Landesverordnung über den Wesenstest nach dem Gefahrhundegesetz Vom 4. März 2005*
- Ausfertigungsdatum:
- 04.03.2005
- Fundstelle:
- GVOBl. 2005, 200
Zulassung zur Durchführung von Wesenstests
§ 2 Zulassung zur Durchführung von Wesenstests(1) Der Wesenstest nach § 11 Abs. 1 GefHG wird durch die von der Tierärztekammer Schleswig-Holstein zugelassenen Personen oder Stellen durchgeführt; sie können sachverständige Dritte hinzuziehen. (2) Die Tierärztekammer Schleswig-Holstein erteilt auf Antrag schriftlich die Zulassung; die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Tierärztekammer Schleswig-Holstein führt ein Verzeichnis der zugelassenen Personen und Stellen und veröffentlicht dies in geeigneter Weise. Der Antrag auf Zulassung zur Durchführung des Wesenstests kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden. (3) Die Zulassung soll erteilt werden, wenn 1. die antragstellende Person geeignet ist oder die antragstellende Stelle über geeignetes Personal verfügt, den Wesenstest durchzuführen; geeignet sind Fachtierärztinnen und Fachtierärzte für Verhaltenskunde sowie Tierärztinnen und Tierärzte mit der Zusatzbezeichnung Verhaltenskunde und -therapie oder vergleichbar qualifizierte Personen und2. die antragstellende Person oder Stelle den Nachweis erbringt, dass die räumlichen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Wesenstests vorliegen und das Prüfungsgelände gegen das Entweichen von Hunden ausreichend gesichert ist. (4) Für die Zulassung gilt § 111 a des Landesverwaltungsgesetzes.
In-Kraft-Treten
§ 5 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 27. Dezember 2014 außer Kraft
In-Kraft-Treten
§ 5 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 26. Dezember 2019 außer Kraft.
Anerkennung von Wesenstests anderer Länder
§ 3 Anerkennung von Wesenstests anderer LänderBehördlich anerkannte Wesenstests, Verhaltensprüfungen oder vergleichbare Prüfungen anderer Länder, die die Feststellung rechtfertigen, dass beim ordnungsgemäßen Führen des Hundes ohne Maulkorb eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, sind als gleichwertig anzuerkennen und einer Entscheidung über die Befreiung von der Maulkorbpflicht gemäß § 10 Abs. 5 Satz 3 GefHG zugrunde zu legen. Die Anerkennung erfolgt durch entsprechende Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten im Amtsblatt für Schleswig-Holstein.
Anerkennung von Wesenstests anderer Länder
§ 3 Anerkennung von Wesenstests anderer LänderBehördlich anerkannte Wesenstests, Verhaltensprüfungen oder vergleichbare Prüfungen anderer Länder, die die Feststellung rechtfertigen, dass beim ordnungsgemäßen Führen des Hundes ohne Maulkorb eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, sind als gleichwertig anzuerkennen und einer Entscheidung über die Befreiung von der Maulkorbpflicht gemäß § 10 Abs. 5 Satz 3 GefHG zugrunde zu legen. Die Anerkennung erfolgt durch entsprechende Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration im Amtsblatt für Schleswig-Holstein.
Katalog der Beurteilungssituationen zur Durchführung des Wesenstests nach § 11 Abs. 1 ...
Anlage 1(zu § 1 Abs. 2 der Verordnung über den Wesenstest nach dem Gefahrhundegesetz)Katalog der Beurteilungssituationen zur Durchführung des Wesenstests nach § 11 Abs. 1 des Gefahrhundegesetzes und § 1 der Verordnung über den Wesenstest nach dem GefahrhundegesetzLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/53846316-dad8-4f19-9e07-f70a9fb32d6e-2011-1-1+2005+200+anlage1.pdf
Einverständniserklärung zur Durchführung eines Wesenstests nach § 11 Abs. 1 des ...
Anlage 2(zu § 1 Abs. 5 der Verordnung über den Wesenstest nach dem Gefahrhundegesetz)Einverständniserklärung zur Durchführung eines Wesenstests nach § 11 Abs. 1 des Gefahrhundegesetzes und § 1 der Verordnung über den Wesenstest nach dem GefahrhundegesetzLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/43a55ade-26ff-4cef-88f4-33e9902396f7-2011-1-1+2005+200+anlage2.pdf
Fragebogen zum Wesenstest nach § 11 Abs. 1 des Gefahrhundegesetzes und § 1 der ...
Anlage 3(zu § 1 Abs. 5 der Verordnung über den Wesenstest nach dem Gefahrhundegesetz)Fragebogen zum Wesenstest nach § 11 Abs. 1 des Gefahrhundegesetzes und § 1 der Verordnung über den WesenstestAuszufüllen von der Hundehalterin oder dem Hundehalter (für jeden Hund gesondert)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/5d9992a2-459f-4e99-ace4-fbbbd392152c-2011-1-1+2005+200+anlage3.pdf
Bescheinigung über einen durchgeführten Wesenstest
Anlage 4(zu § 1 Abs. 6 der Verordnung über den Wesenstest nach dem Gefahrhundegesetz)Bescheinigung über einen durchgeführten WesenstestLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/bb8b2630-9f28-4c6f-8415-8f54b9589cfe-2011-1-1+2005+200+anlage4.pdf
Aufgrund des § 11 Abs. 2 des Gefahrhundegesetzes (GefHG) vom 28. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 51) verordnet das Innenministerium:
Wesenstest
§ 1 Wesenstest(1) Ziel des Wesenstests ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des Hundes, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können. Es soll nachgewiesen werden, dass ein Hund aufgrund seines individuellen Aggressionsverhaltens keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, wenn er ohne Maulkorb geführt wird. (2) Der Wesenstest umfasst folgende Elemente (Prüfelemente): 1. Überprüfung des Gehorsams des Hundes,2. Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung, die auch in engen räumlichen Kontakt zum Hund treten,3. Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten,4. Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen,5. Verhalten beim Kontakt mit anderen Hunden,6. Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Hundehalterin oder den Hundehalter in normalen Kontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden. Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage des Katalogs der Beurteilungssituationen nach Anlage 1.(3) Der Wesenstest ist in der Regel auf einem für den zu prüfenden Hund neutralen Gelände durchzuführen. Der Hund darf während des Prüfungsvorgangs keinen über das normale Maß hinausgehenden Reizen ausgesetzt werden, die nachvollziehbare und natürliche Abwehrreaktionen provozieren. Die Reize müssen dem Hund in angemessener Dosierung vermittelt werden, so dass überprüft werden kann, ob der Hund, gemessen an der Reizstärke, ein der Situation nicht angemessenes Aggressionsverhalten aufweist. (4) Ein Wesenstest soll nur mit solchen Hunden durchgeführt werden, deren Hundehalterin oder Hundehalter in Besitz einer Haltungserlaubnis nach § 3 Abs. 1 GefHG ist. (5) Mit dem Wesenstest darf nur begonnen werden, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter ihr oder sein schriftliches Einverständnis zur Durchführung des Wesenstests und Weitergabe des Prüfungsergebnisses nach dem Muster der Anlage 2 erklärt hat. Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, Angaben über den Hund durch Ausfüllen des Fragebogens nach Anlage 3 zu machen. Vor Beginn des Wesenstests ist eine tiermedizinische Allgemeinuntersuchung durchzuführen, die der Erkennung organischer Schäden oder Erkrankungen dient, die zur Beeinflussung des Verhaltens des Hundes führen können. Ergeben sich Anhaltspunkte für die Verabreichung von Psychopharmaka, ist der Wesenstest abzubrechen und dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. (6) Von der Person oder Stelle, die den Wesenstest durchgeführt hat, ist neben einem schriftlichen Gutachten über den Wesenstest eine Bescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Behörde nach der Anlage 4 auszustellen. Wird die Sozialverträglichkeit des Hundes durch den Wesenstest nachgewiesen, kann eine Empfehlung zur Notwendigkeit einer Wiederholung des Wesenstests ausgesprochen werden. Wird die Sozialverträglichkeit des Hundes nicht nachgewiesen, teilt die Person oder Stelle, die den Wesenstest durchgeführt hat, dies unter Beifügung des Gutachtens der zuständigen Behörde mit. Eine erneute Durchführung des Wesenstests ist nur mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Hundehalter glaubhaft macht, dass sich die Gefährlichkeit des Hundes verringert hat. (7) Der zu prüfende Hund soll mindestens fünfzehn Monate alt sein. Bei Hunden, die vor Erreichen des zweiten Lebensjahres geprüft werden, muss nach Ablauf von zwei Jahren eine Wiederholung des Wesenstests stattfinden.
Anerkennung von Wesenstests anderer Länder
§ 3 Anerkennung von Wesenstests anderer LänderBehördlich anerkannte Wesenstests, Verhaltensprüfungen oder vergleichbare Prüfungen anderer Länder, die die Feststellung rechtfertigen, dass beim ordnungsgemäßen Führen des Hundes ohne Maulkorb eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, sind als gleichwertig anzuerkennen und einer Entscheidung über die Befreiung von der Maulkorbpflicht gemäß § 10 Abs. 5 Satz 3 GefHG zugrunde zu legen. Die Anerkennung erfolgt durch entsprechende Bekanntmachung des Innenministeriums im Amtsblatt für Schleswig-Holstein.
Anlagen
§ 4 AnlagenDie Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.