Landesverordnung über die Bildung von Gutachterausschüssen und die Ermittlung von Grundstückswerten Vom 6. Dezember 1989
- Ausfertigungsdatum:
- 06.12.1989
- Fundstelle:
- GVOBl. 1989 181
Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses
§ 6 Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses (1) Die ehrenamtlichen Mitglieder erhalten von der Gebietskörperschaft, bei der der Gutachterausschuss gebildet ist, 1. soweit sie nicht hauptberuflich im öffentlichen Dienst stehen, eine Entschädigung, deren Höhe sich nach den für Sachverständige geltenden Vergütungsregelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) bemisst; abweichend hiervon kann die Gebietskörperschaft die Höhe der Entschädigung bestimmen; dabei dürfen die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz für Sachverständige geltenden Sätze nicht überschritten werden, 2. soweit sie hauptberuflich im öffentlichen Dienst stehen, Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch Jahressteuergesetz 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049, 2079). Für jeden Sitzungstag steht ihnen ohne Rücksicht auf die Dauer der Tätigkeit ein volles Tagegeld ( § 9 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes ) zu, auch wenn sie im Gemeindegebiet wohnen. (2) Die Entschädigung wird von der Geschäftsstelle festgesetzt.
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses
§ 10 Geschäftsstelle des Gutachterausschusses (1) Der Gutachterausschuss bedient sich der Verwaltung der Gebietskörperschaft, bei der er gebildet ist, als Geschäftsstelle. Die Gebietskörperschaft hat die Geschäftsstelle mit den erforderlichen Sachmitteln und mit ausreichendem, sachkundigen Personal auszustatten. (2) Die Gebietskörperschaft kann die Einrichtung der Geschäftsstelle durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Land auf ein Katasteramt * übertragen, das für den Bereich oder einen Teilbereich der Gebietskörperschaft zuständig ist. Der Vertrag muss die Kostenerstattung regeln. (3) Der Geschäftsstelle obliegt nach Weisung des Gutachterausschusses oder der oder des Vorsitzenden neben der Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben, insbesondere das 1. Führen der Kaufpreissammlung, 2. Ableiten und Fortschreiben der für die Wertermittlung erforderlichen Daten gemäß §§ 8 bis 12 der Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209), 3. Vorbereiten von Wertermittlungen (Gutachten, Bodenrichtwerte, Übersichten über die Bodenrichtwerte), 4. Aufbereiten der Bodenrichtwerte für ihre Veröffentlichung und Erteilen von Auskünften aus der Kaufpreissammlung, über die Bodenrichtwerte und andere Daten der Wertermittlung.
Zusammensetzung des Gutachterausschusses
§ 2 Zusammensetzung des Gutachterausschusses (1) Der Gutachterausschuß besteht aus der oder dem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende und alle weiteren Mitglieder müssen über Sachkunde und Erfahrung in der Bewertung vor Grundstücken verfügen und sich in den örtlichen Preisen des Grundstücksmarktes und den Mieten auskennen. (2) Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. (3) Die oder der Vorsitzende muß bei der Gebietskörperschaft beschäftigt sein, bei der der Gutachterausschuss gebildet ist. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter soll der Vermessungs- und Katasterverwaltung angehören. Ist die Einrichtung der Geschäftsstelle auf das örtlich zuständige Katasteramt * übertragen worden ( § 10 Abs. 2 ), muß die oder der Vorsitzende dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst in diesem Katasteramt * angehören. (4) Dem Gutachterausschuß muß mindestens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der für den Bereich des Gutachterausschusses zuständigen Finanzbehörden als Mitglied angehören. Ein Mitglied des Gutachterausschusses soll bei einem Amt für ländliche Räume beschäftigt sein. (5) Unter den weiteren ehrenamtlichen Mitgliedern sollen solche sein, die in der Bewertung bebauter Grundstücke oder landwirtschaftlich genutzter Grundstücke erfahren sind oder betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Als weitere ehrenamtliche Mitglieder sind vorrangig öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige heranzuziehen. (6) Die in Absatz 5 genannten Mitglieder sollen ihren Wohn- oder Beschäftigungsort innerhalb der Gebietskörperschaft haben, bei der der Gutachterausschuss gebildet worden ist
Aufgrund des § 199 Abs. 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093), verordnet die Landesregierung:
Gutachterausschuß
§ 1 Gutachterausschuß (1) Bei den kreisfreien Städten und den Kreisen werden selbständige Gutachterausschüsse gebildet. Die Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und die Kreisordnung für Schleswig-Holstein finden keine Anwendung. (2) Der Gutachterausschuß führt die Bezeichnung "Gutachterausschuß für Grundstückswerte im Kreis/in der Stadt (Name der Gebietskörperschaft)".
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses
§ 10 Geschäftsstelle des Gutachterausschusses (1) Der Gutachterausschuss bedient sich der Verwaltung der Gebietskörperschaft, bei der er gebildet ist, als Geschäftsstelle. Die Gebietskörperschaft hat die Geschäftsstelle mit den erforderlichen Sachmitteln und mit ausreichendem, sachkundigen Personal auszustatten. (2) Die Gebietskörperschaft kann die Einrichtung der Geschäftsstelle durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Land auf ein Katasteramt übertragen, das für den Bereich oder einen Teilbereich der Gebietskörperschaft zuständig ist. Der Vertrag muss die Kostenerstattung regeln. (3) Der Geschäftsstelle obliegt nach Weisung des Gutachterausschusses oder der oder des Vorsitzenden neben der Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben, insbesondere das 1. Führen der Kaufpreissammlung, 2. Ableiten und Fortschreiben der für die Wertermittlung erforderlichen Daten gemäß §§ 8 bis 12 der Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209), 3. Vorbereiten von Wertermittlungen (Gutachten, Bodenrichtwerte, Übersichten über die Bodenrichtwerte), 4. Aufbereiten der Bodenrichtwerte für ihre Veröffentlichung und Erteilen von Auskünften aus der Kaufpreissammlung, über die Bodenrichtwerte und andere Daten der Wertermittlung.
Verfahren
§ 11 Verfahren (1) Anträge auf Erstattung von Gutachten sind bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses einzureichen. Die Geschäftsstelle beschafft die erforderlichen Unterlagen und bereitet die Beratung und Erstellung der Wertermittlung vor. Liegt ein Grundstück im Bereich mehrerer Gutachterausschüsse, ist der Ausschuss zuständig, bei dem der Antrag eingeht. (2) Gutachten, Bodenrichtwerte und Übersichten werden von den mitwirkenden Mitgliedern in nicht öffentlicher Sitzung beraten und mit Stimmenmehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Abweichende Auffassungen sind auf Verlangen aktenkundig zu machen. (3) Gutachten werden von der oder dem Vorsitzenden unterzeichnet; diejenigen Mitglieder, die an der Beratung mitgewirkt haben, sind anzugeben. Gutachten sind zu begründen. (4) Der Gutachterausschuß wird zur mündlichen Erläuterung der Gutachten vor Behörden und Gerichten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vertreten.
Kaufpreissammlung
§ 12 Kaufpreissammlung (1) Die nach § 195 Abs. 1 des Baugesetzbuches mitgeteilten Verkaufsfälle und sonstigen Rechtsvorgänge sind vollständig zu erfassen und in die Kaufpreissammlung aufzunehmen. Sie sind vertraulich zu behandeln. (2) Die Kaufpreissammlung besteht aus der Kaufpreiskarte (kartenmäßiger Nachweis) und der Kaufpreiskartei (beschreibender Nachweis). In Gemeinden unter 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mit geringem Grundstücksverkehr kann auf die Anlegung einer Kaufpreiskarte verzichtet werden. (3) Die Kaufpreiskarte soll den Zuschnitt der Grundstücke erkennen lassen. In die Kaufpreiskarte sind die Vorgänge nach Absatz 1, soweit es sich um Eigentumswechsel an Grundstücken handelt, mit dem Zeitpunkt der Bestimmung des Entgelts einzutragen, bei unbebauten Grundstücken nach Möglichkeit auch mit dem Entgelt je Quadratmeter Grundstücksfläche. (4) In der Kaufpreiskartei werden Vertragsmerkmale, wertbeeinflussende Umstände, geeignete Ordnungsmerkmale und Objektgruppen der Vorgänge nach Absatz 1 nachgewiesen. Die Entgelte sind auf die für die Objektgruppen geeigneten Vergleichsmaßstäbe zu beziehen. (5) Vertragsmerkmale sind die Vertragsart oder der sonstige Grund des Rechtsüberganges, die Gruppen der Vertragsparteien, das Entgelt, die Zahlungsbedingungen, sonstige Besonderheiten der Entgeltsbestimmung sowie ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse. (6) Wertbeeinflussende Umstände sind insbesondere Entwicklungszustand, Lage, Größe, Nutzung, Nutzungsmöglichkeit, gezahlte oder nichtgezahlte Erschließungsbeiträge oder andere Beiträge sowie ferner bei baulichen Anlagen Alter, baulicher Zustand und etwaiger Ertrag. (7) Ordnungsmerkmale sind insbesondere die Angaben des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs, die Bezeichnung der Gemeinde, des Gemeindeteils, die Straße und Hausnummer sowie die Flurstückskoordinaten. (8) Objektgruppen sind Gruppen von Grundstücken, für die nach den örtliche Markverhältnissen Teilmärkte bestehen.
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
§ 13 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung (1) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird und die sachgerechte Verwendung der Daten gewährleistet ist, im Einzelfall nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu erteilen. Das berechtigte Interesse und die sachgerechte Verwendung der Daten sind regelmäßig anzunehmen, wenn die Auskunft von einer Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zur Erstattung von Wertgutachten für die in § 193 Abs. 1 des Baugesetzbuches genannten Personen oder Stellen beantragt wird. (2) Die Auskünfte sind so zu erteilen, daß sie sich nicht auf bestimmte oder bestimmbare Personen und Grundstücke beziehen. An die in Absatz 1 Satz 2 Genannten können grundstücksbezogene Auskünfte gegeben werden, wenn dies zur Erfüllung der Bewertungsaufgaben erforderlich ist. (3) Die Empfängerin oder der Empfänger darf die mitgeteilten Daten nur für den Zweck Verwenden, der bei dem Auskunftsantrag angegeben wurde. Hierauf ist bei der Auskunftserteilung hinzuweisen. (4) Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigte erhalten auf Antrag Auskunft aus der Kaufpreissammlung über die zu ihrer Person gespeicherten Daten.
Bodenrichtwerte
§ 14 Bodenrichtwerte (1) Bodenrichtwerte sind für baureifes Land zu ermitteln. Es ist zu kennzeichnen, ob sie sich auf erschließungsbeitragspflichtiges oder erschließungsbeitragsfreies Bauland beziehen. Für Grundstücke eines anderen Entwicklungszustandes können Bodenrichtwerte ermittelt werden. Die Bodenrichtwerte sind auf den Quadratmeter Grundstücksfläche zu beziehen. (2) Bodenrichtwerte sind für eine Mehrzahl von Grundstücken zu ermitteln, die im wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse haben. (3) Werden in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen Bodenrichtwerte ermittelt, ist zu kennzeichnen, ob sie sich auf den Zustand ohne Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung ( § 153 Abs. 1 und § 169 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 153 Abs. 1 des Baugesetzbuches ) oder auf den Zustand unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung ( § 153 Abs. 4 und § 169 Abs. 8 des Baugesetzbuches ) beziehen. (4) Die Bodenrichtwerte sind zum Ende jedes geraden Kalenderjahres zu ermitteln und in Bodenrichtwertkarten einzutragen. Die Bodenrichtwertkarten sind in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses öffentlich auszulegen. Auf die Auslegung ist durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. (5) Wurden nach § 196 Abs. 1 Satz 4 des Baugesetzbuches die Bodenrichtwerte in einem Jahr mit ungerader Jahreszahl festgestellt, entfällt die Ermittlung zum Ende des darauf folgenden Jahres.
Übersichten über die Bodenrichtwerte
§ 15 Übersichten über die Bodenrichtwerte (1) Der Gutachterausschuß erstellt für typische Orte oder Ortsteile auf der Grundlage der nach § 14 ermittelten Bodenrichtwerte Übersichten über die Bodenrichtwerte. (2) Für baureifes Land sind die Angaben zu gliedern nach Wohnbauflächen für den individuellen Wohnungsbau, Wohnbauflächen für den Geschoßwohnungsbau und nach gewerblichen Bauflächen. Dabei sollen nach Möglichkeit für gute, mittlere und mäßige Lagen typische Werte für erschließungsbeitragsfreie Grundstückswerte angegeben werden; Spannen dürfen nicht angegeben werden. (3) Die oder der Vorsitzende des Gutachterausschusses leitet dem Innenministerium jeweils bis zum 31. März des auf die Ermittlung folgenden Jahres die Bodenrichtwertübersichten zu.
Übergangsregelung, Inkrafttreten
§ 16 Übergangsregelung, Inkrafttreten (1) Die nach bisherigem Recht bestellten Mitglieder der Gutachterausschüsse bleiben, vorbehaltlich einer vorzeitigen Beendigung nach § 5 , bis zum Ablauf ihrer Bestellung im Amt. (2) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des sechsten, auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Zusammensetzung des Gutachterausschusses
§ 2 Zusammensetzung des Gutachterausschusses (1) Der Gutachterausschuß besteht aus der oder dem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende und alle weiteren Mitglieder müssen über Sachkunde und Erfahrung in der Bewertung vor Grundstücken verfügen und sich in den örtlichen Preisen des Grundstücksmarktes und den Mieten auskennen. (2) Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. (3) Die oder der Vorsitzende muß bei der Gebietskörperschaft beschäftigt sein, bei der der Gutachterausschuss gebildet ist. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter soll der Vermessungs- und Katasterverwaltung angehören. Ist die Einrichtung der Geschäftsstelle auf das örtlich zuständige Katasteramt übertragen worden ( § 10 Abs. 2 ), muß die oder der Vorsitzende dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst in diesem Katasteramt angehören. (4) Dem Gutachterausschuß muß mindestens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der für den Bereich des Gutachterausschusses zuständigen Finanzbehörden als Mitglied angehören. Ein Mitglied des Gutachterausschusses soll bei einem Amt für ländliche Räume beschäftigt sein. (5) Unter den weiteren ehrenamtlichen Mitgliedern sollen solche sein, die in der Bewertung bebauter Grundstücke oder landwirtschaftlich genutzter Grundstücke erfahren sind oder betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Als weitere ehrenamtliche Mitglieder sind vorrangig öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige heranzuziehen. (6) Die in Absatz 5 genannten Mitglieder sollen ihren Wohn- oder Beschäftigungsort innerhalb der Gebietskörperschaft haben, bei der der Gutachterausschuss gebildet worden ist
Bestellung der Mitglieder
§ 3 Bestellung der Mitglieder (1) Die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die ehrenamtlichen weiteren Mitglieder werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, der Landrätin oder dem Landrat bestellt; die Bestellung erfolgt für die Dauer von vier Jahren, eine Wiederbestellung ist unbeschränkt zulässig. Vor der Bestellung von Mitgliedern nach § 2 Abs. 5 sind die Landwirtschaftskammer und die örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammern zu beteiligen. (2) Mitglieder eines Gutachterausschusses können als ehrenamtliches weiteres Mitglied einem zweiten Gutachterausschuss angehören. (3) Personen, die nach § 192 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches von der Mitwirkung im Gutachterausschuß oder nach § 21 Nr. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt der ehrenamtlichen Richterin oder des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen sind, dürfen nicht zu Mitgliedern bestellt werden.
Verpflichtung der Mitglieder
§ 4 Verpflichtung der Mitglieder (1) Die Landrätin oder der Landrat oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister verpflichtet die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gutachterausschusses sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf die gewissenhafte Ausübung der Tätigkeit und zur Beachtung der Schweigepflicht. Die ehrenamtlichen Mitglieder werden von der oder dem Vorsitzenden auf die gewissenhafte Ausübung der Tätigkeit und zur Beachtung der Schweigepflicht verpflichtet. (2) Die Mitglieder haben bei der Verpflichtung zu versichern, daß sie die Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person erstatten und die ihnen durch ihre Tätigkeit zur Kenntnis gelangten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten auch über die Dauer der Amtszeit hinaus geheimhalten werden. (3) Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Abberufung von Mitgliedern
§ 5 Abberufung von Mitgliedern (1) Ein Mitglied ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, der Landrätin oder dem Landrat abzuberufen, wenn es nach § 3 Abs. 3 nicht bestellt werden durfte oder nach der Bestellung in § 3 Abs. 3 genannte Hinderungsgründe eingetreten sind. (2) Ein Mitglied kann vorzeitig abberufen werden, wenn 1. es nicht über die zur Kenntnis gelangten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten Verschwiegenheit bewahrt, 2. sich herausstellt, daß es die Gutachten nicht nach bestem Wissen und Gewissen abgibt, 3. sich herausstellt, daß es die für die Wertermittlung erforderliche Sachkunde und Erfahrung nicht oder nicht mehr besitzt oder 4. ein anderer wichtiger Grund vorliegt. (3) Die Amtszeit eines Mitgliedes endet vorzeitig ohne Abberufung, wenn es das Amt mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden niederlegt. (4) Im übrigen gilt § 81 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend.
Aufgaben des Gutachterausschusses
§ 7 Aufgaben des Gutachterausschusses (1) Die Aufgaben des Gutachterausschusses ergeben sich aus § 193 des Baugesetzbuches . (2) Der Gutachterausschuß kann als weitere Aufgaben Gutachten über die Höhe der Entschädigung für andere, nicht durch Rechtsverlust entstandene Vermögensnachteile erstatten ( § 193 Abs. 2 des Baugesetzbuches ) 1. bei städtebaulichen oder anderen öffentlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit einem freihändigen Grunderwerb, 2. im Zusammenhang mit der Aufhebung oder Beendigung von Miet- oder Pachtverhältnissen. Antragsberechtigt für Gutachten nach den Nummern 1 und 2 sind die Berechtigten nach § 193 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches . In den Fällen der Nummer 2 ist außerdem die jeweilige Mieterin oder Pächterin oder der jeweilige Mieter oder Pächter antragsberechtigt.
Übertragung von Befugnissen auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
§ 8 Übertragung von Befugnissen auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Der Gutachterausschuß kann durch Beschluß mit der Mehrheit seiner Mitglieder auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 197 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches übertragen.
Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall
§ 9 Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall (1) Der Gutachterausschuß tritt mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern nach Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Monate zusammen. Die oder der Vorsitzende kann weitere Mitglieder heranziehen. Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten und bei der Erstellung von Übersichten ist der Gutachterausschuß mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern besetzt. (2) Die oder der Vorsitzende bestimmt die Mitglieder, die im Einzelfall tätig werden. Hierbei ist die besondere Sachkunde und Erfahrung der Mitglieder zu berücksichtigen. (3) Die Mitglieder haben die Vorsitzende oder den Vorsitzenden über das Vorliegen von Gründen für die Abberufung oder den Ausschluß ( § 5 ) unverzüglich zu unterrichten.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.