Drittes Gesetz einer Neuordnung von Gemeinde- und Kreisgrenzen (Drittes Gebietsneuordnungsgesetz) Vom 3. Juli 1973
- Ausfertigungsdatum:
- 03.07.1973
- Fundstelle:
- GVOBl. 1973, 268
Eingliederung von Gemeinden in den Kreis Schleswig
§ 1 Eingliederung von Gemeinden in den Kreis Schleswig(1) Die Gemeinden des Kreises Flensburg-Land werden mit Ausnahme der in § 2 aufgeführten Gemeindeteile der Gemeinde Adelby mit dem Tage der Kommunalwahl 1974 in den Kreis Schleswig eingegliedert, der den Namen Kreis Schleswig-Flensburg führt. (2) Der Kreis Schleswig-Flensburg ist unbeschadet der Auseinandersetzung mit .der Stadt Flensburg (§ 16 der Kreisordnung) Rechtsnachfolger des nach § 6 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes einer Neuordnung von Gemeinde- und Kreisgrenzen sowie Gerichtsbezirken vom 23. Dezember 1969 (GVOBl. Schl.-H. S. 280) aufgelösten Kreises Flensburg-Land.
Bildung der Kreissparkasse Schleswig-Flensburg
§ 10 Bildung der Kreissparkasse Schleswig-Flensburg(1) Die Kreissparkasse Schleswig und die Kreissparkasse Flensburg werden zur Kreissparkasse Schleswig-Flensburg mit den Hauptstellen in Schleswig und Flensburg vereinigt. (2) Die Kreissparkasse Schleswig-Flensburg ist Gesamtrechtsnachfolger der bisherigen Kreissparkassen Flensburg und Schleswig. § 30 Abs. 5 des Sparkassengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 133) gilt entsprechend. (3) Der Kreis Schleswig-Flensburg hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine neue Satzung der Kreissparkasse Schleswig-Flensburg zu erlassen: Die Satzungen .der bisherigen Kreissparkassen Flensburg und Schleswig gelten bis zum Erlaß der neuen Satzung fort.
Verwaltungsrat, Vorstand, Kreditausschuß
§ 11 Verwaltungsrat, Vorstand, Kreditausschuß(1) Bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrates der Kreissparkasse Schleswig-Flensburg gelten die Verwaltungsräte der bisherigen Kreissparkassen Flensburg und Schleswig , gemeinschaftlich als Verwaltungsrat. Im übrigen ist § 9 des Sparkassengesetzes anzuwenden.(2) Die Vorstandsmitglieder der bisherigen Kreissparkassen Flensburg und Schleswig treten als Vorstandsmitglieder in den Dienst der Kreissparkasse Schleswig-Flensburg über. (3) Der neue Verwaltungsrat bestellt aus der Mitte der Vorstandsmitglieder den Vorsitzenden des Vorstandes; § 6 Abs. 2 des Sparkassengesetzes bleibt unberührt. Bis zum Amtsantritt des Vorsitzenden nimmt das älteste Vorstandsmitglied dessen Aufgaben wahr. (4) Absatz 1 gilt für den Kreditausschuß entsprechend.
Rechtsstellung des Personals, Personalvertretung
§ 12 Rechtsstellung des Personals, Personalvertretung(1) Der Kreissparkasse Schleswig-Flensburg wird für die zu übernehmenden Beamten Dienstherrenfähigkeit verliehen. (2) Auf die Rechtsstellung der Beamten, Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden der bisherigen Kreissparkassen Flensburg und Schleswig ist § 3 sinngemäß anzuwenden. (3) Auf den Personalrat der Kreissparkasse Schleswig-Flensburg ist § 18 des Zweiten Gesetzes einer Neuordnung von Gemeinde- und Kreisgrenzen sowie Gerichtsbezirken sinngemäß anzuwenden.
§ 13(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von § 5 am Tage der Gemeindewahl 1974 in Kraft. (2) § 5 tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
Neuordnung von Gemeindegrenzen im Raum Flensburg
§ 2 Neuordnung von Gemeindegrenzen im Raum FlensburgIn die Stadt Flensburg werden die Gemarkungen Sünderup und Tarup der Gemeinde Adelby eingegliedert.
Rechtsstellung des Personals
§ 3 Rechtsstellung des Personals(1) Die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger des aufgelösten Kreises Flensburg-Land richtet sich nach den §§ 36 und 33 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes.(2) Auf Angestellte, Arbeiter und Auszubildende ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden. Eine Änderungskündigung darf gegenüber Angestellten und Arbeitern, deren Arbeitsverhältnis von Neuordnungsmaßnahmen aufgrund dieses Gesetzes berührt wird, auf die Dauer von fünf Jahren seit dem Wechsel des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers nicht ausgesprochen werden. Günstigere tarifrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Rechtsstellung des Landrats des Kreises Flensburg-Land
§ 4 Rechtsstellung des Landrats des Kreises Flensburg-LandDer Landrat des aufgelösten Kreises Flensburg-Land tritt in den einstweiligen Ruhestand. Seine Versorgung richtet sich nach § 54 Abs. 2 Satz 2 bis 4 der Kreisordnung. Im übrigen bleiben die beamtenrechtlichen Vorschriften unberührt.
Wahl
§ 5 Wahl(1) Für die Durchführung der Kommunalwahl im Jahre 1974 ist neben dem Gemeinde- und Kreiswahlgesetz § 20 des Zweiten Gesetzes einer Neuordnung von Gemeinde- und Kreisgrenzen sowie Gerichtsbezirken anzuwenden. (2) Kreiswahlleiter ist der Landrat des Kreises Schleswig. (3) Für den Kreiswahlausschuß wählen die Kreistage der Kreise Flensburg-Land und Schleswig bis zum 1. Dezember 1933 jeweils drei Beisitzer und .deren Stellvertreter. Die Beisitzer müssen ihren Wohnsitz im Wahlgebiet haben. (4) Die Kosten der Wahl des Kreistages trägt' der Kreis Schleswig.
Ausschüsse
§ 6 Ausschüsse§ 41 Abs. 4 und § 46 Abs. 3 Satz 2 der Kreisordnung sind nicht anzuwenden.
Vertreter des Landrats
§ 7 Vertreter des LandratsDie nach § 53 der Kreisordnung bestimmten Vertreter des Landrats des Kreises Schleswig bleiben bis zu einer Neuwahl durch den Kreistag im Amt.
Kommunale Zusammenarbeit
§ 8 Kommunale ZusammenarbeitDie bestehenden Regelungen über eine gemeinschaftliche Aufgabenerledigung zwischen der Stadt Flensburg und dem Kreis Flensburg-Land gelten zwischen der Stadt Flensburg und dem Kreis Schleswig-Flensburg fort. Der Kreis Schleswig-Flensburg unterhält in der Stadt Flensburg eine Außenstelle.
Anwendung anderer Vorschriften
§ 9 Anwendung anderer Vorschriften(1) Auf die Überleitung sind im übrigen die §§ 15, 18, 25, 23 Nr. 2 und die §§ 28, 30, 31, 33, 34 und 35 des Zweiten Gesetzes einer Neuordnung von Gemeinde- und Kreisgrenzen sowie Gerichtsbezirken entsprechend anzuwenden. Dabei werden 1. in den §§ 30 und 31 die Zahl "190" durch die Zahl "1914",2. in § 34 das Datum "15. Dezember 1969" durch das Datum "31. Dezember 1993" -und 3. in § 35 die Zahlen "1969" und "19144" durch die Zahlen "193" und "1980" ersetzt. (2) Das Innenministerium*) wird ermächtigt, durch Verordnung die Landesverordnung über Ortsbeiräte vom 6. Februar 1910 (GVOBl. Schl.-H. S. 39) und die Landesverordnung über die Gewährung von Trennungsgeld an Angehörige des öffentlichen Dienstes, die ihren Dienstort aufgrund des Zweiten Gesetzes einer Neuordnung von Gemeinde- und Kreisgrenzen sowie Gerichtsbezirken vom 23. Dezember 1969 wechseln müssen, vom 1. Oktober 1970 (GVOBl. Schl.-H. S. 277) für entsprechend anwendbar zu erklären.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.