Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes (Arbeitsschutz) in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Schleswig-Holstein APOhtDGAV-AS Vom 2. Januar 1996
- Ausfertigungsdatum:
- 02.01.1996
- Fundstelle:
- Amtsbl. Schl.-H. 1996 18
Prüfungsbehörde
§ 14 Prüfungsbehörde (1) Prüfungsbehörde ist das Ministerium für Arbeit, Sozialesund Gesundheit. (2) Die Prüfungsbehörde ist zuständig für die Durchführung der Prüfungen und entscheidet in Prüfungsangelegenheiten. Für die Abnahme von schriftlichen und mündlichen Prüfungen beruft sie einen Prüfungsausschuß ( § 22 ).
Bewerbungen
§ 2 Bewerbungen (1) Bewerbungen sind zu richten an das Ministerium für Arbeit, Sozialesund Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein. (2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf, 2. ein Lichtbild (Paßbild) aus neuester Zeit, 3. das Abschlußzeugnis einer allgemeinbildenden Schule, 4. das Abschlußzeugnis der in § 1 Nr. 2 genannten Hochschule (Diplomvor- und -hauptprüfung), 5. die Diplomurkunde, 6. Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung. 7. ggf. eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Gleichstellungsbescheides des Arbeitsamtes Können die Nachweise nach Satz 1 Nr. 5 und 6 noch nicht vorgelegt werden, sind sie bis zur Einstellung nachzureichen.
Prüfungsausschuß
§ 22 Prüfungsausschuß (1) Der Prüfungsausschuß wird bei der Prüfungsbehörde gebildet und führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuß für die Große Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes (Arbeitsschutz) in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Schleswig-Holstein bei dem Ministerium für Arbeit, Sozialesund Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein". (2) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von mindestens zwei Jahren. Es sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen. Bei der Benennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind entsprechend geeignete Frauen solange bevorzugt zu berücksichtigen, bis mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden die gleiche Anzahl Männer und Frauen vertreten sind. Mitglieder des Prüfungsausschusses können aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. (3) Der Prüfungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder als Vorsitzendem, in der Regel der Leiterin oder dem Leiter der fachlich zuständigen Abteilung beim Ministerium für Arbeit, Sozialesund Gesundheit, 2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes, die oder der dem gewerbeärztlichen Dienst angehört, als Beisitzerin oder Beisitzer, 3. drei weiteren Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes, von denen zwei Beamtinnen oder Beamte dem höheren technischen Dienst (aus dem Bereich des Arbeitsschutzes) der Gewerbeaufsicht angehören sollen, als Beisitzerinnen oder Beisitzer. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (5) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. (6) Der Prüfungsausschuß führt das Dienstsiegel des Ministeriums für Arbeit, Sozialesund Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein. (7) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses und, soweit erforderlich, der Prüfungsbehörde die zu prüfenden Themen und legt die Prüfungstermine und den Prüfungsort fest.
Auswahl
§ 3 Auswahl Über die Einstellung entscheidet das Ministerium für Arbeit, Sozialesund Gesundheit aufgrund der vorliegenden Zeugnisse, der sonstigen Unterlagen und des Gesamteindrucks der Persönlichkeit der Bewerberinnen oder Bewerber.
Ausbildungsakten
§ 36 Ausbildungsakten (1) Die Ausbildungsakten werden beim Ministerium für Arbeit, Sozialesund Gesundheit geführt. (2) Die Referendarin oder der Referendar kann innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Großen Staatsprüfung ihre oder seine Ausbildungsakte einsehen.
Einstellung
§ 4 Einstellung (1) Die nach § 3 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden vom das Ministerium für Arbeit, Sozialesund Gesundheit eingestellt. (2) Vor der Einstellung haben sie folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, 2. den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union; § 1 Nr. 1 bleibt unberührt, 3. die Geburtsurkunde, 4. ggf. die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder, 5. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren, 6. eine Erklärung darüber, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind. (3) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel zum 01. Mai und zum 01. Oktober eines Jahres eingestellt.
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen (1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Arbeit, Sozialesund Gesundheit. Die Ausbildungsbehörde weist die Referendarinnen und Referendare den Ausbildungsstellen zu. Bei der Zuweisung der Ausbildungsstellen sind die organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse der Ausbildungsstellen und, soweit möglich, Wünsche der Referendarinnen oder der Referendare zu berücksichtigen. Die Ausbildung in einem Gewerbeaufsichtsamt soll nach der Hälfte des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Gewerbeaufsichtsamt fortgesetzt werden. (2) Ausbildungsstellen sind die 1. Gewerbeaufsichtsämter, 2. Fachhochschule für Verwaltung, Polizei und Steuerwesen.
Aufgrund des § 25a Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes wird verordnet:
Allgemeine Voraussetzungen
§ 1 Allgemeine Voraussetzungen In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren technischen Dienstes (Arbeitsschutz) in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Schleswig-Holstein kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt, 2. ein technisches, naturwissenschaftliches oder ein anderes für den höheren technischen Dienst der Gewerbeaufsichtsverwaltung geeignetes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer Hochschulprüfung (Diplomhauptprüfung) oder mit einer ersten Staatsprüfung abgeschlossen hat und 3. am Einstellungstage das Höchstalter nach § 12 Abs. 2 Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 373) noch nicht überschritten hat. Die Höchstaltersgrenze erhöht sich gem. § 12 Abs. 2 der Laufbahnverordnung i.V.m. § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst für Bewerberinnen und Bewerber, die wegen der Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder eines sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen von einer Bewerbung vor Erreichen des ansonsten maßgeblichen Höchstalters abgesehen haben, um 4 Jahre, bei Betreuung mehrerer Personen um höchstens 8 Jahre, jedoch nicht über das 50. Lebensjahr hinaus.
Ausbildungsgang
§ 10 Ausbildungsgang Während des Vorbereitungsdienstes wird die Referendarin oder der Referendar praktisch und theoretisch ausgebildet. Die Ausbildung ist so zu gestalten, daß sie die volle Mitarbeit der Referendarin oder des Referendars verlangt und sie oder ihn zur Sorgfalt und Zuverlässigkeit anhält sowie Verantwortungsbereitschaft weckt und ihre oder seine Initiative zur Verbesserung des Arbeitsschutzes fördert. Die Gliederung des Ausbildungsganges ergibt sich aus dem Ausbildungsplan (Anlage 1).
Leistungsnachweise
§ 11 Leistungsnachweise (1) Während der gesamten Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen. Für die im Rahmen der Laufbahnprüfung zu erbringenden Leistungsnachweise gelten die §§ 24 und 28 . (2) Leistungsnachweise sind 1. Ergebnis des Verwaltungsergänzungslehrganges, 2. schriftliche Arbeiten ( § 19 ), 3. Hausarbeiten ( § 20 ), 4. Probebesichtigung, 5. Befähigungsberichte. (3) Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten sind, unter Beteiligung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung, bei Leistungsnachweisen ihrer Behinderung entsprechende Erleichterungen zu gewähren.
Bewertung der Leistungen
§ 12 Bewertung der Leistungen (1) Die während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen gezeigten Leistungen der Referendarin oder des Referendars sind mit den folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: 15 bis 14 Punkte = sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 13 bis 11 Punkte = gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 10 bis 8 Punkte = befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; 7 bis 5 Punkte = ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; 4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; 1 bis 0 Punkte = ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: 14 und mehr sehr gut 11 bis 13,99gut 8 bis 10,99befriedigend 5 bis 7,99ausreichend 2 bis 4,99mangelhaft 0 bis 1,99ungenügend
Urlaub, Dienstbefreiung
§ 13 Urlaub, Dienstbefreiung Die Referendarin oder der Referendar soll ihren oder seinen Urlaubsantrag in der Regel sechs Wochen vor dem beabsichtigten Antritt des Urlaubs bei der Ausbildungsleitung einreichen. Sie entscheidet über die Gewährung von Urlaub, Sonderurlaub und Dienstbefreiung.
Prüfungsbehörde
§ 14 Prüfungsbehörde (1) Prüfungsbehörde ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren. (2) Die Prüfungsbehörde ist zuständig für die Durchführung der Prüfungen und entscheidet in Prüfungsangelegenheiten. Für die Abnahme von schriftlichen und mündlichen Prüfungen beruft sie einen Prüfungsausschuß ( § 22 ).
Allgemeines
§ 15 Allgemeines (1) Die Ausbildung richtet sich nach dem Stoffplan (Anlage 2). (2) Die Ausbildungsbehörde legt die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte für jede Referendarin und jeden Referendar im voraus fest; von der Einhaltung der Festlegung kann aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung abgewichen werden.
Praktische Ausbildung
§ 16 Praktische Ausbildung (1) Die Referendarinnen oder Referendare sind in die für die Laufbahn wichtigen Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Akten und Vorgänge selbständig zu bearbeiten. Die Referendarinnen oder Referendare sollen lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geordnet vorzutragen. Zu Besichtigungen von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen, Beratungen und Verhandlungen sollen sie nach Möglichkeit hinzugezogen werden. Die Ausbildung soll durch die Teilnahme an anderen geeigneten Veranstaltungen ergänzt werden, soweit dies für das Ziel der Ausbildung zweckdienlich ist. (2) Die Referendarin oder der Referendar kann entsprechend ihrem oder seinem Ausbildungsstand auch zur Vertretung für erkrankte oder beurlaubte Beamtinnen oder Beamte eingesetzt werden. Die Vertretung soll sich jedoch auf Sachgebiete beschränken, die für die Ausbildung von Bedeutung sind und darf sich nicht nachteilig auf die Ausbildung in den anderen Sachgebieten auswirken. (3) Die Referendarin oder der Referendar darf nur ausnahmsweise zur Entlastung von anderen Beschäftigten herangezogen werden. Insbesondere ist darauf zu achten, daß sie oder er regelmäßig wiederkehrende Arbeiten nicht länger zu verrichten hat, als dies für die Ausbildung erforderlich ist.
Theoretische Ausbildung
§ 17 Theoretische Ausbildung (1) Die Referendarinnen und Referendare werden entsprechend dem Ausbildungsplan in der jeweiligen Ausbildungsstelle, durch Hospitationen sowie in sonstigen zentralen Unterrichtsveranstaltungen theoretisch unterwiesen und nehmen an einem Verwaltungsergänzungslehrgang teil. Das Ergebnis des Verwaltungsergänzungslehrganges ist zur Ausbildungsakte zu nehmen. (2) Die theoretische Ausbildung trägt neben der Vermittlung der allgemeinen und fachbezogenen theoretischen Kenntnisse dazu bei, die Initiative der Referendarinnen und Referendare zum Eigenstudium zu fördern.
Befähigungsberichte
§ 18 Befähigungsberichte (1) Die Ausbildungsleitung erstellt im Benehmen mit den Ausbilderinnen und Ausbildern zum Ende der ersten Ausbildungshälfte sowie mit der Anmeldung zur Prüfung einen Befähigungsbericht. Dabei sind der Stand des erworbenen Fachwissens, das praktische Geschick bei der Erledigung von Dienstgeschäften und das Gesamtbild der Persönlichkeit der Referendarin oder des Referendars zu würdigen. Die Befähigungsberichte müssen außer mit einer Gesamtnote zusätzlich mit einer Punktzahl nach § 12 versehen werden. (2) Vor der Erstellung des jeweiligen Befähigungsberichtes hat die Ausbildungsleitung mit der Referendarin oder dem Referendar über deren oder dessen Leistungen ein Gespräch zu führen. Die Ausbildungsleitung hat den Befähigungsbericht der Referendarin oder dem Referendar vor Ablauf des praktischen Ausbildungsabschnittes bekanntzugeben und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Referendarin oder der Referendar kann zu dem Befähigungsbericht Stellung nehmen. Erklärt sie oder er sich mit dem Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist die Ausbildungsbehörde zu beteiligen. Die Befähigungsberichte werden zur Ausbildungsakte genommen. Die Referendarin oder der Referendar erhält jeweils eine Durchschrift.
Schriftliche Arbeiten
§ 19 Schriftliche Arbeiten In der ersten und der zweiten Hälfte des Vorbereitungsdienstes hat die Referendarin oder der Referendar je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht anzufertigen, die ihre oder seine Fortschritte in der Ausbildung erkennen lassen soll. Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit höchstens fünf Stunden betragen. Das Thema stellt die Ausbildungsleitung. Beauftragt sie hiermit eine Beamtin oder einen Beamten, bewertet sie oder er die Arbeit. Über die Erleichterungen für Schwerbehinderte und diesen Gleichgestellte ( § 11 Abs. 3 ) entscheidet die Ausbildungsleitung. Die bewerteten schriftlichen Arbeiten sollen mit der Referendarin oder dem Referendar besprochen werden und werden zur Ausbildungsakte genommen.
Bewerbungen
§ 2 Bewerbungen (1) Bewerbungen sind zu richten an das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein. (2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf, 2. ein Lichtbild (Paßbild) aus neuester Zeit, 3. das Abschlußzeugnis einer allgemeinbildenden Schule, 4. das Abschlußzeugnis der in § 1 Nr. 2 genannten Hochschule (Diplomvor- und -hauptprüfung), 5. die Diplomurkunde, 6. Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung. 7. ggf. eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Gleichstellungsbescheides des Arbeitsamtes Können die Nachweise nach Satz 1 Nr. 5 und 6 noch nicht vorgelegt werden, sind sie bis zur Einstellung nachzureichen.
Hausarbeiten, Probebesichtigung
§ 20 Hausarbeiten, Probebesichtigung (1) In der ersten und zweiten Hälfte des Vorbereitungsdienstes hat die Referendarin oder der Referendar je eine Hausarbeit über wichtige Aufgaben ihrer oder seiner Laufbahn anzufertigen. Dafür steht ihr oder ihm eine Bearbeitungsfrist von zwei Wochen zur Verfügung. Die Aufgabe stellt die Ausbildungsleitung oder eine von ihr bestellte Beamtin oder ein von ihr bestellter Beamter. Die Aufgabenstellung soll die Referendarin oder den Referendar auch zu einer eigenen Stellungnahme anhalten. Über Erleichterungen für Schwerbehinderte und diesen Gleichgestellte ( § 11 Abs. 3 ) entscheidet die Ausbildungsleitung. (2) Die Hausarbeit soll 20 maschinenschriftliche Seiten nicht überschreiten. Am Schluß der Arbeit hat die Referendarin oder der Referendar die von ihr oder ihm benutzten Hilfsmittel anzugeben und zu erklären, daß sie oder er die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt hat. (3) Die Hausarbeit wird von der Beamtin oder dem Beamten bewertet, die oder der die Aufgabe gestellt hat. Dabei sind insbesondere die richtige thematische Abgrenzung, eine inhaltlich klare, übersichtliche, vollständige und auf das Wesentliche beschränkte Darstellungsweise, die Begründung des Ergebnisses und der sprachliche Ausdruck zu bewerten. (4) Die bewertete Hausarbeit soll mit der Referendarin oder dem Referendar besprochen werden. Sie wird zur Ausbildungsakte genommen. (5) In der zweiten Hälfte des Vorbereitungsdienstes hat die Referendarin oder der Referendar bei Anwesenheit der Ausbildungsleitung eine Probebesichtigung in einem Betrieb des Aufsichtsbezirkes durchzuführen. Die Ausbildungsleitung kann sich dabei vertreten lassen. Über die Probebesichtigung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Probebesichtigung der Referendarin oder des Referendars ist zu bewerten. Der Niederschrift ist der von der Referendarin oder dem Referendar gefertigte Schriftverkehr (z.B. Revisionsschreiben) in Kopie beizufügen und zu der Ausbildungsakte zu nehmen.
Allgemeines
§ 21 Allgemeines (1) Am Schluß des Vorbereitungsdienstes hat die Referendarin oder der Referendar die Große Staatsprüfung abzulegen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Referendarin oder der Referendar nach ihren oder seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes (Arbeitsschutz) in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Schleswig-Holstein geeignet ist. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Prüfung soll mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet sein. (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. § 28 Abs. 6 bleibt unberührt.
Prüfungsausschuß
§ 22 Prüfungsausschuß (1) Der Prüfungsausschuß wird bei der Prüfungsbehörde gebildet und führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuß für die Große Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes (Arbeitsschutz) in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Schleswig-Holstein bei dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein". (2) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von mindestens zwei Jahren. Es sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen. Bei der Benennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind entsprechend geeignete Frauen solange bevorzugt zu berücksichtigen, bis mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden die gleiche Anzahl Männer und Frauen vertreten sind. Mitglieder des Prüfungsausschusses können aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. (3) Der Prüfungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder als Vorsitzendem, in der Regel der Leiterin oder dem Leiter der fachlich zuständigen Abteilung beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren, 2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes, die oder der dem gewerbeärztlichen Dienst angehört, als Beisitzerin oder Beisitzer, 3. drei weiteren Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes, von denen zwei Beamtinnen oder Beamte dem höheren technischen Dienst (aus dem Bereich des Arbeitsschutzes) der Gewerbeaufsicht angehören sollen, als Beisitzerinnen oder Beisitzer. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (5) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. (6) Der Prüfungsausschuß führt das Dienstsiegel des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein. (7) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses und, soweit erforderlich, der Prüfungsbehörde die zu prüfenden Themen und legt die Prüfungstermine und den Prüfungsort fest.
Zulassung zur schriftlichen Prüfung
§ 23 Zulassung zur schriftlichen Prüfung (1) Die Prüfungsbehörde entscheidet auf Vorschlag der Ausbildungsleitung unter Berücksichtigung des Ausbildungsergebnisses über die Zulassung zur Prüfung. (2) Den Vorschlag auf Zulassung zur Prüfung hat die Ausbildungsleitung spätestens drei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes der Prüfungsbehörde vorzulegen. Dem Vorschlag ist die Ausbildungsakte beizufügen. (3) Sind die schriftlichen Arbeiten der Referendarin oder des Referendars während des Vorbereitungsdienstes im Durchschnitt nicht mit mindestens "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden und ist zu erwarten, daß die Referendarin oder der Referendar die Prüfung nicht bestehen wird, so ist ihre oder seine Zulassung zur Prüfung zurückzustellen. (4) Ist die Referendarin oder der Referendar zur Prüfung nicht zugelassen worden, so soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, die festgestellten Mängel nach Abs. 3 innerhalb eines Zeitraumes von höchstens sechs Monaten und entsprechender Verlängerung des Vorbereitungsdienstes auszuräumen. Die Referendarin oder der Referendar hat die Leistungsnachweise, die schlechter als mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind, zu wiederholen. Die Entscheidung über Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes unter Berücksichtigung der gezeigten Mängel trifft die Ausbildungsbehörde. (5) Wer auch nach Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und nach Wiederholung der Leistungsnachweise die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von der oder dem Vorsitzendem des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem die Referendarin oder der Referendar die Mitteilung erhält. (6) Eine Referendarin oder ein Referendar, die oder der zur Prüfung zugelassen ist, wird dem Prüfungsausschuß überwiesen. Sie oder er soll bis zur Ablegung der Prüfung zum praktischen Dienst nur noch in begrenztem Umfang herangezogen werden.
Aufgaben der schriftlichen Prüfung
§ 24 Aufgaben der schriftlichen Prüfung (1) Es sind folgende schriftliche Arbeiten zu fertigen: 1. eine Hausarbeit, 2. zwei schriftliche Arbeiten aus dem Gebiet des Arbeitsschutzes, 3. eine schriftliche Arbeit aus dem Gebiet des Verfassungs- und Verwaltungsrechtes. Für die Hausarbeit weist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Referendarin oder dem Referendar eine Aufgabe zu. Die Hausarbeit ist innerhalb von sechs Wochen bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen; die Frist wird auch durch Aufgabe bei einem Postamt gewahrt. Wird die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, findet § 30 entsprechend Anwendung. Die schriftlichen Arbeiten nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind an drei festzulegenden Tagen anzufertigen. Für die Anfertigung der schriftlichen Arbeiten sind Bearbeitungszeiten bis zu fünf Stunden zu gewähren. Soweit der Prüfungszweck es erlaubt, sollen der Referendarin oder dem Referendar Texte der für die Lösung in Betracht kommenden Vorschriften zur Verfügung gestellt werden. Welche Hilfsmittel im einzelnen genutzt werden dürfen, und welche Zeit zur Verfügung steht, ist in der Aufgabe zu bestimmen. (2) Die Prüfungsarbeiten bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus den nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 festgelegten Gebieten. (3) Über Erleichterungen für Schwerbehinderte und diesen Gleichgestellte ( § 11 Abs. 3 ) entscheidet unter Beteiligung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten
§ 25 Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, wer die Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 führt. Die oder der Aufsichtsführende muß nicht dem Prüfungsausschuß angehören. Der oder dem Aufsichtsführenden sind die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Sie oder er öffnet den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Referendarinnen und Referendare. (2) Es dürfen nur die zur Verfügung gestellten oder sonst zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der schriftlichen Prüfung dürfen die Referendarinnen und Referendare den Prüfungsraum nur mit Genehmigung der oder des Aufsichtsführenden verlassen. Es darf sich jeweils nur eine Referendarin oder ein Referendar außerhalb des Prüfungsraumes aufhalten. (3) Die oder der Aufsichtsführende vermerkt den Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe auf jeder Arbeit und bestätigt sie durch ihr oder sein Namenszeichen. (4) Die oder der Aufsichtsführende kann eine Referendarin oder einen Referendar, die oder der schuldhaft erheblich gegen die Ordnung verstößt (Störung), von der Fortsetzung der schriftlichen Arbeit ausschließen, wenn die Referendarin oder der Referendar ihr oder sein störendes Verhalten trotz Ermahnung durch die Aufsichtführende oder den Aufsichtführenden nicht einstellt. (5) Unternimmt eine Referendarin oder ein Referendar einen Täuschungsversuch, so wird sie oder er von der Fortsetzung der Arbeit nicht ausgeschlossen. (6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung hat die oder der Aufsichtsführende eine Niederschrift (Anlage 3) zu fertigen und darin Vorkommnisse nach Abs. 4 oder 5 ausführlich darzustellen. Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob die Arbeit der Referendarin oder des Referendars als nicht abgeliefert gilt. In diesem Fall findet § 26 Abs. 3 entsprechende Anwendung, § 31 bleibt unberührt.
Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 26 Bewertung der schriftlichen Arbeiten (1) Die Prüfungsarbeiten werden von sämtlichen Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Erstbeurteilerin oder den Erstbeurteiler und die Reihenfolge der weiteren Beurteilerinnen oder Beurteiler. Alle Arbeiten einer Prüfung sind in der Regel von denselben Mitgliedern zu bewerten. (2) Bei der Bewertung sind neben der äußeren Form der Arbeit, der Rechtschreibung und dem sprachlichen Ausdruck insbesondere die inhaltliche Richtigkeit und der Aufbau zu berücksichtigen. Die Bewertung ist von der Erstbeurteilerin oder dem Erstbeurteiler zu begründen. Gleiches gilt für die anderen Beurteilerinnen oder Beurteiler, wenn ihre Bewertung von der Erstbeurteilung abweicht. (3) Wird eine schriftliche Arbeit ohne triftige Entschuldigung nicht abgeliefert, so gilt sie als "ungenügend" (0 Punkte). (4) Die bewerteten Arbeiten sind zur Ausbildungsakte zu nehmen.
Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 27 Zulassung zur mündlichen Prüfung (1) Die Referendarin oder der Referendar ist zur mündlichen Prüfung zuzulassen, wenn nicht mehr als eine schriftliche Arbeit nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 schlechter als mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet wird und die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Arbeiten mindestens 5 Punkte beträgt. (2) Die Zulassung ist der Referendarin oder dem Referendar bekanntzugeben. (3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt die Große Staatsprüfung als nicht bestanden.
Mündliche Prüfung
§ 28 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach Ende der schriftlichen Prüfung stattfinden. Ort und Zeitpunkt bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde. (2) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. Technischer Arbeits- und Öffentlichkeitsschutz, 2. Gefahrstoffe, Betriebshygiene, 3. Arbeitszeitrecht und Schutz besonderer Personengruppen, 4. Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechtes, Verwaltungsorganisation und öffentliches Dienstrecht, 5. Grundzüge des Immissionsschutzes. (3) Während der mündlichen Prüfung hat die Referendarin oder der Referendar einen Vortrag aus den Akten (in der Regel 20 Minuten) zu halten. Die Unterlagen sind der Referendarin oder dem Referendar am dritten Arbeitstag vor dem Prüfungstag zu übergeben. (4) Die Prüfungsdauer je Referendarin oder Referendar soll in der Regel 90 Minuten nicht überschreiten. Es sollen höchstens drei Referendarinnen und Referendare gemeinsam geprüft werden. (5) Der Prüfungsausschuß bewertet die mündlichen Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern nach § 12 dieser Verordnung. Die Prüfungsnote der mündlichen Abschlußprüfung ist das arithmetische Mittel der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn diese Note mindestens "ausreichend" (5 Punkte ) beträgt. (6) Der Prüfungsausschuß kann Referendarinnen und Referendare der folgenden Jahrgänge, sofern keine Referendarin oder kein Referendar widerspricht, als Zuhörerinnen und Zuhörer zur mündlichen Prüfung zulassen.
Prüfungsniederschrift
§ 29 Prüfungsniederschrift (1) Über den Verlauf der Prüfung ist für jede Referendarin und jeden Referendar eine Niederschrift (Anlage 5) zu fertigen. (2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Ausbildungsakte zu nehmen.
Auswahl
§ 3 Auswahl Über die Einstellung entscheidet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren aufgrund der vorliegenden Zeugnisse, der sonstigen Unterlagen und des Gesamteindrucks der Persönlichkeit der Bewerberinnen oder Bewerber.
Erkrankung, Versäumnisse
§ 30 Erkrankung, Versäumnisse (1) Ist die Referendarin oder der Referendar durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, so hat sie oder er die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Schwangerschaft steht der Verhinderung durch Krankheit gleich. In diesem Fall kann, soweit eine fachärztliche Vorsorgeuntersuchung erfolgte, anstelle des amtsärztlichen Zeugnisses ein Zeugnis der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes vorgelegt werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist. (2) Versäumen Referendarinnen oder Referendare aus einem der in Abs. 1 genannten Gründe die schriftliche Abschlußprüfung teilweise, sind die abgelieferten Prüfungsarbeiten als für die Abschlußprüfung gültig anzusehen. Dieses gilt nicht für Prüfungsarbeiten, deren Bearbeitung aus Gründen des Abs. 1 abgebrochen wurde. Anstelle der nicht bearbeiteten oder der nach Satz 2 nicht vollständig bearbeiteten Prüfungsarbeiten haben die Referendarinnen und Referendare andere Aufgaben zu lösen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt und die Aufgaben für nachzuholende Prüfungsteile. (3) Erscheint eine Referendarin oder ein Referendar ohne triftige Entschuldigung zu einem Prüfungstermin nicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Diese Feststellung trifft der Prüfungsausschuß.
Folgen bei Unregelmäßigkeiten
§ 31 Folgen bei Unregelmäßigkeiten Begeht eine Referendarin oder ein Referendar einen Täuschungsversuch oder schuldhaft eine Störung, kann der Prüfungsausschuß je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" (0 Punkte) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
Prüfungsergebnis
§ 32 Prüfungsergebnis (1) Das Ergebnis der Großen Staatsprüfung ermittelt der Prüfungsausschuß aufgrund der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungsnachweise. Hierüber ist eine Niederschrift gemäß Anlage 4 zu fertigen, die zur Ausbildungsakte zu nehmen ist. Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. (2) Grundlage für die Ermittlung des Ergebnisses der Großen Staatsprüfung sind: 1. Die Vornote, die sich aus folgenden Bereichen zusammensetzt: a) Verwaltungsergänzungslehrgang nach § 17 , b) zwei Hausarbeiten nach § 20 , c) zwei schriftliche Arbeiten nach § 19 , d) eine Probebesichtigung nach § 20 Abs. 5 , e) zwei Befähigungsberichte nach § 18 . Die Vornote ergibt sich aus der Addition der acht Teilbewertungen, dividiert durch die Zahl Acht. Sie wird mit 30% für die Ermittlung der Gesamtnote bewertet. 2. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung. Es ergibt sich aus der arithmetischen Mittelung der Noten für die Hausarbeit sowie der drei schriftlichen Arbeiten, und wird für das Gesamtergebnis mit 35% bewertet. 3. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung. Es errechnet sich als arithmetische Mittelung der Noten für die Einzelprüfungsgebiete nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 sowie dem Aktenvortrag und wird für das Gesamtergebnis mit 35% ermittelt (3) Der Prüfungsausschuß kann von dem nach Abs. 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt nach oben und unten abweichen, wenn dadurch die Leistung der Referendarin oder des Referendars zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift (Anlage 5) zu begründen.
Bestehen der Großen Staatsprüfung
§ 33 Bestehen der Großen Staatsprüfung Die Große Staatsprüfung ist bestanden, wenn die nach § 32 ermittelte Gesamtnote mindestens "ausreichend" (5 Punkte) ist.
Prüfungszeugnis
§ 34 Prüfungszeugnis (1) Nach bestandener Prüfung erhält die Referendarin oder der Referendar ein Zeugnis (Anlage 6). Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. (2) Eine weitere Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist zu der Ausbildungsakte zu nehmen.
Wiederholung der Prüfung
§ 35 Wiederholung der Prüfung (1) Hat die Referendarin oder der Referendar die Prüfung nicht bestanden, so darf sie oder er sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten einmal vollständig wiederholen. Den Termin der Wiederholung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Der Vorbereitungsdienst wird durch die Ausbildungsbehörde entsprechend verlängert. § 9 Abs. 2 und § 23 Abs. 4 bleiben unberührt. Der Gesamtzeitraum des Vorbereitungsdienstes darf jedoch insgesamt 30 Monate nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Gesamtzeitraumes findet § 9 Abs. 4 entsprechende Anwendung. (3) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes legt der Prüfungsausschuß im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde fest. (4) Wer auch bei der Wiederholung die Prüfung nicht besteht, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. Eine weitere Ausfertigung ist zu der Ausbildungsakte zu nehmen. (5) Das Beamtenverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Referendarin oder der Referendar die Mitteilung nach Abs. 4 erhält.
Ausbildungsakten
§ 36 Ausbildungsakten (1) Die Ausbildungsakten werden beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren geführt. (2) Die Referendarin oder der Referendar kann innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Großen Staatsprüfung ihre oder seine Ausbildungsakte einsehen.
Rücknahme der Prüfungsentscheidung
§ 37 Rücknahme der Prüfungsentscheidung Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann die Ausbildungsbehörde die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Ausbildungsbehörde von dem ihr zugrundeliegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen.
Zulassung zum Aufstieg
§ 38 Zulassung zum Aufstieg Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Dienstes (Arbeitsschutz) in der Gewerbeaufsichtsverwaltung können nach Maßgabe der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten zum Aufstieg in die Laufbahn der Beamtinnen und Beamten des höheren technischen Dienstes (Arbeitsschutz) in der Gewerbeaufsichtsverwaltung zugelassen werden.
Einführungszeit
§ 39 Einführungszeit (1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen oder Beamten werden in die Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit entspricht dem Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes (Arbeitsschutz) und dauert zwei Jahre. (2) Soweit sich nicht aus der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten oder den Bestimmungen dieses Abschnittes etwas anderes ergibt, gelten die Abschnitte II bis IV entsprechend.
Einstellung
§ 4 Einstellung (1) Die nach § 3 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden vom das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren eingestellt. (2) Vor der Einstellung haben sie folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, 2. den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union; § 1 Nr. 1 bleibt unberührt, 3. die Geburtsurkunde, 4. ggf. die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder, 5. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren, 6. eine Erklärung darüber, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind. (3) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel zum 01. Mai und zum 01. Oktober eines Jahres eingestellt.
Übergangsregelung
§ 40 Übergangsregelung Beamtinnen und Beamte, deren Vorbereitungsdienst beziehungsweise Einführungszeit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat, setzen den Vorbereitungsdienst beziehungsweise die Einführungszeit nach Maßgabe der bisher geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung fort. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes beziehungsweise der Einführungszeit kann an die des § 9 angepaßt werden, soweit der jeweilige Stand der Ausbildung dies zuläßt.
Anlagen
§ 41 Anlagen Die Anlagen 1 bis 6 *) sind Bestandteil dieser Verordnung.
Inkrafttreten
§ 42 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Rechtsstellung
§ 5 Rechtsstellung (1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung "Gewerbereferendarin" oder "Gewerbereferendar". (2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Tage der Ablegung der Großen Staatsprüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit, ferner in den Fällen des § 35 Abs. 5 und des § 23 Abs. 5 .
Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 6 Ziel des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst soll den Referendarinnen und den Referendaren die Fachkenntnisse, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des höheren technischen Dienstes (Arbeitsschutz) in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Schleswig-Holstein befähigen. (2) Der Vorbereitungsdienst dient zugleich einer Persönlichkeitsbildung, die die Referendarinnen und Referendare befähigen, ihrer Verantwortung in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gerecht zu werden und sich auf den Wandel der beruflichen Anforderungen und der sozialen Bedingungen einzustellen. (3) Die Referendarinnen und Referendare sollen bereits während des Vorbereitungsdienstes lernen, selbständig zu handeln und Verantwortung zu übernehmen.
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen (1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren. Die Ausbildungsbehörde weist die Referendarinnen und Referendare den Ausbildungsstellen zu. Bei der Zuweisung der Ausbildungsstellen sind die organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse der Ausbildungsstellen und, soweit möglich, Wünsche der Referendarinnen oder der Referendare zu berücksichtigen. Die Ausbildung in einem Gewerbeaufsichtsamt soll nach der Hälfte des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Gewerbeaufsichtsamt fortgesetzt werden. (2) Ausbildungsstellen sind die 1. Gewerbeaufsichtsämter, 2. Fachhochschule für Verwaltung, Polizei und Steuerwesen.
Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter, Ausbilderinnen und Ausbilder, ...
§ 8 Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter, Ausbilderinnen und Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte (1) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist die Leiterin oder der Leiter des die Ausbildung durchführenden Gewerbeaufsichtsamtes. (2) Die Ausbildungsleitung überwacht und leitet die Ausbildung. Sie ist dafür verantwortlich, daß die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie hat die Referendarinnen und Referendare auch in persönlicher Hinsicht zu betreuen. Dabei hat sie sich besonders der Schwerbehinderten und der diesen Gleichgestellten anzunehmen. Sie hat sich vom Ausbildungsfortschritt der Referendarinnen und Referendare regelmäßig zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und zu beraten. (3) Die Ausbildungsleitung kann eine Beamtin oder einen Beamten oder mehrere Beamtinnen oder Beamte zu Ausbilderinnen und Ausbildern bestellen. Die Ausbilderinnen und Ausbilder haben nach näherer Weisung der Ausbildungsleitung die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare durchzuführen. (4) Die Ausbildungsleitung kann eine verantwortliche Mitarbeiterin oder einen verantwortlichen Mitarbeiter für die Ausbildung bestellen (Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragter). Diese oder dieser soll dazu beitragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung der Referendarinnen und Referendare im Zusammenwirken mit der Ausbildungsstelle, den Ausbilderinnen oder den Ausbildern und der Ausbildungsleitung zu gewährleisten.
Dauer, Verlängerung, Abkürzung
§ 9 Dauer, Verlängerung, Abkürzung (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. (2) Ist aufgrund des Leistungsstandes davon auszugehen, daß die Referendarin oder der Referendar das Ziel der Ausbildung in der vorgesehenen Zeit nicht erreicht, so kann der Vorbereitungsdienst um höchstens sechs Monate durch die Ausbildungsbehörde verlängert werden. (3) Nach der Hochschulabschlußprüfung ausgeübte berufliche Tätigkeiten (keine Ausbildungszeiten), die für die Ausbildung förderlich sind, können auf Antrag der Referendarin oder des Referendars bis zur Dauer von sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Der Antrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Vorbereitungsdienstes zu stellen. Förderlich sind Zeiten einer beruflichen Tätigkeit nach Bestehen der für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Prüfungen, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Die Entscheidung über eine Anrechnung trifft die Ausbildungsbehörde. (4) Auf den Vorbereitungsdienst werden 1. der Erholungsurlaub und der den Schwerbehinderten zustehende Zusatzurlaub in voller Höhe und 2. Krankheitszeiten sowie Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach der Mutterschutzverordnung in der Fassung vom 23. Dezember 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 24) und des Erziehungsurlaubes nach der Erziehungsurlaubsverordnung vom 07. Juli 1993 (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 284) angerechnet. Auf den Vorbereitungsdienst können im Einzelfall Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder Zeiten einer sonstigen Freistellung vom Dienst angerechnet werden; dies gilt sinngemäß, wenn aus anderen, nicht in der Person der Beamtin oder des Beamten liegenden Gründen die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes ausnahmsweise unterschritten wird. (5) Die Zeiten nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 dürfen insgesamt höchstens ein Zwölftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes betragen. Soweit Krankheitszeiten, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes, des Erziehungsurlaubes oder Zeiten eines Urlaubes aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst nicht angerechnet werden, verlängert sich der Vorbereitungsdienst mindestens um die Dauer dieser Zeiten. Zuständig für die Gestaltung und den Inhalt der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist die Ausbildungsbehörde. (6) Die Referendarin oder der Referendar kann aus dem Vorbereitungsdienst durch Widerruf entlassen werden, wenn sie oder er den Anforderungen der Laufbahn in charakterlicher, körperlicher, geistiger oder fachlicher Hinsicht nicht genügt oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung über die Entlassung trifft die Ausbildungsbehörde.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.