Gesetz über die Auflösung der Gauwirtschaftskammer Schleswig-Holstein und der Wirtschaftskammer Kiel Vom 23. Februar 1954 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971*)
- Fundstelle:
- GVOBl. 1954, 41; GVOBl. 1971, 182
§ 1(1) *)(2) Die Industrie- und Handelskammern Kiel, Lübeck und Flensburg sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihre Rechtsverhältnisse bestimmen sich nach dem Preußischen Gesetz über die Industrie- und Handelskammern in der Fassung vom 28. Dezember 1933 (GS. 1934 S. 6)**).(3) *)(4) *)
§ 2*)
§ 3*)
§ 4Dieses Gesetz tritt eine Woche nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.