GemGruaNOG SH 2 · Schleswig-Holstein

Zweites Gesetz einer Neuordnung von Gemeinde- und Kreisgrenzen sowie Gerichtsbezirken Vom 23. Dezember 1969 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 *)

Fundstelle:
GVOBl. 1971 182
44 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 44

(aufgehoben)

§ 44 (aufgehoben)

§ 45

(aufgehoben)

§ 45 (aufgehoben)

§ 46

(aufgehoben)

§ 46 (aufgehoben)

§ 1

Auflösung von Kreisen

§ 1 Auflösung von Kreisen Die Kreise Eckernförde, Eiderstedt, Eutin, Husum, Norderdithmarschen, Oldenburg in Holstein, Rendsburg, Süderdithmarschen und Südtondern werden aufgelöst.

§ 10

Neuordnung von Gemeindegrenzen im Raum Kiel

§ 10 Neuordnung von Gemeindegrenzen im Raum Kiel In die Stadt Kiel werden eingegliedert: 1. die Gemeinden Meimersdorf, Moorsee, Rönne und Wellsee des Kreises Plön, 2. die Gemeinde Russee des aufgelösten Kreises Rendsburg, 3. folgende in der Gemeinde Ottendorf des aufgelösten Kreises Rendsburg gelegene Flurstücke: Gemarkung Ottendorf Flur 1, Flurstücke 64 tw., 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75. 76 tw., 77 tw., 156/80 tw., Flur 2, Flurstücke 1 tw., 5 tw., 6 tw., 7, 8, 18 tw., 19 tw., 20 tw., 21 tw., 22, 23, 24, 25, 26, 20, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 182/81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 179 tw.,173, 174, 175, 176, 177.

§ 11

Neuordnung von Gemeindegrenzen im Raum Lübeck

§ 11 Neuordnung von Gemeindegrenzen im Raum Lübeck In die Hansestadt Lübeck werden eingegliedert: 1. folgende in der Gemeinde Groß Grönau des Kreises HerzogtumLauenburg gelegene Flurstücke: Gemarkung Groß Grönau Flur 1, Flurstücke 74/3 tw., 76, 77, 78. 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 63, 64, 65. 66, 132/67, 68, 92, 70, 71, 131/73, 122/62, 121/62, 61, 130/54, 53, 99, 129/51, 128/42, 48, 127/36, 37, 126/35, 125/35, 33/1, 98, 97, 33/2, 30, 31, 123/27, 96, 29, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15,16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 93 tw.,94, Flur 2, Flurstücke 98, 99, 100, 104, 105. 106, 107, 127tw., 126 tw., 128, 129, 130, 131, 132, 133, 134,135, Flur 8, Flurstücke 1, 2, 3, 165/4, 166/8, 142, 141, 153, 199/140, 198/138, 196/133, 195/132, 197/135, 194/130, 193/127, 192/125, 191/124, 190/121, 120, 189/119, 188/116, 187/115, 186/111, 110, 106, 107, 109, 105, 108, 151 tw.,104, 103, 102, 2. folgende in dem Ortsteil Sereetz der Gemeinde Ratekau des aufgelösten Kreises Eutin gelegene Flurstücke: Gemarkung Sereetz Flurstücke 695, 696, 697, 698, 694, 693, 692, 688, 690, 691, 689, 683, 687, 699, 684, 686, 681, 679, 678, 675, 674, 673, 676, 672, 671, 670, 669, 682, 685, 680, 668, 658, 666, 660, 661, 662, 663, 664, 665, 659. 3. folgende in der Stadt Bad Schwartau des aufgelösten Kreises Eutin gelegene Flurstücke: Gemarkung Schwartau Flurstücke 794, 798, 796, 797, 799, 800, 533, 524, 525, 534, 526, 527, 528, 523 tw., 532, 519, 518, 516, 515, 514, 508, 520, 521, 522, 517, 513, 512, 509, 510, 511, 494 tw., 490 tw., 491 tw., 529 tw., 793, 4. folgende in der Gemeinde Stockelsdorf des aufgelösten Kreises Eutin gelegene Flurstücke: Gemarkung Eckhorst Flur 1, Flur 2, Flurstücke 134/3, 412/7, 50/4, 51/2, 412/27, 412/26, 412/24, 412/22, 135, 133, 131, 130/4, 136, 132, 129, 113, 110, 111/3, 109, 108/4, 107/4, 106, 104/4, 105/2, 103/4, 412/39, 412/40, 128, 127, 142, 141, 140, 139, 138, 137, 144, 143, 126, 125, 145, 146/1, 146/2, 124, 123, 122, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 121, 486/412, 412/16 tw., 99/1, 99/2, 99/3, 96/2, 97/7, 98/4, 100/5, 101/4, 102/4, 95/11, 92/5, 96/1, 97/6, 98/3, 100/4, 101/3, 102/3, 103/3, 412/19, 105/1, 104/3, 107/3, 108/3, 111/2, 412/35, 130/3, 412/21, 412/23, 412/25. Flur 4, Flurstücke 336/5, 336/8, 329, 330, 343, 344, 345, 346, 347, 348, 340, 341, 342, 331, 500/412, 339, 338, 337, 336/9, 336/10, 499/412, 317/2, 317/1, 315/1, 366/1, 412/12, 314/5, 313/9, 312/7, 312/2, 311, 412/9, 310/5, 459/309, 460/309, 457/308, 458/307, 306/1, 306/2, 304, 305. Flur 5. Gemarkung Groß-Steinrade Flur 1, 2, 3. 4, 5 und 6, Gemarkung Mori Flur 1, Flurstücke 11/1, 630, 631, 632, 633, 619/178, 178/2, 4/2, 625/178, 1/1, 16, 17, 19/3, 626/178, 396/19, 395/19, 285/19, 18/10, 670/18, 18/9, 18/6, 18/5, 18/4, 18/2, 18/3, 380/167, 169/1, 172/3, 173/6, 173/7, 173/8, 173/1, 175/3, 175/2, 176/4, 176/1, 166/3, 166/2, 166/1, 627/178, 165/1, 616/178, 170/1, 495/162, 178/6 tw., 496/39, 500/42, 37/1, 43/2, 43/1, 9/6tw., 506/34, 36/1, 29/1, 62/178, 31/1, 33/1, 32, 628/178, 291/27, 533/26, 532/25, 618/178, 24, 23/1, 565/38, 617/178, Gemarkung Stockelsdorf Flur 4, Flurstück 1032/227.

§ 12

Neuordnung von Gemeindegrenzen im Raum Neumünster

§ 12 Neuordnung von Gemeindegrenzen im Raum Neumünster In die Stadt Neumünster werden eingegliedert: 1. die Gemeinde Einfeld des aufgelösten Kreises Rendsburg, 2. die Gemeinde Gadeland des Kreises Segeberg und 3. folgende in der Gemeinde Tungendorf des Kreises Plön gelegene Flurstücke: a) Gemarkung Dosenmoor Flur 4, Flurstücke 89, 90, 91, 92, 93/1, 94/1, 95/1, 96/1, 97, 98, 143/99, 144/99, 100, 101, 102, 103, 119/2, 119/3, 119/4, 119/5, 119/6, 128, 129/1 tw., 107/1, 107/2, 108/1, 108/2, 109/1, 109/3, 109/4, 110/1, 110/3, 110/4, 111/1, 111/2, 112/1, 112/3, 112/4, 113/1, 113/2, 113/4, 113/5, 114, 115, 116, 139/117, 140/117, 129/1 tw., Flur 5, Flurstücke 49, 50, 51, 214/52, 215/52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61/1, 61/2, 61/4, 61/5, 61/6, 62, 63, 64, 211/72, 212/72, 213/72, b) Gemarkung Tasdorf Flur 5, ausgenommen Flurstücke 63/16, 64/16, 65/16, 66/16, 17, 18/2, 20/2, 20/4, 20/6, 20/8, 20/9, 20/10, 20/11, 20/12, 20/13, 21/1, 21/2, 21/3, 22, 61/23, 62/23, 24, 25, 26, 27/1, 27/2, 28/1, 28/2, 52 tw., 53/1, 54, 55/1, c) Gemarkung Tungendorf Flur 3. 4. 6, 7 und 8, Flur 5, Flurstücke westlich des Dosenbek und sein südlich der Preetzer Landstraße gelegener Wasserlauf.

§ 13

Neuordnung von Gemeindegrenzen im Raum Flensburg

§ 13 Neuordnung von Gemeindegrenzen im Raum Flensburg (1) In die Stadt Flensburg werden folgende in der Gemeinde Sünderup (Kreis Flensburg-Land), Gemarkung Sünderup, gelegene Flurstücke eingegliedert: Flur 1, Flurstücke 1, 2, 3, 4/1, 5/6, 5/5, 5/4, 6, 12, 13, 15, 27, 16, 17/1, 23, 24, 25, 26, 14/2, 14/5, 17/2, 10/1, 10/2, 8/2, 9/2, 10/4, 18/1, 21/2, 21/3, 21/4, 22/1, 22/2, 4/2, 21/5, 19/2, 7/1, 7/2, 7/3, 8/3, 9/3, 20/4, 40/1, 41/1, 42/2, 48, 38/1, 42/1, 11/1, Flur 3, Flurstücke 1/1, 1/2, 2/2, 2/3, 48/2, 48/1, 3/2, 4 tw., 7/1 tw., Flur 5. (2) In die Gemeinde Tarup werden die nicht nach Abs. 1 der Stadt Flensburg zugeordneten Gebietsteile der Gemeinde Sünderup eingegliedert.

§ 14

Bildung der Gemeinde Kopperby

§ 14 Bildung der Gemeinde Kopperby Die Gemeinden Kopperby und Olpenitz des aufgelösten Kreises Eckernförde werden zu der hauptamtlich verwalteten Gemeinde Kopperby zusammengeschlossen.

§ 15

Grenzkommission

§ 15 Grenzkommission (1) Werden bei der Neuordnung von Gemeinden nach diesem Gesetz Flurstücke teilweise in eine Gebietskörperschaft eingegliedert, so wird der Grenzverlauf innerhalb des Flurstückes durch eine Grenzkommission festgesetzt. (2) Die Grenzkommission wird gebildet durch je drei Vertreter der abgebenden Gemeinde und der aufnehmenden Gebietskörperschaft. Wird eine Gemeinde durch Eingliederung in verschiedene Gebietskörperschaften aufgelöst, wird die Grenzkommission durch je drei Vertreter der aufnehmenden Gebietskörperschaften gebildet. (3) Kommt ein Mehrheitsbeschluß über den Grenzverlauf nicht zustande, so entscheidet das Innenministerium.

§ 16

Rechtsstellung des Personals

§ 16 Rechtsstellung des Personals (1) Die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger der aufgelösten Kreise und der in die kreisfreien Städte eingegliederten Gemeinden richtet sich nach §§ 36 und 37 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes . (2) Auf Angestellte und Arbeiter ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die als Rechtsnachfolger bestimmten Kreise und kreisfreien Städte treffen im Rahmen der Auseinandersetzung nach § 16 der Kreisordnung oder § 33 dieses Gesetzes Vereinbarungen über die anteilige Übernahme der Angestellten und Arbeiter der aufgelösten Kreise. Eine Änderungskündigung darf gegenüber Angestellten und Arbeitern, deren Anstellungs- oder Arbeitsverhältnis von Neuordnungsmaßnahmen aufgrund dieses Gesetzes berührt wird, auf die Dauer von fünf Jahren seit dem Wechsel des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers nicht ausgesprochen werden. Günstigere tarifrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. (3) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung abweichend von der Trennungsgeldverordnung vom 12. August 1965 (Amtsbl. Schl.-H. S. 467) die Gewährung von Leistungen nach dieser Verordnung an Angehörige des öffentlichen Dienstes so zu regeln, daß Auflösungen und Verlegungen von Dienststellen der Kreis- und Gemeindeverwaltungen, die aufgrund dieses Gesetzes erforderlich werden, nicht zu unbilligen Belastungen der davon betroffenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes führen. § 104 des Landesbeamtengesetzes findet insoweit keine Anwendung. (4) Abs. 3 findet entsprechende Anwendung bei Änderungen von Gerichtsbezirken nach diesem Gesetz.

§ 17

Rechtsstellung der Beamten auf Zeit

§ 17 Rechtsstellung der Beamten auf Zeit Die Landräte der aufgelösten Kreise und der hauptamtliche Bürgermeister der Gemeinde Einfeld treten in den einstweiligen Ruhestand. Ihre Versorgung richtet sich nach § 54 Abs. 2 Satz 2 bis 4 der Kreisordnung und § 54 Abs. 2 Satz 2 bis 4 der Gemeindeordnung . Im übrigen bleiben die beamtenrechtlichen Vorschriften unberührt.

§ 18

§ 18 *)

§§

§§ 19 - 26 *)

§ 2

Bildung des Kreises Nordfriesland

§ 2 Bildung des Kreises Nordfriesland (1) Der Kreis Nordfriesland wird gebildet aus 1. den Gemeinden des aufgelösten Kreises Eiderstedt, 2. den Gemeinden des aufgelösten Kreises Husum, 3. den Gemeinden des aufgelösten Kreises Südtondern mit Ausnahme der Gemeinden Böxlund, Holt, Jardelund, Medelby, Osterby und Weesby und 4. den Gemeinden Drage, Friedrichstadt und Seeth des Kreises Schleswig. (2) Sitz des Kreises Nordfriesland ist Husum. (3) Der Kreis Nordfriesland ist unbeschadet der Auseinandersetzung mit den anderen beteiligten Kreisen ( § 16 der Kreisordnung ) Rechtsnachfolger der aufgelösten Kreise Eiderstedt, Husum und Südtondern.

§ 27

Wohnsitzregelung

§ 27 Wohnsitzregelung Soweit der Wohnsitz oder Aufenthalt in einem Kreis oder in einer Gemeinde für Rechte und Pflichten maßgebend ist, gilt folgendes: 1. Bei der Neubildung gilt die Dauer des Wohnsitzes oder Aufenthalts in den zusammengeschlossenen Gebieten als Wohnsitz, oder Aufenthalt in dem neuen Kreis. 2. Bei der Eingliederung wird die Dauer des Wohnsitzes oder Aufenthalts in dem aufgenommenen Gebiet auf die Dauer des Wohnsitzes oder Aufenthalts in dem aufnehmenden Kreis oder der aufnehmenden Gemeinde angerechnet.

§ 28

Ortsrecht

§ 28 Ortsrecht (1) Die Bebauungspläne der Gemeinden, die durch das Erste und Zweite Gesetz einer Neuordnung von Gemeinde- und Kreisgrenzen sowie Gerichtsbezirken aufgelöst werden, gelten als Bebauungspläne der aufnehmenden Gemeinden weiter. (2) In den neugebildeten Kreisen bleibt das in jedem Gebietsteil bisher geltende Kreisrecht so lange in Kraft, bis es aufgehoben oder durch neues Recht ersetzt wird. (3) Die Überleitung des Ortsrechts im übrigen richtet sich nach den §§ 63 und 70 des Landesverwaltungsgesetzes .

§ 29

§ 29 *)

§ 3

Bildung des Kreises Dithmarschen

§ 3 Bildung des Kreises Dithmarschen (1) Der Kreis Dithmarschen wird gebildet aus 1. den Gemeinden des aufgelösten Kreises Norderdithmarschen und 2. den Gemeinden des aufgelösten Kreises Süderdithmarschen. (2) Sitz des Kreises Dithmarschen ist Heide. (3) Der Kreis Dithmarschen ist Rechtsnachfolger der aufgelösten Kreise Norderdithmarschen und Süderdithmarschen.

§ 30u.

§ 30 u. 31 *)

§ 32

Zuwendungen an bisherige Kreisstädte

§ 32 Zuwendungen an bisherige Kreisstädte (1) Städte, die nach diesem Gesetz die Eigenschaft als Kreissitz verlieren, erhalten für die Dauer von fünf Jahren, beginnend mit dem Haushaltsjahr 1970, eine Anpassungshilfe. Hierfür werden jährlich aus Landesmitteln insgesamt 1 000 000 DM bereitgestellt. Diese Zuwendungen sind bestimmt für 1. Investitionen, 2. Ansammlung von Rücklagen für Investitionen, 3. Schuldentilgung. (2) Der in Abs. 1 genannte Betrag wird wie folgt auf die Städte verteilt: 1. jede Stadt erhält einen Sockelbetrag in Höhe von 100 000 DM. 2. der verbleibende Betrag wird durch die Gesamtzahl der Einwohner der bisherigen Kreisstädte geteilt. Der sich daraus ergebende Betrag wird mit der Einwohnerzahl der einzelnen Stadt vervielfältigt. Für die Berechnung der Einwohnerzahl gilt § 300 des Landesverwaltungsgesetzes .

§ 33

Rechtsnachfolge und Auseinandersetzung

§ 33 Rechtsnachfolge und Auseinandersetzung (1) Die Städte Kiel und Neumünster sind Rechtsnachfolger der gemäß m §§ 10 und 12 in ihr Gebiet eingegliederten Gemeinden. (2) Soweit aufgrund der §§ 10 bis 13 Teile von Gemeinden in die kreisfreien Städte eingegliedert werden, können die Städte mit den beteiligten Gemeinden Auseinandersetzungsverträge schließen. Im übrigen findet für die Auseinandersetzung § 16 der Gemeindeordnung Anwendung. *)

§ 34

Förderungspflicht der aufnehmenden Städte

§ 34 Förderungspflicht der aufnehmenden Städte (1) Die kreisfreien Städte sind verpflichtet, das Gebiet der eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteile so zu fördern, daß die Weiterentwicklung dieses Gebietes gewährleistet bleibt. (2) Im Gebiet der eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteile sind die Planungen, die durch Beschlüsse der Vertretungen dieser Gemeinden bis zum 15. Dezember 1969 festgelegt waren, auch in Zukunft weiter zu verfolgen und zu fördern, soweit sie nicht der Gesamtentwicklung der aufnehmenden Stadt zuwiderlaufen. Diese Pflicht der aufnehmenden Städte erstreckt sich insbesondere auf die Durchführung beschlossener, oder bereits begonnener Maßnahmen. (3) Von den kreisfreien Städten sind die angesammelten Rücklagen einer eingegliederten Gemeinde ausschließlich in deren bisherigem Gebiet zu verwenden.

§ 35

Realsteuerhebesätze

§ 35 Realsteuerhebesätze In Gebieten von Gemeinden und Gemeindeteilen, die nach diesem Gesetz in kreisfreie Städte eingegliedert werden, dürfen die Realsteuerhebesätze des Rechnungsjahres 1969 bis zum 31. Dezember 1974 nicht zum Nachteil der Realsteuerpflichtigen geändert werden. Das Innenministerium wird ermächtigt, bei einer bundesrechtlichen Neuregelung der Besteuerungsgrundlagen, durch Verordnung eine Anpassung der Übergangsregelung vorzunehmen.

§ 36

Ortsbeiräte

§ 36 Ortsbeiräte (1) Bis zu einer allgemeinen gesetzlichen Regelung über die Errichtung von Ortsbeiräten in kreisfreien Städten werden für die aufgrund dieses Gesetzes eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteile vorläufig Ortsbeiräte gebildet. (2) Die Ortsbeiräte haben die Aufgabe, die Erfüllung der den aufnehmenden Städten gemäß §§ 33 bis 35 obliegenden Pflichten sowie die Erfüllung der Auseinandersetzungsverträge oder der gemäß § 16 der Gemeindeordnung getroffenen Regelungen zu überwachen. Hierbei und bei der Durchsetzung dieser Pflichten sind die Ortsbeiräte von der Aufsichtsbehörde zu unterstützen. (3) Die Zusammensetzung der Ortsbeiräte richtet sich nach dem in der eingegliederten Gemeinde oder dem eingegliederten Gemeindeteil festgestellten Ergebnis der auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden nächsten allgemeinen Wahl der Gemeinde- und Kreisvertretungen in Schleswig-Holstein. Das Nähere regelt das Innenministerium durch Verordnung, deren Inhalt den Grundsätzen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes entsprechen muß.

§ 37

Maßstabsgrößen für die Überleitung

§ 37 Maßstabsgrößen für die Überleitung Soweit nach diesem Gesetz Einwohnerzahlen entscheidend für die Durchführung von Überleitungsbestimmungen sind, sind die Einwohnerzahlen am 30. Juni 1969 maßgebend.

§ 38

§ 38 (1) Das Sparkassenwesen ist binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu ordnen. Der Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein ist hierbei sowie bei der Regelung der Auseinandersetzung unter den Gewährträgern und deren Sparkassen zu beteiligen. (2) Erfolgt innerhalb der Frist nach Absatz 1 weder die Neuordnung noch die Auseinandersetzung, so entscheidet das Innenministerium nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes. (3) § 30 Abs. 5 des Sparkassengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 137) findet entsprechende Anwendung.

§ 39

(aufgehoben)

§ 39 (aufgehoben)

§ 4

Bildung des Kreises Rendsburg-Eckernförde

§ 4 Bildung des Kreises Rendsburg-Eckernförde (1) Der Kreis Rendsburg-Eckernförde wird gebildet aus 1. den Gemeinden des aufgelösten Kreises Rendsburg mit Ausnahme der Gemeinden Aasbüttel, Agethorst, Besdorf, Bokelrehm, Bokhorst, Einfeld, Gribbohm, Holstenniendorf, Nienbüttel, Nutteln, Oldenborstel, Puls, Russee, Schenefeld, Siezbüttel, Vaale, Vaalermoor, Wacken und Warringholz, 2. den Gemeinden des aufgelösten Kreises Eckernförde mit Ausnahme der neugebildeten Gemeinde Kopperby und 3. den Gemeinden Bissee, Böhnhusen, Brügge, Groß Buchwald, Flintbek, Negenharrie, Reesdorf, Schönhorst und Techelsdorf des Kreises Plön. (2) Sitz des Kreises Rendsburg-Eckernförde ist Rendsburg. (3) Der Kreis Rendsburg-Eckernförde ist unbeschadet der Auseinandersetzung mit den anderen beteiligten Kreisen ( § 16 der Kreisordnung ) Rechtsnachfolger der aufgelösten Kreise Rendsburg und Eckernförde.

§ 40

(aufgehoben)

§ 40 (aufgehoben)

§ 41

(aufgehoben)

§ 41 (aufgehoben)

§ 42

(aufgehoben)

§ 42 (aufgehoben)

§ 43

(aufgehoben)

§ 43 (aufgehoben)

§ 44

§ 44 *)

§ 45

Überleitung anhängiger Gerichtsverfahren

§ 45 Überleitung anhängiger Gerichtsverfahren Die Zuständigkeit des Gerichts für die bei ihm anhängigen Streitsachen wird durch die Änderung der Bezirke der Gerichte nach § 44 nicht berührt. Das Gericht bleibt auch weiterhin für die Angelegenheiten zuständig, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihm anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt.

§ 46

§ 46 *)

§ 47

§ 47 *)

§ 48

Ermächtigung

§ 48 Ermächtigung Der Innenminister wird ermächtigt, Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.

§ 49

Inkrafttreten

§ 49 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Bestimmungen am 26. April 1970 in Kraft. (2) Die §§ 19 bis 26 , 32 , 33 Abs. 2 und 37 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 5

Bildung des Kreises Ostholstein

§ 5 Bildung des Kreises Ostholstein (1) Der Kreis Ostholstein wird gebildet aus 1. den Gemeinden des aufgelösten Kreises Eutin mit Ausnahme der in § 11 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Teile der Gemeinden Ratekau, Bad Schwartau und Stockelsdorf, 2. den Gemeinden des aufgelösten Kreises Oldenburg in Holstein. (2) Sitz des Kreises Ostholstein ist Eutin. (3) Der Kreis Ostholstein ist unbeschadet der Auseinandersetzung mit der Hansestadt Lübeck ( § 16 der Kreisordnung ) Rechtsnachfolger der aufgelösten Kreise Eutin und Oldenburg in Holstein.

§ 6

Auflösung des Kreises Flensburg-Land

§ 6 Auflösung des Kreises Flensburg-Land (1) Der Kreis Flensburg-Land wird mit Ablauf des Tages vor der Kommunalwahl 1974 aufgelöst. (2) Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.

§ 7

Eingliederung von Gemeinden des Kreises Schleswig und des aufgelösten Kreises Südtondern in ...

§ 7 Eingliederung von Gemeinden des Kreises Schleswig und des aufgelösten Kreises Südtondern in den Kreis Flensburg-Land In den Kreis Flensburg-Land werden eingegliedert: 1. die Gemeinde Langstedt des Kreises Schleswig und 2. die Gemeinden Böxlund, Holt, Jardelund, Medelby. Osterby und Weesby des aufgelösten Kreises Südtondern.

§ 8

Eingliederung von Gemeinden des Kreises Flensburg-Land und de aufgelösten Kreises Eckernförde ...

§ 8 Eingliederung von Gemeinden des Kreises Flensburg-Land und de aufgelösten Kreises Eckernförde in den Kreis Schleswig In den Kreis Schleswig werden eingegliedert: 1. die Gemeinden Mehlby und Toesdorf des Kreises Flensburg-Land und 2. die neugebildete Gemeinde Kopperby des aufgelösten Kreises Eckernförde.

§ 9

Eingliederung von Gemeinden des aufgelösten Kreises Rendsburg in den Kreis Steinburg

§ 9 Eingliederung von Gemeinden des aufgelösten Kreises Rendsburg in den Kreis Steinburg In den Kreis Steinburg werden die Gemeinden Aasbüttel, Agethorst, Besdorf, Bokelrehm, Bokhorst, Gribbohm, Holstenniendorf, Nienbüttel, Nutteln, Oldenborstel, Puls, Schenefeld, Siezbüttel, Vaale, Vaalermoor Wacken und Warringholz des aufgelösten Kreises Rendsburg eingegliedert.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.