Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung Vom 26. September 1899 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 *)
- Fundstelle:
- GVOBl. 1971 182
Artikel 1 *) gegenstandslos
Artikel 10 *) aufgehoben
Artikel 11 (1) Die öffentlichen Lasten des Grundstücks, die bei der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung den Rechten an dem Grundstück im Range vorgehen, sind von der Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen. (2) *)
Artikel 12 (1) *) Die Rentenbankrenten.....werden im Geltungsbereiche des Gesetzes über die Errichtung von Rentenbanken vom 2. März 1850 (GS. S. 112) nach dessen Vorschriften eingetragen....... (2) Im übrigen ist der Inhalt der von den Landeskulturbehörden **) bestätigten Rezesse nur in folgenden Fällen in das Grundbuch einzutragen: 1. wenn ein im Grundbuche vermerktes Sach- oder Rechtsverhältnis aufgehoben oder verändert wird; 2. wenn für ein mit dem Eigentum an dem Grundstücke verbundenes Recht eine Entschädigung durch ein bar oder in Rentenbriefen zu zahlendes Kapital von mehr als sechzig Deutsche Mark gewährt wird; 3. wenn das Grundstück mit einem Rechte, das zu seiner Begründung der Eintragung in das Grundbuch bedarf, neu belastet wird.
Artikel 13 Sind auf Ersuchen der Landeskulturbehörde *) über die Vorschriften des Artikels 12 hinausgehende Eintragungen erfolgt, so kann die Landeskulturbehörde *) das Grundbuchamt um die Löschung ersuchen; auf Antrag des Eigentümers hat sie die Löschung herbeizuführen. Die Löschung erfolgt kostenfrei.
Artikel 14 Die Landeskulturbehörde sind in einem vor ihnen anhängigen Verfahren befugt, das Grundbuchamt um die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers zu ersuchen und den Eigentümer zur Beibringung der nach ihrem Ermessen zum Nachweise des Eigentums erforderlichen Urkunden durch Zwangsgelder anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld den Betrag von dreihundert Deutsche Mark nicht übersteigen.
Artikel 15 (1) *) ..... Erbpacht- und Familienfideikommißgüter..... sind auf den Namen des jeweilig zu Besitz und Nutzung Berechtigten einzutragen. Die Eigenschaft des Gutes ist als Verfügungsbeschränkung einzutragen. (2) Gehört zu dem Verband eines Gutes der bezeichneten Art eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so finden die Vorschriften des Abs. 1 entsprechende Anwendung; gehört das Recht zu einem Familienfideikommisse, so findet außer den Vorschriften des Abs. 1 auch die Vorschrift des § 40 Abs. 1 der Grundbuchordnung **) entsprechende Anwendung.
Artikel 16 (1) Bei Familienfideikommissen, die unter Aufsicht einer Fideikommißbehörde *) stehen erfolgt die Eintragung der Fideikommißeigenschaft auf Ersuchen dieser Behörde, die Eintragung des Fideikommißfolgers auf Grund einer Bescheinigung der Behörde über seine Berechtigung, die Löschung der Fideikommißeigenschaft auf Grund einer Bescheinigung der Behörde über das Erlöschen oder auf Grund eines von der Behörde bestätigten Familienschlusses über die Aufhebung der Eigenschaft. (2) Auf die Bescheinigung über die Berechtigung des Fideikommißfolgers finden die für den Erbschein geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Artikel 17 (1) Fideikommißbehörde im Sinne des Artikels 16 ist die Behörde, welche gesetzlich als solche bestellt oder welcher das Fideikommiß stiftungsmäßig zur Beaufsichtigung unterstellt ist. (2) *)
Artikel 18 *) gegenstandslos
Artikel 19 *) gegenstandslos
Artikel 2 *) gegenstandslos
Artikel 20 aufgehoben
Artikel 21 *) gegenstandslos
Artikel 22 Weitere Anwendungen Die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften der Grundbuchordnung *) und dieses Gesetzes finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auf Bergwerke, selbständige Kohlenabbau-Gerechtigkeiten und andere selbständige Gerechtigkeiten entsprechende Anwendung.
Artikel 23 Ist das Bergwerkseigentum durch Verleihung begründet oder durch Konsolidation, Teilung von Grubenfeldern oder Austausch von Feldesteilen erworben, so hat das Oberbergamt das Grundbuchamt unter Mitteilung einer beglaubigten Abschrift der Verleihungsurkunde oder einer Ausfertigung des bestätigten Konsolidations-, Teilungs- oder Austauschakts um die Bewirkung der erforderlichen Eintragungen zu ersuchen.
Artikel 24 Wird die Verleihungsurkunde geändert, so hat das Oberbergamt das Grundbuchamt unter Mitteilung der Urkunde über die Änderung um die Eintragung der Änderung zu ersuchen.
Artikel 25 (1) Wird das Bergwerkseigentum oder die Verleihungsurkunde aufgehoben, so hat das Oberbergamt das Grundbuchamt unter Mitteilung einer Ausfertigung des Aufhebungsbeschlusses um die Schließung des über das Bergwerk geführten Grundbuchblatts zu ersuchen. (2) Bei der Schließung sind die eingetragenen Belastungen von Amts wegen zu löschen. (3) Grundstücke, die dem Bergwerk als Bestandteil zugeschrieben sind, werden mit den darauf haftenden Belastungen in das über die Grundstücke ihres Bezirkes geführte Grundbuch eingetragen.
Artikel 26 Soweit in den Fällen der Artikel 23 bis 25 Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden von den Eintragungen betroffen werden, finden die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung keine Anwendung. Das Grundbuchamt hat den Besitzer des Hypotheken-, Grundschuld oder Rentenschuldbriefs zur Vorlegung anzuhalten, um nach den Vorschriften des § 62 Abs. 1 , des § 69 GBO *) und des § 70 Abs. 1 der Grundbuchordnung zu verfahren.
Artikel 27 *) Für selbständige Gerechtigkeiten wird ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des Berechtigten angelegt, soweit sich nicht aus den für die Anlegung der Grundbücher geltenden Vorschriften ein anderes ergibt.
Artikel 28 Die für das Erbbaurecht geltenden Vorschriften des § 20 und des § 22 Abs. 2 der Grundbuchordnung *) finden auf das Bergwerkseigentum, auf unbewegliche Bergwerksanteile und selbständige Gerechtigkeiten Anwendung.
Artikel 29 *) gegenstandslos
Artikel 3 *) gegenstandslos
Artikel 30 *) Gegenstandslos
Artikel 31 *) Gegenstandslos
Artikel 32 *) gegenstandslos
Artikel 33 (1) *) (2) Soweit die aufrecht erhaltenen Vorschriften noch nicht in Kraft getreten sind, treten sie gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft.
Artikel 34 (1) *) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Grundbuchordnung in Kraft. (2) Auf Bergwerke, die nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs **) verliehen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes sofort Anwendung.
Artikel 4 *) gegenstandslos
Artikel 5 *) aufgehoben
Artikel 6 *) aufgehoben
Artikel 7 *) aufgehoben
Artikel 8 *) aufgehoben
Artikel 9 *) aufgehoben
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.