GebFrhG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz über Gebührenfreiheit, Stundung und Erlaß von Kosten im Bereich der Gerichtsbarkeiten Vom 23. Dezember 1969 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 *)

Fundstelle:
GVOBl. 1970 4
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Stundung und Erlaß von Kosten

§ 2 Stundung und Erlaß von Kosten (1) Gerichtskosten, nach § 59 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 718, 788), auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und sonstige Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 32 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für die Zahlungspflichtige oder den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. (2) Ansprüche der in Abs. 1 genannten Art können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn 1. es zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint; 2. die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre; 3. es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Entsprechendes gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge. (3) Zuständig für die Entscheidung ist der die Dienstaufsicht über die jeweilige Gerichtsbarkeit führende Minister. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 4

Fortbestehen von Rechtsvorschriften

§ 4 Fortbestehen von Rechtsvorschriften Folgende Vorschriften, durch die in den Verfahren und Angelegenheiten vor den Gerichten sowie in Justizverwaltungsangelegenheiten Kosten- oder Gebührenfreiheit gewährt wird, bleiben aufrechterhalten: 1. § 1 des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 130); 2. § 37 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 676, ber. 1997 S. 360), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 264).

§ 1

Gebührenfreiheit

§ 1 Gebührenfreiheit (1) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen erheben, sind befreit Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben; (2) Von der Zahlung der Gebühren nach dem Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) und Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen sowie der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten sind Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen befreit, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamts (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen. (3) Die Gebührenfreiheit nach den Abs. 1 und 2 gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 ferner für die Gebühren der Gerichtsvollzieher.

§ 1

Gebührenfreiheit

§ 1 Gebührenfreiheit (1) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen erheben, sind Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen befreit, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben. (2) Von der Zahlung der Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), und dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), sowie der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten sind Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen befreit, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamts (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen. (3) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 und 2 gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren. Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 gilt auch für die Gebühren der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher. (4) Sonstige landesrechtliche Vorschriften, die in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

§ 2

Stundung und Erlass von Kosten

§ 2 Stundung und Erlass von Kosten (1) Gerichtskosten, nach § 59 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799), auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und sonstige Ansprüche nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für die Zahlungspflichtige oder den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. (2) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn 1. es zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint; 2. die Einziehung mit besonderen Härten für die oder den Zahlungspflichtigen verbunden wäre; 3. es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Entsprechendes gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge. (3) Für die Entscheidung ist das für Justiz zuständige Ministerium zuständig. Es kann diese Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.

§ 3

Übergangsvorschrift

§ 3 Übergangsvorschrift Dieses Gesetz gilt für solche Kosten, die nach seinem Inkrafttreten fällig werden.

§ 5

§ 5 (1) *) (2) Sonstige landesrechtliche Vorschriften treten außer Kraft, soweit in ihnen in den Verfahren und Angelegenheiten vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie in den Justizverwaltungsangelegeheiten Kosten- oder Gebührenfreiheit gewährt wird.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.