GemGrNeuOG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz einer Neuordnung von Gemeindegrenzen im Kreis Ostholstein Vom 21. Oktober 2002

Ausfertigungsdatum:
21.10.2002
Fundstelle:
GVOBl. 2002, 196
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 13

(aufgehoben)

§ 13(aufgehoben)

§ 1

Bildung der Stadt Fehmarn

§ 1 Bildung der Stadt FehmarnDie Gemeinden Bannesdorf auf Fehmarn, Landkirchen auf Fehmarn, Westfehmarn und die Stadt Burg auf Fehmarn im Kreis Ostholstein werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Sie erhält den Namen "Fehmarn" und führt die Bezeichnung "Stadt".

§ 10

Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 10 Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2003 gehen die Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse der am 31. Dezember 2002 bei der Stadt Burg auf Fehmarn, beim Amt Fehmarn und bei den Gemeinden Bannesdorf auf Fehmarn, Landkirchen auf Fehmarn und Westfehmarn tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der zu ihrer Ausbildung Beschäftigten von der Stadt Burg auf Fehmarn, dem Amt Fehmarn und den Gemeinden Bannesdorf auf Fehmarn, Landkirchen auf Fehmarn und Westfehmarn auf die Stadt Fehmarn über. Der Übergang ist den Betroffenen schriftlich nach Verkündung dieses Gesetzes mitzuteilen. (2) Für die Beschäftigten nach Absatz 1 werden die bei der Stadt Burg auf Fehmarn, beim Amt Fehmarn und bei den Gemeinden Bannesdorf auf Fehmarn, Landkirchen auf Fehmarn und Westfehmarn in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung so angerechnet, wie wenn sie bei der Stadt Fehmarn zurückgelegt worden wären. (3) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten stellt die Stadt Fehmarn sicher, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben.

§ 11

Personalräte, Dienstvereinbarungen

§ 11 Personalräte, Dienstvereinbarungen(1) In der personalvertretungsrechtlichen Dienststelle Stadt Fehmarn bilden vorbehaltlich der § 20 und § 21 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein bis zur konstituierenden Sitzung eines dort zu wählenden Personalrats, längstens bis zum 30. Juni 2003, einen Übergangspersonalrat 1. das den Vorsitz führende Mitglied des Personalrats der Stadt Burg auf Fehmarn,2. dessen erste Stellvertretung,3. das den Vorsitz führende Mitglied des Personalrats des Amts Fehmarn und4. dessen erste Stellvertretung. (2) Der Personalrat des Kurbetriebes der Stadt Burg auf Fehmarn bleibt vorbehaltlich der § 20 und § 21 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein bis zur konstituierenden Sitzung des bei dem Kurbetrieb der Stadt Fehmarn zu wählenden Personalrats, längstens bis zum 30. Juni 2003, bestehen. (3) Für die bis zum 31. Dezember 2002 in der Stadt Burg auf Fehmarn, im Amt Fehmarn und im Kurbetrieb der Stadt Burg auf Fehmarn jeweils Beschäftigten gelten die dort bestehenden Dienstvereinbarungen fort. Für die ab 1. Januar 2003 bei der Stadt Fehmarn neu eingestellten Beschäftigten finden die für die bisherigen Beschäftigten der Stadt Burg auf Fehmarn und für die ab 1. Januar 2003 beim Kurbetrieb der Stadt Fehmarn neu eingestellten Beschäftigten finden die für die bisherigen Beschäftigten des Kurbetriebes der Stadt Burg auf Fehmarn fortgeltenden Dienstvereinbarungen Anwendung. Die Fortgeltung der Dienstvereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2 dauert, soweit sie nicht durch Zeitablauf vorher außer Kraft treten, bis zum Abschluss neuer Dienstvereinbarungen, längstens bis zum 31. Dezember 2004, an.

§ 12

Ortsrecht

§ 12 OrtsrechtDie Überleitung des Ortsrechtes richtet sich nach § 70 des Landesverwaltungsgesetzes, sofern nicht der zwischen den Gemeinden Bannesdorf auf Fehmarn, Landkirchen auf Fehmarn, Westfehmarn und der Stadt Burg auf Fehmarn vereinbarte Gebietsänderungsvertrag etwas anderes bestimmt, sowie nach § 63 des Landesverwaltungsgesetzes.

§ 13

§ 13Die durch Bekanntmachung vom 6. September 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 261 ) zuletzt geänderte Anlage zu § 3 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 24. Oktober 1984 (GVOBl. Schl.-H. S. 192), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 182), wird wie folgt geändert: In Abschnitt "IV. Landgerichtsbezirk Lübeck", Unterabschnitt J erhält Nummer 4 folgende Fassung: "4. Fehmarn".Die Nummern 2, 17 und 27 werden gestrichen.

§ 14

§ 14Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Abweichend davon treten die §§ 4 bis 6 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

§ 2Die Stadt Fehmarn ist kreisangehörige Stadt des Kreises Ostholstein.

§ 3

§ 3Das Amt Fehmarn wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Fehmarn.

§ 4

Wahl der Stadtvertretung und der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen ...

§ 4 Wahl der Stadtvertretung und der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Fehmarn(1) Die nach der Gebietsänderung zu wählende Vertretung der Stadt Fehmarn wird am Tage der Gemeinde- und Kreiswahlen in Schleswig-Holstein am 2. März 2003 gewählt. § 1 Abs. 3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1997 (GVOBL. Schl.-H. S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 126), findet insoweit keine Anwendung.(2) Zugleich mit der Gemeinde- und Kreiswahl findet abweichend von § 57 a Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) die Direktwahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Fehmarn statt. Die Stelle der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters ist abweichend von § 57 a Abs. 2 Satz 1 GO spätestens drei Monate vor dem Wahltag öffentlich auszuschreiben. Vorschlagsberechtigt im Sinne des § 51 Abs.1 Nr. 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes ist jede Fraktion der bisherigen Vertretungen der beteiligten Gemeinden.(3) Abweichend von § 48 Satz 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes bestimmt der Gemeindewahlausschuss nur den Tag einer notwendig werdenden Stichwahl.

§ 5

Wahlgebiet

§ 5 WahlgebietWahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Fehmarn, wie es am Wahltag besteht. Die Zuständigkeit der Wahlorgane erstreckt sich bereits vor dem 1. Januar 2003 auf das gesamte Wahlgebiet.

§ 6

Gemeindewahlleiter und Gemeindewahlausschuss

§ 6 Gemeindewahlleiter und Gemeindewahlausschuss(1) Gemeindewahlleiter in dem Wahlgebiet der Stadt Fehmarn ist abweichend von § 12 Abs. 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes der Bürgermeister der Stadt Burg auf Fehmarn. Im Verhinderungsfall nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder im Verzichtsfall nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes ist abweichend von § 12 Abs. 2 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes der Leitende Verwaltungsbeamte des Amtes Fehmarn Gemeindewahlleiter. Im Falle dessen Verhinderung oder Verzichts ist der bisherige stellvertretende Gemeindewahlleiter der Stadt Burg auf Fehmarn Gemeindewahlleiter. Der Gemeindewahlleiter beruft seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter. (2) Den Gemeindewahlausschuss für das Wahlgebiet der Stadt Fehmarn bilden abweichend von § 12 Abs. 3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes der Gemeindewahlleiter als Vorsitzender sowie acht Beisitzerinnen und Beisitzer. Diese sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Vertretungen der Gemeinden Bannesdorf auf Fehmarn, Landkirchen auf Fehmarn, Westfehmarn und der Stadt Burg auf Fehmarn aus dem Kreis der Wahlberechtigten gewählt. Die Stadt Burg auf Fehmarn entsendet vier Beisitzerinnen und Beisitzer, die Gemeinde Landkirchen auf Fehmarn zwei Beisitzerinnen und Beisitzer sowie die Gemeinden Bannesdorf auf Fehmarn und Westfehmarn jeweils eine Beisitzerin oder einen Beisitzer.

§ 7

Rechtsstellung des Bürgermeisters der Stadt Burg auf Fehmarn, Beauftragter

§ 7 Rechtsstellung des Bürgermeisters der Stadt Burg auf Fehmarn, Beauftragter(1) Der Bürgermeister der Stadt Burg auf Fehmarn tritt am 1. Januar 2003 nach § 36 Abs. 4, 5 und 6 in Verbindung mit Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes unter Verlust seines Amtes in den Dienst der Stadt Fehmarn über. (2) Bis zum Amtsantritt der oder des von den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Fehmarn nach § 57 der Gemeindeordnung gewählten hauptamtlichen Bürgermeisterin oder hauptamtlichen Bürgermeisters, längstens bis zum 30. Juni 2003, nimmt der Bürgermeister der Stadt Burg auf Fehmarn unter Fortzahlung der bisherigen Aufwandsentschädigung nach § 10 der Kommunalbesoldungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 717) die Aufgaben des Bürgermeisters der Stadt Fehmarn als Beauftragter der Kommunalaufsichtsbehörde entsprechend § 127 GO wahr. Ebenso nimmt er bis zum Zusammentritt der neuen Gemeindevertretung, längstens bis zum 30. Juni 2003, die Aufgaben der Stadtvertretung der Stadt Fehmarn wahr. (3) Mit dem Amtsantritt der gewählten Bürgermeisterin oder des gewählten Bürgermeisters der Stadt Fehmarn, spätestens aber mit Ablauf des 30. Juni 2003, wird der Bürgermeister der Stadt Burg auf Fehmarn nach § 37 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Zu diesem Zeitpunkt gilt er als abgewählt.

§ 8

Rechtsstellung des Amtsvorstehers des aufgelösten Amtes Fehmarn, Stellvertreter des ...

§ 8 Rechtsstellung des Amtsvorstehers des aufgelösten Amtes Fehmarn, Stellvertreter des Beauftragten(1) Der Amtsvorsteher des bisherigen Amtes Fehmarn tritt nach § 188 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 des Landesbeamtengesetzes am 1. Januar 2003 in den Dienst der Stadt Fehmarn über. (2) Er nimmt unter Fortzahlung der ihm bisher gewährten Aufwandsentschädigung die Stellvertretung des Beauftragten nach § 7 Abs. 2 wahr.(3) Sein Ehrenbeamtenverhältnis endet mit der Wahl der Stellvertretenden der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Fehmarn oder spätestens mit der Versetzung des Bürgermeisters der Stadt Burg auf Fehmarn in den einstweiligen Ruhestand nach § 7 Abs. 3. Er ist nach § 188 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes zu verabschieden.

§ 9

Rechtsstellung der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und der Gemeindewehrführungen

§ 9 Rechtsstellung der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und der Gemeindewehrführungen(1) Die Ehrenbeamtenverhältnisse 1. der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der stellvertretenden Bürgermeisterinnen und stellvertretenden Bürgermeister der Gemeinden Bannesdorf auf Fehmarn, Landkirchen auf Fehmarn und Westfehmarn,2. der stellvertretenden Bürgermeisterinnen und stellvertretenden Bürgermeister der Stadt Burg auf Fehmarn,3. der stellvertretenden Amtsvorsteherinnen und Stellvertretenden Amtsvorsteher des Amtes Fehmarn,4. der Gemeindewehrführungen und der stellvertretenden Gemeindewehrführungen der Gemeinden Bannesdorf auf Fehmarn, Landkirchen auf Fehmarn und Westfehmarn,5. der Amtswehrführung und der stellvertretenden Amtswehrführung des Amtes Fehmarn enden mit Ablauf des 31. Dezember 2002. Sie sind nach § 188 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes zu verabschieden.(2) Die Gemeindewehrführung und die stellvertretende Gemeindewehrführung der Stadt Burg auf Fehmarn werden mit Ablauf des 31. Dezember 2002 für die Dauer ihrer restlichen bisherigen Amtszeit in das Ehrenbeamtenverhältnis einer Ortswehrführung und einer stellvertretenden Ortswehrführung der Ortsfeuerwehr Burg auf Fehmarn der Stadt Fehmarn übergeleitet. (3) Bis zum Amtsantritt der nach § 11 des Brandschutzgesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBL. Schl.-H. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. November 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), gewählten Gemeindewehrführung und stellvertretenden Gemeindewehrführung der Stadt Fehmarn, längstens bis zum 30. Juni 2003, werden als Gemeindewehrführung die stellvertretende Amtswehrführung des Amtes Fehmarn und als stellvertretende Gemeindewehrführung die Gemeindewehrführung der Stadt Burg auf Fehmarn bestellt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.