GefZustVO · Schleswig-Holstein

Gefahrstoff-Zuständigkeitsverordnung - GefZustVO Vom 15. September 1995

Ausfertigungsdatum:
15.09.1995
Fundstelle:
GVOBl. 1995 323
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2 (1) Die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein ist zuständig, nach § 23 Abs. 2 ChemG Verbote oder Beschränkungen für gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder Erzeugnisse, die einen gefährlichen Stoff oder eine gefährliche Zubereitung freisetzen können oder enthalten, anzuordnen. (2) Die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein ist nach der Gefahrstoffverordnung zuständig hinsichtlich 1. § 15 a Abs. 3 über die Anerkennung von Sachkundelehrgängen für die Durchführung von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten zu entscheiden, 2. § 30 Ärztinnen und Ärzte zur Vornahme von Vorsorgeuntersuchungen zu ermächtigen, 3. § 31 Abs. 5 über die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung nach § 31 Abs. 2 zu entscheiden, 4. § 41 Abs. 4 ein ärztliches Gutachten einzuholen, 5. Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2 Satz 2 Sachkundelehrgänge für Begasungen anzuerkennen.

§ 3

§ 3 (1) Die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein ist zuständig 1. für die Überwachung der Durchführung des Chemikaliengesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. darauf gestützten Rechtsverordnungen nach § 1 und 2 ChemG , 2. für behördliche Anordnungen nach § 23 Abs. 1 und 1 a ChemG und 3. für die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 21 Abs. 3 (Auskunftsverlangen) und Abs. 6 (Gutachtererstattung) ChemG , soweit nicht Aufgaben nach § 4 dieser Verordnung betroffen sind. (2) Die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein ist nach der Gefahrstoffverordnung zuständig hinsichtlich 1. der Überwachung bei Herstellerbetrieben nach dem Dritten Abschnitt (Kennzeichnung und Verpackung beim Inverkehrbringen), 2. § 14 Abs. 7 die Vorlage nach Sicherheitsdatenblättern zu verlangen, 3. § 15 d Abs. 2 die Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen zu erteilen, 4. § 15 d Abs. 3 die Prüfung durch das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin oder die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zu verlangen, 5. § 16 Abs. 1 die Darlegung des Ergebnisses der Gefahrstoff-Ermittlungen zu verlangen, 6. § 16 Abs. 2 Satz 5 die Vorlage des Ergebnisses der Prüfung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 und 3 zu verlangen, 7. § 16 Abs. 3 a die Vorlage des Verzeichnisses zu verlangen, 8. § 18 Abs. 3 die Ergebnisse der Ermittlungen und Messungen nach § 18 Abs. 1 und 2 zu verlangen, 9. § 31 Abs. 4 über ein Beschäftigungsverbot unterrichtet zu werden, 10. § 37 Abs. 1 die Anzeige der Herstellung oder Verwendung krebserzeugender Gefahrstoffe entgegenzunehmen, 11. § 37 Abs. 3 das Ergebnis der Ermittlungen nach § 18 Abs. 1 entgegenzunehmen, 12. § 37 Abs. 8 Satz 2 die Übermittlung von notwendigen Anzeigen nach § 37 Abs. 8 Satz 1 für regelmäßig wiederkehrende Tätigkeiten zu verlangen, 13. § 39 Abs. 1 Unternehmen zuzulassen, die Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwachgebundene Asbestprodukte enthalten, durchführen dürfen, 14. § 39 Abs. 2 einen Arbeitsplan bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten von asbesthaltigen Materialien entgegenzunehmen, 15. nach § 41 Abs. 1 Anordnungen zur Weiterbeschäftigung nur nach ärztlicher Untersuchung zu treffen, 16. § 41 Abs. 2 die Fristen für Vorsorgeuntersuchungen zu verkürzen oder zu verlängern, 17. § 41 Abs. 3 die Unterrichtung über eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung zu verlangen, 18. § 41 Abs. 6 im Einzelfall über die nach § 23 des ChemG möglichen Anordnungen hinaus, Maßnahmen anzuordnen, 19. § 41 Abs. 7 die Ermittlungen des Unterschreitens des MAK-Wertes, die TRK- sowie des BAT-Wertes zu verlangen, 20. § 41 Abs. 8 die Verwendung krebserzeugender Gefahrstoffe zu untersagen, 21. § 41 Abs. 9 die Anwendung von Verfahren zu untersagen, bei denen die in Anhang V Nr. 3.1 Abs. 1 genannten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse den dort genannten Grenzwert überschreiten, 22. § 41 Abs. 10 die jederzeit lesbare Bereithaltung von elektronischen Datenträgern zu verlangen, 23. § 42 Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 6 , 7 und 9 Abs. 6 der GefStoffV zuzulassen, 24. § 43 Abs. 1 bis 3 Ausnahmen zuzulassen, 25. § 43 Abs. 4 die Frist nach § 54 Abs. 4 Nr. 2 für einen begrenzten Zeitraum zu verlängern, 26. § 43 Abs. 5 bis 7 Ausnahmen zuzulassen, 27. § 43 Abs. 8 abweichend von § 15 d Abs. 1 die Verwendung anderer Begasungsmittel zuzulassen, 28. § 44 Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften des § 17 Abs. 1 Satz 1 zuzulassen, 29. § 44 Abs. 2 im Einzelfall den Nachweis zu verlangen, daß unter Abweichung der in § 17 Abs. 1 Satz 2 genannten Regeln und Erkenntnisse eine ebenso wirksame Maßnahme getroffen worden ist, 30. § 44 Abs. 3 abweichend von § 37 Abs. 2 eine vereinfachte Anzeige zuzulassen, 31. Anhang IV Nr. 14 Abs. 3 Satz 2 die Anzeige der Reinigung von PCB-PCT-haltigen Transformatoren entgegenzunehmen, 32. Anhang IV Nr. 14 Abs. 3 Satz 3 Betriebe zur Durchführung von Reinigungen anzuerkennen, 33. Anhang IV Nr. 14 Abs. 3 Satz 6 den Nachweis über die dauerhafte Einhaltung des Grenzwertes entgegenzunehmen, 34. Anhang IV Nr. 14 Abs. 3 Satz 7 die Mitteilung des Meßergebnisses entgegenzunehmen, 35. Anhang V Nr. 2.3 Abs. 10 über die Einstufungen von Ammoniumnitrat und Zubereitungen zu entscheiden, 36. Anhang V Nr. 2.4.2.3 Abs. 1 Anzeigen über die Lagerung von Ammoniumnitrat und von Zubereitungen entgegenzunehmen, 37. Anhang V Nr. 3.2 Abs. 1 Anzeigen über den Umgang mit Gefahrstoffen nach Nr. 3.1 Abs. 1 entgegenzunehmen, 38. Anhang V Nr. 3.2 Abs. 4 die Anzeige bei Bränden, Explosionen und anderen Schadensfällen, bei denen Gefahrstoffe nach Nr. 3.1 Abs. 1 entstanden sind und freigesetzt werden konnten, entgegenzunehmen, 39. Anhang V Nr. 4.2.2 Abs. 1 über das Erfordernis einer sofortigen Bestimmung der biologischen Parameter bei Überschreitung der maximalen Arbeitsplatzkonzentration zu entscheiden, 40. Anhang V Nr. 5.2 Abs. 1 Anzeigen über den Wechsel der Befähigungsscheininhaberin und des Befähigungsscheininhabers entgegenzunehmen, 41. Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2 Satz 1 einen Befähigungsschein zu erteilen, 42. Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2 Satz 3 die Sachkundeprüfungen abzunehmen, 43. Anhang V Nr. 5.2 Abs. 4 ein neues Zeugnis eines ermächtigten Arztes entgegenzunehmen, 44. Anhang V Nr. 5.2.2 Abs. 1 Anzeigen über die Durchführung von Begasungen außerhalb einer ortsfesten Begasungsanlage entgegenzunehmen sowie Ausnahmen von der Anzeigepflicht zuzulassen, 45. Anhang V Nr. 5.2.3 Niederschriften über Begasungen entgegenzunehmen, 46. Anhang V Nr. 5.6 Abs. 1 Schiffe zur Begasung zuzulassen.

Eingangsformel GefZustVO

Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 (1) Die Zuständigkeiten nach 1. dem Chemikaliengesetz, 2. der Gefahrstoffverordnung sowie der Anhänge zur GefStoffV (Anlagenband zum BGBl. I Nr. 57 vom 30. Oktober 1993), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 1994 (BGBl. I S. 2557) bestimmen sich hinsichtlich der Überwachung des Umganges mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen im Sinne des § 3 Abs. 2 GefStoffV nach §§ 2 bis 5 . (2) Die Zuständigkeiten nach dem Dritten Abschnitt des Chemikaliengesetzes und nach dem Dritten Abschnitt der Gefahrstoffverordnung bestimmen sich hinsichtlich der Überwachung nach § 3 Abs. 1 , § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 23 sowie § 4 .

§ 4

§ 4 (1) Die Landrätinnen und Landräte und Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisgesundheitsbehörden sind zuständig 1. für die Überwachung der Durchführung des Chemikaliengesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. darauf gestützten Rechtsverordnungen nach § 1 und 2 ChemG , 2. für behördliche Anordnungen nach § 23 Abs. 1 ChemG und 3. für die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 21 Abs. 3 (Auskunftsverlangen) und Abs. 6 (Gutachtenerstattung) ChemG , soweit Aufgaben nach Absatz 2 betroffen sind. (2) Die Landrätinnen und Landräte und Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisgesundheitsbehörden sind nach der Gefahrstoffverordnung zuständig hinsichtlich 1. der Überwachung nach dem Dritten Abschnitt (Kennzeichnung und Verpackung beim Inverkehrbringen), 2. Anhang V Nr. 6.3.2 Abs. 1 Anzeigen über die Tätigkeiten als Schädlingsbekämpfer entgegenzunehmen, 3. Anhang V Nr. 6.3.2 Abs. 5 Satz 2 und 3 die Gleichwertigkeit einer Prüfung oder einer Ausbildung anzuerkennen, 4. Anhang V Nr. 6.4.2 Anzeigen über die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Gemeinschaftseinrichtungen entgegenzunehmen, 5. Anhang V Nr. 6.4.3 die Aufzeichnung über die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln entgegenzunehmen.

§ 5

§ 5 Abweichend von den §§ 2 und 3 sind für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, zuständig in den Fällen 1. des § 2 das Oberbergamt, 2. des § 3 das Bergamt.

§ 6

§ 6 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.