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title: "GefHuGWesTestV SH 2019 — Landesverordnung über den Wesenstest nach dem Gesetz über das Halten von Hunden Vom 26. November 2019"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/gefhugwestestvsh2019"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-GefHuGWesTestVSH2019rahmen"
updated: "2026-05-13T16:58:03+00:00"
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# GefHuGWesTestV SH 2019 — Landesverordnung über den Wesenstest nach dem Gesetz über das Halten von Hunden Vom 26. November 2019

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 26.11.2019
*Fundstelle:* GVOBl. 2019, 563


### Anlage 3

Anlage 3(zu § 1 Abs. 5 der Verordnung über den Wesenstest nach dem Gesetz über das Halten von Hunden)

### § 1 — Wesenstest

§ 1 Wesenstest(1) Ziel des Wesenstests ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des Hundes, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können. Es soll nachgewiesen werden, dass ein Hund aufgrund seines individuellen Aggressionsverhaltens keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, wenn er ohne Maulkorb geführt wird. Der Wesenstest ist darüber hinaus ein Baustein bei der Beurteilung, ob eine einmal vorgenommene Einstufung als gefährlicher Hund rückgängig gemacht werden kann.(2) Der Wesenstest umfasst folgende Elemente (Prüfelemente):1. Überprüfung des Gehorsams des Hundes,2. Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung, die auch in engen räumlichen Kontakt zum Hund treten,3. Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten,4. Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen,5. Verhalten beim Kontakt mit anderen Hunden,6. Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Hundehalterin oder den Hundehalter in normalen Kontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden.Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage des Katalogs der Beurteilungssituationen nach Anlage 1.(3) Der Wesenstest ist auf einem für den zu prüfenden Hund neutralen Gelände durchzuführen. Der Hund darf während des Prüfungsvorgangs keinen über das normale Maß hinausgehenden Reizen ausgesetzt werden, die nachvollziehbare und natürliche Abwehrreaktionen provozieren. Die Reize müssen dem Hund in angemessener Dosierung vermittelt werden, so dass überprüft werden kann, ob der Hund, gemessen an der Reizstärke, ein der Situation nicht angemessenes Aggressionsverhalten aufweist.(4) Ein Wesenstest soll nur mit solchen Hunden durchgeführt werden, deren Hundehalterin oder Hundehalter in Besitz einer Haltungserlaubnis nach § 8 Absatz 1 HundeG ist.(5) Mit dem Wesenstest darf nur begonnen werden, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter ihr oder sein schriftliches Einverständnis zur Durchführung des Wesenstests und Weitergabe des Prüfungsergebnisses nach dem Muster der Anlage 2 erklärt hat. Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, Angaben über den Hund durch Ausfüllen des Fragebogens nach Anlage 3 zu machen. Vor Beginn des Wesenstests ist eine tiermedizinische Allgemeinuntersuchung durchzuführen, die der Erkennung organischer Schäden oder Erkrankungen dient, die zur Beeinflussung des Verhaltens des Hundes führen können. Ergeben sich Anhaltspunkte für die Verabreichung von Psychopharmaka, ist der Wesenstest abzubrechen und dies der zuständigen Behörde mitzuteilen.(6) Von der Person oder Stelle, die den Wesenstest durchgeführt hat, ist neben einem schriftlichen Gutachten über den Wesenstest eine Bescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Behörde nach der Anlage 4 auszustellen. Wird die Sozialverträglichkeit des Hundes durch den Wesenstest nachgewiesen, kann eine Empfehlung zur Notwendigkeit einer Wiederholung des Wesenstests ausgesprochen werden. Wird die Sozialverträglichkeit des Hundes nicht nachgewiesen, teilt die Person oder Stelle, die den Wesenstest durchgeführt hat, dies unter Beifügung des Gutachtens der zuständigen Behörde mit. Eine erneute Durchführung des Wesenstests ist nur mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter glaubhaft macht, dass sich die Gefährlichkeit des Hundes verringert hat.(7) Der zu prüfende Hund soll mindestens fünfzehn Monate alt sein. Bei Hunden, die vor Erreichen des zweiten Lebensjahres geprüft werden, muss nach Ablauf von zwei Jahren eine Wiederholung des Wesenstests stattfinden.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung am 27. Dezember 2019 in Kraft.

### Anlage 1 — Katalog der Beurteilungssituationenzur Durchführung des Wesenstests nach § 13 Abs. 1 des ...

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2 der Verordnung über den Wesenstest nach dem Gesetz über das Halten von Hunden)Katalog der Beurteilungssituationenzur Durchführung des Wesenstests nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über das Halten von Hunden und § 1 der Verordnung über den Wesenstest nach dem Gesetz über das Halten von Hunden (modifiziert nach Netto, W.J. und Planta, D. J. U. (1997), Wilson, E. und Sundgren, E. (1997))1 Der Hundehalter versucht, mit dem Hund zu spielen, macht optische Spielaufforderungen.2 Eine Person nähert sich dem Hund von vorn und starrt ihn an.3 Der Hund wird an einem Pfosten (wie z.B. vor einem Geschäft) angebunden und eine Person läuft in ca. 50 cm Abstand vorbei.4 Eine Person in schwarzem Mantel (lang) und mit Hut geht vorbei; der Mantel berührt den Hund.5 Eine andere Person (mit Krückstock oder Gehhilfe) humpelt an Hund und Hundehalter vorbei.6 Eine Person kniet vor dem Hund und streckt die Hand aus, mit Ansprache (Individualabstand 0,50m+Leine1).7 Eine Person liegt am Boden (oder hockt sich hin) und steht abrupt auf, als Halter und Hund den Testgang machen (Abstand 2m1).8 Eine Person stolpert beim Passieren des Hundes in ca. 1m Entfernung1.9 Ein Jogger läuft in beiden Richtungen vorbei, läuft dabei einmal plötzlich (ohne Ankündigung) vor dem Hund weg.10 Eine Person mit Stock tastet sich über den Weg (Abstand 2m1).11 Ein „Betrunkener“ torkelt vorbei (Abstand 2m1).12 Eine Person spricht den Hund an.13 Eine Person schreit den Hund wütend an.14 Eine Person weint (wie Kind).15 Der Hundehalter spricht freundlich mit dem Hund und streichelt ihn, während eine Person diesen beim Passieren anschreit. Dazu klatscht die Person laut in die Hände.16 Der Hundehalter legt die Hand auf den Hals/ Rücken des Hundes, umfasst den Fang (zusammen mit freundlichem Ansprechen des Hundes).17 Eine Person streift den Hundekörper beim Passieren.18 Eine Person macht Spielbewegungen vor dem Hund.19 Einige (4) Personen kommen auf den Hund zu (nicht zielgerichtet) und bleiben mit Körperberührung neben ihm stehen (Fahrstuhlsituation).20 Eine fremde Person versucht, dem Hund über den Rücken zu streichen (mit Ansprache).21 Eine Gruppe bleibt neben dem Hund stehen und unterhält sich, der Hund wird dabei ab und zu leicht berührt (wenn möglich).22 Ein bellender Hund steht vor dem Hundehalter und dem Hund (Abstand ca. 2m).23 Zwei Hunde unterschiedlichen Geschlechts mit unterschiedlicher äußerer Erscheinung (z.B. Größe, Haarkleid), die der Testhund nicht kennt, passieren den Prüfling (Abstand etwa 2m).24 Unmittelbar danach: der Halter stolpert und berührt dabei den Hund.225 Konfrontation mit einem gleichgeschlechtlichen Hund hinter einem Zaun.26 Der zu prüfende Hund wird - vom Halter isoliert (Sichtschutz) - ca. 2m vor dem Zaun angebunden und mit einem gleichgeschlechtlichen Hund konfrontiert.27 Mehrere Personen bleiben dicht neben dem Hund stehen, während ein lärmendes Gerät vorübergeschoben wird.28 Halter und Hund passieren (sehr eng) einige bunte Luftballons.29 Ein Regenschirm wird unmittelbar vor dem Hund aufgespannt (aber nicht als bedrohende Intentionsbewegung, vielmehr so, wie es auf der Straße geschehen kann).30 Ein Ball rollt auf den Hund zu.31 Ein Kinderwagen mit Babygeräuschen (Kassettenrecorder mit Babygeschrei; Babypuppe) wird vorbei geschoben.32 Ein Fahrrad fährt am Hund vorbei, dabei ertönt die Fahrradklingel (Abstand 2m).33 Eine Testperson geht auf den Hund zu, bedroht ihn, schreit ihn an (ohne Hilfsmittel).34 Eine Person bedroht den Hund mit einem Stock (aus dem Stand - niemals aus der Hocke!).35 Eine Person geht mit einem brennenden Feuerzeug auf den Hund zu.36 Ein Schrubber macht Geräusche auf dem Boden.GEHORSAMEine Kontrolle der Hundehalterin/des Hundehalters muss sichtbar sein. Der Hund muss auf Signal kommen und auf Signal „aus“geben.Anmerkungen:a) Die Nummerierung dient nur der besseren Orientierung und ist keine vorgegebene Reihenfolge.b) Der Wesenstest sollte an verschiedenen Orten durchgeführt werden. Als Orte für den Test kommen in Betracht:- geschlossene Räume (z.B. Praxisraum, Scheune),- eingefriedete Grundstücke (z.B. Garten, Hundeplatz) und- Open Field Situations (z.B. Park, Nebenstraße),Orte, die der Hund kennt (z.B. Hundeplatz, Spazierweg), sind auszuschließen. Bei der Auswahl der Orte sind die Besonderheiten der Testsituationen zu berücksichtigen. Ist der Hund nicht eindeutig zu beurteilen, sollten einzelne Testsituationen an verschiedenen Orten wiederholt werden.

### Anlage 2

Anlage 2 (zu § 1 Abs. 5 der Verordnung über den Wesenstest nach dem Gesetz über das Halten von Hunden)

### Anlage 3

Anlage 3 (zu § 1 Abs. 5 der Verordnung über den Wesenstest nach dem Gesetz über das Halten von Hunden)

### Anlage 4

Anlage 4 (zu § 1 Abs. 6 der Verordnung über den Wesenstest nach dem Gesetz über das Halten von Hunden)

### Eingangsformel GefHuGWesTestV

Aufgrund des § 13 Absatz 2 des Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG) vom 26. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 193, ber. S. 369), Ressortbezeichnung ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30) verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration:

### § 1 — Wesenstest

§ 1 Wesenstest(1) Ziel des Wesenstests ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des Hundes, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können. Es soll nachgewiesen werden, dass ein Hund aufgrund seines individuellen Aggressionsverhaltens keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, wenn er ohne Maulkorb geführt wird. Der Wesenstest ist darüber hinaus ein Baustein bei der Beurteilung, ob eine einmal vorgenommene Einstufung als gefährlicher Hund rückgängig gemacht werden kann.(2) Der Wesenstest umfasst folgende Elemente (Prüfelemente):1. Überprüfung des Gehorsams des Hundes,2. Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung, die auch in engen räumlichen Kontakt zum Hund treten,3. Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten,4. Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen,5. Verhalten beim Kontakt mit anderen Hunden,6. Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Hundehalterin oder den Hundehalter in normalen Kontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden.Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage des Katalogs der Beurteilungssituationen nach Anlage 1.(3) Der Wesenstest ist soll auf einem für den zu prüfenden Hund neutralen Gelände durchzuführen. Der Hund darf während des Prüfungsvorgangs keinen über das normale Maß hinausgehenden Reizen ausgesetzt werden, die nachvollziehbare und natürliche Abwehrreaktionen provozieren. Die Reize müssen dem Hund in angemessener Dosierung vermittelt werden, so dass überprüft werden kann, ob der Hund, gemessen an der Reizstärke, ein der Situation nicht angemessenes Aggressionsverhalten aufweist.(4) Ein Wesenstest soll nur mit solchen Hunden durchgeführt werden, deren Hundehalterin oder Hundehalter in Besitz einer Haltungserlaubnis nach § 8 Absatz 1 HundeG ist.(5) Mit dem Wesenstest darf nur begonnen werden, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter ihr oder sein schriftliches Einverständnis zur Durchführung des Wesenstests und Weitergabe des Prüfungsergebnisses nach dem Muster der Anlage 2 erklärt hat. Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, Angaben über den Hund durch Ausfüllen des Fragebogens nach Anlage 3 zu machen. Vor Beginn des Wesenstests ist eine tiermedizinische Allgemeinuntersuchung durchzuführen, die der Erkennung organischer Schäden oder Erkrankungen dient, die zur Beeinflussung des Verhaltens des Hundes führen können. Ergeben sich Anhaltspunkte für die Verabreichung von Psychopharmaka, ist der Wesenstest abzubrechen und dies der zuständigen Behörde mitzuteilen.(6) Von der Person oder Stelle, die den Wesenstest durchgeführt hat, ist neben einem schriftlichen Gutachten über den Wesenstest eine Bescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Behörde nach der Anlage 4 auszustellen. Wird die Sozialverträglichkeit des Hundes durch den Wesenstest nachgewiesen, kann eine Empfehlung zur Notwendigkeit einer Wiederholung des Wesenstests ausgesprochen werden. Wird die Sozialverträglichkeit des Hundes nicht nachgewiesen, teilt die Person oder Stelle, die den Wesenstest durchgeführt hat, dies unter Beifügung des Gutachtens der zuständigen Behörde mit. Eine erneute Durchführung des Wesenstests ist nur mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter glaubhaft macht, dass sich die Gefährlichkeit des Hundes verringert hat.(7) Der zu prüfende Hund soll mindestens fünfzehn Monate alt sein. Bei Hunden, die vor Erreichen des zweiten Lebensjahres geprüft werden, muss nach Ablauf von zwei Jahren eine Wiederholung des Wesenstests stattfinden.

### § 2 — Zulassung zur Durchführung von Wesenstests

§ 2 Zulassung zur Durchführung von Wesenstests(1) Der Wesenstest nach § 13 Absatz 1 HundeG wird durch die von der Tierärztekammer Schleswig-Holstein zugelassenen Personen oder Stellen durchgeführt; sie können sachverständige Dritte hinzuziehen.(2) Die Tierärztekammer Schleswig-Holstein erteilt auf Antrag schriftlich die Zulassung; die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Tierärztekammer Schleswig-Holstein führt ein Verzeichnis der zugelassenen Personen und Stellen und veröffentlicht dies in geeigneter Weise.(3) Die Zulassung soll erteilt werden, wenn1. die antragstellende Person geeignet ist oder die antragstellende Stelle über geeignetes Personal verfügt, den Wesenstest durchzuführen; geeignet sind Fachtierärztinnen und Fachtierärzte für Verhaltenskunde sowie Tierärztinnen und Tierärzte mit der Zusatzbezeichnung Verhaltenskunde und -therapie oder vergleichbar qualifizierte Personen und2. die antragstellende Person oder Stelle den Nachweis erbringt, dass die räumlichen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Wesenstests vorliegen und das Prüfungsgelände gegen das Entweichen von Hunden ausreichend gesichert ist.

### § 3 — Anerkennung von Wesenstests anderer Länder

§ 3 Anerkennung von Wesenstests anderer LänderBehördlich anerkannte Wesenstests, Verhaltensprüfungen oder vergleichbare Prüfungen anderer Länder, die die Feststellung rechtfertigen, dass beim ordnungsgemäßen Führen des Hundes ohne Maulkorb eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, sind als gleichwertig anzuerkennen und einer Entscheidung über die Befreiung von der Maulkorbpflicht gemäß § 14 Absatz 4 Satz 3 HundeG zugrunde zu legen. Die Anerkennung erfolgt durch entsprechende Bekanntmachung der für das Hunderecht zuständigen obersten Landesbehörde im Amtsblatt für Schleswig-Holstein.

### § 4 — Anlagen

§ 4 AnlagenDie Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.

### § 5 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung am 27. Dezember 2019 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

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— Landesverordnung über den Wesenstest nach dem Gesetz über das Halten von Hunden Vom 26. November 2019
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-GefHuGWesTestVSH2019rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
