Landesverordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten für Agrarzahlungen und der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (Agrarzahlungen- und Konditionalität-Zuständigkeitsverordnung - AgrarKondZustV)Vom 20. Dezember 2022*
- Ausfertigungsdatum:
- 20.12.2022
- Fundstelle:
- GVOBl. 2022, 1011
Zuständige Landesbehörden
§ 1 Zuständige Landesbehörden(1) Das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung ist1. zuständige Behörde nach § 3 Absatz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (GAPKondG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I. S. 2996),2. zuständige Fachüberwachungsbehörde nach §§ 3 Absatz 3 und 14 Absatz 1 GAPKondG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244) geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2273) füra) die systematischen Kontrollen aller Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) und der Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) mit Ausnahme der GAB hinsichtlich der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit (GAB 5) sowie des Hormonverbotes (GAB 6),b) die anlassbezogenen Kontrollen in folgenden Fällen:aa) Erhaltung von Dauergrünland (GLÖZ 1),bb) Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren (GLÖZ 2),cc) Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern (GLÖZ 3),dd) Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen (GLÖZ 4),ee) Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5),ff) Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten (GLÖZ 6),gg) Fruchtwechsel auf Ackerland (GLÖZ 7),hh) Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen an Ackerland (GLÖZ 8), mit Ausnahme der Beseitigung von Landschaftselementen,ii) Umweltsensibles Dauergrünland (GLÖZ 9),jj) GAB hinsichtlich der Wasserrahmenrichtlinie1 und Phosphat (GAB 1), sofern das Düngerecht betroffen ist,kk) GAB hinsichtlich der Nitratrichtlinie2(GAB 2), sofern nicht Anlagen im Zusammenhang mit der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), zuletzt geändert durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1358), betroffen sind, 3. zuständige Behörde nach § 2 Absatz 1 der GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1), soweit in dieser Verordnung keine anderweitige Regelung getroffen ist,4. zuständige Behörde nach der GAPKondV; im Falle der Genehmigung der erstmaligen oder vertieften Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen jedoch nur im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutz- und Wasserbehörde,5. zuständige Behörde nach § 3 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2022 (BAnz AT 01.12.2022 V1)(2) Das Landeslabor Schleswig-Holstein ist zuständige Fachüberwachungsbehörde nach §§ 3 Absatz 3 und 14 Absatz 1 GAPKondG für systematische und anlassbezogene Kontrollen bei den GAB hinsichtlich Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit (GAB 5) sowie des Hormonverbotes (GAB 6).(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein ist zuständige Fachüberwachungsbehörde nach §§ 3 Absatz 3 und 14 Absatz 1 GAPKondG für anlassbezogene Kontrollen bei den GAB hinsichtlich der Pflanzenschutzmittel- und der Pestizidrichtlinie (GAB 7 und 8).(4) Die Landrätinnen und Landräte der Kreise sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Fachüberwachungsbehörden nach §§ 3 Absatz 3 und 14 Absatz 1 GAPKondG für alle anlassbezogenen Kontrollen, für die nicht das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung, das Landeslabor Schleswig-Holstein oder die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein zuständig ist.(5) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium ist zuständige Behörde1. für die Forderung weiterer Angaben nach § 7 Absatz 2 GAPInVeKoS-Verordnung, für die Bereitstellung von Formularen, Unterlagen und technischer Hilfe nach § 8 Absatz 1, 2 und 4 GAPInVeKoS-Verordnung und für die Mitteilungspflichten nach § 27 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 GAPInVeKoS-Verordnung,2. für die Mitteilungspflichten nach §§ 6 Absatz 2, 10 Absatz 4, 15 Absatz 3, 30 und 34 Absatz 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003),3. für die Bekanntgabe nach § 8 GAPKondG,4. für die Mitteilungspflicht nach § 3 der Haushaltsdisziplin-Erstattungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Dezember 2014 (BAnz. AT 10.12.2014 V2).
Gegenseitige Information
§ 2 Gegenseitige InformationDie Fachüberwachungsbehörden informieren bei Verdacht von Verstößen gegen die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) und der Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB), die außerhalb ihrer Zuständigkeit liegen, die jeweils zuständige Fachüberwachungsbehörde.
Ermächtigung
§ 3 ErmächtigungDas für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Verordnung nach Maßgabe des § 28 Absatz 1 und 4 des Landesverwaltungsgesetzes zu erlassen.
Übergangsvorschrift
§ 4 ÜbergangsvorschriftFür Anträge auf Direktzahlungen, die vor dem 1. Januar 2023 gestellt sind, ist die Agrarzahlungen-Zuständigkeitsverordnung vom 16. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 297, 298), geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 452), weiter anzuwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.