüfung statt, wird die Vornote zur Endnote. Findet in dem schriftlichen Prüfungsfach ersatzweise eine mündliche Prüfung statt, wird die Endnote gemäß § 17 Absatz 2 Satz 4 und 5 gebildet; weicht dabei die Endnote zum Nachteil des Prüflings von der Vornote ab, wird die Vornote zur Endnote. § 15 bleibt von einer gemäß Satz 3 ersatzweise erfolgenden mündlichen Prüfung unberührt; findet eine mündliche Prüfung gemäß Satz 3 in dem Fach Deutsch oder Mathematik statt, scheidet das geprüfte Fach für die bis zu zwei mündlichen Prüfungen gemäß § 15 aus.
Aufgabe der Gemeinschaftsschule
§ 1 Aufgabe der Gemeinschaftsschule(1) Gemeinschaftsschulen sind der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler verpflichtet, unabhängig von den zu erreichenden Schulabschlüssen. Die Schul- und Unterrichtsgestaltung orientiert sich daher an den Lernvoraussetzungen und Lernprozessen der Schülerinnen und Schüler und fördert sie in ihrer individuellen Lernentwicklung. Zur Erfüllung dieser Aufgabe erarbeitet und beschließt die Schule ein pädagogisches Konzept als Grundlage allen schulischen Handelns und evaluiert dieses regelmäßig.(2) Kann eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht in deutscher Sprache nicht folgen, wird sie oder er in der deutschen Sprache mit dem Ziel gefördert, in der Jahrgangsstufe mitzuarbeiten, die ihrem oder seinem Alter entspricht.(3) Die Gemeinschaftsschule führt Schülerinnen und Schüler aller Begabungen in einem gemeinsamen Bildungsgang zu den Schulabschlüssen der Sekundarstufe I oder zur Berechtigung des Übergangs in die Oberstufe. Der Bildungsgang wird auf der Grundlage der Fachanforderungen und der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) zu den Bildungsgängen im Sekundarbereich I sowie zu den Bildungsabschlüssen und Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss sowie den Ersten und Mittleren Schulabschluss in der jeweils maßgeblichen Fassung gestaltet. Alle Vereinbarungen sind unter www.kmk.org einsehbar.
Aufbau und Organisation
§ 3 Aufbau und Organisation(1) Die Gemeinschaftsschule umfasst die sechs Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I. Sie kann eine Oberstufe führen und gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 SchulG mit Grundschulen, Förderzentren und anderen Gemeinschaftsschulen organisatorisch verbunden sein. Sofern sich eine Oberstufe in der Sekundarstufe II anschließt, umfasst diese mit der Einführungsphase und der Qualifikationsphase drei Schulleistungsjahre. Im Übrigen richtet sich die Ausgestaltung der Oberstufe nach den Bestimmungen der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen vom 23. Oktober 2020 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 388), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2022 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 315).(2) Der Unterricht findet grundsätzlich für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam statt, wobei den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler vor allem durch Unterricht in binnendifferenzierender Form entsprochen wird.(3) Über eine Differenzierung nach den Jahrgangsstufen 5 und 6 gemäß der KMK-Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I, einsehbar unter www.kmk.org, entscheidet die Schule im Rahmen von § 43 Absatz 1 SchulG auf der Grundlage ihres pädagogischen Konzeptes.(4) Durch die Wahl eines Wahlpflichtfaches wird den Schülerinnen und Schülern ab Jahrgangsstufe 7 eine individuelle Schwerpunktbildung ermöglicht. Das erste Wahlpflichtfach wird vierstündig ab Jahrgangsstufe 7 erteilt. Ein weiteres zweistündiges Wahlpflichtfach oder ein zweistündiger Projektkurs kann ab Jahrgangsstufe 9 entsprechend dem Angebot der Schule hinzutreten. Ein Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Wahlpflichtfaches besteht nicht. Das ab Jahrgangsstufe 7 durchgängig belegte Wahlpflichtfach ist Voraussetzung für die Versetzung in die Oberstufe. Der Zugang zur Oberstufe über eine Abschlussprüfung nach § 7 Absatz 6 bleibt davon unberührt.(5) Die Berufsorientierung ist integrativer Bestandteil im Unterricht aller Fächer und Jahrgangsstufen.(6) Die Lehrkräfte sollen unabhängig von ihrer jeweiligen Befähigung für ein Lehramt in allen Klassen und Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I eingesetzt werden.(7) Gemeinschaftsschulen sollen als offene Ganztagsschulen geführt werden.
Leistungsbewertung, Abschlüsse und Berechtigungen
§ 7 Leistungsbewertung, Abschlüsse und Berechtigungen(1) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die fachlichen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerin oder des Schülers und dokumentiert den Leistungsstand unter Berücksichtigung der Leistungen in den einzelnen Fächern in einem schriftlichen Zeugnis.(2) In Notenzeugnissen ist für die Fächer jeweils kenntlich zu machen, auf welcher Anforderungsebene die Leistungen von Schülerinnen und Schülern erbracht worden sind. In Notenzeugnissen findet die Übertragungsskala gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 2 der Zeugnisverordnung vom 18. Juni 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Mai 2023 (NBl. MBWFK Schl.-H. S. 132), Anwendung.(3) In den Jahrgangsstufen 5 bis 7 werden Notenzeugnisse erteilt. Die Schulkonferenz kann beschließen, dass Notenzeugnisse durch ein fachbezogenes Kompetenzraster verbal ergänzt werden. Sie kann ferner beschließen, dass abweichend von Satz 1 in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 Berichtszeugnisse oder Portfolio basierte Zeugnisse erteilt werden. Beschlüsse der Schulkonferenz gemäß Satz 2 und 3 kommen nur zustande, wenn ihnen die Mehrzahl der gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte zustimmt. Ab der Jahrgangsstufe 8 erhält die Schülerin oder der Schüler ein Notenzeugnis mit einem schriftlichen Hinweis auf den zu erwartenden Abschluss in der Sekundarstufe I oder den möglichen Übergang in die Oberstufe auf der Grundlage ihres oder seines Leistungsstandes.(4) Schülerinnen und Schüler, die zum Erreichen des für die Prüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss erforderlichen Leistungstandes mehr Zeit und einen engeren Praxisbezug benötigen, können die Jahrgangsstufen 8 und 9 in einer sich über drei Schuljahre erstreckenden flexiblen Übergangsphase durchlaufen. Über die Einrichtung einer flexiblen Übergangsphase entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schule, die für die organisatorische und inhaltliche Gestaltung verantwortlich ist. Die Entscheidung über die Aufnahme in die flexible Übergangsphase trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Eltern.(5) Schülerinnen und Schüler können auf Antrag den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss in der Jahrgangsstufe 9 durch Teilnahme an der entsprechenden Prüfung erwerben. Eine Schülerin oder ein Schüler kann durch Beschluss der Klassenkonferenz zur Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses verpflichtet werden, wenn die Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 nach § 6 Absatz 4 aufgrund des erreichten Leistungsstandes am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 9 gefährdet erscheint. Die Schülerin oder der Schüler steigt auch dann in die Jahrgangsstufe 10 auf, wenn zwar die Voraussetzungen für eine Versetzung nach § 6 Absatz 4 Satz 2 nicht erfüllt sind, jedoch die Leistungen im Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss insgesamt in nicht mehr als einem Fach schlechter als befriedigend und in keinem Fach mit mangelhaft oder ungenügend benotet wurden; darüber hinaus gilt innerhalb der Fächergruppe Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache, dass ein mit ausreichend benotetes Fach auszugleichen ist, um einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 zu gewährleisten.(6) Die Schülerinnen und Schüler nehmen in der Jahrgangsstufe 10 an einer Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses teil. Eine Schülerin oder ein Schüler ist in die Oberstufe versetzt, wenn die Leistungen im Abschluss, bezogen auf die Anforderungsebene zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses, insgesamt in nicht mehr als einem Fach schlechter als befriedigend sind und kein Fach mit mangelhaft oder ungenügend benotet wurde oder wenn die Leistungen im Ganzjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10, bezogen auf die Anforderungsebene zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, insgesamt in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind und kein Fach mit ungenügend benotet wurde; darüber hinaus gilt jeweils innerhalb der Fächergruppe Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache, dass im Abschluss, bezogen auf die Anforderungsebene zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses, ein mit ausreichend benotetes Fach auszugleichen ist, um einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 zu gewährleisten oder dass im Ganzjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10, bezogen auf die Anforderungsebene zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, ein mit mangelhaft benotetes Fach auszugleichen ist, um einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 zu gewährleisten. Sofern an Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz im Einzelfall die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. In diesem Fall trifft die Klassenkonferenz Maßgaben, wie der Lernerfolg nachgewiesen werden muss, und begründet diese schriftlich.(7) Wenn aufgrund des erreichten Leistungsstandes am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 10 einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe zu erwarten ist, dass eine Schülerin oder ein Schüler in die Oberstufe versetzt werden wird, kann die Klassenkonferenz auf Antrag der Eltern sie oder ihn von der Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses befreien. Wird die Schülerin oder der Schüler nicht in die Jahrgangsstufe 11 versetzt, kann sie oder er die Jahrgangsstufe 10 wiederholen.(8) Die Schule hat die Eltern oder die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler vor der Befreiung nach Absatz 7 Satz 1 darüber zu unterrichten, dass der Mittlere Schulabschluss nur durch erfolgreiche Teilnahme an der Abschlussprüfung erworben werden kann. Auf Antrag kann die Schule einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der nach der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 und vor Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife (schulischer Teil) die Schule verlässt, nach Maßgabe von § 17 Absatz 7 den mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 nachgewiesenen Bildungsstand als dem Mittleren Schulabschluss gleichwertig feststellen. Die Übertragungsskala findet gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 der Zeugnisverordnung Anwendung.(9) Für den Erwerb und die Zuerkennung der Fachhochschulreife und der allgemeinen Hochschulreife finden die entsprechenden Regelungen der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen Anwendung.
Zweck und Gliederung der Prüfung
§ 9 Zweck und Gliederung der Prüfung(1) In der Abschlussprüfung soll die Schülerin oder der Schüler nachweisen, dass sie oder er das Ziel des Bildungsganges erreicht hat. Dieses Ziel wird durch die Fachanforderungen sowie die Beschlüsse der KMK zu den Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss sowie den Ersten und Mittleren Schulabschluss in der jeweils maßgeblichen Fassung konkretisiert.(2) Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Teilen sowie der Präsentation einer Projektarbeit.
Aufgrund des § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 126 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 896), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Aufgabe der Gemeinschaftsschule
§ 1 Aufgabe der Gemeinschaftsschule(1) Gemeinschaftsschulen sind der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler verpflichtet, unabhängig von den zu erreichenden Schulabschlüssen. Die Schul- und Unterrichtsgestaltung orientiert sich daher an den Lernvoraussetzungen und Lernprozessen der Schülerinnen und Schüler und fördert sie in ihrer individuellen Lernentwicklung. Zur Erfüllung dieser Aufgabe erarbeitet und beschließt die Schule ein pädagogisches Konzept als Grundlage allen schulischen Handelns und evaluiert dieses regelmäßig.(2) Kann eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht in deutscher Sprache nicht folgen, wird sie oder er in der deutschen Sprache mit dem Ziel gefördert, in der Jahrgangsstufe mitzuarbeiten, die ihrem oder seinem Alter entspricht.(3) Die Gemeinschaftsschule führt Schülerinnen und Schüler aller Begabungen in einem gemeinsamen Bildungsgang zu den Schulabschlüssen der Sekundarstufe I oder zur Berechtigung des Übergangs in die Oberstufe. Der Bildungsgang wird auf der Grundlage der Lehrpläne, der Fachanforderungen und folgender Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) zu den Bildungsgängen und Bildungsabschlüssen gestaltet:1. Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I (KMK-Beschluss vom 3. Dezember 1993 in der Fassung vom 25. September 2014),2. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Mittleren Schulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss vom 4. Dezember 2003) sowie in den Fächern Biologie, Chemie, Physik (KMK-Beschluss vom 16. Dezember 2004),3. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss vom 15. Oktober 2004).Alle Vereinbarungen sind unter www.kmk.org einsehbar.
Zeitplan
§ 10 Zeitplan(1) Die Termine der schriftlichen und der Zeitraum für die mündlichen Prüfungen werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium im Nachrichtenblatt veröffentlicht.(2) Die Termine für die mündlichen Prüfungen und für die Projektarbeit bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.(3) Die Erarbeitung und Präsentation der Projektarbeit für den Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Abschlusses findet in Jahrgangsstufe 9, für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses im Laufe der Jahrgangsstufen 9 oder 10 statt.
Prüfungsausschuss, Unterausschüsse
§ 11 Prüfungsausschuss, Unterausschüsse(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfungen wird an der Schule ein Prüfungsausschuss gebildet, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Vertreterin oder der Vertreter angehören. Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Vertretung, sofern nicht eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz übernimmt. Sie oder er beruft drei weitere Mitglieder und bestellt ein Mitglied zur Schriftführerin oder zum Schriftführer.(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Ist ein Mitglied für längere Zeit verhindert, kann die oder der Vorsitzende ein Ersatzmitglied berufen. Bei Abstimmungen sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Entscheidungen werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.(3) Gegen rechtsfehlerhafte Entscheidungen des Prüfungsausschusses muss die oder der Vorsitzende Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde.(4) Die Vorsitzenden der Elternbeiräte der Abschlussklassen werden zur Teilnahme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses eingeladen. Ist ihre Teilnahme an der Beratung entsprechend § 81 des Landesverwaltungsgesetzes ausgeschlossen, können sie sich durch ein anderes Mitglied des Klassenelternbeirats vertreten lassen.(5) Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen bildet der Prüfungsausschuss Unterausschüsse. Diese bestehen aus einer oder einem Vorsitzenden, der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft als Schriftführerin oder Schriftführer. Für die Präsentation der Projektarbeiten werden weitere Unterausschüsse bestehend aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem und der Projektbetreuerin oder dem Projektbetreuer gebildet. Liegt die Projektbetreuung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter, ist von ihr oder ihm eine Lehrkraft mit der Übernahme des Vorsitzes zu beauftragen. Die Unterausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder sachgerecht durch andere Lehrkräfte vertreten sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
Präsentation der Projektarbeit
§ 12 Präsentation der Projektarbeit(1) Die Projektarbeit ist themenorientiert und fächerübergreifend anzulegen und als Gruppenarbeit durchzuführen. Der individuelle Anteil muss dabei erkennbar sein. In Ausnahmefällen kann die Projektarbeit mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters auch als Einzelarbeit durchgeführt werden. Sie umfasst1. die Vorbereitung mit Themenfindung, Gruppenbildung und Projektbeschreibung,2. einen zeitlichen Umfang von mindestens 15 Zeitstunden,3. die Präsentation, die eine Vorstellung des Projekts und dessen Ergebnis durch die Gruppe und ein Gespräch der Gruppe mit den Mitgliedern des Unterausschusses gemäß § 11 Absatz 5 Satz 3 enthält.(2) Die Schülerinnen und Schüler wählen das Thema der Projektarbeit und lassen es sich von der betreuenden Lehrkraft genehmigen.(3) Die Projektarbeit soll schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten.(4) Die Schülerinnen und Schüler erhalten im Anschluss an die Präsentation der Projektarbeit eine Bewertung ihres individuellen Anteils an der Projektarbeit. Die Note ist in das Abschlusszeugnis aufzunehmen.(5) Die Wiederholung einer Projektarbeit ist nur im Rahmen der Wiederholung der Abschlussprüfung, für die sie erstellt wurde, möglich. Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen der Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses bereits eine Projektarbeit präsentiert haben, können diese im Rahmen ihrer Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses anrechnen lassen.
Schriftliche Prüfung
§ 13 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses erfolgt in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik. Die Aufgaben werden durch das für Bildung zuständige Ministerium gestellt.(2) In der ersten Fremdsprache besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz.(3) Die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten beträgt ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 135 Minuten.(4) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft, die die Schulleiterin oder der Schulleiter hierzu bestellt hat, beurteilt und benotet. Stimmen die Benotungen der Arbeiten nicht überein, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest.
Schriftliche Prüfung in einer anderen als der ersten Fremdsprache
§ 14 Schriftliche Prüfung in einer anderen als der ersten Fremdsprache(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, deren oder dessen Herkunftssprache nicht Deutsch ist, kann auf Antrag die Arbeit in der ersten Fremdsprache durch eine Arbeit in einer anderen Fremdsprache ersetzen, wenn sie oder er1. den Unterricht in einer öffentlichen Schule oder Ersatzschule in Deutschland zum ersten Mal im Verlauf der Sekundarstufe I besucht,2. weniger als drei vollständige Schuljahre am Unterricht in der ersten Fremdsprache teilnimmt und3. wenn die Voraussetzungen für eine Aufgabenstellung im zentralen Verfahren gegeben sind sowie geeignete Lehrkräfte als Prüferinnen und Prüfer zur Verfügung stehen.§ 13 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.(2) Über den Antrag, der in der ersten Unterrichtswoche der Jahrgangsstufe der Abschlussprüfung zu stellen ist, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er legt den Antrag zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unverzüglich dem für Bildung zuständigen Ministerium vor. Die Schülerinnen und Schüler sind rechtzeitig über die Möglichkeit und Folgen der Antragstellung zu beraten.(3) Bei der Festsetzung der Anforderungen sowie der Prüfungsnote können fachkundige Prüferinnen und Prüfer, die nicht Lehrkräfte sind, in Verantwortung einer Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache mitwirken. Im Übrigen gilt § 13 Absatz 4 entsprechend.(4) Die für die Ablegung der Prüfung im Einzelfall entstehenden zusätzlichen Kosten für eine An- und Abreise zu einem schulfremden Prüfungsort sind von der Schülerin oder dem Schüler zu tragen.(5) Die Note der Prüfung wird anstelle einer Endnote in der ersten Fremdsprache bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses gemäß § 17 Absatz 7 berücksichtigt. Der im Unterricht in der ersten Fremdsprache erworbene Kenntnisstand wird ohne eine Berücksichtigung bei der Abschlusszuerkennung gesondert im Abschlusszeugnis bescheinigt.(6) Ist eine schriftliche Prüfung nicht möglich, weil die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht erfüllt werden, kann die Schülerin oder der Schüler durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums von der Prüfung befreit werden, wenn andernfalls beim Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses oder des Mittleren Schulabschlusses eine unzumutbare Härte zu befürchten wäre. Mit der Befreiung von der Prüfung entfällt die Festlegung einer Endnote in der ersten Fremdsprache. Absatz 5 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Vorbereitung der mündlichen Prüfung
§ 15 Vorbereitung der mündlichen Prüfung(1) Die Schülerinnen und Schüler werden auf Antrag in bis zu zwei Fächern nach eigener Wahl mit Ausnahme der ersten Fremdsprache mündlich geprüft. Die Antragstellung und die Auswahl des Prüfungsfaches für die mündliche Prüfung obliegen bei Minderjährigen deren Eltern, ansonsten der Schülerin oder dem Schüler.(2) Die Noten über die bisherigen Jahresleistungen in allen Fächern als Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Prüfung sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter mindestens zehn Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen. Die Noten werden den Schülerinnen und Schülern sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt.(3) Die Anträge und die Auswahl nach Absatz 1 müssen dem Prüfungsausschuss fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung zugegangen sein. Der Prüfungsausschuss kann die Schülerin oder den Schüler auch ohne Vorliegen eines Antrages zur Teilnahme an mündlichen Prüfungen in bis zu zwei Fächern verpflichten, sofern begründeter Anlass zu der Annahme besteht, die Schülerin oder der Schüler könne dadurch die Endnote verbessern. Über die Entscheidung des Prüfungsausschusses sind die Schülerinnen und Schüler drei bis fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen zu unterrichten.
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 16 Durchführung der mündlichen Prüfung(1) Die mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung mit drei bis fünf Schülerinnen und Schülern durchgeführt werden. Dabei muss der oder dem Einzelnen Gelegenheit gegeben werden, angemessene Teile der Aufgabe selbstständig zu lösen. Ausschließliches Abfragen von Wissensstoff ist nicht zulässig. Die Dauer der mündlichen Prüfung richtet sich nach der Größe der Prüfgruppe. Pro Teilnehmerin oder Teilnehmer sind 10 Minuten vorzusehen.(2) Die Aufgaben sind aus dem Unterricht der Abschlussjahrgänge zu wählen. Die Schülerinnen und Schüler sind bei der Themenwahl zu beteiligen. Die mündliche Prüfung kann fachpraktische Teile enthalten.(3) Die Vorbereitungszeit beträgt mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Notwendige Hilfsmittel sind von der Schule zu stellen.(4) Nach der mündlichen Prüfung setzt der Unterausschuss die Note für die mündlichen Prüfungsleistungen fest.(5) Die Mitglieder des Schulelternbeirates und die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 8 in Orientierung auf den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss und der Jahrgangsstufe 9 in Orientierung auf den Mittleren Schulabschluss, insgesamt jedoch nicht mehr als drei Personen, können bei den mündlichen Prüfungen zuhören, wenn die zu prüfenden Schülerinnen und Schüler zustimmen. Eine Rücknahme der Zustimmung ist bis zum Beginn der Prüfung möglich. Über die Teilnahme von Lehrkräften der eigenen und anderer Schulen als Zuhörerinnen und Zuhörer entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses
§ 17 Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses(1) Vornoten sind Endnoten, wenn nicht durch die mündliche oder die schriftliche Prüfung oder durch beide eine Änderung erfolgt.(2) In den Fächern, in denen keine mündliche Prüfung stattfindet, stellt der Prüfungsausschuss die Endnote nach Absatz 1 fest oder legt die Endnote als Ergebnis aus der Vornote und der Note für die schriftliche Prüfung fest. Liegen in Deutsch oder Mathematik sowohl ein schriftliches als auch ein mündliches Prüfungsergebnis vor, werden beide Ergebnisse zu gleichen Teilen bei der Feststellung der Prüfungsnote berücksichtigt. Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden Prüfungsteile genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird zugunsten der Schülerin oder des Schülers gerundet. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornote und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Satz 3 findet keine Anwendung.(3) Der Prüfungsausschuss kann die Prüfung bereits nach Abschluss der schriftlichen Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich aus den Vornoten und den schriftlichen Arbeiten ergibt, dass die Schülerin oder der Schüler die Prüfung nicht mehr bestehen kann. In diesem Fall sind die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler umgehend zu benachrichtigen. Wird eine Wiederholung der Prüfung gewünscht, nimmt die Schülerin oder der Schüler, die oder der an der Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses teilgenommen hat, ab einem von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzusetzenden Termin am Unterricht der Jahrgangsstufe 8, die Schülerin oder der Schüler, die oder der an der Prüfung zum Mittleren Schulabschluss teilgenommen hat, am Unterricht der Jahrgangsstufe 9 teil.(4) Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Endnoten in dem jeweiligen Prüfungsfach, sofern die Ergebnisse der Prüfung von der Vornote abweichen. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornoten und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Absatz 2 Satz 3 findet keine Anwendung.(5) Nach Feststellung aller Endnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zuerkennung des Abschlusses.(6) Bei Schülerinnen und Schülern, die zur Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses von einem Gymnasium an eine Gemeinschaftsschule wechseln, werden als Vornoten und als Note der Projektarbeit die entsprechend von dem zuletzt besuchten Gymnasium erteilten Noten berücksichtigt. Die Übertragungsskala findet gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 der Zeugnisverordnung Anwendung.(7) Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses werden die am Ende der letzten Jahrgangsstufe erteilten Noten aller Fächer und Wahlpflichtkurse sowie die Note für die Projektarbeit berücksichtigt. Zudem werden die zuletzt erteilten Noten in den Fächern und Wahlpflichtkursen berücksichtigt, die in der vorletzten Jahrgangsstufe oder im ersten Halbjahr der letzten Jahrgangsstufe letztmalig unterrichtet wurden. Der Schülerin oder dem Schüler wird der Abschluss zuerkannt, wenn nicht mehr als eine Endnote schlechter als ausreichend ist und keine Endnote ungenügend erteilt wird. Dabei wird die Note für die Projektarbeit der Endnote eines Faches gleichgesetzt.(8) Das Abschlusszeugnis wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer unterzeichnet.
Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen
§ 18 Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen(1) Erkrankt eine Schülerin oder ein Schüler unmittelbar vor oder während der Prüfung, kann sie oder er die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Fühlt sich eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit unfähig zur Prüfung, kann sie oder er dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend machen. Die Schülerin oder der Schüler hat unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen von der Schülerin oder dem Schüler die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses fordern.(2) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt werden, werden zu einem Termin nachgeholt, den die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet.(3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Teile der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen oder gibt sie oder er die Aufgabe unbearbeitet zurück, werden diese Prüfungsteile mit ungenügend bewertet.(4) Behindert eine Schülerin oder ein Schüler durch ihr oder sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Schülerinnen und Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, kann der Prüfungsausschuss für sie oder ihn eine Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils anordnen oder sie oder ihn von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausschließen. Gleiches gilt für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft. Die durch den Ausschluss entfallenden Prüfungsteile werden mit ungenügend bewertet. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses fort.(5) Bei Ausschluss minderjähriger Schülerinnen und Schüler von der Prüfung sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen. Unter den Voraussetzungen des § 31 SchulG sind auch die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler zu benachrichtigen.
Wiederholung der Prüfung
§ 19 Wiederholung der PrüfungJede Schülerin oder jeder Schüler hat das Recht, eine nicht bestandene Prüfung nach einem Jahr einmal zu wiederholen, sofern sie oder er die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe nicht bereits zweimal durchlaufen hat.
Übergang in die Gemeinschaftsschule
§ 2 Übergang in die Gemeinschaftsschule(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde setzt jährlich die Termine für das Verfahren des Übergangs in die weiterführenden Schulen fest.(2) Die Eltern melden ihr Kind in dem vorgeschriebenen Zeitraum unter Vorlage der gemäß § 7 Absatz 1 der Landesverordnung über Grundschulen vom 10. Mai 2017 (NBl. MSB. Schl.-H. S. 152), geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 183), erteilten Schulübergangsempfehlung, des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 4 und gegebenenfalls des Lernplans bei einer Gemeinschaftsschule an.
Niederschriften
§ 20 Niederschriften(1) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften müssen Angaben enthalten über1. Datum, Beginn und Ende der Prüfung mit Zeitangaben,2. die Namen der Aufsicht führenden Lehrkräfte mit Zeitangaben,3. das Prüfungsfach und die gestellten Aufgaben,4. die Namen der Schülerinnen und Schüler, die den Arbeitsraum verlassen haben, mit Zeitangaben,5. den Zeitpunkt, wann die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler ihre oder seine Arbeit abgegeben hat,6. die Bekanntgabe der Folge von Unregelmäßigkeiten nach § 18,7. die Namen und Funktionen der Lehrkräfte, die die mündliche Prüfung durchführten,8. das Fach der mündlichen Prüfung, die Art der gestellten Aufgaben und die Noten sowie9. weitere Tatsachen, die zur Beurteilung des Prüfungsverlaufs von Bedeutung sind.(2) Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei den schriftlichen Prüfungen von den Aufsicht führenden Lehrkräften und bei den mündlichen Prüfungen von den Mitgliedern des Unterausschusses zu unterschreiben.
Übergangsbestimmung
§ 21 ÜbergangsbestimmungFür Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des § 147 Absatz 5 SchulG einem Bildungsgang zugeordnet sind, finden die Bestimmungen über die Regionalschule und die Orientierungsstufe nach § 9 Absatz 3 und § 42 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in der nach der Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 23, ber. S. 48) geltenden Fassung Anwendung.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 22 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 31. Juli 2019 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juli 2024 außer Kraft.
Aufbau und Organisation
§ 3 Aufbau und Organisation(1) Die Gemeinschaftsschule umfasst die sechs Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I. Sie kann eine Oberstufe führen und gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 SchulG mit Grundschulen, Förderzentren und anderen Gemeinschaftsschulen organisatorisch verbunden sein. Sofern sich eine Oberstufe in der Sekundarstufe II anschließt, umfasst diese mit der Einführungsphase und der Qualifikationsphase drei Schulleistungsjahre. Im Übrigen richtet sich die Ausgestaltung der Oberstufe nach den Bestimmungen der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen vom 2. Juli 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 210).(2) Der Unterricht findet grundsätzlich für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam statt, wobei den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler vor allem durch Unterricht in binnendifferenzierender Form entsprochen wird.(3) Über eine Differenzierung nach den Jahrgangsstufen 5 und 6 gemäß der KMK-Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I, einsehbar unter www.kmk.org, entscheidet die Schule im Rahmen von § 43 Absatz 1 SchulG auf der Grundlage ihres pädagogischen Konzeptes.(4) Durch die Wahl eines Wahlpflichtfaches wird den Schülerinnen und Schülern ab Jahrgangsstufe 7 eine individuelle Schwerpunktbildung ermöglicht. Das erste Wahlpflichtfach wird vierstündig ab Jahrgangsstufe 7 erteilt. Ein weiteres zweistündiges Wahlpflichtfach oder ein zweistündiger Projektkurs kann ab Jahrgangsstufe 9 entsprechend dem Angebot der Schule hinzutreten. Ein Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Wahlpflichtfaches besteht nicht. Das ab Jahrgangsstufe 7 durchgängig belegte Wahlpflichtfach ist Voraussetzung für die Versetzung in die Oberstufe. Der Zugang zur Oberstufe über eine Abschlussprüfung nach § 7 Absatz 6 bleibt davon unberührt.(5) Die Berufsorientierung ist integrativer Bestandteil im Unterricht aller Fächer und Jahrgangsstufen.(6) Die Lehrkräfte sollen unabhängig von ihrer jeweiligen Befähigung für ein Lehramt in allen Klassen und Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I eingesetzt werden.(7) Gemeinschaftsschulen sollen als offene Ganztagsschulen geführt werden.
Zusammenarbeit und Durchlässigkeit der Schulen
§ 4 Zusammenarbeit und Durchlässigkeit der Schulen(1) In Berücksichtigung ihres pädagogischen Auftrages arbeiten Grundschulen und die weiterführenden allgemein bildenden Schulen zusammen, um den Schülerinnen und Schülern einen erfolgreichen Übergang in die Sekundarstufe I zu ermöglichen.(2) Gemeinschaftsschulen und Gymnasien pflegen den Austausch, um die Durchlässigkeit zwischen den Schularten zu gewährleisten.
Aufnahme in die Gemeinschaftsschule
§ 5 Aufnahme in die Gemeinschaftsschule(1) Eine Schülerin oder ein Schüler ist unter der Voraussetzung, dass sie oder er die Grundschule bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 besucht hat, in die Gemeinschaftsschule aufzunehmen.(2) Die Aufnahme soll zum Schuljahresbeginn erfolgen.(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Aufnahme in die Sekundarstufe I einer Gemeinschaftsschule ausgeschlossen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler bereits an einer Schule aus einem der in § 8 genannten Gründe entlassen worden ist; wurde eine Schülerin oder ein Schüler auf Antrag entlassen, kann eine Aufnahme erfolgen, wenn sie pädagogisch sinnvoll erscheint. Die Aufnahme in die Oberstufe richtet sich nach den Bestimmungen der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen.(4) Über die Aufnahme in die Gemeinschaftsschule und die Zuweisung zu einer Jahrgangsstufe entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, soweit nicht die Schülerin oder der Schüler nach § 24 Absatz 3 oder 5 SchulG zugewiesen wird. Bei der Zuweisung zu einer Jahrgangsstufe soll von der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe ausgegangen werden.(5) Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen an einer Gemeinschaftsschule die von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzte Aufnahmemöglichkeit, kann die Schule bei der Auswahl Schülerinnen und Schüler aller Leistungsstärken angemessen berücksichtigen.
Aufsteigen nach Jahrgangsstufen
§ 6 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen(1) Das Aufsteigen in die nächste Jahrgangsstufe erfolgt außer im Falle des Absatzes 4 ohne Versetzungsbeschluss.(2) Die Schülerinnen und Schüler sollen mit dem Aufstieg in die nächste Jahrgangsstufe innerhalb der Lerngruppe verbleiben und ein Unterrichtsangebot erhalten, das ihrem Leistungsvermögen und Lernstand entspricht. Abweichend hiervon entscheidet die Klassenkonferenz bei leistungsdifferenzierten Lerngruppen zum Schulhalbjahr, ob die Schülerin oder der Schüler auf ein niedrigeres oder höheres Anspruchsniveau wechselt.(3) Durch Entscheidung der Klassenkonferenz kann der Aufstieg in die Jahrgangsstufen 8 und 9 mit dem Vorbehalt verbunden werden, dass die Schülerin oder der Schüler zum Schulhalbjahr unter den Voraussetzungen gemäß Satz 4 in die zuvor besuchte Jahrgangsstufe zurücktreten muss. Die Klassenkonferenz legt zusammen mit der Entscheidung über den Vorbehalt Fördermaßnahmen fest. Der Vorbehalt ist zu verfügen, wenn die Leistungen im Zeugnis auf der Anforderungsebene zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses insgesamt in mehr als einem Fach schlechter als ausreichend oder in einem Fach mit ungenügend benotet wurden oder innerhalb der Fächergruppe Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache kein Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erzielt wurde. Der Rücktritt zum Schulhalbjahr gemäß Satz 1 erfolgt, wenn die Voraussetzungen zur Verfügung eines Vorbehalts gemäß Satz 3 auch zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Die Klassenkonferenz kann von der Verfügung eines Vorbehalts absehen, wenn sie im Einzelfall trotz eines Leistungsbildes gemäß Satz 3 zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der nächsten Jahrgangsstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Hat eine Schülerin oder ein Schüler ein Schulhalbjahr aufgrund des Rücktritts gemäß Satz 4 wiederholt, steigt sie oder er am Ende des Schuljahres in die nächste Jahrgangsstufe auf.(4) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 10 erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 9. Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn die Leistungen im Zeugnis auf der Anforderungsebene zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses insgesamt in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend und in keinem Fach mit ungenügend benotet wurden; darüber hinaus gilt innerhalb der Fächergruppe Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache, dass ein mit mangelhaft benotetes Fach auszugleichen ist, um einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 zu gewährleisten. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 10 erfolgreich mitarbeiten kann. Schülerinnen oder Schüler, die nicht versetzt werden, können die Jahrgangsstufe 9 wiederholen.(5) Die Eltern können zum Schuljahresende der Jahrgangsstufen 5 bis 8 den Antrag stellen, dass die Schülerin oder der Schüler aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles die gesamte Jahrgangsstufe wiederholt. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz.(6) Die Eltern können zum Schuljahresende der Jahrgangsstufen 5 bis 7 den Antrag stellen, dass die Schülerin oder der Schüler die nächste Jahrgangsstufe vollständig überspringt. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz.
Leistungsbewertung, Abschlüsse und Berechtigungen
§ 7 Leistungsbewertung, Abschlüsse und Berechtigungen(1) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die fachlichen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerin oder des Schülers und dokumentiert den Leistungsstand unter Berücksichtigung der Leistungen in den einzelnen Fächern in einem schriftlichen Zeugnis.(2) In Notenzeugnissen ist für die Fächer jeweils kenntlich zu machen, auf welcher Anforderungsebene die Leistungen von Schülerinnen und Schülern erbracht worden sind. In Notenzeugnissen findet die Übertragungsskala gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 2 der Zeugnisverordnung vom 18. Juni 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 200) Anwendung.(3) In den Jahrgangsstufen 5 bis 7 werden Notenzeugnisse erteilt. Die Schulkonferenz kann beschließen, dass Notenzeugnisse durch ein fachbezogenes Kompetenzraster verbal ergänzt werden. Sie kann ferner beschließen, dass abweichend von Satz 1 in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 Berichtszeugnisse erteilt werden. Beschlüsse der Schulkonferenz gemäß Satz 2 und 3 kommen nur zustande, wenn ihnen die Mehrzahl der gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte zustimmt. Ab der Jahrgangsstufe 8 erhält die Schülerin oder der Schüler ein Notenzeugnis mit einem schriftlichen Hinweis auf den zu erwartenden Abschluss in der Sekundarstufe I oder den möglichen Übergang in die Oberstufe auf der Grundlage ihres oder seines Leistungsstandes.(4) Schülerinnen und Schüler, die zum Erreichen des für die Prüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss erforderlichen Leistungstandes mehr Zeit und einen engeren Praxisbezug benötigen, können die Jahrgangsstufen 8 und 9 in einer sich über drei Schuljahre erstreckenden flexiblen Übergangsphase durchlaufen. Über die Einrichtung einer flexiblen Übergangsphase entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schule, die für die organisatorische und inhaltliche Gestaltung verantwortlich ist. Die Entscheidung über die Aufnahme in die flexible Übergangsphase trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Eltern.(5) Schülerinnen und Schüler können auf Antrag den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss in der Jahrgangsstufe 9 durch Teilnahme an der entsprechenden Prüfung erwerben. Eine Schülerin oder ein Schüler kann durch Beschluss der Klassenkonferenz zur Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses verpflichtet werden, wenn die Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 nach § 6 Absatz 4 aufgrund des erreichten Leistungsstandes am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 9 gefährdet erscheint. Die Schülerin oder der Schüler steigt auch dann in die Jahrgangsstufe 10 auf, wenn zwar die Voraussetzungen für eine Versetzung nach § 6 Absatz 4 Satz 2 nicht erfüllt sind, jedoch die Leistungen im Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss insgesamt in nicht mehr als einem Fach schlechter als befriedigend und in keinem Fach mit mangelhaft oder ungenügend benotet wurden; darüber hinaus gilt innerhalb der Fächergruppe Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache, dass ein mit ausreichend benotetes Fach auszugleichen ist, um einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 zu gewährleisten.(6) Die Schülerinnen und Schüler nehmen in der Jahrgangsstufe 10 an einer Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses teil. Eine Schülerin oder ein Schüler ist in die Oberstufe versetzt, wenn die Leistungen im Abschluss, bezogen auf die Anforderungsebene zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses, insgesamt in nicht mehr als einem Fach schlechter als befriedigend sind und kein Fach mit mangelhaft oder ungenügend benotet wurde oder wenn die Leistungen im Ganzjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10, bezogen auf die Anforderungsebene zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, insgesamt in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind und kein Fach mit ungenügend benotet wurde; darüber hinaus gilt jeweils innerhalb der Fächergruppe Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache, dass im Abschluss, bezogen auf die Anforderungsebene zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses, ein mit ausreichend benotetes Fach auszugleichen ist, um einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 zu gewährleisten oder dass im Ganzjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10, bezogen auf die Anforderungsebene zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, ein mit mangelhaft benotetes Fach auszugleichen ist, um einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 zu gewährleisten. Sofern an Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz im Einzelfall die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. In diesem Fall trifft die Klassenkonferenz Maßgaben, wie der Lernerfolg nachgewiesen werden muss, und begründet diese schriftlich.(7) Wenn aufgrund des erreichten Leistungsstandes am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 10 einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe zu erwarten ist, dass eine Schülerin oder ein Schüler in die Oberstufe versetzt werden wird, kann die Klassenkonferenz auf Antrag der Eltern sie oder ihn von der Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses befreien. Wird die Schülerin oder der Schüler nicht in die Jahrgangsstufe 11 versetzt, kann sie oder er die Jahrgangsstufe 10 wiederholen.(8) Die Schule hat die Eltern oder die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler vor der Befreiung nach Absatz 7 Satz 1 darüber zu unterrichten, dass der Mittlere Schulabschluss nur durch erfolgreiche Teilnahme an der Abschlussprüfung erworben werden kann. Auf Antrag kann die Schule einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der nach der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 und vor Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife (schulischer Teil) die Schule verlässt, nach Maßgabe von § 17 Absatz 7 den mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 nachgewiesenen Bildungsstand als dem Mittleren Schulabschluss gleichwertig feststellen. Die Übertragungsskala findet gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 der Zeugnisverordnung Anwendung.(9) Für den Erwerb und die Zuerkennung der Fachhochschulreife und der allgemeinen Hochschulreife finden die entsprechenden Regelungen der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen Anwendung.
Entlassung
§ 8 Entlassung(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird entlassen, wenn die in § 18 Absatz 2 und 3 SchulG festgelegten Zeiten überschritten werden.(2) Die Schülerin oder der Schüler wird am Ende der Jahrgangsstufe 9 entlassen,1. wenn sie oder er zweimal erfolglos an der Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses teilgenommen hat,2. wenn sie oder er an der Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses erfolgreich teilgenommen hat, jedoch weder nach § 6 Absatz 4 in die Jahrgangsstufe 10 versetzt wird noch nach § 7 Absatz 5 aufsteigt; § 6 Absatz 4 Satz 4 findet keine Anwendung.(3) Die Schülerin oder der Schüler wird am Ende der Jahrgangsstufe 10 entlassen,1. wenn sie oder er zweimal erfolglos an der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses teilgenommen hat; hat sie oder er aufgrund der vorgehenden Beschulung an einem Gymnasium gemäß § 17 Absatz 6, an einer schleswig-holsteinischen Ersatzschule oder in einem anderen Bundesland noch nicht den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss erlangt, kann die Klassenkonferenz ihr oder ihm auf der Grundlage der in der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses gezeigten Leistungen den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss zuerkennen,2. wenn sie oder er an der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses erfolgreich teilgenommen hat, die Versetzung in die Oberstufe nach § 7 Absatz 6 jedoch ausgeschlossen ist oder die besuchte Gemeinschaftsschule keine Oberstufe führt.(4) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der eine Gemeinschaftsschule mit Oberstufe besucht, ist mit der bestandenen Abiturprüfung entlassen.
Zweck und Gliederung der Prüfung
§ 9 Zweck und Gliederung der Prüfung(1) In der Abschlussprüfung soll die Schülerin oder der Schüler nachweisen, dass sie oder er das Ziel des Bildungsganges erreicht hat. Dieses Ziel wird durch die Lehrpläne, die Fachanforderungen sowie durch folgende Beschlüsse der KMK konkretisiert:1. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Mittleren Schulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK- Beschluss vom 4. Dezember 2003) sowie in den Fächern Biologie, Chemie, Physik (KMK-Beschluss vom 16. Dezember 2004),2. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK- Beschluss vom 15. Oktober 2004).(2) Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Teilen sowie der Präsentation einer Projektarbeit.
Aufgrund des § 6 Absatz 4 Nummer 1 und 3, § 16 Absatz 4, § 30 Absatz 11 Nummer 11, § 43 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 126 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und 10 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 669), verordnet das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:
Aufgabe der Gemeinschaftsschule
§ 1 Aufgabe der Gemeinschaftsschule(1) Gemeinschaftsschulen sind der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler verpflichtet, unabhängig von den zu erreichenden Schulabschlüssen. Die Schul- und Unterrichtsgestaltung orientiert sich daher an den Lernvoraussetzungen und Lernprozessen der Schülerinnen und Schüler und fördert sie in ihrer individuellen Lernentwicklung. Zur Erfüllung dieser Aufgabe erarbeitet und beschließt die Schule ein pädagogisches Konzept als Grundlage allen schulischen Handelns und evaluiert dieses regelmäßig.(2) Kann eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht in deutscher Sprache nicht folgen, wird sie oder er in der deutschen Sprache mit dem Ziel gefördert, in der Jahrgangsstufe mitzuarbeiten, die ihrem oder seinem Alter entspricht.(3) Die Gemeinschaftsschule führt Schülerinnen und Schüler aller Begabungen in einem gemeinsamen Bildungsgang zu den Schulabschlüssen der Sekundarstufe I oder zur Berechtigung des Übergangs in die Oberstufe. Der Bildungsgang wird auf der Grundlage der Fachanforderungen und der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) zu den Bildungsgängen im Sekundarbereich I sowie zu den Bildungsabschlüssen und Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss sowie den Ersten und Mittleren Schulabschluss in der jeweils maßgeblichen Fassung gestaltet. Alle Vereinbarungen sind unter www.kmk.org einsehbar.
Zweck und Gliederung der Prüfung
§ 10 Zweck und Gliederung der Prüfung(1) In der Abschlussprüfung soll die Schülerin oder der Schüler nachweisen, dass sie oder er das Ziel des Bildungsganges erreicht hat. Dieses Ziel wird durch die Fachanforderungen sowie die Beschlüsse der KMK zu den Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss sowie den Ersten und Mittleren Schulabschluss in der jeweils maßgeblichen Fassung konkretisiert.(2) Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Teilen sowie der Präsentation einer Projektarbeit.
Zeitplan
§ 11 Zeitplan(1) Die Termine der schriftlichen und der Zeitraum für die mündlichen Prüfungen werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium veröffentlicht.(2) Die Termine für die mündlichen Prüfungen und für die Projektarbeit bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.(3) Die Erarbeitung und Präsentation der Projektarbeit für den Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Abschlusses findet in Jahrgangsstufe 9, für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses im Laufe der Jahrgangsstufen 9 oder 10 statt.
Prüfungsausschuss, Unterausschüsse
§ 12 Prüfungsausschuss, Unterausschüsse(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfungen wird an der Schule ein Prüfungsausschuss gebildet, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Vertreterin oder der Vertreter angehören. Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Vertretung, sofern nicht eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz übernimmt. Sie oder er beruft die weiteren Mitglieder des aus insgesamt vier Mitgliedern bestehenden Prüfungsausschusses und bestellt ein Mitglied zur Schriftführerin oder zum Schriftführer.(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Ist ein Mitglied für längere Zeit verhindert, kann die oder der Vorsitzende ein Ersatzmitglied berufen. Bei Abstimmungen sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Entscheidungen werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.(3) Gegen rechtsfehlerhafte Entscheidungen des Prüfungsausschusses muss die oder der Vorsitzende Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde.(4) Die Vorsitzenden der Elternbeiräte der Abschlussklassen werden zur Teilnahme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses eingeladen. Ist ihre Teilnahme an der Beratung entsprechend § 81 des Landesverwaltungsgesetzes ausgeschlossen, können sie sich durch ein anderes Mitglied des Klassenelternbeirats vertreten lassen.(5) Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen bildet der Prüfungsausschuss Unterausschüsse. Diese bestehen aus einer oder einem Vorsitzenden, der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft als Schriftführerin oder Schriftführer. Für die Präsentation der Projektarbeiten werden weitere Unterausschüsse bestehend aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem und der Projektbetreuerin oder dem Projektbetreuer gebildet. Liegt die Projektbetreuung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter, ist von ihr oder ihm eine Lehrkraft mit der Übernahme des Vorsitzes zu beauftragen. Die Unterausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder sachgerecht durch andere Lehrkräfte vertreten sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
Präsentation der Projektarbeit
§ 13 Präsentation der Projektarbeit(1) Die Projektarbeit ist themenorientiert und fächerübergreifend anzulegen und als Gruppenarbeit durchzuführen. Der individuelle Anteil muss dabei erkennbar sein. In Ausnahmefällen kann die Projektarbeit mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters auch als Einzelarbeit durchgeführt werden. Sie umfasst1. die Vorbereitung mit Themenfindung, Gruppenbildung und Projektbeschreibung,2. einen zeitlichen Umfang von mindestens 15 Zeitstunden,3. die Präsentation, die eine Vorstellung des Projekts und dessen Ergebnis durch die Gruppe und ein Gespräch der Gruppe mit den Mitgliedern des Unterausschusses gemäß § 12 Absatz 5 Satz 3 enthält.(2) Die Schülerinnen und Schüler wählen das Thema der Projektarbeit und lassen es sich von der betreuenden Lehrkraft genehmigen.(3) Die Projektarbeit soll schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten. Der mündliche Teil soll mindestens zehn Minuten pro Prüfling dauern.(4) Die Schülerinnen und Schüler erhalten im Anschluss an die Präsentation der Projektarbeit eine Bewertung ihres individuellen Anteils an der Projektarbeit. Die schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen werden jeweils einzeln bewertet. Bei der Bildung der Gesamtnote werden schriftliche, mündliche und praktische Leistungen im Verhältnis eins zu zwei zu eins berücksichtigt. Die Gesamtnote ist in das Abschlusszeugnis aufzunehmen. Näheres regelt das für Bildung zuständige Ministerium durch eine Verwaltungsvorschrift.(5) Die Wiederholung einer Projektarbeit ist nur im Rahmen der Wiederholung der Abschlussprüfung, für die sie erstellt wurde, möglich. Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen der Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses bereits eine Projektarbeit präsentiert haben, können diese im Rahmen ihrer Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses anrechnen lassen.
Schriftliche Prüfung
§ 14 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses erfolgt in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik. Die Aufgaben werden durch das für Bildung zuständige Ministerium gestellt.(2) In der ersten Fremdsprache besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz.(3) Die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten beträgt ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 135 Minuten.(4) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft, die die Schulleiterin oder der Schulleiter hierzu bestellt hat, beurteilt und benotet. Stimmen die Benotungen der Arbeiten nicht überein, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest.
Schriftliche Prüfung in einer anderen als der ersten Fremdsprache
§ 15 Schriftliche Prüfung in einer anderen als der ersten Fremdsprache(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, deren oder dessen Herkunftssprache nicht Deutsch ist, kann auf Antrag die Arbeit in der ersten Fremdsprache durch eine Arbeit in einer anderen Fremdsprache ersetzen, wenn sie oder er1. den Unterricht in einer öffentlichen Schule oder Ersatzschule in Deutschland zum ersten Mal im Verlauf der Sekundarstufe I besucht,2. weniger als drei vollständige Schuljahre am Unterricht in der ersten Fremdsprache teilnimmt und3. wenn die Voraussetzungen für eine Aufgabenstellung im zentralen Verfahren gegeben sind sowie geeignete Lehrkräfte als Prüferinnen und Prüfer zur Verfügung stehen.§ 14 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Das für Bildung zuständige Ministerium kann für einen gesamten Prüfungsdurchgang bestimmen, ob und an welchem Standort für die Prüflinge der praktische Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz unter Einsatz geeigneter informationstechnischer Übertragungsverfahren, in denen sich Prüflinge sowie Prüferinnen und Prüfer gegenseitig in Echtzeit sehen und hören können, durchgeführt wird.(2) Über den Antrag, der in der ersten Unterrichtswoche der Jahrgangsstufe der Abschlussprüfung zu stellen ist, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er legt den Antrag zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unverzüglich dem für Bildung zuständigen Ministerium vor. Die Schülerinnen und Schüler sind rechtzeitig über die Möglichkeit und Folgen der Antragstellung zu beraten.(3) Bei der Festsetzung der Anforderungen sowie der Prüfungsnote können fachkundige Prüferinnen und Prüfer, die nicht Lehrkräfte sind, in Verantwortung einer Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache mitwirken. Im Übrigen gilt § 14 Absatz 4 entsprechend.(4) Die für die Ablegung der Prüfung im Einzelfall entstehenden zusätzlichen Kosten für eine An- und Abreise zu einem schulfremden Prüfungsort sind von der Schülerin oder dem Schüler zu tragen.(5) Die Note der Prüfung wird anstelle einer Endnote in der ersten Fremdsprache bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses gemäß § 18 Absatz 7 berücksichtigt. Der im Unterricht in der ersten Fremdsprache erworbene Kenntnisstand wird ohne eine Berücksichtigung bei der Abschlusszuerkennung gesondert im Abschlusszeugnis bescheinigt.(6) Ist eine schriftliche Prüfung nicht möglich, weil die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht erfüllt werden, kann die Schülerin oder der Schüler durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums von der Prüfung befreit werden, wenn andernfalls beim Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses oder des Mittleren Schulabschlusses eine unzumutbare Härte zu befürchten wäre. Mit der Befreiung von der Prüfung entfällt die Festlegung einer Endnote in der ersten Fremdsprache. Absatz 5 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Vorbereitung der mündlichen Prüfung
§ 16 Vorbereitung der mündlichen Prüfung(1) Die Schülerinnen und Schüler werden auf Antrag in bis zu zwei Fächern nach eigener Wahl mit Ausnahme der ersten Fremdsprache mündlich geprüft. Die Antragstellung und die Auswahl des Prüfungsfaches für die mündliche Prüfung obliegen bei Minderjährigen deren Eltern, ansonsten der Schülerin oder dem Schüler.(2) Die Noten über die bisherigen Jahresleistungen in allen Fächern als Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Prüfung sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter mindestens zehn Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen. Die Noten werden den Schülerinnen und Schülern sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt.(3) Die Anträge und die Auswahl nach Absatz 1 müssen dem Prüfungsausschuss fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung zugegangen sein. Der Prüfungsausschuss kann die Schülerin oder den Schüler auch ohne Vorliegen eines Antrages zur Teilnahme an mündlichen Prüfungen in bis zu zwei Fächern verpflichten, sofern begründeter Anlass zu der Annahme besteht, die Schülerin oder der Schüler könne dadurch die Endnote verbessern. Über die Entscheidung des Prüfungsausschusses sind die Schülerinnen und Schüler drei bis fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen zu unterrichten.
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 17 Durchführung der mündlichen Prüfung(1) Die mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung mit drei bis fünf Schülerinnen und Schülern durchgeführt werden. Dabei muss der oder dem Einzelnen Gelegenheit gegeben werden, angemessene Teile der Aufgabe selbstständig zu lösen. Ausschließliches Abfragen von Wissensstoff ist nicht zulässig. Die Dauer der mündlichen Prüfung richtet sich nach der Größe der Prüfgruppe. Pro Teilnehmerin oder Teilnehmer sind 10 Minuten vorzusehen.(2) Die Aufgaben sind aus dem Unterricht der Abschlussjahrgänge zu wählen. Die Schülerinnen und Schüler sind bei der Themenwahl zu beteiligen. Die mündliche Prüfung kann fachpraktische Teile enthalten.(3) Die Vorbereitungszeit beträgt mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Notwendige Hilfsmittel sind von der Schule zu stellen.(4) Nach der mündlichen Prüfung setzt der Unterausschuss die Note für die mündlichen Prüfungsleistungen fest.(5) Die Mitglieder des Schulelternbeirates und die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 8 in Orientierung auf den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss und der Jahrgangsstufe 9 in Orientierung auf den Mittleren Schulabschluss, insgesamt jedoch nicht mehr als drei Personen, können bei den mündlichen Prüfungen zuhören, wenn die zu prüfenden Schülerinnen und Schüler zustimmen. Eine Rücknahme der Zustimmung ist bis zum Beginn der Prüfung möglich. Über die Teilnahme von Lehrkräften der eigenen und anderer Schulen als Zuhörerinnen und Zuhörer entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses
§ 18 Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses(1) Vornoten sind Endnoten, wenn nicht durch die mündliche oder die schriftliche Prüfung oder durch beide eine Änderung erfolgt.(2) In den Fächern, in denen keine mündliche Prüfung stattfindet, stellt der Prüfungsausschuss die Endnote nach Absatz 1 fest oder legt die Endnote als Ergebnis aus der Vornote und der Note für die schriftliche Prüfung fest. Liegen in Deutsch oder Mathematik sowohl ein schriftliches als auch ein mündliches Prüfungsergebnis vor, werden beide Ergebnisse zu gleichen Teilen bei der Feststellung der Prüfungsnote berücksichtigt. Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden Prüfungsteile genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird zugunsten der Schülerin oder des Schülers gerundet. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornote und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Satz 3 findet keine Anwendung.(3) Der Prüfungsausschuss kann die Prüfung bereits nach Abschluss der schriftlichen Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich aus den Vornoten und den schriftlichen Arbeiten ergibt, dass die Schülerin oder der Schüler die Prüfung nicht mehr bestehen kann. In diesem Fall sind die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler umgehend zu benachrichtigen. Wird eine Wiederholung der Prüfung gewünscht, nimmt die Schülerin oder der Schüler, die oder der an der Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses teilgenommen hat, ab einem von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzusetzenden Termin am Unterricht der Jahrgangsstufe 8, die Schülerin oder der Schüler, die oder der an der Prüfung zum Mittleren Schulabschluss teilgenommen hat, am Unterricht der Jahrgangsstufe 9 teil.(4) Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Endnoten in dem jeweiligen Prüfungsfach, sofern die Ergebnisse der Prüfung von der Vornote abweichen. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornoten und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Absatz 2 Satz 3 findet keine Anwendung.(5) Nach Feststellung aller Endnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zuerkennung des Abschlusses.(6) Bei Schülerinnen und Schülern, die zur Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses von einem Gymnasium an eine Gemeinschaftsschule wechseln, werden als Vornoten und als Note der Projektarbeit die entsprechend von dem zuletzt besuchten Gymnasium erteilten Noten berücksichtigt. Die Übertragungsskala findet gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 der Zeugnisverordnung Anwendung.(7) Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses werden die am Ende der letzten Jahrgangsstufe erteilten Noten aller Fächer und Wahlpflichtkurse sowie die Note für die Projektarbeit berücksichtigt. Zudem werden die zuletzt erteilten Noten in den Fächern und Wahlpflichtkursen berücksichtigt, die in der vorletzten Jahrgangsstufe oder im ersten Halbjahr der letzten Jahrgangsstufe letztmalig unterrichtet wurden. Der Schülerin oder dem Schüler wird der Abschluss zuerkannt, wenn nicht mehr als eine Endnote schlechter als ausreichend ist und keine Endnote ungenügend erteilt wird. Dabei wird die Note für die Projektarbeit der Endnote eines Faches gleichgesetzt.(8) Das Abschlusszeugnis wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer unterzeichnet.
Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen
§ 19 Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen(1) Erkrankt eine Schülerin oder ein Schüler unmittelbar vor oder während der Prüfung, kann sie oder er die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Fühlt sich eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit unfähig zur Prüfung, kann sie oder er dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend machen. Die Schülerin oder der Schüler hat unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen von der Schülerin oder dem Schüler die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses fordern.(2) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt werden, werden zu einem Termin nachgeholt, den die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet.(3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Teile der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen oder gibt sie oder er die Aufgabe unbearbeitet zurück, werden diese Prüfungsteile mit ungenügend bewertet.(4) Behindert eine Schülerin oder ein Schüler durch ihr oder sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Schülerinnen und Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, kann der Prüfungsausschuss für sie oder ihn eine Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils anordnen oder sie oder ihn von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausschließen. Gleiches gilt für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft. Die durch den Ausschluss entfallenden Prüfungsteile werden mit ungenügend bewertet. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses fort.(5) Bei Ausschluss minderjähriger Schülerinnen und Schüler von der Prüfung sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen. Unter den Voraussetzungen des § 31 SchulG sind auch die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler zu benachrichtigen.
Übergang in die Gemeinschaftsschule
§ 2 Übergang in die Gemeinschaftsschule(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde setzt jährlich die Termine für das Verfahren des Übergangs in die weiterführenden Schulen fest.(2) Die Eltern melden ihr Kind in dem vorgeschriebenen Zeitraum unter Vorlage der gemäß § 7 Absatz 1 der Landesverordnung über Grundschulen vom 10. Mai 2017 (NBl. MSB. Schl.-H. S. 152), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2022 (NBl. MBWFK Schl.-H. S. 240), erteilten Schulübergangsempfehlung, des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 4 und gegebenenfalls des Lernplans bei einer Gemeinschaftsschule an.
Wiederholung der Prüfung
§ 20 Wiederholung der PrüfungJede Schülerin oder jeder Schüler hat das Recht, eine nicht bestandene Prüfung nach einem Jahr einmal zu wiederholen, sofern sie oder er die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe nicht bereits zweimal durchlaufen hat.
Niederschriften
§ 21 Niederschriften(1) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften müssen Angaben enthalten über1. Datum, Beginn und Ende der Prüfung mit Zeitangaben,2. die Namen der Aufsicht führenden Lehrkräfte mit Zeitangaben,3. das Prüfungsfach und die gestellten Aufgaben,4. die Namen der Schülerinnen und Schüler, die den Arbeitsraum verlassen haben, mit Zeitangaben,5. den Zeitpunkt, wann die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler ihre oder seine Arbeit abgegeben hat,6. die Bekanntgabe der Folge von Unregelmäßigkeiten nach § 19,7. die Namen und Funktionen der Lehrkräfte, die die mündliche Prüfung durchführten,8. das Fach der mündlichen Prüfung, die Art der gestellten Aufgaben und die Noten sowie9. weitere Tatsachen, die zur Beurteilung des Prüfungsverlaufs von Bedeutung sind.(2) Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei den schriftlichen Prüfungen von den Aufsicht führenden Lehrkräften und bei den mündlichen Prüfungen von den Mitgliedern des Unterausschusses zu unterschreiben.
Übergangsbestimmung
§ 22 ÜbergangsbestimmungIm Schuljahr 2024/25 gilt für die Präsentation der Projektarbeit abweichend von § 13 Absatz 3 und 4, dass1. die Projektarbeit schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten soll und2. die Schülerinnen und Schüler im Anschluss an die Präsentation der Projektarbeit eine Bewertung ihres individuellen Anteils an der Projektarbeit erhalten; die Note ist in das Abschlusszeugnis aufzunehmen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 23 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen vom 21. Juni 2019 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 161) außer Kraft.
Aufbau und Organisation
§ 3 Aufbau und Organisation(1) Die Gemeinschaftsschule umfasst die sechs Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I. Sie kann eine Oberstufe führen und gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 669), mit Grundschulen, Förderzentren und anderen Gemeinschaftsschulen organisatorisch verbunden sein. Sofern sich eine Oberstufe in der Sekundarstufe II anschließt, umfasst diese mit der Einführungsphase und der Qualifikationsphase drei Schulleistungsjahre. Im Übrigen richtet sich die Ausgestaltung der Oberstufe nach den Bestimmungen der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen vom 23. Oktober 2020 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 388), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2023 (NBl. MBWFK Schl.-H. S. 176, 177).(2) Der Unterricht findet grundsätzlich für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam statt, wobei den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler vor allem durch Unterricht in binnendifferenzierender Form entsprochen wird.(3) Über eine Differenzierung nach den Jahrgangsstufen 5 und 6 gemäß der KMK-Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I, einsehbar unter www.kmk.org, entscheidet die Schule im Rahmen von § 43 Absatz 1 SchulG auf der Grundlage ihres pädagogischen Konzeptes.(4) Durch die Wahl eines Wahlpflichtfaches wird den Schülerinnen und Schülern ab Jahrgangsstufe 7 eine individuelle Schwerpunktbildung ermöglicht. Das erste Wahlpflichtfach wird vierstündig ab Jahrgangsstufe 7 erteilt. Ein weiteres zweistündiges Wahlpflichtfach oder ein zweistündiger Projektkurs kann ab Jahrgangsstufe 9 entsprechend dem Angebot der Schule hinzutreten. Ein Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Wahlpflichtfaches besteht nicht. Das ab Jahrgangsstufe 7 durchgängig belegte Wahlpflichtfach ist Voraussetzung für die Versetzung in die Oberstufe. Der Zugang zur Oberstufe über eine Abschlussprüfung nach § 8 Absatz 6 bleibt davon unberührt.(5) Die Berufsorientierung ist integrativer Bestandteil im Unterricht aller Fächer und Jahrgangsstufen.(6) Die Lehrkräfte sollen unabhängig von ihrer jeweiligen Befähigung für ein Lehramt in allen Klassen und Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I eingesetzt werden.(7) Gemeinschaftsschulen sollen als offene Ganztagsschulen geführt werden.
Digitale Lehr- und Lernformen gemäß § 4a Absatz 3 SchulG
§ 4 Digitale Lehr- und Lernformen gemäß § 4a Absatz 3 SchulG(1) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 können jeweils an bis zu drei Unterrichtstagen im Schuljahr und in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 jeweils an bis zu sechs Unterrichtstagen im Schuljahr Distanzlerntage durchgeführt werden. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht im häuslichen Bereich teilnehmen können oder wollen, ist eine Betreuung und nach Möglichkeit eine geeignete Teilnahme in der Schule zu gewährleisten. Die Schulkonferenz ist anzuhören, das Einvernehmen mit dem Schulträger herzustellen.(2) Ab der Jahrgangsstufe 7 können digitale Lehr- und Lernformen gemäß § 4a Absatz 3 SchulG insbesondere an die Stelle des Präsenzunterrichts treten, wenn in einem Fach voraussichtlich über einen Zeitraum von mindestens vier Monaten keine Lehrkraft zur Verfügung steht oder dies aus anderen organisatorischen Gründen für die Erteilung von Unterricht in einem bestimmten Fach erforderlich ist. Die digital unterstützte Form von Unterricht in räumlicher Trennung von Lehrkraft und Schülerinnen und Schülern, der an die Stelle von Präsenzunterricht tritt, findet für die Schülerinnen und Schüler in der Schule statt. Die Maßnahme ist der zuständigen Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig vor Beginn anzuzeigen.(3) In den Jahrgangsstufen 11 bis 13 können digitale Lehr- und Lernformen gemäß § 4a Absatz 3 SchulG auch aus pädagogisch-didaktischen Gründen an die Stelle von Präsenzunterricht treten. Der Präsenzunterricht darf höchstens in einem Umfang von 20 Prozent ersetzt werden; dabei ist auszuschließen, dass ein ganzes Fach in Distanz unterrichtet wird. Die Lehrer- und Schulkonferenz sind auf der Grundlage von § 63 Absatz 1 Nummer 1, § 64 Absatz 3 Nummer 1 SchulG hinsichtlich der Beschlussfassung zu den Grundsätzen der Unterrichtsarbeit mit der Anwendung digitaler Lehr- und Lernformen gemäß Satz 1 zu befassen. Die Gründe für die Anwendung digitaler Lehr- und Lernformen sind in der Schule zu dokumentieren.(4) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 bis 3 können ganz oder teilweise auch in Gestalt eines Hybridunterrichts gemäß § 4a Absatz 3 Satz 2 SchulG durchgeführt werden.(5) Leistungsnachweise und sonstige Lernstandserhebungen, die üblicherweise in Präsenz stattfinden, werden auch bei der Anwendung digitaler Lehr- und Lernformen an der Stelle von Präsenzunterricht unverändert in Präsenz durchgeführt.(6) Es besteht kein Anspruch darauf, dass Maßnahmen gemäß Absatz 1 bis 4 durchgeführt werden.(7) § 4a Absatz 2 SchulG bleibt unberührt.
Zusammenarbeit und Durchlässigkeit der Schulen
§ 5 Zusammenarbeit und Durchlässigkeit der Schulen(1) In Berücksichtigung ihres pädagogischen Auftrages arbeiten Grundschulen und die weiterführenden allgemein bildenden Schulen zusammen, um den Schülerinnen und Schülern einen erfolgreichen Übergang in die Sekundarstufe I zu ermöglichen.(2) Gemeinschaftsschulen und Gymnasien pflegen den Austausch, um die Durchlässigkeit zwischen den Schularten zu gewährleisten.
Aufnahme in die Gemeinschaftsschule
§ 6 Aufnahme in die Gemeinschaftsschule(1) Eine Schülerin oder ein Schüler ist unter der Voraussetzung, dass sie oder er die Grundschule bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 besucht hat, in die Gemeinschaftsschule aufzunehmen.(2) Die Aufnahme soll zum Schuljahresbeginn erfolgen.(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Aufnahme in die Sekundarstufe I einer Gemeinschaftsschule ausgeschlossen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler bereits an einer Schule aus einem der in § 9 genannten Gründe entlassen worden ist; wurde eine Schülerin oder ein Schüler auf Antrag entlassen, kann eine Aufnahme erfolgen, wenn sie pädagogisch sinnvoll erscheint. Die Aufnahme in die Oberstufe richtet sich nach den Bestimmungen der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen.(4) Über die Aufnahme in die Gemeinschaftsschule und die Zuweisung zu einer Jahrgangsstufe entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, soweit nicht die Schülerin oder der Schüler nach § 24 Absatz 4 oder 6 SchulG zugewiesen wird. Bei der Zuweisung zu einer Jahrgangsstufe soll von der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe ausgegangen werden.(5) Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen an einer Gemeinschaftsschule die von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzte Aufnahmemöglichkeit, kann die Schule bei der Auswahl Schülerinnen und Schüler aller Leistungsstärken angemessen berücksichtigen.
Aufsteigen nach Jahrgangsstufen
§ 7 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen(1) Das Aufsteigen in die nächste Jahrgangsstufe erfolgt außer im Falle des Absatzes 4 ohne Versetzungsbeschluss.(2) Die Schülerinnen und Schüler sollen mit dem Aufstieg in die nächste Jahrgangsstufe innerhalb der Lerngruppe verbleiben und ein Unterrichtsangebot erhalten, das ihrem Leistungsvermögen und Lernstand entspricht. Abweichend hiervon entscheidet die Klassenkonferenz bei leistungsdifferenzierten Lerngruppen zum Schulhalbjahr, ob die Schülerin oder der Schüler auf ein niedrigeres oder höheres Anspruchsniveau wechselt.(3) Durch Entscheidung der Klassenkonferenz kann der Aufstieg in die Jahrgangsstufen 8 und 9 mit dem Vorbehalt verbunden werden, dass die Schülerin oder der Schüler zum Schulhalbjahr unter den Voraussetzungen gemäß Satz 4 in die zuvor besuchte Jahrgangsstufe zurücktreten muss. Die Klassenkonferenz legt zusammen mit der Entscheidung über den Vorbehalt Fördermaßnahmen fest. Der Vorbehalt ist zu verfügen, wenn die Leistungen im Zeugnis auf der Anforderungsebene zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses insgesamt in mehr als einem Fach schlechter als ausreichend oder in einem Fach mit ungenügend benotet wurden oder innerhalb der Fächergruppe Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache kein Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erzielt wurde. Der Rücktritt zum Schulhalbjahr gemäß Satz 1 erfolgt, wenn die Voraussetzungen zur Verfügung eines Vorbehalts gemäß Satz 3 auch zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Die Klassenkonferenz kann von der Verfügung eines Vorbehalts absehen, wenn sie im Einzelfall trotz eines Leistungsbildes gemäß Satz 3 zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der nächsten Jahrgangsstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Hat eine Schülerin oder ein Schüler ein Schulhalbjahr aufgrund des Rücktritts gemäß Satz 4 wiederholt, steigt sie oder er am Ende des Schuljahres in die nächste Jahrgangsstufe auf.(4) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 10 erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 9. Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn die Leistungen im Zeugnis auf der Anforderungsebene zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses insgesamt in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend und in keinem Fach mit ungenügend benotet wurden; darüber hinaus gilt innerhalb der Fächergruppe Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache, dass ein mit mangelhaft benotetes Fach auszugleichen ist, um einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 zu gewährleisten. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 10 erfolgreich mitarbeiten kann. Schülerinnen oder Schüler, die nicht versetzt werden, können die Jahrgangsstufe 9 wiederholen.(5) Die Eltern können zum Schuljahresende der Jahrgangsstufen 5 bis 8 den Antrag stellen, dass die Schülerin oder der Schüler aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles die gesamte Jahrgangsstufe wiederholt. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz.(6) Die Eltern können zum Schuljahresende der Jahrgangsstufen 5 bis 7 den Antrag stellen, dass die Schülerin oder der Schüler die nächste Jahrgangsstufe vollständig überspringt. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz.
Leistungsbewertung, Abschlüsse und Berechtigungen
§ 8 Leistungsbewertung, Abschlüsse und Berechtigungen(1) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die fachlichen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerin oder des Schülers und dokumentiert den Leistungsstand unter Berücksichtigung der Leistungen in den einzelnen Fächern in einem schriftlichen Zeugnis.(2) In Notenzeugnissen ist für die Fächer jeweils kenntlich zu machen, auf welcher Anforderungsebene die Leistungen von Schülerinnen und Schülern erbracht worden sind. In Notenzeugnissen findet die Übertragungsskala gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 2 der Zeugnisverordnung vom 18. Juni 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Mai 2023 (NBl. MBWFK Schl.-H. S. 132), Anwendung.(3) In den Jahrgangsstufen 5 bis 7 werden Notenzeugnisse erteilt. Die Schulkonferenz kann beschließen, dass Notenzeugnisse durch ein fachbezogenes Kompetenzraster verbal ergänzt werden. Sie kann ferner beschließen, dass abweichend von Satz 1 in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 Berichtszeugnisse oder Portfolio basierte Zeugnisse erteilt werden. Beschlüsse der Schulkonferenz gemäß Satz 2 und 3 kommen nur zustande, wenn ihnen die Mehrzahl der gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte zustimmt. Ab der Jahrgangsstufe 8 erhält die Schülerin oder der Schüler ein Notenzeugnis mit einem schriftlichen Hinweis auf den zu erwartenden Abschluss in der Sekundarstufe I oder den möglichen Übergang in die Oberstufe auf der Grundlage ihres oder seines Leistungsstandes.(4) Schülerinnen und Schüler, die zum Erreichen des für die Prüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss erforderlichen Leistungstandes mehr Zeit und einen engeren Praxisbezug benötigen, können die Jahrgangsstufen 8 und 9 in einer sich über drei Schuljahre erstreckenden flexiblen Übergangsphase durchlaufen. Über die Einrichtung einer flexiblen Übergangsphase entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schule, die für die organisatorische und inhaltliche Gestaltung verantwortlich ist. Die Entscheidung über die Aufnahme in die flexible Übergangsphase trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Eltern.(5) Schülerinnen und Schüler können auf Antrag den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss in der Jahrgangsstufe 9 durch Teilnahme an der entsprechenden Prüfung erwerben. Eine Schülerin oder ein Schüler kann durch Beschluss der Klassenkonferenz zur Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses verpflichtet werden, wenn die Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 nach § 7 Absatz 4 aufgrund des erreichten Leistungsstandes am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 9 gefährdet erscheint. Die Schülerin oder der Schüler steigt auch dann in die Jahrgangsstufe 10 auf, wenn zwar die Voraussetzungen für eine Versetzung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 nicht erfüllt sind, jedoch die Leistungen im Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss insgesamt in nicht mehr als einem Fach schlechter als befriedigend und in keinem Fach mit mangelhaft oder ungenügend benotet wurden; darüber hinaus gilt innerhalb der Fächergruppe Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache, dass ein mit ausreichend benotetes Fach auszugleichen ist, um einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 zu gewährleisten.(6) Die Schülerinnen und Schüler nehmen in der Jahrgangsstufe 10 an einer Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses teil. Eine Schülerin oder ein Schüler ist in die Oberstufe versetzt, wenn die Leistungen im Abschluss, bezogen auf die Anforderungsebene zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses, insgesamt in nicht mehr als einem Fach schlechter als befriedigend sind und kein Fach mit mangelhaft oder ungenügend benotet wurde oder wenn die Leistungen im Ganzjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10, bezogen auf die Anforderungsebene zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, insgesamt in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind und kein Fach mit ungenügend benotet wurde; darüber hinaus gilt jeweils innerhalb der Fächergruppe Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache, dass im Abschluss, bezogen auf die Anforderungsebene zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses, ein mit ausreichend benotetes Fach auszugleichen ist, um einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 zu gewährleisten oder dass im Ganzjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10, bezogen auf die Anforderungsebene zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, ein mit mangelhaft benotetes Fach auszugleichen ist, um einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 zu gewährleisten. Sofern an Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz im Einzelfall die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. In diesem Fall trifft die Klassenkonferenz Maßgaben, wie der Lernerfolg nachgewiesen werden muss, und begründet diese schriftlich.(7) Wenn aufgrund des erreichten Leistungsstandes am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 10 einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe zu erwarten ist, dass eine Schülerin oder ein Schüler in die Oberstufe versetzt werden wird, kann die Klassenkonferenz auf Antrag der Eltern sie oder ihn von der Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses befreien. Wird die Schülerin oder der Schüler nicht in die Jahrgangsstufe 11 versetzt, kann sie oder er die Jahrgangsstufe 10 wiederholen.(8) Die Schule hat die Eltern oder die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler vor der Befreiung nach Absatz 7 Satz 1 darüber zu unterrichten, dass der Mittlere Schulabschluss nur durch erfolgreiche Teilnahme an der Abschlussprüfung erworben werden kann. Auf Antrag kann die Schule einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der nach der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 und vor Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife (schulischer Teil) die Schule verlässt, nach Maßgabe von § 18 Absatz 7 den mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 nachgewiesenen Bildungsstand als dem Mittleren Schulabschluss gleichwertig feststellen. Die Übertragungsskala findet gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 der Zeugnisverordnung Anwendung.(9) Für den Erwerb und die Zuerkennung der Fachhochschulreife und der allgemeinen Hochschulreife finden die entsprechenden Regelungen der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen Anwendung.
Entlassung
§ 9 Entlassung(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird entlassen, wenn die in § 18 Absatz 2 und 3 SchulG festgelegten Zeiten überschritten werden.(2) Die Schülerin oder der Schüler wird am Ende der Jahrgangsstufe 9 entlassen,1. wenn sie oder er zweimal erfolglos an der Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses teilgenommen hat,2. wenn sie oder er an der Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses erfolgreich teilgenommen hat, jedoch weder nach § 7 Absatz 4 in die Jahrgangsstufe 10 versetzt wird noch nach § 8 Absatz 5 aufsteigt; § 7 Absatz 4 Satz 4 findet keine Anwendung.(3) Die Schülerin oder der Schüler wird am Ende der Jahrgangsstufe 10 entlassen,1. wenn sie oder er zweimal erfolglos an der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses teilgenommen hat; hat sie oder er aufgrund der vorgehenden Beschulung an einem Gymnasium gemäß § 18 Absatz 6, an einer schleswig-holsteinischen Ersatzschule oder in einem anderen Bundesland noch nicht den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss erlangt, kann die Klassenkonferenz ihr oder ihm auf der Grundlage der in der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses gezeigten Leistungen den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss zuerkennen,2. wenn sie oder er an der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses erfolgreich teilgenommen hat, die Versetzung in die Oberstufe nach § 8 Absatz 6 jedoch ausgeschlossen ist oder die besuchte Gemeinschaftsschule keine Oberstufe führt.(4) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der eine Gemeinschaftsschule mit Oberstufe besucht, ist mit der bestandenen Abiturprüfung entlassen.
Aufsteigen nach Jahrgangsstufen
§ 4 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen(1) Die Schülerinnen und Schüler steigen ohne Versetzungsbeschluss in die nächste Jahrgangsstufe auf. Sie sollen dabei innerhalb ihrer Lerngruppe verbleiben und ein Unterrichtsangebot erhalten, das ihrem Leistungsvermögen und Lernstand entspricht. In die Jahrgangsstufe 10 steigen die Schülerinnen und Schüler ohne Versetzungsbeschluss auf, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 4 Satz 2 zur Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung verpflichtet werden. (2) Im Ausnahmefall ist das Überspringen oder das Wiederholen einer Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern durch anschließende Entscheidung der Klassenkonferenz möglich, wenn der Lernplan die Erwartung begründet, dass die Schülerin oder der Schüler durch die Zuweisung zu einer anderen Lerngruppe besser gefördert werden kann. Der Lernplan wird im sich anschließenden Schuljahr fortgeschrieben.
Leistungsbewertung, Abschlüsse und Berechtigungen
§ 5 Leistungsbewertung, Abschlüsse und Berechtigungen(1) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die fachlichen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerin oder des Schülers und dokumentiert den Leistungsstand unter Berücksichtigung der Leistungen in den einzelnen Fächer in einem schriftlichen Zeugnis. (2) In den Zeugnissen ist mindestens bei Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung (§ 2 Abs. 4) kenntlich zu machen, auf welcher Anforderungsebene die Leistungen von den Schülerinnen und Schülern erbracht worden sind. (3) Spätestens am Ende der Jahrgangsstufe 8 erhält die Schülerin oder der Schüler ein Notenzeugnis unter pädagogischer Berücksichtigung der Übertragungsskala (siehe Anlage) mit einem schriftlichen Hinweis auf den zu erwartenden Abschluss in der Sekundarstufe I oder auf den möglichen Übergang in die gymnasiale Oberstufe auf der Grundlage ihres oder seines Leistungsstandes. (4) Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluss anstreben, nehmen in der Jahrgangsstufe 9 an der entsprechenden Prüfung teil. Eine Schülerin oder ein Schüler kann durch Beschluss der Klassenkonferenz zur Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung am Ende der Jahrgangsstufe 9 verpflichtet werden, wenn die Erlangung des Mittleren Schulabschlusses auf Grund des erreichten Leistungsstandes am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 9 gefährdet erscheint. Sofern der Notendurchschnitt des Hauptschulabschlusses in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens 2,4 ist, in den übrigen Fächern mindestens 3,0 und kein Fach mit Ungenügend abgeschlossen wurde, steigt die Schülerin oder der Schüler in die Jahrgangsstufe 10 der Gemeinschaftsschule auf. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, kann die Klassenkonferenz das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 10 beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 10 erfolgreich mitarbeiten kann. (5) Die Schülerinnen und Schüler nehmen in der Jahrgangsstufe 10 an einer Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses teil. Eine Schülerin oder ein Schüler ist in die gymnasiale Oberstufe versetzt, wenn die Leistungen, bezogen auf die Anforderungsebene Gymnasium, in allen Fächern mindestens ausreichend sind, oder wenn der Notendurchschnitt auf der Mittleren Anforderungsebene in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache mindestens 2,4 ist, in den übrigen Fächern mindestens 3,0 und kein Fach mit Ungenügend abgeschlossen wurde. Sofern an Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. In diesem Fall trifft die Klassenkonferenz Maßgaben, wie der Lernerfolg nachgewiesen werden muss, und begründet diese schriftlich. (6) Auf die Abschlussprüfungen und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Abschlusszeugnisses finden die entsprechenden Regelungen der Verordnungen über die Haupt- und Realschulbildungsgänge (Landesverordnung über die Aufnahme, das Aufsteigen nach Klassenstufen, die Dauer des Schulbesuchs und die Abschlussprüfung an der Hauptschule vom 17. Juni 1991 (NBl. MBWJK. Sch.-H. S.297, ber. S. 403), Landesverordnung über die Aufnahme, das Aufsteigen nach Klassenstufen, die Dauer des Schulbesuchs und die Abschlussprüfung an der Realschule vom 27. Februar 1995 (NBl. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 67) und über die Abiturprüfung für die gymnasiale Oberstufe an allgemein bildenden Schulen (Landesverordnung über die Abiturprüfung für die gymnasiale Oberstufe in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2005 (NBl. MBF. Schl.-H. 2006 S. 9) Anwendung.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen(1) Die zum Zeitpunkt der Errichtung einer Gemeinschaftsschule vorhandenen Jahrgangsstufen werden als bildungsgangbezogene Klassen bis zu ihrem Abschluss weitergeführt. § 18 Abs. 1 der Landesverordnung über Regionalschulen vom 25. Juli 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 147), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Dezember 2009 (NBl. MBK. Schl.-H. S. 336), findet Anwendung. Satz 1 findet keine Anwendung auf integrierte Gesamtschulen. Auf Antrag der Schule kann die Schulaufsichtsbehörde festlegen, dass abweichend zu Satz 1 zum Zeitpunkt der Errichtung vorhandene Schülerinnen und Schüler, die in den Schuljahren 2008/09 oder 2009/10 in die 5. Jahrgangsstufe einer gemeinsamen Orientierungsstufe aufgenommen werden, in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 ohne Zuordnung zu einem Bildungsgang nach den Bestimmungen dieser Verordnung unterrichtet werden. Der Antrag der Schule bedarf der Zustimmung der Schulkonferenz. (2) Wird eine Gesamtschule zu einer Gemeinschaftsschule, bleiben bereits bestehende gymnasiale Oberstufen erhalten. (3) Gemeinschaftsschulen sollen als offene Ganztagsschulen geführt werden. Wird eine Schule, die bisher als gebundene Ganztagsschule geführt wurde, Gemeinschaftsschule, kann sie in der gebundenen Form weitergeführt werden. (4) Diese Verordnung tritt am 11. April 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 10. April 2012 außer Kraft.
Leistungsbewertung, Abschlüsse und Berechtigungen
§ 5 Leistungsbewertung, Abschlüsse und Berechtigungen(1) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die fachlichen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerin oder des Schülers und dokumentiert den Leistungsstand unter Berücksichtigung der Leistungen in den einzelnen Fächer in einem schriftlichen Zeugnis. (2) In den Zeugnissen ist mindestens bei Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung (§ 2 Abs. 4) kenntlich zu machen, auf welcher Anforderungsebene die Leistungen von den Schülerinnen und Schülern erbracht worden sind. (3) Spätestens am Ende der Jahrgangsstufe 8 erhält die Schülerin oder der Schüler ein Notenzeugnis unter pädagogischer Berücksichtigung der Übertragungsskala (siehe Anlage) mit einem schriftlichen Hinweis auf den zu erwartenden Abschluss in der Sekundarstufe I oder auf den möglichen Übergang in die gymnasiale Oberstufe auf der Grundlage ihres oder seines Leistungsstandes. (4) Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluss anstreben, nehmen in der Jahrgangsstufe 9 an der entsprechenden Prüfung teil. Eine Schülerin oder ein Schüler kann durch Beschluss der Klassenkonferenz zur Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung am Ende der Jahrgangsstufe 9 verpflichtet werden, wenn die Erlangung des Mittleren Schulabschlusses auf Grund des erreichten Leistungsstandes am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 9 gefährdet erscheint. Sofern der Notendurchschnitt des Hauptschulabschlusses in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens 2,4 ist, in den übrigen Fächern mindestens 3,0 und kein Fach mit Ungenügend abgeschlossen wurde, steigt die Schülerin oder der Schüler in die Jahrgangsstufe 10 der Gemeinschaftsschule auf. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, kann die Klassenkonferenz das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 10 beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 10 erfolgreich mitarbeiten kann. (5) Die Schülerinnen und Schüler nehmen in der Jahrgangsstufe 10 an einer Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses teil. Eine Schülerin oder ein Schüler ist in die gymnasiale Oberstufe versetzt, wenn die Leistungen, bezogen auf die Anforderungsebene Gymnasium, in allen Fächern mindestens ausreichend sind, oder wenn der Notendurchschnitt auf der Mittleren Anforderungsebene in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache mindestens 2,4 ist, in den übrigen Fächern mindestens 3,0 und kein Fach mit Ungenügend abgeschlossen wurde. Sofern an Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. In diesem Fall trifft die Klassenkonferenz Maßgaben, wie der Lernerfolg nachgewiesen werden muss, und begründet diese schriftlich. (6) Auf die Abschlussprüfungen und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Abschlusszeugnisses finden die entsprechenden Regelungen der Landesverordnung über Regionalschulen vom 25. Juli 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 147), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Dezember 2009 (NBl. MBK. Schl.-H. S. 336), und die Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen vom 2. Oktober 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 285), geändert durch Verordnung vom 31. August 2009 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 222), Anwendung.
Aufsteigen nach Jahrgangsstufen
§ 4 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen(1) Die Schülerinnen und Schüler steigen ohne Versetzungsbeschluss in die nächste Jahrgangsstufe auf. Sie sollen dabei innerhalb ihrer Lerngruppe verbleiben und ein Unterrichtsangebot erhalten, das ihrem Leistungsvermögen und Lernstand entspricht. In die Jahrgangsstufe 10 steigen die Schülerinnen und Schüler ohne Versetzungsbeschluss auf, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 4 Satz 2 zur Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung verpflichtet werden. (2) In begründeten Ausnahmefällen ist das Überspringen oder einmalig das Wiederholen einer Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz möglich.
Noten auf der Anspruchebene
Anlage:Noten auf der Anspruchebene Gymnasium 1 2 3 4 5 6 (6) (6) Realschule (1) 1 2 3 4 5 6 (6) Hauptschule (1) (1) 1 2 3 4 5 6 Übertragungsskala 1 2 3 4 5 6 7 8
Aufgrund des § 6 Abs. 4, § 16 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 3 Satz 3, § 19 Abs. 3 Satz 4 und § 126 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Sch.-H. S. 39) verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen den folgenden § 1 Abs. 3, §§ 2, 3 und 5 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6; §§ 6 bis 8; aufgrund des § 126 Abs. 1 SchulG verordnet die Landesregierung den folgenden § 1 Abs. 1 und 2, §§ 4, 5 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 bis 4 sowie § 8 Abs. 4.
Aufgabe der Gemeinschaftsschule
§ 1 Aufgabe der Gemeinschaftsschule(1) Gemeinschaftsschulen sind der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler verpflichtet, unabhängig von den zu erreichenden Schulabschlüssen. Die Schul- und Unterrichtsgestaltung orientiert sich daher an den Lernvoraussetzungen und Lernprozessen der Schülerinnen und Schüler und fördert sie in ihrer individuellen Lernentwicklung. Zur Erfüllung dieser Aufgabe erarbeitet und beschließt die Schule ein Förderkonzept als Grundlage allen schulischen Handelns und evaluiert dieses regelmäßig. (2) Kann eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht in deutscher Sprache nicht folgen, wird sie oder er in der deutschen Sprache mit dem Ziel gefördert, in der Jahrgangsstufe mitzuarbeiten, die ihrem oder seinem Alter entspricht. (3) Die Gemeinschaftsschule führt Schülerinnen und Schüler aller Begabungen in einem weitgehend gemeinsamen Bildungsgang zu den Schulabschlüssen der Sekundarstufe I oder zur Berechtigung des Übergangs in die gymnasiale Oberstufe. Der Bildungsgang wird auf der Grundlage der Lehrpläne und folgender Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) zu den Bildungsgängen und Bildungsabschlüssen gestaltet: 1. Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I (KMK-Beschluss vom 3. Dezember1993 in der Fassung vom 2. Juni 2006),2. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Mittleren Schulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss vom 4. Dezember 2003) sowie in den Fächern Biologie, Chemie, Physik (KMK-Beschluss vom 16. Dezember 2004),3. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss vom 15. Oktober 2004). Alle Vereinbarungen sind unter www.kmk.org einsehbar.
Aufbau und Organisation
§ 2 Aufbau und Organisation(1) Die Gemeinschaftsschule umfasst die sechs Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I. Sie kann eine gymnasiale Oberstufe führen und mit einer Grundschule organisatorisch verbunden sein. Sofern sich eine gymnasiale Oberstufe in der Sekundarstufe II anschließt, umfasst diese mit der Einführungsphase und der Qualifikationsphase drei Schulleistungsjahre. Im Übrigen richtet sich die Ausgestaltung der gymnasialen Oberstufe nach den Bestimmungen der Oberstufenverordnung in der Fassung vom 21. Dezember 1998 (NBl. MBWFK. Sch.-H. 1999 S. 8), geändert durch LVO vom 23. April 2002 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 311). (2) Der Unterricht findet grundsätzlich für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam statt, wobei den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler vor allem durch Formen binnendifferenzierenden Unterrichts entsprochen wird. (3) Über eine Differenzierung nach den Jahrgangsstufen 5 und 6 gemäß der KMK-Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I (Beschluss der KMK vom 3. Dezember 1993 in der Fassung vom 2. Juni 2006; einsehbar unter www.kmk.org) entscheidet die Schule im Rahmen ihres pädagogischen Konzeptes. (4) Es können klassen- und jahrgangsübergreifende Lerngruppen gebildet werden. Findet der Unterricht in leistungsdifferenzierten Lerngruppen statt, erfolgt die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage der Leistungen im vorangegangenen Unterricht durch Beschluss der Klassenkonferenz. (5) Durch die Wahl eines Wahlpflichtfaches wird den Schülerinnen und Schülern ab Jahrgangsstufe 7 eine individuelle Schwerpunktbildung ermöglicht. Das erste Wahlpflichtfach wird vierstündig ab Klassenstufe 7 erteilt. Ein weiteres zweistündiges Wahlpflichtfach oder ein zweistündiger Projektkurs kann ab Jahrgangsstufe 9 entsprechend dem Angebot der Schule hinzutreten. Ein Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Wahlpflichtfaches besteht nicht. Bei Wechsel des ab Jahrgangsstufe 7 gewählten Wahlpflichtfaches ist die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe ausgeschlossen. (6) Die Berufsorientierung ist integrativer Bestandteil im Unterricht aller Fächer und Jahrgangsstufen. (7) Zur Sicherstellung gemeinsamen Lernens sollen die Lehrkräfte unabhängig von ihrer Laufbahn in allen Klassen und Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I eingesetzt werden.
Aufnahme in die Gemeinschaftsschule
§ 3 Aufnahme in die Gemeinschaftsschule(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann unter der Voraussetzung, dass sie oder er die Grundschule bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 besucht hat, in die Gemeinschaftsschule aufgenommen werden. (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Aufnahme in die Sekundarstufe I einer Gemeinschaftsschule ausgeschlossen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler bereits an einer Schule aus einem der in § 6 genannten Gründe entlassen worden ist; wurde eine Schülerin oder ein Schüler auf Antrag entlassen, kann eine Aufnahme erfolgen, wenn sie pädagogisch sinnvoll erscheint. Die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe richtet sich nach den Bestimmungen der Oberstufenverordnung. (3) Über die Aufnahme in die Gemeinschaftsschule und die Zuweisung zu einer Jahrgangsstufe entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, soweit nicht die Schülerin oder der Schüler nach § 24 Abs. 3 oder 5 SchulG zugewiesen wird. Bei der Zuweisung zu einer Jahrgangsstufe ist in der Regel von der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe auszugehen. (4) Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen an einer Gemeinschaftsschule die von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzte Aufnahmemöglichkeit, kann die Schule bei der Auswahl Schülerinnen und Schüler aller Leistungsstärken angemessen berücksichtigen.
Entlassung
§ 6 Entlassung(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird entlassen, wenn die in § 18 Abs. 2 und 4 SchulG festgelegten Zeiten überschritten werden. (2) Sie oder er wird entlassen, wenn sie oder er zweimal erfolglos an der Prüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses teilgenommen hat. (3) Sie oder er wird entlassen, wenn sie oder er zweimal erfolglos an der Prüfung zur Erlangung des Mittleren Schulabschlusses teilgenommen hat. Hat sie oder er noch nicht den Hauptschulabschluss erlangt, prüft die Klassenkonferenz, ob ihr oder ihm auf der Grundlage der in der Prüfung zur Erlangung des Mittleren Schulabschlusses gezeigten Leistungen der Hauptschulabschluss zuerkannt werden kann. (4) Die Schülerin oder der Schüler wird entlassen 1. mit dem Hauptschulabschluss, wenn der Aufstieg in die 10. Jahrgangsstufe nach § 5 Abs. 4 ausgeschlossen ist,2. mit dem Mittleren Schulabschluss, wenn eine Versetzung in die gymnasiale Oberstufe nach § 5 Abs. 5 ausgeschlossen ist oder die besuchte Gemeinschaftsschule keine gymnasiale Oberstufe führt.Führt die Gemeinschaftsschule eine gymnasiale Oberstufe, ist sie oder er mit der bestandenen Abiturprüfung entlassen. (5) Die Entlassung auf Antrag erfolgt nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 SchulG. Im Übrigen kann eine Entlassung aus den in § 19 Abs. 4 SchulG genannten Gründen erfolgen.
Errichtung von Gemeinschaftsschulen
§ 7 Errichtung von Gemeinschaftsschulen(1) Bei der Errichtung von Gemeinschaftsschulen auf Antrag des Schulträgers ist ein pädagogisches Konzept für die Gestaltung des gemeinsamen Lernens zur Genehmigung vorzulegen. (2) In dem pädagogischen Konzept nach Absatz 1 ist zu beschreiben, 1. in welchen Schritten Formen längeren gemeinsamen Lernens über die Jahrgangsstufen 5 und 6 hinaus bis Jahrgangsstufe 10 realisiert werden sollen,2. wie die im Hinblick auf die unterschiedlichen Schulabschlüsse erforderliche innere und äußere Differenzierung erfolgen soll und3 welche Formen der Leistungsbeurteilung zur Anwendung kommen sollen. (3) Die Genehmigung setzt nach § 58 Abs. 2 SchulG voraus, dass unter Berücksichtigung der Schulentwicklungsplanung des Schulträgers und des Kreises für die Errichtung der Schule ein öffentliches Bedürfnis besteht und die nach § 52 SchulG bestimmte Mindestgröße eingehalten wird. (4) Die Wahlfreiheit der Eltern gemäß § 24 Abs. 1 SchulG bleibt unberührt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.