Landesverordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften kommunaler Körperschaften Vom 14. September 2016
- Ausfertigungsdatum:
- 14.09.2016
- Fundstelle:
- GVOBl. 2016, 832
Aufgrund des § 85 Absatz 7 Nummer 2, des § 86 Absatz 5, des § 95g Absatz 7 Nummer 2 und des § 95h Absatz 5 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 788), verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:
§ 1Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, bedarf auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 85 Absatz 6 oder des § 95g Absatz 6 GO nicht vorliegen, keiner Genehmigung nach § 85 Absatz 5 oder nach § 95g Absatz 5 GO 1. bei Leibrentenvereinbarungen im Rahmen von Grundstückskaufverträgen,2. bei Erwerb eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts sowie bei der Übernahme der persönlichen Schuld, für die das Grundstück oder grundstücksgleiche Recht haftet,3. bei Bausparverträgen,4. bei Leasingverträgen über die Nutzung und den Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens,5. bei Baubetreuungsverträgen mit Generalübernehmerinnen und Generalübernehmern,6. bei Verträgen mit Sanierungs- und Entwicklungsträgern nach dem Baugesetzbuch.
§ 2(1) Die Bestellung von Sicherheiten durch Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten mit Grundpfandrechten zugunsten von Kreditinstituten im Zusammenhang mit der Veräußerung dieser Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte bedarf keiner Genehmigung nach § 86 Absatz 1 Satz 2 oder nach § 95h Absatz 1 Satz 2 GO, wenn die Belastung der Absicherung eines Kredits an die Käuferin oder den Käufer zur Finanzierung des Kaufpreises dient und sichergestellt ist, dass der Kredit nur an die kommunale Körperschaft ausgezahlt werden darf. (2) Die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen bedarf auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 86 Absatz 4 oder des § 95h Absatz 4 GO nicht vorliegen, keiner Genehmigung nach § 86 Absatz 2 Satz 2 oder nach § 95h Absatz 2 Satz 2 GO 1. zugunsten von Gesellschaften oder gemeinsamen Kommunalunternehmen nach § 19b des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 528), sofern der kommunalen Körperschaft, auch mittelbar, mindestens 75 % der Anteile gehören,2. zugunsten von Gesellschaften oder gemeinsamen Kommunalunternehmen nach § 19b GkZ, sofern der kommunalen Körperschaft, auch mittelbar, mehr als 50 % und weniger als 75 % der Anteile gehören und die Höhe der übernommenen Bürgschaften und Verpflichtungen für die einzelne Gesellschaft oder für das einzelne gemeinsame Kommunalunternehmen nach § 19b GkZ insgesamta) bei kommunalen Körperschaften, die der Kommunalaufsicht der Landrätin oder des Landrats unterliegen, 250.000 Euro,b) bei kommunalen Körperschaften, die der Kommunalaufsicht des für Inneren zuständigen Ministeriums unterliegen, 1.500.000 Euro nicht überschreitet,3. zugunsten von Kommunalunternehmen nach § 106a GO,4. zugunsten von Trägern von Kindertageseinrichtungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 826), für Kredite zur Finanzierung der Schaffung von Plätzen in Kindertageseinrichtungen,5. zugunsten von Personen für von diesen zu leistende Mietsicherheiten, die die zu leistenden Mietsicherheiten aus eigenen Mitteln nicht aufbringen können,6. zugunsten von Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfängern für Prozesskosten an gerichtlichen Streitverfahren, die im wirtschaftlichen Interesse des Sozialhilfeträgers geführt werden,7. zugunsten von kommunalen Stiftungen nach § 17 des Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2000 (GVOBl. Schl.- H. S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), für Kredite zur Finanzierung von Investitionen. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die der Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen wirtschaftlich gleichkommen.
§ 3(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.