Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes (Immissionsschutz) in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Schleswig-Holstein APOgtDGAV-IS Vom 8. Februar 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 08.02.1995
- Fundstelle:
- Amtsbl. 1995 198
Anlage 6 a: zu § 34Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes (Immissionsschutz) in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Schleswig - Holstein beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche RäumePrüfungszeugnisDie Gewerbeoberinspektoranwärterin geboren am ______________ inhat amdie in der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes (Immissionsschutz) in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Schleswig - Holstein vom .... (Amtsbl. Schl.-H., S. ... ) vorgeschriebene Laufbahnprüfungmit der Note ... (Punkte) ... bestanden. Kiel,________________________Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
Anlage 6 b:zu § 34Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes (Immissionsschutz) in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Schleswig - Holstein beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche RäumePrüfungszeugnisDer Gewerbeoberinspektoranwärter geboren am ..... inhat amdie in der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes (Immissionsschutz) in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Schleswig - Holstein vom ....... (Amtsbl. Schl.-H., S. ... ) vorgeschriebeneLaufbahnprüfungmit der Note .... (Punkte) .. bestanden.Kiel,_____________________ Die/Der Vorsitzendedes Prüfungsausschusses
Prüfungsbehörde
§ 14 Prüfungsbehörde(1) Prüfungsbehörde ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. (2) Die Prüfungsbehörde ist zuständig für die Durchführung der Prüfungen und entscheidet in Prüfungsangelegenheiten. Für die Abnahme von schriftlichen und mündlichen Prüfungen beruft sie einen Prüfungsausschuß (§ 22).
Bewerbungen
§ 2 Bewerbungen(1) Bewerbungen sind zu richten an das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein. (2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf,2. ein Lichtbild (Paßbild) aus neuester Zeit,3. das Abschlußzeugnis einer allgemeinbildenden Schule,4. das Abschlußzeugnis der in § 1 Nr. 2 genannten Fachhochschule,5. die Diplomierungs- oder Graduierungsurkunde,6. Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung, gegebenenfalls eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Gleichstellungsbescheides des Arbeitsamtes. Können die Nachweise nach Satz 1 Nr. 5 und 6 noch nicht vorgelegt werden, sind sie bis zur Einstellung nachzureichen.
Prüfungsausschuß
§ 22 Prüfungsausschuß(1) Der Prüfungsausschuß wird bei der Prüfungsbehörde gebildet und führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes (Immissionsschutz) in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Schleswig-Holstein beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein". (2) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von mindestens zwei Jahren. Es sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen. Bei der Benennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind entsprechend geeignete Frauen solange bevorzugt zu berücksichtigen, bis mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden die gleiche Anzahl Männer und Frauen vertreten sind. Mitglieder des Prüfungsausschusses können aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. (3) Der Prüfungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder als Vorsitzendem, in der Regel der Leiterin oder dem Leiter der fachlich zuständigen Abteilung beim das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume2. zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes, von denen mindestens eine oder einer dem höheren technischen Dienst (aus dem Bereich des Immissionsschutzes) der Gewerbeaufsicht angehören soll, als Beisitzerinnen oder Beisitzer,3. zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen technischen Dienstes (aus dem Bereich des Immissionsschutzes) der Gewerbeaufsicht als Beisitzerinnen oder Beisitzer. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (5) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. (6) Der Prüfungsausschuß führt das Dienstsiegel des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein. (7) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses die zu prüfenden Themen und legt die Prüfungstermine und den Prüfungsort fest.
Auswahl
§ 3 AuswahlÜber die Einstellung entscheidet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume aufgrund der vorliegenden Zeugnisse, der sonstigen Unterlagen und des Gesamteindrucks der Persönlichkeit der Bewerberinnen oder Bewerber.
Ausbildungsakten
§ 36 Ausbildungsakten(1) Die Ausbildungsakten werden beim das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume geführt. (2) Die Anwärterin oder der Anwärter kann innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Laufbahnprüfung ihre oder seine Ausbildungsakte einsehen.
Einstellung
§ 4 Einstellung(1) Die nach § 3 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden vom Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume eingestellt. (2) Vor der Einstellung haben sie folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,2. den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft,3. die Geburtsurkunde,4. ggf. die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,5. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,6. eine Erklärung darüber, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind. (3) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel zum 1. Mai und zum 1. Oktober eines Jahres eingestellt.
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu. Bei der Zuweisung der Ausbildungsstellen sind die organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse der Ausbildungsstellen und, soweit möglich, Wünsche der Anwärterinnen oder der Anwärter zu berücksichtigen. Die Ausbildung in einer Ausbildungsstelle nach Absatz 2 Nr. 1 soll nach der Hälfte des Vorbereitungsdienstes in einer anderen Ausbildungsstelle nach Absatz 2 Nr. 1 fortgesetzt werden. (2) Ausbildungsstellen sind die 1. Gewerbeaufsichtsämter,2. Fachhochschule für Verwaltung, Polizei und Steuerwesen.
Anlage 6 a: zu § 34Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes (Immissionsschutz) in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Schleswig - Holstein beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche RäumePrüfungszeugnisDie Gewerbeoberinspektoranwärterin geboren am ______________ inhat amdie in der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes (Immissionsschutz) in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Schleswig - Holstein vom .... (Amtsbl. Schl.-H., S. ... ) vorgeschriebene Laufbahnprüfungmit der Note ... (Punkte) ... bestanden. Kiel,________________________Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
Anlage 6 b:zu § 34Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes (Immissionsschutz) in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Schleswig - Holstein beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche RäumePrüfungszeugnisDer Gewerbeoberinspektoranwärter geboren am ..... inhat amdie in der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes (Immissionsschutz) in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Schleswig - Holstein vom ....... (Amtsbl. Schl.-H., S. ... ) vorgeschriebeneLaufbahnprüfungmit der Note .... (Punkte) .. bestanden.Kiel,_____________________ Die/Der Vorsitzendedes Prüfungsausschusses
Prüfungsbehörde
§ 14 Prüfungsbehörde(1) Prüfungsbehörde ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung.(2) Die Prüfungsbehörde ist zuständig für die Durchführung der Prüfungen und entscheidet in Prüfungsangelegenheiten. Für die Abnahme von schriftlichen und mündlichen Prüfungen beruft sie einen Prüfungsausschuß (§ 22).
Bewerbungen
§ 2 Bewerbungen(1) Bewerbungen sind zu richten an das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein.(2) Der Bewerbung sind beizufügen:1. ein tabellarischer Lebenslauf,2. ein Lichtbild (Paßbild) aus neuester Zeit,3. das Abschlußzeugnis einer allgemeinbildenden Schule,4. das Abschlußzeugnis der in § 1 Nr. 2 genannten Fachhochschule,5. die Diplomierungs- oder Graduierungsurkunde,6. Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung,gegebenenfalls eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Gleichstellungsbescheides des Arbeitsamtes.Können die Nachweise nach Satz 1 Nr. 5 und 6 noch nicht vorgelegt werden, sind sie bis zur Einstellung nachzureichen.
Prüfungsausschuß
§ 22 Prüfungsausschuß(1) Der Prüfungsausschuß wird bei der Prüfungsbehörde gebildet und führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes (Immissionsschutz) in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Schleswig-Holstein beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein".(2) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von mindestens zwei Jahren. Es sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen. Bei der Benennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind entsprechend geeignete Frauen solange bevorzugt zu berücksichtigen, bis mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden die gleiche Anzahl Männer und Frauen vertreten sind. Mitglieder des Prüfungsausschusses können aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.(3) Der Prüfungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder als Vorsitzendem, in der Regel der Leiterin oder dem Leiter der fachlich zuständigen Abteilung beim das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung2. zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes, von denen mindestens eine oder einer dem höheren technischen Dienst (aus dem Bereich des Immissionsschutzes) der Gewerbeaufsicht angehören soll, als Beisitzerinnen oder Beisitzer,3. zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen technischen Dienstes (aus dem Bereich des Immissionsschutzes) der Gewerbeaufsicht als Beisitzerinnen oder Beisitzer.(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.(5) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit.(6) Der Prüfungsausschuß führt das Dienstsiegel des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein.(7) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses die zu prüfenden Themen und legt die Prüfungstermine und den Prüfungsort fest.
Auswahl
§ 3 AuswahlÜber die Einstellung entscheidet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung aufgrund der vorliegenden Zeugnisse, der sonstigen Unterlagen und des Gesamteindrucks der Persönlichkeit der Bewerberinnen oder Bewerber.
Ausbildungsakten
§ 36 Ausbildungsakten(1) Die Ausbildungsakten werden beim das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung geführt.(2) Die Anwärterin oder der Anwärter kann innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Laufbahnprüfung ihre oder seine Ausbildungsakte einsehen.
Einstellung
§ 4 Einstellung(1) Die nach § 3 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden vom Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung eingestellt.(2) Vor der Einstellung haben sie folgende weitere Unterlagen beizubringen:1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,2. den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft,3. die Geburtsurkunde,4. ggf. die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,5. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,6. eine Erklärung darüber, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.(3) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel zum 1. Mai und zum 1. Oktober eines Jahres eingestellt.
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung. Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu. Bei der Zuweisung der Ausbildungsstellen sind die organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse der Ausbildungsstellen und, soweit möglich, Wünsche der Anwärterinnen oder der Anwärter zu berücksichtigen. Die Ausbildung in einer Ausbildungsstelle nach Absatz 2 Nr. 1 soll nach der Hälfte des Vorbereitungsdienstes in einer anderen Ausbildungsstelle nach Absatz 2 Nr. 1 fortgesetzt werden.(2) Ausbildungsstellen sind die1. Gewerbeaufsichtsämter,2. Fachhochschule für Verwaltung, Polizei und Steuerwesen.
Anlage 1:zu § 10Ausbildungsplan gemäß § 10 Monate Einführung (Amtsaufbau, Innere Verwaltung, Aufgaben der Gewerbeaufsicht) 0,75 Verwaltungsergänzungslehrgang 1,50 Vorschriften des Immissionsschutzes und angrenzender Rechtsgebiete 5,50 Technischer Immissionsschutz (Emissionen und Immissionen sowie Minderungsmaßnahmen, Anlagentechnologie) 5,00 Grundzüge des technischen und sozialen Arbeitsschutzes 1,00 Hausarbeit und Prüfung 2,00 Urlaub 2,25 18
Anlage 2: zu § 15Stoffplan gemäß § 15 Theoretisch Praktisch 1. Einführung in Aufbau und Aufgaben der Gewerbeaufsichtsverwaltung (Immissionsschutz) 1.1 Einführung in die Aufgaben der Gewerbeaufsicht, insbesondere des Immissionsschutzes, Überblick über die geschichtliche Entwicklung der Gewerbeaufsicht und des Immissionsschutzes 1.2 Einführung in den Geschäftsbetrieb des Amtes Einweisung in den Bürodienst 1.3 Grundlagen der Verwaltungstätigkeit Einweisung in den Bürodienst 1.4 Einführung in die Informationstechnik 1.5 Aufgaben von zentralen Einrichtungen des Landes mit Abgrenzung zur Gewerbeaufsicht 1.6 Vermittlung kommunikativer Fähigkeiten (Gesprächsführung/ Verhandlungsführung) Theoretisch Praktisch 2. Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechtes, der Verwaltungsorganisation und des öffentlichen Dienstrechtes im Rahmen des Verwaltungsergänzungslehrganges. Unterricht an der Verwaltungsfachhochschule. Der Lehrplan für den Verwaltungsergänzungslehrgang in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten. Theoretisch Praktisch 3 Vorschriften des Immissionsschutzrechtes und angrenzender Rechtsgebiete 3.1 Bundes-Immissionsschutz-gesetz Genehmigungsbedürftige Anlagen Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen Teilnahme an Besichtigungen und Überwachungen, Mitwirkung bei der Bearbeitung von Genehmigungsanträgen, Teilnahme an Erörterungsterminen, Teilnahme an Besichtigungen und Überwachungen, Bearbeitung von Nachbarbeschwerden, Bearbeitung von Bauanträgen 3.2 Einführung in Verordnungen zum BImSchG, insbesondere der 1., 2., 4., 9., 13. und 17. BImSchV, sowie in die Verwaltungsvorschriften TA-Luft und TA-Lärm Im Rahmen von 3.1 3.3 Sonstige Verwaltungsvorschriften zum BImSchG, Messen und Bewerten von Immissionen Teilnahme an Immissionsmessungen - Auswertungen bei der Lufthygienischen Überwachung beim GAA Itzehoe und evtl. dem TÜV Nord e. V. 3.4 Technische Regelwerke Im Rahmen von 3.1 und 3.3 3.5 Immissionsschutzmaßnahmen (Verfahren,Techniken, Stand der Technik, Stand von Wissenschaft und Technik) Im Rahmen von 3.1 3.6 Weitere Umweltschutzvorschriften, Insbesondere UVP-Gesetz Abfallrecht Chemikalienrecht Wasserrecht Naturschutzrecht 28. Abschnitt des STGB (Straftaten gegen die Umwelt) Umwelthaftungsgesetz Im Rahmen von 3.1 3.7 Bauleitplanung und Baurecht Vorschriften des BauGB, Bauleitplanung, Baunutzungsverordnung, Richtlinien und Erlasse Beteiligung bei der Erarbeitung von Stellungnahmen zu F- und B-Plänen 3.8 Methoden und Verfahren der Immissionsschutzverwaltung als Eingriffsverwaltung, Zusammenarbeit mit der Umweltpolizei und Staatsanwaltschaft Mitwirkung/Beteiligung am Vorbereiten, Bearbeiten und Prüfen von Verwaltungsentscheidungen 4. technischer Immissionsschutz (Emissionen und Immissionen sowie Minderungsmaßnahmen, Anlagentechnologien) 4.1 Entstehung von Emissionen und Quellen, Immissionen 4.2 Ausgewählte Anlagentechnologien Anlagenbesichtigungen 4.3 Emissions- und immissionsvermeidende oder begrenzende Anforderungen Teilnahme an der Überwachung von Anlagen und Einrichtungen und Erarbeiten von Möglichkeiten zur Vermeidung oder Begrenzung von Emissionen und Immissionen 4.4 Verfahren zur Emissions- und Immissionsminderung von Geräuschen Luftverunreinigungen, u. a., Richtlinien zu Prozeß-, Abgasreinigungs- und anderen Minderungstechniken Vorbereitung der Außendiensttätigkeit zur Überwachung von Anlagen, Minderungseinrichtungen und Mitwirkung bei der Erarbeitung von Meßanordnungen 4.5 Messungen durchführen und bewerten; Richtlinien zur Meßtechnik Mitwirkung an der Überwachung von Anlagen und Minderungseinrichtungen und Mitwirkung bei der Messung und Bewertung von Emissionen und Immissionen; Messung und Bewertung von Schallimmissionen 5. Grundzüge des technischen und sozialen Arbeitsschutzes 5.1 Grundlagen des technischen Arbeitsschutzes (GewO mit ArbStättV, RVO mit UVVen, GSG, GefahrStV, arbeitsmedizinische Fragen StrISchV, RöV, ASiG) Teilnahme an Betriebsrevisionen und Besprechungen, Bearbeitung von Vorgängen 5.2 Grundlagen des sozialen Arbeitsschutzes(Arbeitszeitrecht, Schutz besonderer Personengruppen) Teilnahme an Betriebsrevisionen und Besprechungen, Bearbeitung von Vorgängen
Anlage 3: zu § 25Niederschrift über die Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Gewerbeaufsichtsverwaltung (Immissionsschutz)am __________in der Zeit von ______bis ____________ Aufsichtsarbeit:______________________________________________Die Aufsicht führte die/der Unterzeichnende.Es nahm/en folgende/r Prüfling/e teil:____________________________ Vor Beginn der Prüfung wurde den/dem Prüfling/en das erforderliche Schreibpapier ausgehändigt. Der verschlossene Briefumschlag mit der Prüfungsarbeit wurde in Anwesenheit des/der Prüfling/s/e geöffnet, den/dem Prüfling/en wurde ein Abdruck der Prüfungsaufgaben übergeben. Folgende Hilfsmittel waren erlaubt:_____________________________________________________ Die/Der Prüfling/e wurde/n auf § 25 der Prüfungsverordnung hingewiesen._______________________________ Unregelmäßigkeiten: Keine siehe Anlage Bitte ankreuzen -------------------------------Während der für die Arbeit festgesetzten Zeit haben den Prüfungsraum verlassen (evtl. Anlage): ______________________________________________________________Dauer der Abwesenheit: ______________________________________________________________ Bemerkungen: ______________________________________________________________ ______________________________________________________________Der Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe wurden auf der Arbeit vermerkt. Die abgegebene Prüfungsarbeit habe ich in einem verschlossenen Briefumschlag Frau/Herrn ________________________________________ als dem von der/dem Vorsitzenden bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses am _________ übermittelt. Ich versichere pflichtgemäß, daß - außer den angegebenen - keine Unregelmäßigkeiten festgestellt worden sind. ______________________________________________________________Ort, Datum Unterschrift
Anlage 4:zu § 32Ermitteln des PrüfungsergebnissesMerke: Die Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalsstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Vornote (30%) Note Punktzahl 1.1 Verwaltungsergänzungslehrgang(§ 17) 1.2 Erste Hausarbeit (§ 20) 1.3 Zweite Hausarbeit (§ 20) 1.4 Erste schriftliche Arbeit (§ 19) 1.5 Zweite schriftliche Arbeit (§ 19) 1.6 Probebesichtigung (§ 20 Absatz 5) 1.7 Erster Befähigungsbericht (§ 18) 1.8 Zweiter Befähigungsbericht (§ 18) Vornote Schriftliche Prüfung (35%) 2.1 Hausarbeit 2.2 Erste schriftliche Arbeit Immissionsschutz 2.3 Zweite schriftliche Arbeit Immissionsschutz 2.4 Schriftliche Arbeit Verfassungs- und Verwaltungsrecht Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung (35%) 3.1 Technischer Immissionsschutz 3.2 Immissionsschutzrecht 3.3 Umweltschutzrecht allgemein 3.4 Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechtes 3.5 Grundzüge des Arbeitsschutzes Mündliche Prüfung Zusammenfassung Punktzahl Faktor Ergebnis 1. Vornote 2. Schriftliche Prüfung 3. Mündliche Prüfung Zwischenergebnis 4. Abweichung durch den Prüfungsausschuß (bis zu einem Punkt) +/- Endergebnis: Gesamturteil - Note: __________________ ___________________________________ Vorsitzende/r
Anlage 5: zu § 29PrüfungsniederschriftDie/Der ________________________________________________________ wurde am ________________________________________________________ gem. LVO über die Ausbildung und Prüfung für die Lautbahn des gehobenen technischen Dienstes (Immissionsschutz) in der Geverbeaufsichtsverwaltung des Landes Schleswig - Holstein vom geprüft (Amtsbl. Schl.-H., S. )Prüfungsausschuß:Vorsitzende/Vorsitzender: ________________________________Beisitzerin/Beisitzer ________________________________Beisitzerin/Beisitzer ________________________________ Beisitzerin/Beisitzer ________________________________Beisitzerin/Beisitzer ________________________________ Note Vornote 30 % Schriftliche Prüfung Hausarbeit 1. schriftliche Arbeit aus dem Gebiet des Immissionsschutzes 2. schriftliche Arbeit aus dem Gebiet des Immissionsschutzes Schriftliche Arbeit aus dem Gebiet des Verfassungs- und Verwaltungsrechtes Ergebnis der schriftlichen Prüfung 35 % Mündliche Prüfung Technischer Immissionsschutz Immissionsschutzrecht Umweltschutzrecht allgemein Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechtes Grundzüge des Arbeitsschutzes Ergebnis der mündlichen Prüfung 35 % Note Begründung für Abweichungen (§ 32 Abs. 3) Auf besonderem Blatt Ja Nein Gesamtergebnis 100 % Kiel, __________________________ Der Prüfungsausschuß ______________________________ Vorsitzende/r________________________ _____________________Beisitzer/in Beisitzer/in ________________________ _____________________Beisitzer/in Beisitzer/in
Anlage 6 a: zu § 34Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes (Immissionsschutz) in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Schleswig - Holstein beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche RäumePrüfungszeugnisDie Gewerbeoberinspektoranwärterin geboren am ______________ inhat amdie in der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes (Immissionsschutz) in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Schleswig - Holstein vom .... (Amtsbl. Schl.-H., S. ... ) vorgeschriebene Laufbahnprüfungmit der Note ... (Punkte) ... bestanden. Kiel,________________________Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
Anlage 6 b:zu § 34Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes (Immissionsschutz) in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Schleswig - Holstein beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche RäumePrüfungszeugnisDer Gewerbeoberinspektoranwärter geboren am ..... inhat amdie in der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes (Immissionsschutz) in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Schleswig - Holstein vom ....... (Amtsbl. Schl.-H., S. ... ) vorgeschriebeneLaufbahnprüfungmit der Note .... (Punkte) .. bestanden.Kiel,_____________________ Die/Der Vorsitzendedes Prüfungsausschusses
Aufgrund des § 25 a Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes wird verordnet:
Allgemeine Voraussetzungen
§ 1 Allgemeine VoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes (Immissionsschutz) in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Schleswig-Holstein kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. ein technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer Fachhochschule mit Fachhochschulprüfung (Diplomhauptprüfung) abgeschlossen hat und3. am Einstellungstage das Höchstalter nach § 12 Abs. 2 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten noch nicht überschritten hat.
Ausbildungsgang
§ 10 AusbildungsgangWährend des Vorbereitungsdienstes wird die Anwärterin oder der Anwärter praktisch und theoretisch ausgebildet. Die Ausbildung ist so zu gestalten, daß sie die volle Mitarbeit der Anwärterin oder des Anwärters verlangt und sie oder ihn zur Sorgfalt und Zuverlässigkeit anhält sowie Verantwortungsbereitschaft weckt und ihre oder seine Initiative zur Verbesserung des Immissionsschutzes fördert. Die Gliederung des Ausbildungsganges ergibt sich aus dem Ausbildungsplan (Anlage 1).
Leistungsnachweise
§ 11 Leistungsnachweise(1) Während der gesamten Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen. (2) Leistungsnachweise sind 1. Ergebnis des Verwaltungsergänzungslehrgangs,2. schriftliche Arbeiten,3. Hausarbeiten,4. Probebesichtigung,5. Befähigungsberichte. (3) Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten sind, unter Beteiligung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung, bei Leistungsnachweisen ihrer Behinderung entsprechende Erleichterungen zu gewähren.
Bewertung der Leistungen
§ 12 Bewertung der Leistungen(1) Die während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen gezeigten Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters sind mit den folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: 15 bis 14 Punkte = sehr gut (1)=eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 13 bis 11 Punkte = gut (2)=eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 10 bis 8 Punkte = befriedigend (3)=eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; 7 bis 5 Punkte = ausreichend (4)=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; 4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5)=eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; 1 bis 0 Punkte = ungenügend (6)=eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: 14 und mehr sehr gut11 bis 13,99 gut8 bis 10,99 befriedigend 5 bis 7,99 ausreichend2 bis 4,99 mangelhaft0 bis 1,99 ungenügend
Urlaub, Dienstbefreiung
§ 13 Urlaub, DienstbefreiungDie Anwärterin oder der Anwärter soll ihren oder seinen Urlaubsantrag in der Regel sechs Wochen vor dem beabsichtigten Antritt des Urlaubs bei der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter einreichen. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter entscheidet über die Gewährung von Urlaub, Sonderurlaub und Dienstbefreiung.
Prüfungsbehörde
§ 14 Prüfungsbehörde(1) Prüfungsbehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. (2) Die Prüfungsbehörde ist zuständig für die Durchführung der Prüfungen und entscheidet in Prüfungsangelegenheiten. Für die Abnahme von schriftlichen und mündlichen Prüfungen beruft sie einen Prüfungsausschuß (§ 22).
Allgemeines
§ 15 Allgemeines(1) Die Ausbildung richtet sich nach dem Stoffplan (Anlage 2).(2) Die Ausbildungsbehörde legt die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte für jede Anwärterin und jeden Anwärter im voraus fest; von der Einhaltung der Festlegung kann aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung abgewichen werden.
Praktische Ausbildung
§ 16 Praktische Ausbildung(1) Die Anwärterinnen oder Anwärter sind in die für die Laufbahn wichtigen Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Akten und Vorgänge selbständig zu bearbeiten. Die Anwärterinnen oder Anwärter sollen lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geordnet vorzutragen. Zu Besichtigungen von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen, Beratungen und Verhandlungen sollen sie nach Möglichkeit hinzugezogen werden. Die Ausbildung soll durch die Teilnahme an anderen geeigneten Veranstaltungen ergänzt werden, soweit dies für das Ziel der Ausbildung zweckdienlich ist. (2) Die Anwärterin oder der Anwärter kann entsprechend ihrem oder seinem Ausbildungsstand auch zur Vertretung für erkrankte oder beurlaubte Beamtinnen oder Beamte eingesetzt werden. Die Vertretung soll sich jedoch auf Sachgebiete beschränken, die für die Ausbildung von Bedeutung sind, und darf sich nicht nachteilig auf die Ausbildung in den anderen Sachgebieten auswirken. (3) Die Anwärterin oder der Anwärter darf nur ausnahmsweise zur Entlastung von anderen Beschäftigten herangezogen werden. Insbesondere ist darauf zu achten, daß sie oder er regelmäßig wiederkehrende Arbeiten nicht länger zu verrichten hat, als dies für die Ausbildung erforderlich ist.
Theoretische Ausbildung
§ 17 Theoretische Ausbildung(1) Die Ausbildung findet in der jeweiligen Ausbildungsstelle und in sonstigen zentralen Unterrichtsveranstaltungen statt. Das Ergebnis des Verwaltungsergänzungslehrgangs ist zur Ausbildungsakte zu nehmen. (2) Die theoretische Ausbildung trägt neben der Vermittlung der allgemeinen und fachbezogenen theoretischen Kenntnisse dazu bei, die Initiative der Anwärterinnen und Anwärter zum Eigenstudium zu fördern.
Befähigungsberichte
§ 18 Befähigungsberichte(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter erstellt im Benehmen mit den Ausbilderinnen und Ausbildern zum Ende der ersten Ausbildungshälfte sowie mit der Anmeldung zur Prüfung einen Befähigungsbericht. Dabei sind der Stand des erworbenen Fachwissens, das praktische Geschick bei der Erledigung von Dienstgeschäften und das Gesamtbild der Persönlichkeit der Anwärterin oder des Anwärters zu würdigen. Die Befähigungsberichte müssen außer mit einer Gesamtnote zusätzlich mit einer Punktzahl nach § 12 versehen werden. (2) Vor der Erstellung des jeweiligen Befähigungsberichtes hat die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter mit der Anwärterin oder dem Anwärter über deren oder dessen Leistungen ein Gespräch zu führen. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat den Befähigungsbericht der Anwärterin oder dem Anwärter vor Ablauf des praktischen Ausbildungsabschnittes bekanntzugeben und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Anwärterin oder der Anwärter kann zu dem Befähigungsbericht Stellung nehmen, Erklärt sie oder er sich mit dem Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist die Ausbildungsbehörde zu beteiligen. Die Befähigungsberichte werden zur Ausbildungsakte genommen. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält jeweils eine Durchschrift.
Schriftliche Arbeiten
§ 19 Schriftliche ArbeitenIn der ersten und der zweiten Hälfte des Vorbereitungsdienstes hat die Anwärterin oder der Anwärter je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht anzufertigen, die ihre oder seine Fortschritte in der Ausbildung erkennen lassen soll. Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit höchstens fünf Stunden betragen. Das Thema stellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter oder eine oder ein von ihr oder ihm bestellte oder bestellter Beamtin oder Beamter, die oder der die Arbeit auch bewertet. Über die Erleichterungen für Schwerbehinderte und diesen Gleichgestellte (§ 11 Abs. 3) entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. Die nach § 12 bewerteten schriftlichen Arbeiten sollen mit der Anwärterin oder dem Anwärter besprochen werden und werden zur Ausbildungsakte genommen.
Bewerbungen
§ 2 Bewerbungen(1) Bewerbungen sind zu richten an das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein. (2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf,2. ein Lichtbild (Paßbild) aus neuester Zeit,3. das Abschlußzeugnis einer allgemeinbildenden Schule,4. das Abschlußzeugnis der in § 1 Nr. 2 genannten Fachhochschule,5. die Diplomierungs- oder Graduierungsurkunde,6. Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung, gegebenenfalls eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Gleichstellungsbescheides des Arbeitsamtes. Können die Nachweise nach Satz 1 Nr. 5 und 6 noch nicht vorgelegt werden, sind sie bis zur Einstellung nachzureichen.
Hausarbeiten, Probebesichtigung
§ 20 Hausarbeiten, Probebesichtigung(1) In der ersten und zweiten Hälfte des Vorbereitungsdienstes hat die Anwärterin oder der Anwärter je eine Hausarbeit über wichtige Aufgaben ihrer oder seiner Laufbahn anzufertigen. Dafür steht ihr oder ihm eine Bearbeitungsfrist von zwei Wochen zur Verfügung. Die Aufgabe stellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter oder eine oder ein von ihr oder ihm bestellte oder bestellter Beamtin oder Beamter. Die Aufgabenstellung soll die Anwärterin oder den Anwärter auch zu einer eigenen Stellungnahme anhalten. Über Erleichterungen für Schwerbehinderte und diesen Gleichgestellte (§ 11 Abs. 3) entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. (2) Die Hausarbeit soll 15 maschinenschriftliche Seiten nicht überschreiten. Am Schluß der Arbeit hat die Anwärterin oder der Anwärter die von ihr oder ihm benutzten Hilfsmittel anzugeben und zu erklären, daß sie oder er die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt hat. (3) Die Hausarbeit wird von der Beamtin oder dem Beamten bewertet, die oder der die Aufgabe gestellt hat. Dabei sind insbesondere die richtige thematische Abgrenzung, eine inhaltlich klare, übersichtliche, vollständige und auf das Wesentliche beschränkte Darstellungsweise, die Begründung des Ergebnisses und der sprachliche Ausdruck zu bewerten. § 12 Abs. 1 gilt entsprechend. (4) Die bewertete Hausarbeit soll mit der Anwärterin oder dem Anwärter besprochen werden. Sie wird zur Ausbildungsakte genommen. (5) In der zweiten Hälfte des Vorbereitungsdienstes hat die Anwärterin oder der Anwärter bei Anwesenheit der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters oder einer oder eines durch sie oder ihn bestellten Vertreterin oder bestellten Vertreters eine Probebesichtigung in einem Betrieb des Aufsichtsbezirkes durchzuführen. Über die Probebesichtigung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Probebesichtigung der Anwärterin oder des Anwärters ist zu bewerten, § 12 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. Der Niederschrift ist der von der Anwärterin oder dem Anwärter gefertigte Schriftverkehr (z.B. Revisionsschreiben) in Kopie beizufügen und zu der Ausbildungsakte zu nehmen.
Allgemeines
§ 21 Allgemeines(1) Am Schluß des Vorbereitungsdienstes hat die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung abzulegen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter nach ihren oder seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes (Immissionsschutz) in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Schleswig-Holstein geeignet ist. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Prüfung soll mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet sein. (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. § 28 Abs. 5 bleibt unberührt.
Prüfungsausschuß
§ 22 Prüfungsausschuß(1) Der Prüfungsausschuß wird bei der Prüfungsbehörde gebildet und führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes (Immissionsschutz) in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Schleswig-Holstein beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein". (2) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von mindestens zwei Jahren. Es sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen. Bei der Benennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind entsprechend geeignete Frauen solange bevorzugt zu berücksichtigen, bis mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden die gleiche Anzahl Männer und Frauen vertreten sind. Mitglieder des Prüfungsausschusses können aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. (3) Der Prüfungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder als Vorsitzendem, in der Regel der Leiterin oder dem Leiter der fachlich zuständigen Abteilung beim das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume2. zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes, von denen mindestens eine oder einer dem höheren technischen Dienst (aus dem Bereich des Immissionsschutzes) der Gewerbeaufsicht angehören soll, als Beisitzerinnen oder Beisitzer,3. zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen technischen Dienstes (aus dem Bereich des Immissionsschutzes) der Gewerbeaufsicht als Beisitzerinnen oder Beisitzer. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (5) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. (6) Der Prüfungsausschuß führt das Dienstsiegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein. (7) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses die zu prüfenden Themen und legt die Prüfungstermine und den Prüfungsort fest.
Zulassung zur schriftlichen Prüfung
§ 23 Zulassung zur schriftlichen Prüfung(1) Die Prüfungsbehörde entscheidet auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters unter Berücksichtigung des Ausbildungsergebnisses über die Zulassung zur Prüfung. (2) Den Vorschlag auf Zulassung zur Prüfung hat die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter spätestens zwei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes der Prüfungsbehörde vorzulegen. Dem Vorschlag ist die Ausbildungsakte beizufügen. (3) Sind die schriftlichen Arbeiten der Anwärterin oder des Anwärters während des Vorbereitungsdienstes im Durchschnitt nicht mit mindestens "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden, so ist zu erwarten, daß die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestehen wird. Ihre oder seine Zulassung zur Prüfung ist zurückzustellen. (4) Ist die Anwärterin oder der Anwärter zur Prüfung nicht zugelassen worden, so soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, die festgestellten Mängel nach Absatz 3 innerhalb eines Zeitraumes von höchstens sechs Monaten und entsprechender Verlängerung des Vorbereitungsdienstes auszuräumen. Die Anwärterin oder der Anwärter hat die Leistungsnachweise, die schlechter als mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind, zu wiederholen. Die Entscheidung über Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes unter Berücksichtigung der gezeigten Mängel trifft die Ausbildungsbehörde. (5) Wer auch nach Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und nach Wiederholung der Leistungsnachweise die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem die Anwärterin oder der Anwärter die Mitteilung erhält. (6) Eine Anwärterin oder ein Anwärter, die oder der zur Prüfung zugelassen ist, wird dem Prüfungsausschuß überwiesen. Sie oder er soll bis zur Ablegung der Prüfung zum praktischen Dienst nur noch in begrenztem Umfang herangezogen werden.
Aufgaben der schriftlichen Prüfung
§ 24 Aufgaben der schriftlichen Prüfung(1) Es sind folgende schriftliche Arbeiten zu fertigen: 1. eine Hausarbeit,2. zwei schriftliche Arbeiten aus dem Gebiet des Immissionsschutzes,3. eine schriftliche Arbeit aus dem Gebiet des Verfassungs- und Verwaltungsrechtes. Für die Hausarbeit weist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Anwärterin oder dem Anwärter eine Aufgabe zu. Die Hausarbeit ist innerhalb von zwei Wochen bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen; die Frist wird auch durch Aufgabe bei einem Postamt gewahrt. Wird die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, findet § 30 entsprechend Anwendung. Die schriftlichen Arbeiten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sind an drei festzulegenden Tagen anzufertigen. Für die Anfertigung der schriftlichen Arbeiten sind Bearbeitungszeiten bis zu fünf Stunden zu gewähren. Soweit der Prüfungszweck es erlaubt, sollen der Anwärterin oder dem Anwärter Texte der für die Lösung in Betracht kommenden Vorschriften zur Verfügung gestellt werden. Welche Hilfsmittel im einzelnen genutzt werden dürfen und welche Zeit zur Verfügung steht, ist in der Aufgabe zu bestimmen. (2) Die Prüfungsarbeiten bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus den nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 festgelegten Gebieten. (3) Über Erleichterungen für Schwerbehinderte und diesen Gleichgestellte (§ 11 Abs. 3) entscheidet unter Beteiligung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten
§ 25 Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, wer die Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 führt. Die oder der Aufsichtsführende muß nicht dem Prüfungsausschuß angehören. Der oder dem Aufsichtsführenden sind die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Sie oder er öffnet den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter. (2) Es dürfen nur die zur Verfügung gestellten oder sonst zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der schriftlichen Prüfung dürfen die Anwärterinnen und Anwärter den Prüfungsraum nur mit Genehmigung der oder des Aufsichtsführenden verlassen. Es darf sich jeweils nur eine Anwärterin oder ein Anwärter außerhalb des Prüfungsraumes aufhalten. (3) Die oder der Aufsichtsführende vermerkt den Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe auf jeder Arbeit und bestätigt ihn durch ihr oder sein Namenszeichen. (4) Die oder der Aufsichtsführende kann eine Anwärterin oder einen Anwärter, die oder der schuldhaft erheblich gegen die Ordnung verstößt (Störung), von der Fortsetzung der schriftlichen Arbeit ausschließen, wenn die Anwärterin oder der Anwärter ihr oder sein störendes Verhalten trotz Ermahnung durch die Aufsichtsführende oder den Aufsichtsführenden nicht einstellt. (5) Unternimmt eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch, so wird sie oder er von der Fortsetzung der Arbeit nicht ausgeschlossen. (6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung hat die oder der Aufsichtsführende eine Niederschrift (Anlage 3) zu fertigen und darin Vorkommnisse nach Absatz 4 oder 5 ausführlich darzustellen. Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob die Arbeit der Anwärterin oder des Anwärters als nicht abgeliefert gilt. In diesem Fall findet § 26 Abs. 3 entsprechend Anwendung, § 31 bleibt unberührt.
Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 26 Bewertung der schriftlichen Arbeiten(1) Die Prüfungsarbeiten werden von sämtlichen Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Erstbeurteilerin oder den Erstbeurteiler und die Reihenfolge der weiteren Beurteilerinnen oder Beurteiler. Alle Arbeiten einer Prüfung sind in der Regel von denselben Mitgliedern zu bewerten. (2) Bei der Bewertung sind neben der äußeren Form der Arbeit, der Rechtschreibung und dem sprachlichen Ausdruck insbesondere die inhaltliche Richtigkeit und der Aufbau zu berücksichtigen. Die Bewertung ist von der Erstbeurteilerin oder dem Erstbeurteiler zu begründen. Gleiches gilt für die anderen Beurteilerinnen oder Beurteiler, wenn ihre Bewertung von der Erstbeurteilung abweicht. (3) Wird eine schriftliche Arbeit ohne triftige Entschuldigung nicht abgeliefert, so gilt sie als "ungenügend" (0 Punkte). (4) Die bewerteten Arbeiten sind zur Ausbildungsakte zunehmen.
Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 27 Zulassung zur mündlichen Prüfung(1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist zur mündlichen Prüfung zuzulassen, wenn nicht mehr als eine schriftliche Arbeit nach § 24 Abs. 1 schlechter als mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet wird und die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Arbeiten mindestens 5 Punkte beträgt. (2) Die Zulassung ist der Anwärterin oder dem Anwärter bekanntzugeben. (3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.
Mündliche Prüfung
§ 28 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach Ende der schriftlichen Prüfung stattfinden. Ort und Zeitpunkt bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. Technischer Immissionsschutz (z.B. Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Emissionen und Immissionen von Geräuschen, Luftverunreinigungen, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen; besondere Minderungstechniken; Meßtechniken).2. Immissionsschutzrecht (z.B. BImSchG mit Durchführungsverordnungen, TA Luft, TA Lärm, Technische Regelwerke, Teilbereiche des Planungs- und Baurechtes).3. Umweltschutzrecht allgemein (z.B. UVP-Gesetz, Chemikalienrecht, Naturschutzrecht, Abfallrecht, Umweltstrafrecht, Umwelthaftungsgesetz).4. Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechtes, Verwaltungsorganisation und öffentliches Dienstrecht.5. Grundzüge des Arbeitsschutzes. (3) Die Prüfungsdauer je Anwärterin oder Anwärter soll mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten betragen. Es sollen höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärter gemeinsam geprüft werden. (4) Der Prüfungsausschuß bewertet die mündlichen Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern nach § 12 dieser Verordnung. Die Prüfungsnote der mündlichen Abschlußprüfung ist das arithmetische Mittel der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen. Die mündliche Abschlußprüfung ist bestanden, wenn diese Note mindestens "ausreichend" (5 Punkte) ergibt. (5) Der Prüfungsausschuß kann Anwärterinnen und Anwärter der folgenden Jahrgänge, sofern keine Anwärterin oder kein Anwärter widerspricht, als Zuhörerinnen und Zuhörer zur mündlichen Prüfung zulassen.
Prüfungsniederschrift
§ 29 Prüfungsniederschrift(1) Über den Verlauf der Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Niederschrift (Anlage 5) zu fertigen. (2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Ausbildungsakte zu nehmen.
Auswahl
§ 3 AuswahlÜber die Einstellung entscheidet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume aufgrund der vorliegenden Zeugnisse, der sonstigen Unterlagen und des Gesamteindrucks der Persönlichkeit der Bewerberinnen oder Bewerber.
Erkrankung, Versäumnisse
§ 30 Erkrankung, Versäumnisse(1) Ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, so hat sie oder er die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Schwangerschaft steht der Verhinderung durch Krankheit gleich. In diesem Fall kann, soweit eine fachärztliche Vorsorgeuntersuchung erfolgte, anstelle des amtsärztlichen Zeugnisses ein Zeugnis der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes vorgelegt werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist. (2) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe die schriftliche Abschlußprüfung teilweise, sind die abgelieferten Prüfungsarbeiten als für die Abschlußprüfung gültig anzusehen. Dieses gilt nicht für Prüfungsarbeiten, deren Bearbeitung aus Gründen des Absatzes 1 abgebrochen wurde. Anstelle der nicht bearbeiteten oder der nach Satz 2 nicht vollständig bearbeiteten Prüfungsarbeiten haben die Anwärterinnen und Anwärter andere Aufgaben zu lösen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt und die Aufgaben für nachzuholende Prüfungen. (3) Er scheint eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne triftige Entschuldigung zu einem Prüfungstermin nicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Diese Feststellung trifft der Prüfungsausschuß.
Folgen bei Unregelmäßigkeiten
§ 31 Folgen bei UnregelmäßigkeitenBegeht eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch oder schuldhaft eine Störung, kann der Prüfungsausschuß je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" (0 Punkte) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
Prüfungsergebnis
§ 32 Prüfungsergebnis(1) Das Ergebnis der Laufbahnprüfung ermittelt der Prüfungsausschuß aufgrund der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungsnachweise. Hierüber ist eine Niederschrift gemäß Anlage 4 zu fertigen, die zur Ausbildungsakte zu nehmen ist. Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. (2) Grundlage für die Ermittlung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung sind: 1. Die Vornote, die sich aus folgenden Bereichen zusammensetzt:a. Verwaltungsergänzungslehrgang nach § 17b. zwei Hausarbeiten nach § 20c. zwei schriftliche Arbeiten nach § 19d. eine Probebesichtigung nach § 20 Abs. 5e. zwei Befähigungsberichte nach § 18 Die Vornote ergibt sich aus der Addition der acht Teilbewertungen, dividiert durch die Zahl Acht. Sie wird mit 30 % für die Ermittlung der Gesamtnote bewertet.2. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ergibt sich aus der arithmetischen Mittelung der Noten für die Hausarbeit sowie der drei schriftlichen Arbeiten, und wird für das Gesamtergebnis mit 35 % bewertet.3. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung errechnet sich als arithmetische Mittelung der Noten für die Einzelprüfungsgebiete nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und wird für das Gesamtergebnis mit 35 % ermittelt. (3) Der Prüfungsausschuß kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt nach oben und unten abweichen, wenn dadurch die Leistung der Anwärterin oder des Anwärters zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift (Anlage 5) zu begründen.
Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 33 Bestehen der LaufbahnprüfungDie Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die nach § 32 ermittelte Gesamtnote mindestens "ausreichend" (5 Punkte) ist.
Prüfungszeugnis
§ 34 Prüfungszeugnis(1) Nach bestandener Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Zeugnis (Anlage 6). Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. (2) Eine weitere Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist zu der Ausbildungsakte zu nehmen.
Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 35 Wiederholung der Laufbahnprüfung(1) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so darf sie oder er sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten einmal vollständig wiederholen. Den Termin der Wiederholung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Der Vorbereitungsdienst wird durch die Ausbildungsbehörde entsprechend verlängert. § 9 Abs. 2 und § 23 Abs. 4 bleiben unberührt. Der Gesamtzeitraum des Vorbereitungsdienstes darf jedoch insgesamt 24 Monate nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Gesamtzeitraumes findet § 9 Abs. 4 entsprechende Anwendung. (3) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes legt der Prüfungsausschuß fest. (4) Wer auch bei Wiederholung die Prüfung nicht besteht, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. § 34 Abs. 2 gilt entsprechend. (5) Das Beamtenverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Anwärterin oder der Anwärter die Mitteilung nach Absatz 4 erhält.
Ausbildungsakten
§ 36 Ausbildungsakten(1) Die Ausbildungsakten werden beim das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume geführt. (2) Die Anwärterin oder der Anwärter kann innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Laufbahnprüfung ihre oder seine Ausbildungsakte einsehen.
Rücknahme der Prüfungsentscheidung
§ 37 Rücknahme der PrüfungsentscheidungWird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann die Ausbildungsbehörde die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Ausbildungsbehörde von dem ihr zugrunde liegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen.
Zulassung zum Aufstieg
§ 38 Zulassung zum AufstiegBeamtinnen und Beamte des mittleren technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung können nach Maßgabe der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten zum Aufstieg in die Laufbahn der Beamten des gehobenen technischen Dienstes (Immissionsschutz) in der Gewerbeaufsichtsverwaltung zugelassen werden.
Einführungszeit und Prüfung
§ 39 Einführungszeit und Prüfung(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit entspricht dem Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes (Immissionsschutz) und dauert grundsätzlich drei Jahre; die Einführungszeit kann um höchstens ein Jahr abgekürzt werden, wenn die Beamtinnen oder Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon ausreichende Kenntnisse, wie sie für die Laufbahn gefordert werden, erworben haben. (2) Soweit sich nicht aus der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten oder den Bestimmungen dieses Abschnittes etwas anderes ergibt, gelten die Abschnitte II bis V entsprechend. (3) Als Aufstiegsprüfung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen technischen Dienst (Immissionsschütz) in der Gewerbeaufsichtsverwaltung abzulegen.
Einstellung
§ 4 Einstellung(1) Die nach § 3 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume eingestellt. (2) Vor der Einstellung haben sie folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,2. den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft,3. die Geburtsurkunde,4. ggf. die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,5. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,6. eine Erklärung darüber, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind. (3) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel zum 1. Mai und zum 1. Oktober eines Jahres eingestellt.
Übergangsregelung
§ 40 ÜbergangsregelungBeamtinnen und Beamte, deren Vorbereitungsdienst beziehungsweise deren Einführungszeit vor dem 1. Juli 1994 begonnen hat, setzen den Vorbereitungsdienst beziehungsweise die Einführungszeit nach Maßgabe der bisher geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung fort. Auf Beamtinnen und Beamte, deren Vorbereitungsdienst beziehungsweise deren Einführungszeit nach dem 30. Juni 1994 begonnen hat, findet diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung Anwendung.
Anlagen
§ 41 AnlagenDie Anlagen 1 bis 6 sind Bestandteile dieser Verordnung.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 42 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 1 Nr. 3 der Landesverordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes in der Wasserwirtschaftsverwaltung und des mittleren, gehobenen und höheren technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung vom 29. Juni 1993 (Amtsbl. Schl.-H. S. 588) für die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes (Immissionsschutz) außer Kraft.
Rechtsstellung
§ 5 Rechtsstellung(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung "Gewerbeoberinspektoranwärterin" oder "Gewerbeoberinspektoranwärter". (2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Tage der Ablegung der Laufbahnprüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit, ferner in den Fällen des § 35 Abs. 5.
Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 6 Ziel des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst soll den Anwärterinnen und den Anwärtern die Fachkenntnisse, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes (Immissionsschutz) in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Schleswig-Holstein befähigen. (2) Der Vorbereitungsdienst dient zugleich einer Persönlichkeitsbildung, die die Anwärterinnen und Anwärter befähigt, ihrer Verantwortung in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gerecht zu werden Und sich auf den Wandel der beruflichen Anforderungen und der sozialen Bedingungen einzustellen. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen bereits während des Vorbereitungsdienstes lernen, selbständig zu handeln und Verantwortung zu übernehmen.
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu. Bei der Zuweisung der Ausbildungsstellen sind die organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse der Ausbildungsstellen und, soweit möglich, Wünsche der Anwärterinnen oder der Anwärter zu berücksichtigen. Die Ausbildung in einer Ausbildungsstelle nach Absatz 2 Nr. 1 soll nach der Hälfte des Vorbereitungsdienstes in einer anderen Ausbildungsstelle nach Absatz 2 Nr. 1 fortgesetzt werden. (2) Ausbildungsstellen sind die 1. Gewerbeaufsichtsämter,2. Fachhochschule für Verwaltung, Polizei und Steuerwesen.
Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter, Ausbilderinnen und Ausbilder, ...
§ 8 Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter, Ausbilderinnen und Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte(1) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1.(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter überwacht und leitet die Ausbildung. Sie oder er ist dafür verantwortlich, daß die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie oder er hat die Anwärterinnen und Anwärter auch in persönlicher Hinsicht zu betreuen. Dabei hat sie oder er sich besonders der Schwerbehinderten und der diesen Gleichgestellten anzunehmen. Sie oder er hat sich vom Ausbildungsfortschritt der Anwärterinnen und Anwärter regelmäßig zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und zu beraten. (3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann eine Beamtin oder einen Beamten oder mehrere Beamtinnen oder Beamte zu Ausbilderinnen und Ausbildern bestellen. Die Ausbilderinnen und Ausbilder haben nach näherer Weisung der Ausbildungsleitung die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter durchzuführen. (4) Die Ausbildungsleiterinnen oder Ausbildungsleiter der Ausbildungsstellen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 können eine verantwortliche Mitarbeiterin oder einen verantwortlichen Mitarbeiter für die Ausbildung bestellen (Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragter). Diese oder dieser soll dazu beitragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter im Zusammenwirken mit der Ausbildungsstelle, den Ausbilderinnen oder den Ausbildern und der Ausbildungsleitung zu gewährleisten.
Dauer, Verlängerung, Abkürzung
§ 9 Dauer, Verlängerung, Abkürzung(1) Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr und sechs Monate. (2) Ist aufgrund des Leistungsstandes davon auszugehen, daß die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung in der vorgesehenen Zeit nicht erreicht, so kann der Vorbereitungsdienst um höchstens sechs Monate durch die Ausbildungsbehörde verlängert werden. (3) Eine für die Ausbildung förderliche berufspraktische Tätigkeit kann auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters bis zur Dauer von drei Monaten auf den Vorbereitungsdienstangerechnet werden. Der Antrag ist innerhalb der ersten drei Monate zu stellen. Förderlich sind Zeiten einer beruflichen Tätigkeit nach Bestehen der für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Prüfungen, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Die Entscheidung darüber trifft die Ausbildungsbehörde. (4) Auf den Vorbereitungsdienst werden 1. der Erholungsurlaub und der den Schwerbehinderten zustehende Zusatzurlaub in voller Höhe und2. Krankheitszeiten sowie Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach der Mutterschutzverordnung in der Fassung vom 23. Dezember 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 24) und des Erziehungsurlaubes nach der Erziehungsurlaubsverordnung vom 7. Juli 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 284) angerechnet. Auf den Vorbereitungsdienst können im Einzelfall Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder Zeiten einer sonstigen Freistellung vom Dienst angerechnet werden; dies gilt sinngemäß, wenn aus anderen, nicht in der Person der Beamtin oder des Beamten liegenden Gründen die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes ausnahmsweise unterschritten wird. Die Zeiten nach Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 dürfen insgesamt höchstens ein Zwölfter der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes betragen. Soweit Krankheitszeiten, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes, des Erziehungsurlaubes oder Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst nicht angerechnet werden, verlängert sich der Vorbereitungsdienst mindestens um die Dauer dieser Zeiten. Zuständig für die Gestaltung und den Inhalt der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist die Ausbildungsbehörde. (5) Die Anwärterin oder der Anwärter kann aus dem Vorbereitungsdienst durch Widerruf entlassen werden, wenn sie oder er den Anforderungen der Laufbahn in charakterlicher, körperlicher, geistiger oder fachlicher Hinsicht nicht genügt oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung über die Entlassung trifft die Ausbildungsbehörde.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.