Gesetz über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts Vom 27. Dezember 1927
- Ausfertigungsdatum:
- 27.12.1927
- Fundstelle:
- GS. 1927, 211
aufgehoben
§ 1 aufgehoben
gegenstandslos
§ 10 gegenstandslos
aufgehoben
§ 11 aufgehoben
aufgehoben
§ 12 aufgehoben
§ 13Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirkes gilt folgendes: 1. Auf die Gutsbezirke finden die für Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende An- wendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben.2. Für den Bereich eines selbständigen Gutsbezirkes ist der Besitzer des Gutes Träger der öffentlich- rechtlichen Rechte und Pflichten, deren Träger für den Bereich eines Gemeindebezirkes die Ge- meinde ist, mit den hinsichtlich einzelner dieser Rechte und Pflichten aus den Gesetzen folgenden Maßgaben.3. Die obrigkeitlichen Geschäfte übt für den Gutsbezirk der Gutsvorsteher aus.4. Der Gutsvorsteher wird von der Landrätin oder dem Landrat bestellt. Die Landrätin oder der Landrat kann als solchen entweder eine im Gutsbezirke wohnende geeignete Persönlichkeit oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, einen benachbarten Bürgermeister oder eine andere geeignete Persönlichkeit bestellen. Für einzelne Teile des Gutsbezirkes können besondere Gutsvorsteher bestellt werden.5. Der Gutsbesitzer hat dem Gutsvorsteher auf Antrag eine angemessene Vergütung für die Besorgung der obrigkeitlichen Geschäfte zu zahlen. Über die Vergütung entscheidet im Streitfalle die Landrätin oder der Landrat.
gegenstandslos
§ 14 gegenstandslos
§ 15(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.(2) aufgehoben(3) Der Innenminister erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes nötigen Anweisungen.
gegenstandslos
§ 2 gegenstandslos
gegenstandslos
§ 3 gegenstandslos
gegenstandslos
§ 4 gegenstandslos
gegenstandslos
§ 5 gegenstandslos
gegenstandslos
§ 6 gegenstandslos
gegenstandslos
§ 7 gegenstandslos
gegenstandslos
§ 8 gegenstandslos
gegenstandslos
§ 9 gegenstandslos
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.