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title: "GKAVO — Landesverordnung zur Durchführung der Gemeinde-, der Kreis- und der Amtsordnung (GKAVO) Vom 5. November 2008"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/gemkramtsodvsh2008"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
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updated: "2026-05-13T16:59:27+00:00"
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# GKAVO — Landesverordnung zur Durchführung der Gemeinde-, der Kreis- und der Amtsordnung (GKAVO) Vom 5. November 2008

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 05.11.2008
*Fundstelle:* GVOBl. 2008, 588


### § 10 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:1. Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GODVO) vom 25. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 52)1),2. Landesverordnung zur Durchführung der Kreisordnung (KrODVO) vom 25. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 55)2),3. Landesverordnung zur Durchführung der Amtsordnung (DVO-AO) vom 29. Oktober 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 535), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652)3).

### § 6 — Verfahren bei der Änderung und Auflösung von Ämtern

§ 6 Verfahren bei der Änderung und Auflösung von Ämtern(1) Zur Vorbereitung der Entscheidung des Innenministeriums über den Zusammenschluss von Gemeinden zu Ämtern, über die Änderung und Auflösung sowie über den Namen und den Sitz des Amtes legt die Landrätin oder der Landrat folgende Unterlagen vor: 1. die Beschlüsse der Gemeindevertretungen und Amtsausschüsse der betroffenen Gemeinden und Ämter sowie Auszüge aus den Sitzungsniederschriften,2. den Beschluss des Kreistages sowie einen Auszug aus der Sitzungsniederschrift,3. einen Bericht zu den örtlichen Verhältnissen, im besonderen den Wege-, Verkehrs-, Schul- und Wirtschaftsverhältnissen, den kirchlichen, kulturellen und geschichtlichen Beziehungen sowie zu den finanziellen Auswirkungen und4. bei der Änderung von Ämtern eine topographische Karte in einem die alten und neuen Grenzen der Ämter mit hinreichender Deutlichkeit darstellenden Maßstab und mit farbiger Kennzeichnung sowie einer Darstellung der Folgen für die Verwaltungsstruktur und die betroffenen Körperschaften. (2) Zur Vorbereitung der Anordnung, dass ein Amt auf eigene Beschäftigte und Verwaltungseinrichtungen verzichtet und die Verwaltung einer größeren amtsangehörigen Gemeinde in Anspruch nimmt, gilt Absatz 1 Nr. 1 und 3 entsprechend. (3) Für die Auseinandersetzung gilt § 4 entsprechend.

### § 7 — Durchführung des Bürgerbegehrens nach § 16 c der Gemeindeordnung

§ 7 Durchführung des Bürgerbegehrens nach § 16 c der Gemeindeordnung(1) Die mit dem Bürgerbegehren nach § 16 c Abs. 3 der Gemeindeordnung einzubringende Frage ist so zu formulieren, dass sie das Begehren hinreichend klar und eindeutig zum Ausdruck bringt. Sie darf die freie und sachliche Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger, insbesondere durch beleidigende, polemische oder suggestive Formulierungen, nicht gefährden. Für inhaltlich zusammengehörende Teilbereiche ist eine zusammenfassende Abstimmungsfrage zu formulieren. Die Koppelung unterschiedlicher Bürgerbegehren in einem Verfahren ist nicht zulässig. (2) Der Kostendeckungsvorschlag muss auch die voraussichtlich zu erwartende Kostenhöhe und die eventuellen Folgekosten der verlangten Maßnahme enthalten. (3) Das Bürgerbegehren darf nur von Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet werden, die am Tag des Eingangs des Antrags bei der Gemeinde dort nach § 3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes wahlberechtigt sind.(4) Für die erforderlichen Unterschriften sind Antragslisten oder Einzelanträge zu verwenden, die von jeder Antragstellerin und jedem Antragsteller persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen sind; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort mit Postleitzahl, Straße und Hausnummer sowie Datum der Unterzeichnung lesbar einzutragen. Jeder neuen Unterschriftenseite oder jedem Einzelantrag ist die einzubringende Frage voranzustellen; darüber hinaus sind die Vertretungspersonen nach § 16 c Abs. 3 Satz 5 der Gemeindeordnung anzugeben. Außerdem sind den Antragstellerinnen und Antragstellern vor der Eintragung die Begründung sowie der Kostendeckungsvorschlag in geeigneter und nachweisfähiger Weise zur Kenntnis zu geben. (5) Das Bürgerbegehren ist bei der Gemeinde einzureichen. Diese leitet eine Kopie einer Antragsliste und eines Einzelantrags unverzüglich der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde zur Prüfung der Zulässigkeit zu. Entspricht der Inhalt des Bürgerbegehrens den gesetzlichen Vorschriften, veranlasst die Kommunalaufsichtsbehörde die Prüfung der Antragslisten und Einzelanträge durch die zuständige Meldebehörde. Die Meldebehörde bescheinigt die Richtigkeit der Eintragungen und der Wahlberechtigung und teilt das Ergebnis ihrer Prüfung unverzüglich der Kommunalaufsichtsbehörde mit. (6) Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt das Quorum nach § 16 c Abs. 4 der Gemeindeordnung fest; dabei ist die Zahl der Wahlberechtigten der letzten Gemeindewahl maßgebend. Wird das Quorum nicht erreicht, kann die Kommunalaufsichtsbehörde mit Ausnahme der Fälle des § 16 c Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung bis zur Feststellung des Quorums eine Nachfrist gewähren. (7) Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt den im Bürgerbegehren benannten Vertretungspersonen sowie der Gemeinde unverzüglich ihre abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit zu. (8) Die Antragslisten und Einzelanträge nach Absatz 4 sind nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulässigkeit der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich zu vernichten. (9) Die Unterschriftensammlung für die Wiederholung eines Bürgerbegehrens nach § 16 c Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung darf nicht vor Ablauf der zweijährigen Frist, gerechnet vom Tag des Bürgerentscheids in der gleichen Angelegenheit, beginnen. (10) Die Sechs-Wochen-Frist nach § 16 c Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung beginnt mit dem Tag nach der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung oder den Ausschuss in öffentlicher Sitzung oder dem Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen. Gegen den Beschluss der Gemeindevertretung oder eines Ausschusses ist ein Bürgerbegehren auch dann gerichtet, wenn es den Beschluss nicht ausdrücklich erwähnt, sondern in positiver Formulierung ein anderes Vorhaben anstelle des beschlossenen Vorhabens anstrebt.

### § 8 — Durchführung des Bürgerentscheids nach § 16 c der Gemeindeordnung

§ 8 Durchführung des Bürgerentscheids nach § 16 c der Gemeindeordnung(1) Der Bürgerentscheid findet unverzüglich nach dem Beschluss der Gemeindevertretung nach § 16 c Abs. 1 oder der abschließenden Entscheidung über die Zulässigkeit der Kommunalaufsichtsbehörde nach § 16 c Abs. 5 der Gemeindeordnung statt. Die Gemeindevertretung legt dafür einen Sonntag fest; der Termin und die dabei zur Entscheidung zu bringende Frage sind örtlich bekannt zu machen. Bürgerentscheide zu unterschiedlichen Fragen können an demselben Sonntag durchgeführt werden. Eine Zusammenlegung mit allgemeinen Wahlen ist zulässig. (2) Die Standpunkte und Begründungen der Gemeindevertretung oder des zuständigen Ausschusses und der Antragstellenden des Bürgerentscheids sind den Bürgerinnen und Bürgern so rechtzeitig vor dem Bürgerentscheid darzulegen, dass sie die maßgeblichen Argumente in ihre Entscheidung einbeziehen können; § 7 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Die Darlegung kann insbesondere durch örtliche Bekanntmachung erfolgen. Die Standpunkte und Begründungen können zusammengefasst dargestellt werden; dabei kann in der örtlichen Bekanntmachung darauf hingewiesen werden, dass die vollständige Darlegung bei der Gemeinde zur Einsichtnahme ausliegt. (3) Für die Durchführung des Bürgerentscheids gelten die Bestimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Kreiswahlordnung über die Gemeindewahl entsprechend. (4) Die auf den Stimmzetteln zur Entscheidung zu bringende Frage muss so gestellt sein, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Dabei ist anzustreben, dass die Personen, die die mit dem Bürgerentscheid verfolgte Initiative befürworten, die zur Abstimmung gestellte Frage mit Ja beantworten können. Kommt der Bürgerentscheid durch Beschluss der Gemeindevertretung zustande, wird die Formulierung der Frage von der Gemeindevertretung entschieden, bei einem Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens von den Bürgerinnen und Bürgern, die den Bürgerentscheid erwirkt haben.

### § 9 — Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid nach § 16 c der Kreisordnung

§ 9 Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid nach § 16 c der Kreisordnung(1) Für die Durchführung des Bürgerbegehrens nach § 16 c Abs. 3 der Kreisordnung gilt § 7 Abs. 1 bis 4, 6 bis 10 entsprechend. (2) Das Bürgerbegehren ist bei dem Kreis einzureichen. Dieser leitet eine Kopie einer Antragsliste und eines Einzelantrags unverzüglich dem Innenministerium zur Prüfung der Zulässigkeit zu. Entspricht der Inhalt des Bürgerbegehrens den gesetzlichen Vorschriften, benachrichtigt das Innenministerium den Kreis. Dieser veranlasst die Prüfung der Antragslisten und Einzelanträge durch die örtlich jeweils zuständigen Meldebehörden. Die Meldebehörden bescheinigen die Richtigkeit der Eintragungen und der Wahlberechtigung und teilen das Ergebnis ihrer Prüfung unverzüglich dem Kreis mit. Der Kreis unterrichtet das Innenministerium über das Gesamtergebnis. (3) Für die Durchführung des Bürgerentscheids nach § 16 c der Kreisordnung gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 1, 2 und 4 sowie die Bestimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Kreiswahlordnung über die Kreiswahl entsprechend.

### § 10 — Durchführung des Bürgerentscheids nach § 16 g der Gemeindeordnung

§ 10 Durchführung des Bürgerentscheids nach § 16 g der Gemeindeordnung(1) Die Gemeindevertretung legt für die Durchführung des Bürgerentscheids einen Sonntag fest; der Termin und die dabei zur Entscheidung zu bringende Frage sind örtlich bekannt zu machen. Bürgerentscheide zu unterschiedlichen Fragen können an demselben Sonntag durchgeführt werden. Eine Zusammenlegung mit allgemeinen Wahlen ist zulässig. (2) Die Standpunkte und Begründungen der Gemeindevertretung oder des zuständigen Ausschusses und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sind den Bürgerinnen und Bürgern so darzulegen, dass sie die maßgeblichen Argumente in ihre Entscheidung einbeziehen können; § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Die Darlegung der Standpunkte und Begründungen in der Information nach § 16 g Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung kann zusammengefasst dargestellt werden; dabei ist darauf hinzuweisen, dass die vollständige Darlegung bei der Gemeinde zur Einsichtnahme ausliegt. (3) Für die Durchführung des Bürgerentscheids gelten die Bestimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Kreiswahlordnung über die Gemeindewahl entsprechend. (4) Die auf den Abstimmungszetteln zur Entscheidung zu bringende Frage muss so gestellt sein, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Personen, die die mit dem Bürgerentscheid verfolgte Initiative befürworten, müssen die zur Abstimmung gestellte Frage mit Ja beantworten können. Kommt der Bürgerentscheid durch Beschluss der Gemeindevertretung zustande, wird die Formulierung der Frage von der Gemeindevertretung entschieden. Die Abstimmungsfrage für einen Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens wird von der Kommunalaufsichtsbehörde festgelegt; dabei soll die von den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens gewählte Formulierung übernommen werden. (5) Finden an einem Tag mehrere Bürgerentscheide statt, deren Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Art und Weise beantwortet werden (Stichentscheid), hat die Gemeindevertretung eine Stichfrage zu beschließen. Die Abstimmungsfragen für jeden dieser Bürgerentscheide und die Stichfrage sind auf einem Abstimmungszettel zur Abstimmung zu stellen. Für jeden Bürgerentscheid kann eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme vergeben werden; eine weitere Stimme kann bei der Stichfrage vergeben werden. Der Stichfrage ist ein Hinweis voranzustellen, aus dem sich ergibt, dass mit der Stichfrage entschieden wird, welcher Bürgerentscheid umgesetzt werden soll, wenn die zur Abstimmung gestellten Abstimmungsfragen jeweils das Quorum nach § 16 g Abs. 7 Satz 1 der Gemeindeordnung erreicht haben.

### § 11 — Durchführung des Bürgerbegehrens und Bürgerentscheids nach § 16 f der Kreisordnung

§ 11 Durchführung des Bürgerbegehrens und Bürgerentscheids nach § 16 f der Kreisordnung(1) Für die Durchführung des Bürgerbegehrens nach § 16 f Abs. 3 bis 5 der Kreisordnung gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 9 entsprechend.(2) Das Bürgerbegehren ist bei dem Kreis einzureichen. Dieser leitet eine Kopie einer Antragsliste und eines Einzelantrags unverzüglich dem Innenministerium zur Prüfung der Zulässigkeit zu. Entspricht der Inhalt des Bürgerbegehrens den gesetzlichen Vorschriften, benachrichtigt das Innenministerium den Kreis. Dieser veranlasst die Prüfung der Antragslisten und Einzelanträge durch die örtlich jeweils zuständigen Meldebehörden. Die Meldebehörden bescheinigen die Richtigkeit der Eintragungen und der Wahlberechtigung und teilen das Ergebnis ihrer Prüfung unverzüglich dem Kreis mit. Der Kreis unterrichtet das Innenministerium über das Gesamtergebnis. (3) Für die Durchführung des Bürgerentscheids nach § 16 f Abs. 6 bis 8 der Kreisordnung gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie die Bestimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Kreiswahlordnung über die Kreiswahl entsprechend.

### § 12 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:1. Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GODVO) vom 25. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 52)1),2. Landesverordnung zur Durchführung der Kreisordnung (KrODVO) vom 25. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 55)2),3. Landesverordnung zur Durchführung der Amtsordnung (DVO-AO) vom 29. Oktober 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 535), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652)3).

### § 7 — Durchführung des Einwohnerantrags nach § 16 f der Gemeindeordnung

§ 7 Durchführung des Einwohnerantrags nach § 16 f der Gemeindeordnung(1) Das mit dem Einwohnerantrag nach § 16 f der Gemeindeordnung verfolgte Begehren darf sich nur auf Aufgaben beziehen, für deren Entscheidung die Gemeindevertretung oder ein Ausschuss zuständig ist. (2) Für die erforderlichen Unterschriften sind Antragslisten oder Einzelanträge zu verwenden, die von jeder Antragstellerin und jedem Antragsteller persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen sind; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort mit Postleitzahl, Straße und Hausnummer sowie Datum der Unterzeichnung lesbar einzutragen. Jeder neuen Antragsseite oder jedem neuen Einzelantrag ist der Wortlaut des Antrags voranzustellen; darüber hinaus sind die Vertretungsberechtigten nach § 16 f Abs. 2 Satz 3 der Gemeindeordnung anzugeben. Außerdem ist den Antragstellerinnen und Antragstellern vor der Eintragung die Begründung in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben. (3) Der Einwohnerantrag ist bei der Gemeinde einzureichen. Entspricht der Inhalt des Einwohnerantrags den gesetzlichen Vorschriften, veranlasst die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Prüfung der Antragslisten und Einzelanträge durch die zuständige Meldebehörde. Die Meldebehörde bescheinigt die Richtigkeit der Eintragungen nach dem Melderegister und teilt das Ergebnis ihrer Prüfung unverzüglich der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister mit. Bei ehrenamtlich verwalteten Gemeinden tritt an die Stelle der Gemeinde das Amt und an die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher oder die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor. (4) Liegt das Ergebnis der Eintragungsprüfung vor, entscheidet die Gemeindevertretung über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags. Für die Feststellung des Quorums nach § 16 f Abs. 3 der Gemeindeordnung gilt die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein zum 31. März des Vorjahres ermittelte Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Wird das Quorum nicht erreicht, kann die Gemeindevertretung bis zur Feststellung des Quorums eine Nachfrist gewähren. Die Entscheidung der Gemeindevertretung über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags ist den im Einwohnerantrag benannten Vertretungsberechtigten bekannt zu geben. (5) Vor der Beratung und Entscheidung über einen zulässigen Einwohnerantrag sind die im Einwohnerantrag benannten Vertretungsberechtigten in der Sitzung der Gemeindevertretung oder des zuständigen Ausschusses zu hören. Sie sind über das Beratungsergebnis der Gemeindevertretung oder des zuständigen Ausschusses zu unterrichten. (6) Die Antragslisten und Einzelanträge nach Absatz 2 sind bei einem zulässigen Einwohnerantrag nach der Beratung und Entscheidung der Gemeindevertretung oder des zuständigen Ausschusses unverzüglich zu vernichten, ansonsten nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags. (7) Die Frist von zwölf Monaten nach § 16 f Abs. 4 der Gemeindeordnung für einen weiteren Einwohnerantrag in derselben Angelegenheit beginnt mit dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags.

### § 8 — Durchführung des Einwohnerantrags nach § 16 e der Kreisordnung

§ 8 Durchführung des Einwohnerantrags nach § 16 e der KreisordnungFür die Durchführung des Einwohnerantrags nach § 16 e der Kreisordnung gilt § 7 entsprechend.

### § 9 — Durchführung des Bürgerbegehrens nach § 16 g der Gemeindeordnung

§ 9 Durchführung des Bürgerbegehrens nach § 16 g der Gemeindeordnung(1) Die mit dem Bürgerbegehren nach § 16 g Abs. 3 der Gemeindeordnung einzubringende Frage ist so zu formulieren, dass sie das Begehren hinreichend klar und eindeutig zum Ausdruck bringt. Sie darf die freie und sachliche Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger, insbesondere durch beleidigende, polemische oder suggestive Formulierungen, nicht gefährden. Für inhaltlich zusammengehörende Teilbereiche ist eine zusammenfassende Abstimmungsfrage zu formulieren. Die Koppelung unterschiedlicher Bürgerbegehren in einem Verfahren ist nicht zulässig. (2) Die Vertretungsberechtigten eines beabsichtigten Bürgerbegehrens informieren die Gemeinde schriftlich über ihr Vorhaben. Die zuständige Verwaltung erstellt unverzüglich eine Übersicht über die zu erwartenden Kosten der verlangten Maßnahme und leitet sie den Vertretungsberechtigten zu. Die Kostenschätzung muss auch die eventuellen Folgekosten der verlangten Maßnahme enthalten. Bestehen abweichende Auffassungen über die ermittelte Kostenhöhe oder die Folgekosten, können die Vertretungsberechtigten in den Antragslisten und Einzelanträgen darauf hinweisen. (3) Das Bürgerbegehren darf nur von Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet werden, die am Tag des Eingangs des Antrags nach § 3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes in der Gemeinde wahlberechtigt sind. Die Unterschriften dürfen bei Eingang des Antrags nicht älter als sechs Monate sein. (4) Für die erforderlichen Eintragungen sind Antragslisten oder Einzelanträge zu verwenden, die von jeder Antragstellerin und jedem Antragsteller persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen sind; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort mit Postleitzahl, Straße und Hausnummer sowie Datum der Unterzeichnung lesbar einzutragen. Jeder neuen Antragsseite oder jedem Einzelantrag ist die einzubringende Frage voranzustellen; darüber hinaus sind die Vertretungsberechtigten nach § 16 g Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung anzugeben. Außerdem sind den Antragstellerinnen und Antragstellern vor der Eintragung die Begründung sowie die Übersicht über die zu erwartenden Kosten der verlangten Maßnahme in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben. (5) Das Bürgerbegehren ist bei der Gemeinde einzureichen; bei ehrenamtlich verwalteten Gemeinden tritt an die Stelle der Gemeinde das Amt. Der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde ist unverzüglich eine Kopie einer Antragsliste und eines Einzelantrags zur Prüfung der Zulässigkeit zuzuleiten. Entspricht der Inhalt des Bürgerbegehrens den gesetzlichen Vorschriften, veranlasst die Kommunalaufsichtsbehörde die Prüfung der Antragslisten und Einzelanträge durch die zuständige Meldebehörde und weist dabei auf den Ablauf der Frist nach § 16 g Abs. 5 Satz 1 der Gemeindeordnung hin. Die Meldebehörde bescheinigt die Richtigkeit der Eintragungen und der Wahlberechtigung und teilt das Ergebnis ihrer Prüfung unverzüglich der Kommunalaufsichtsbehörde mit. (6) Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt das Quorum nach § 16 g Abs. 4 der Gemeindeordnung fest; dabei ist die Zahl der Wahlberechtigten der letzten Gemeindewahl maßgebend. Wird das Quorum nicht erreicht, kann die Kommunalaufsichtsbehörde bis zum Ablauf der Frist von sechs Monaten nach § 16 g Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung von den Vertretungsberechtigten nachgereichte Unterschriften zur Feststellung des Quorums berücksichtigen, auch wenn dadurch die Frist für die Entscheidung über die Zulässigkeit nach § 16 g Abs. 5 Satz 1 der Gemeindeordnung überschritten wird. (7) Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt den im Bürgerbegehren benannten Vertretungsberechtigten sowie der Gemeinde unverzüglich ihre abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit zu. (8) Ist das Bürgerbegehren zulässig, ist den Vertretungsberechtigten Gelegenheit zu geben, den Antrag in der Gemeindevertretung zu erläutern. (9) Die Antragslisten und Einzelanträge nach Absatz 4 sind nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulässigkeit der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich zu vernichten.

### § 12 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2018 außer Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:1. Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GODVO) vom 25. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 52)1),2. Landesverordnung zur Durchführung der Kreisordnung (KrODVO) vom 25. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 55)2),3. Landesverordnung zur Durchführung der Amtsordnung (DVO-AO) vom 29. Oktober 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 535), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652)3).

### § 11 — Durchführung des Bürgerbegehrens und Bürgerentscheids nach § 16 f der Kreisordnung

§ 11 Durchführung des Bürgerbegehrens und Bürgerentscheids nach § 16 f der Kreisordnung(1) Für die Durchführung des Bürgerbegehrens nach § 16 f Abs. 3 bis 5 der Kreisordnung gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 9 entsprechend.(2) Das Bürgerbegehren ist bei dem Kreis einzureichen. Dieser leitet eine Kopie einer Antragsliste und eines Einzelantrags unverzüglich dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten zur Prüfung der Zulässigkeit zu. Entspricht der Inhalt des Bürgerbegehrens den gesetzlichen Vorschriften, benachrichtigt das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten den Kreis. Dieser veranlasst die Prüfung der Antragslisten und Einzelanträge durch die örtlich jeweils zuständigen Meldebehörden. Die Meldebehörden bescheinigen die Richtigkeit der Eintragungen und der Wahlberechtigung und teilen das Ergebnis ihrer Prüfung unverzüglich dem Kreis mit. Der Kreis unterrichtet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten über das Gesamtergebnis. (3) Für die Durchführung des Bürgerentscheids nach § 16 f Abs. 6 bis 8 der Kreisordnung gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie die Bestimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Kreiswahlordnung über die Kreiswahl entsprechend.

### § 5 — Verfahren, Durchführung und Auseinandersetzung von Gebietsänderungen bei Kreisen

§ 5 Verfahren, Durchführung und Auseinandersetzung von Gebietsänderungen bei Kreisen(1) Eine Gebietsänderung nach § 14 der Kreisordnung liegt vor, wenn 1. die Kreisgrenzen unter Fortbestand der Kreise geändert werden, indem Teile eines Kreises in einen anderen Kreis eingegliedert werden,2. ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt in einen anderen Kreis eingegliedert wird,3. ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt mit einem Kreis oder mit mehreren Kreisen zu einem neuen Kreis zusammengeschlossen wird (Vereinigung),4. aus Teilen eines oder mehrerer Kreise unter Ausgliederung aus diesen ein neuer Kreis gebildet wird (Neubildung) oder5. das Gebiet eines Kreises auf mehrere Kreise aufgeteilt wird (Auflösung). (2) Haben sich Kreise oder Kreise und kreisfreie Städte über eine Gebietsänderung geeinigt, haben sie dies dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten mit einer eingehenden Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere der finanziellen Auswirkungen, zu berichten. Dem Bericht sind beizufügen 1. die Beschlüsse der Kreistage sowie bei Beteiligung einer kreisfreien Stadt der Beschluss der Stadtvertretung,2. Auszüge aus den Sitzungsniederschriften,3. die Stellungnahmen der angehörten Stellen,4. einen Auszug aus der Flurkarte oder einer topographischen Karte in einem die Gebietsänderung mit hinreichender Deutlichkeit darstellenden Maßstab und mit farbiger Kennzeichnung der Gebietsänderung,5. mit Ausnahme bei Gebietsänderungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 eine von der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde bestätigte Aufstellung der von der Gebietsänderung betroffenen Flurstücke, die auch Angaben über die Größe (Fläche) der Flurstücke enthalten soll. Die Unterlagen sollen dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten spätestens am 30. September vorliegen. (3) Für das weitere Verfahren gilt § 3 Abs. 3 bis 5 entsprechend. (4) Unterschiedliches Kreisrecht innerhalb eines Kreises soll spätestens drei Jahre nach Wirksamwerden der Gebietsänderung durch einheitliches Kreisrecht ersetzt werden. (5) Für die Auseinandersetzung gilt § 4 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend. (6) Die Auseinandersetzung im engeren Sinne verteilt insbesondere die Anteile aus dem Finanzausgleich bis zur Feststellung neuer Verteilungsschlüssel, für die das laufende Haushaltsjahr veranlagten Umlagen, das Vermögen und den Kassenbestand. Als Maßstab für die Verteilung kommen insbesondere die Fläche, die Einwohnerzahl oder das Gesamtverhältnis der zu übernehmenden Vorteile und Lasten in Betracht.

### § 6 — Verfahren bei der Änderung und Auflösung von Ämtern

§ 6 Verfahren bei der Änderung und Auflösung von Ämtern(1) Zur Vorbereitung der Entscheidung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten über den Zusammenschluss von Gemeinden zu Ämtern, über die Änderung und Auflösung sowie über den Namen und den Sitz des Amtes legt die Landrätin oder der Landrat folgende Unterlagen vor: 1. die Beschlüsse der Gemeindevertretungen und Amtsausschüsse der betroffenen Gemeinden und Ämter sowie Auszüge aus den Sitzungsniederschriften,2. den Beschluss des Kreistages sowie einen Auszug aus der Sitzungsniederschrift,3. einen Bericht zu den örtlichen Verhältnissen, im besonderen den Wege-, Verkehrs-, Schul- und Wirtschaftsverhältnissen, den kirchlichen, kulturellen und geschichtlichen Beziehungen sowie zu den finanziellen Auswirkungen und4. bei der Änderung von Ämtern eine topographische Karte in einem die alten und neuen Grenzen der Ämter mit hinreichender Deutlichkeit darstellenden Maßstab und mit farbiger Kennzeichnung sowie einer Darstellung der Folgen für die Verwaltungsstruktur und die betroffenen Körperschaften. (2) Zur Vorbereitung der Anordnung, dass ein Amt auf eigene Beschäftigte und Verwaltungseinrichtungen verzichtet und die Verwaltung einer größeren amtsangehörigen Gemeinde in Anspruch nimmt, gilt Absatz 1 Nr. 1 und 3 entsprechend. (3) Für die Auseinandersetzung gilt § 4 entsprechend.

### Eingangsformel GKAVO

Aufgrund des § 135 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 der Gemeindeordnung, des § 73 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Kreisordnung und des § 26 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Amtsordnung verordnet das Innenministerium:

### § 1 — Schriftverkehr

§ 1 SchriftverkehrIm Schriftverkehr geht aus den Schreiben der Behörden eindeutig die zustellungs- und ladungsfähige Anschrift hervor. Als Schriftkopf verwenden - Gemeinden: „Gemeinde X Die Bürgermeisterin“ oder „Gemeinde X Der Bürgermeister“, - Städte: „Stadt X Die Bürgermeisterin“ oder „Stadt X Der Bürgermeister“, - ehrenamtlich verwaltete Ämter: „Amt X Die Amtsvorsteherin“ oder „Amt X Der Amtsvorsteher“, - hauptamtlich verwaltete Ämter: „Amt X Die Amtsdirektorin“ oder „Amt X Der Amtsdirektor“, - kreisfreie Städte im Fall des § 61 Abs. 2 der Gemeindeordnung: „Stadt X Die Oberbürgermeisterin“ oder „Stadt X Der Oberbürgermeister“ und - Kreise „Kreis X Die Landrätin“ oder „Kreis X Der Landrat“.

### § 10 — Durchführung des Bürgerentscheids nach § 16 g der Gemeindeordnung

§ 10 Durchführung des Bürgerentscheids nach § 16 g der Gemeindeordnung(1) Der Bürgerentscheid findet unverzüglich nach dem Beschluss der Gemeindevertretung nach § 16 g Abs. 1 oder der abschließenden Entscheidung über die Zulässigkeit der Kommunalaufsichtsbehörde nach § 16 g Abs. 5 der Gemeindeordnung statt. Die Gemeindevertretung legt dafür einen Sonntag fest; der Termin und die dabei zur Entscheidung zu bringende Frage sind örtlich bekannt zu machen. Bürgerentscheide zu unterschiedlichen Fragen können an demselben Sonntag durchgeführt werden. Eine Zusammenlegung mit allgemeinen Wahlen ist zulässig. (2) Die Standpunkte und Begründungen der Gemeindevertretung oder des zuständigen Ausschusses und der Antragstellenden des Bürgerentscheids sind den Bürgerinnen und Bürgern so rechtzeitig vor dem Bürgerentscheid darzulegen, dass sie die maßgeblichen Argumente in ihre Entscheidung einbeziehen können; § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Die Darlegung kann insbesondere durch örtliche Bekanntmachung erfolgen. Die Standpunkte und Begründungen können zusammengefasst dargestellt werden; dabei kann in der örtlichen Bekanntmachung darauf hingewiesen werden, dass die vollständige Darlegung bei der Gemeinde zur Einsichtnahme ausliegt. (3) Für die Durchführung des Bürgerentscheids gelten die Bestimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Kreiswahlordnung entsprechend. (4) Die auf den Stimmzetteln zur Entscheidung zu bringende Frage muss so gestellt sein, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Dabei ist anzustreben, dass die Personen, die die mit dem Bürgerentscheid verfolgte Initiative befürworten, die zur Abstimmung gestellte Frage mit Ja beantworten können. Kommt der Bürgerentscheid durch Beschluss der Gemeindevertretung zustande, wird die Formulierung der Frage von der Gemeindevertretung entschieden, bei einem Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens von den Bürgerinnen und Bürgern, die den Bürgerentscheid erwirkt haben.

### § 11 — Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid nach § 16 f der Kreisordnung

§ 11 Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid nach § 16 f der Kreisordnung(1) Für die Durchführung des Bürgerbegehrens nach § 16 f Abs. 3 der Kreisordnung gilt § 9 Abs. 1 bis 4, 6 bis 10 entsprechend. (2) Das Bürgerbegehren ist bei dem Kreis einzureichen. Dieser leitet eine Kopie einer Antragsliste und eines Einzelantrags unverzüglich dem Innenministerium zur Prüfung der Zulässigkeit zu. Entspricht der Inhalt des Bürgerbegehrens den gesetzlichen Vorschriften, benachrichtigt das Innenministerium den Kreis. Dieser veranlasst die Prüfung der Antragslisten und Einzelanträge durch die örtlich jeweils zuständigen Meldebehörden. Die Meldebehörden bescheinigen die Richtigkeit der Eintragungen und der Wahlberechtigung und teilen das Ergebnis ihrer Prüfung unverzüglich dem Kreis mit. Der Kreis unterrichtet das Innenministerium über das Gesamtergebnis. (3) Für die Durchführung des Bürgerentscheids nach § 16 f der Kreisordnung gilt § 10 entsprechend.

### § 12 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:1. Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GODVO) vom 25. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 52)1),2. Landesverordnung zur Durchführung der Kreisordnung (KrODVO) vom 25. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 55)2),3. Landesverordnung zur Durchführung der Amtsordnung (DVO-AO) vom 29. Oktober 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 535), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652)3).

### § 2 — Gemeindename

§ 2 Gemeindename(1) Eine Gemeinde ändert ihren Namen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung, wenn sie 1. ihren Eigennamen ändert,2. die Schreibweise ihres Eigennamens ändert oder3. eine zweifelhaft gewordene Schreibweise ihres Eigennamens feststellt. (2) Bei der Änderung und bei der Bestimmung von Namen für neu gebildete Gemeinden sollen Doppelnamen vermieden werden. Zusätze, die die geographische Lage einer Gemeinde erläutern, sollen in Klammern gesetzt werden. (3) Die Gemeinde gibt die Änderung ihres Namens, eine neu gebildete Gemeinde den von ihr bestimmten Namen im Amtsblatt für Schleswig-Holstein öffentlich bekannt.

### § 3 — Verfahren und Durchführung von Gebietsänderungen bei Gemeinden

§ 3 Verfahren und Durchführung von Gebietsänderungen bei Gemeinden(1) Eine Gebietsänderung nach § 14 der Gemeindeordnung liegt vor, wenn (2) Haben sich Gemeinden über eine Gebietsänderung geeinigt, haben sie dies der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde mit einer eingehenden Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere der finanziellen Auswirkungen, zu berichten. Dem Bericht sind beizufügen 1. die Beschlüsse der Gemeindevertretungen,2. Auszüge aus den Sitzungsniederschriften,3. die Stellungnahmen der angehörten Stellen,4. einen Auszug aus der Flurkarte oder einer topographischen Karte in einem die Gebietsänderung mit hinreichender Deutlichkeit darstellenden Maßstab und mit farbiger Kennzeichnung der Gebietsänderung,5. mit Ausnahme bei Gebietsänderungen nach Absatz 1 Nr. 2 erste Alternative und Nr. 3 eine von der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde bestätigte Aufstellung der von der Gebietsänderung betroffenen Flurstücke, die auch Angaben über die Größe (Fläche) der Flurstücke enthalten soll. Die Unterlagen sollen der Kommunalaufsichtsbehörde spätestens am 30. September vorliegen. (3) Die betroffenen Gemeinden sollen für das Wirksamwerden der Gebietsänderung einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, und zwar den 1. Januar des auf die Einigung folgenden Jahres, vorschlagen. (4) Gebietsänderungsverträge dürfen keinen der Beteiligten unwirtschaftlich belasten oder unverhältnismäßig begünstigen; laufende Ausgleichszahlungen sollen einen Zeitraum von zehn Jahren nicht überschreiten. (5) Soweit der Wohnsitz oder der dauernde Aufenthalt in der Gemeinde für Rechte und Pflichten maßgebend ist, wird bei einer Umgemeindung oder Eingemeindung die Dauer des Wohnens oder des dauernden Aufenthalts in den eingegliederten Gebiets- teilen auf die Dauer des Wohnens oder des dauernden Aufenthalts in der erweiterten Gemeinde angerechnet; bei einer Vereinigung oder Neubildung gilt das Wohnen oder der dauernde Aufenthalt in den einzelnen Gebietsteilen als Wohnen oder dauernder Aufenthalt in der neuen Gemeinde. (6) Unterschiedliches Ortsrecht innerhalb einer Gemeinde soll spätestens drei Jahre nach Wirksamwerden der Gebietsänderung durch einheitliches Ortsrecht ersetzt werden.

### § 4 — Auseinandersetzung von Gebietsänderungen bei Gemeinden

§ 4 Auseinandersetzung von Gebietsänderungen bei Gemeinden(1) Die Auseinandersetzung nach § 16 der Gemeindeordnung findet nur zwischen den betroffenen Gemeinden statt. (2) Die Auseinandersetzung soll 1. die durch die Gebietsänderung entstandene Gemeinsamkeit von Rechten und Pflichten der Gemeinden beseitigen und auf die einzelnen Rechtsnachfolgerinnen verteilen (Auseinandersetzung im engeren Sinne),2. erforderlichenfalls die Interessen der betroffenen Gemeinden in billiger Weise ausgleichen (Ausgleich). (3) Die Auseinandersetzung im engeren Sinne verteilt insbesondere die Anteile aus dem Finanzausgleich bis zur Feststellung neuer Verteilungsschlüssel, die für das laufende Haushaltsjahr veranlagten Kreis- und Amtsumlagen, das Vermögen und den Kassenbestand. Als Maßstab für die Verteilung kommen insbesondere die Fläche, die Einwohnerzahl oder das Gesamtverhältnis der zu übernehmenden Vorteile und Lasten in Betracht. (4) Ein Ausgleich kommt in Betracht, wenn 1. eine betroffene Gemeinde durch die Gebietsänderung wesentlich entlastet wird und diese Gemeinde leistungsfähig ist,2. eine andere betroffene Gemeinde durch die Gebietsänderung wesentlich belastet und dadurch in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird oder3. besondere Billigkeitsgründe einen Ausgleich erfordern. Bei einem Vergleich der Entlastung oder Belastung können nur die Ausgaben und Aufgaben herangezogen werden, die zur Zeit der Gebietsänderung bestanden. Der Ausgleich kann durch Kapitalzahlungen, befristete Renten und Überführung von Vermögensgegenständen geleistet werden.

### § 5 — Verfahren, Durchführung und Auseinandersetzung von Gebietsänderungen bei Kreisen

§ 5 Verfahren, Durchführung und Auseinandersetzung von Gebietsänderungen bei Kreisen(1) Eine Gebietsänderung nach § 14 der Kreisordnung liegt vor, wenn 1. die Kreisgrenzen unter Fortbestand der Kreise geändert werden, indem Teile eines Kreises in einen anderen Kreis eingegliedert werden,2. ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt in einen anderen Kreis eingegliedert wird,3. ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt mit einem Kreis oder mit mehreren Kreisen zu einem neuen Kreis zusammengeschlossen wird (Vereinigung),4. aus Teilen eines oder mehrerer Kreise unter Ausgliederung aus diesen ein neuer Kreis gebildet wird (Neubildung) oder5. das Gebiet eines Kreises auf mehrere Kreise aufgeteilt wird (Auflösung). (2) Haben sich Kreise oder Kreise und kreisfreie Städte über eine Gebietsänderung geeinigt, haben sie dies dem Innenministerium mit einer eingehenden Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere der finanziellen Auswirkungen, zu berichten. Dem Bericht sind beizufügen 1. die Beschlüsse der Kreistage sowie bei Beteiligung einer kreisfreien Stadt der Beschluss der Stadtvertretung,2. Auszüge aus den Sitzungsniederschriften,3. die Stellungnahmen der angehörten Stellen,4. einen Auszug aus der Flurkarte oder einer topographischen Karte in einem die Gebietsänderung mit hinreichender Deutlichkeit darstellenden Maßstab und mit farbiger Kennzeichnung der Gebietsänderung,5. mit Ausnahme bei Gebietsänderungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 eine von der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde bestätigte Aufstellung der von der Gebietsänderung betroffenen Flurstücke, die auch Angaben über die Größe (Fläche) der Flurstücke enthalten soll. Die Unterlagen sollen dem Innenministerium spätestens am 30. September vorliegen. (3) Für das weitere Verfahren gilt § 3 Abs. 3 bis 5 entsprechend. (4) Unterschiedliches Kreisrecht innerhalb eines Kreises soll spätestens drei Jahre nach Wirksamwerden der Gebietsänderung durch einheitliches Kreisrecht ersetzt werden. (5) Für die Auseinandersetzung gilt § 4 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend. (6) Die Auseinandersetzung im engeren Sinne verteilt insbesondere die Anteile aus dem Finanzausgleich bis zur Feststellung neuer Verteilungsschlüssel, für die das laufende Haushaltsjahr veranlagten Umlagen, das Vermögen und den Kassenbestand. Als Maßstab für die Verteilung kommen insbesondere die Fläche, die Einwohnerzahl oder das Gesamtverhältnis der zu übernehmenden Vorteile und Lasten in Betracht.

### § 6 — Verfahren bei der Änderung und Auflösung von Ämtern

§ 6 Verfahren bei der Änderung und Auflösung von Ämtern(1) Zur Vorbereitung der Entscheidung des Innenministeriums über den Zusammenschluss von Gemeinden zu Ämtern, über die Änderung und Auflösung sowie über den Namen und den Sitz des Amtes legt die Landrätin oder der Landrat folgende Unterlagen vor: 1. die Beschlüsse der Gemeindevertretungen und Amtsausschüsse der betroffenen Gemeinden und Ämter sowie Auszüge aus den Sitzungsniederschriften,2. den Beschluss des Kreistages sowie einen Auszug aus der Sitzungsniederschrift,3. einen Bericht zu den örtlichen Verhältnissen, im besonderen den Wege-, Verkehrs-, Schul- und Wirtschaftsverhältnissen, den kirchlichen, kulturellen und geschichtlichen Beziehungen sowie zu den finanziellen Auswirkungen und4. bei der Änderung von Ämtern eine topographische Karte in einem die alten und neuen Grenzen der Ämter mit hinreichender Deutlichkeit darstellenden Maßstab und mit farbiger Kennzeichnung. (2) Zur Vorbereitung der Anordnung, dass ein Amt auf eigene Beschäftigte und Verwaltungseinrichtungen verzichtet und die Verwaltung einer größeren amtsangehörigen Gemeinde in Anspruch nimmt, gilt Absatz 1 Nr. 1 und 3 entsprechend. (3) Für die Auseinandersetzung gilt § 4 entsprechend.

### § 7 — Durchführung des Einwohnerantrags nach § 16 f der Gemeindordnung

§ 7 Durchführung des Einwohnerantrags nach § 16 f der Gemeindordnung(1) Das mit dem Einwohnerantrag nach § 16 f der Gemeindeordnung verfolgte Begehren darf sich nur auf Aufgaben beziehen, für deren Erledigung die Gemeindevertretung oder ein Ausschuss zuständig ist. Der Einwohnerantrag kann auch von in der Gemeinde wohnenden Ausländerinnen und Ausländern sowie Jugendlichen unterzeichnet werden; die Antragstellerinnen und Antragsteller müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben. (2) Für die erforderlichen Unterschriften sind Antragslisten oder Einzelanträge zu verwenden, die von jeder Antragstellerin und jedem Antragsteller persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen sind; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort mit Postleitzahl, Straße und Hausnummer sowie Datum der Unterzeichnung lesbar einzutragen. Jeder neuen Unterschriftenseite oder jedem Einzelantrag ist der Wortlaut des Antrags voranzustellen; darüber hinaus sind die Vertretungspersonen nach § 16 f Abs. 2 Satz 3 der Gemeindeordnung anzugeben. (3) Der Einwohnerantrag ist bei der Gemeinde einzureichen. Diese leitet eine Kopie einer Antragsliste und eines Einzelantrags unverzüglich der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde zur Prüfung der Zulässigkeit zu. Entspricht der Inhalt des Einwohnerantrags den gesetzlichen Vorschriften, veranlasst die Kommunalaufsichtsbehörde die Prüfung der Antragslisten und Einzelanträge durch die zuständige Meldebehörde. Die Meldebehörde bescheinigt die Richtigkeit der Eintragungen nach dem Melderegister und teilt das Ergebnis ihrer Prüfung unverzüglich der Kommunalaufsichtsbehörde mit. (4) Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt das Quorum nach § 16 f Abs. 3 der Gemeindeordnung fest; dabei gilt die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres ermittelte Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Wird das Quorum nicht erreicht, kann die Kommunalaufsichtsbehörde bis zur Feststellung des Quorums eine Nachfrist gewähren. (5) Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt den im Einwohnerantrag benannten Vertretungspersonen sowie der Gemeinde unverzüglich ihre abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit zu. (6) Die Antragslisten und Einzelanträge nach Absatz 2 sind nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulässigkeit der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich zu vernichten. (7) Vor der Beratung und Entscheidung des Einwohnerantrags durch die Gemeindevertretung oder den zuständigen Ausschuss sind die im Einwohnerantrag bezeichneten Vertretungspersonen in der Sitzung der Gemeindevertretung oder des Ausschusses zu hören. (8) Die Zwölf-Monats-Frist für einen weiteren Einwohnerantrag in derselben Angelegenheit beginnt mit dem Tag des Zugangs der Entscheidung über die Zulässigkeit der Kommunalaufsichtsbehörde bei der Gemeinde.

### § 8 — Durchführung des Einwohnerantrags nach § 16 e der Kreisordnung

§ 8 Durchführung des Einwohnerantrags nach § 16 e der Kreisordnung(1) Für die Durchführung des Einwohnerantrags nach § 16 e der Kreisordnung gilt § 7 Abs. 1, 2 und 4 bis 8 entsprechend. (2) Der Einwohnerantrag ist bei dem Kreis einzureichen. Dieser leitet eine Kopie einer Antragsliste und eines Einzelantrags unverzüglich dem Innenministerium zur Prüfung der Zulässigkeit zu. Entspricht der Inhalt des Einwohnerantrags den gesetzlichen Vorschriften, benachrichtigt das Innenministerium den Kreis. Dieser veranlasst die Prüfung der Antragslisten und Einzelanträge durch die örtlich jeweils zuständigen Meldebehörden. Die Meldebehörden bescheinigen die Richtigkeit der Eintragungen nach dem Melderegister und teilen das Ergebnis ihrer Prüfung unverzüglich dem Kreis mit. Der Kreis unterrichtet das Innenministerium über das Gesamtergebnis.

### § 9 — Durchführung des Bürgerbegehrens nach § 16 g der Gemeindeordnung

§ 9 Durchführung des Bürgerbegehrens nach § 16 g der Gemeindeordnung(1) Die mit dem Bürgerbegehren nach § 16 g Abs. 3 der Gemeindeordnung einzubringende Frage ist so zu formulieren, dass sie das Begehren hinreichend klar und eindeutig zum Ausdruck bringt. Sie darf die freie und sachliche Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger, insbesondere durch beleidigende, polemische oder suggestive Formulierungen, nicht gefährden. Für inhaltlich zusammengehörende Teilbereiche ist eine zusammenfassende Abstimmungsfrage zu formulieren. Die Koppelung unterschiedlicher Bürgerbegehren in einem Verfahren ist nicht zulässig. (2) Der Kostendeckungsvorschlag muss auch die voraussichtlich zu erwartende Kostenhöhe und die eventuellen Folgekosten der verlangten Maßnahme enthalten. (3) Das Bürgerbegehren darf nur von Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet werden, die am Tag des Eingangs des Antrags bei der Gemeinde dort nach § 3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes wahlberechtigt sind.(4) Für die erforderlichen Unterschriften sind Antragslisten oder Einzelanträge zu verwenden, die von jeder Antragstellerin und jedem Antragsteller persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen sind; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort mit Postleitzahl, Straße und Hausnummer sowie Datum der Unterzeichnung lesbar einzutragen. Jeder neuen Unterschriftenseite oder jedem Einzelantrag ist die einzubringende Frage voranzustellen; darüber hinaus sind die Vertretungspersonen nach § 16 g Abs. 3 Satz 5 der Gemeindeordnung anzugeben. Außerdem sind den Antragstellerinnen und Antragstellern vor der Eintragung die Begründung sowie der Kostendeckungsvorschlag in geeigneter und nachweisfähiger Weise zur Kenntnis zu geben. (5) Das Bürgerbegehren ist bei der Gemeinde einzureichen. Diese leitet eine Kopie einer Antragsliste und eines Einzelantrags unverzüglich der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde zur Prüfung der Zulässigkeit zu. Entspricht der Inhalt des Bürgerbegehrens den gesetzlichen Vorschriften, veranlasst die Kommunalaufsichtsbehörde die Prüfung der Antragslisten und Einzelanträge durch die zuständige Meldebehörde. Die Meldebehörde bescheinigt die Richtigkeit der Eintragungen und der Wahlberechtigung und teilt das Ergebnis ihrer Prüfung unverzüglich der Kommunalaufsichtsbehörde mit. (6) Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt das Quorum nach § 16 g Abs. 4 der Gemeindeordnung fest; dabei ist die Zahl der Wahlberechtigten der letzten Gemeindewahl maßgebend. Wird das Quorum nicht erreicht, kann die Kommunalaufsichtsbehörde mit Ausnahme der Fälle des § 16 g Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung bis zur Feststellung des Quorums eine Nachfrist gewähren. (7) Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt den im Bürgerbegehren benannten Vertretungspersonen sowie der Gemeinde unverzüglich ihre abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit zu. (8) Die Antragslisten und Einzelanträge nach Absatz 4 sind nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulässigkeit der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich zu vernichten. (9) Die Unterschriftensammlung für die Wiederholung eines Bürgerbegehrens nach § 16 g Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung darf nicht vor Ablauf der zweijährigen Frist, gerechnet vom Tag des Bürgerentscheids in der gleichen Angelegenheit, beginnen. (10) Die Sechs-Wochen-Frist nach § 16 g Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung beginnt mit dem Tag nach der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung oder den Ausschuss in öffentlicher Sitzung oder dem Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen. Gegen den Beschluss der Gemeindevertretung oder eines Ausschusses ist ein Bürgerbegehren auch dann gerichtet, wenn es den Beschluss nicht ausdrücklich erwähnt, sondern in positiver Formulierung ein anderes Vorhaben anstelle des beschlossenen Vorhabens anstrebt.

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— Landesverordnung zur Durchführung der Gemeinde-, der Kreis- und der Amtsordnung (GKAVO) Vom 5. November 2008
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-GemKrAmtsoDVSH2008rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
