GeldwGZustBehV SH 2009 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem Geldwäschegesetz für Spielbanken Vom 28. Oktober 2009

Ausfertigungsdatum:
28.10.2009
Fundstelle:
GVOBl. 2009, 734
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GeldwGZustBehV

Aufgrund des § 28 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Zuständige Behörde nach § 16 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) für die Spielbanken in Schleswig-Holstein ist das Innenministerium.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.