Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigungen nach den §§ 4, 18, 21 und 30 des Gaststättengesetzes Vom 27. April 1971
- Ausfertigungsdatum:
- 27.04.1971
- Fundstelle:
- GVOBl. 1971 204
§ 1 Die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Gaststättengesetzes werden mit der Maßgabe auf das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr übertragen, daß das Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit herzustellen ist.
§ 1 Die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Gaststättengesetzes werden mit der Maßgabe auf das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie übertragen, daß das Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit herzustellen ist.
§ 3 Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 30 Halbsatz 2 des Gaststättengesetzes wird, soweit das Verfahren für die in § 18 Abs. 1 Satz 1 des Gaststättengesetzes genannten Fälle zu regeln ist, auf den Innenminister, im übrigen auf das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie übertragen.
§ 1 Die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Gaststättengesetzes werden mit der Maßgabe auf das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie übertragen, daß das Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung herzustellen ist.
§ 1 Die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Gaststättengesetzes werden mit der Maßgabe auf das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie übertragen, daß das Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung herzustellen ist.
§ 1 Die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Gaststättengesetzes werden mit der Maßgabe auf das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus übertragen, daß das Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung herzustellen ist.
§ 3 Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 30 Halbsatz 2 des Gaststättengesetzes wird, soweit das Verfahren für die in § 18 Abs. 1 Satz 1 des Gaststättengesetzes genannten Fälle zu regeln ist, auf den Innenminister, im übrigen auf das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus übertragen.
Aufgrund des § 4 Abs. 3 Satz 2 , des § 18 Abs. 1 Satz 3 , des § 21 Abs. 2 Satz 2 und des § 30 Halbsatz 2 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Gaststättengesetzes werden mit der Maßgabe auf das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr übertragen, daß das Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren herzustellen ist.
§ 2 Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Gaststättengesetzes wird auf das Innenministerium übertragen.
§ 3 Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 30 Halbsatz 2 des Gaststättengesetzes wird, soweit das Verfahren für die in § 18 Abs. 1 Satz 1 des Gaststättengesetzes genannten Fälle zu regeln ist, auf den Innenminister, im übrigen auf das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr übertragen.
§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.