Landesverordnung über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle (Futtermittelsachkunde-Verordnung - FuttMSachkVO) Vom 30. August 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 30.08.2005
- Fundstelle:
- GVOBl. 2005, 352
Wiederholung der Prüfung
§ 10 Wiederholung der Prüfung(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. (2) Auf Verlangen des Prüflings sind auf die Wiederholungsprüfung anzurechnen: 1. die Aufsichtsarbeiten, wenn der Mittelwert der Bewertungen mindestens 5 Punkte beträgt, und2. die praktische Prüfung, wenn sie mit mindestens 5 Punkten bewertet worden ist.
§ 13Die vor dem 1. September 2012 vorgenommenen Berufungen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungskommission gelten bis zum Ablauf der Berufung nach § 4 weiter.
Zuständigkeiten
§ 2 Zuständigkeiten(1) Der Lehrgang wird von einer auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Aus- und Fortbildung tätigen Einrichtung durchgeführt, die von der für die Durchführung der futtermittelrechtlichen Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zuständigen Behörde (Behörde) hierfür anerkannt ist. Die Behörde kann den Lehrgang auch selbst oder Teile davon durchführen. (2) Die Prüfung wird von der Behörde durchgeführt.
Dauer und Inhalt des Lehrgangs
§ 3 Dauer und Inhalt des Lehrgangs(1) Der Lehrgang dauert einschließlich der Prüfung mindestens sechs Monate. Über eine Verkürzung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 FuttMKontrV entscheidet die Behörde. Im Rahmen des Lehrgangs soll zusätzlich zur Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten auf den in § 3 Abs. 2 FuttMKontrV genannten Gebieten in die Tätigkeiten und Themen eingeführt werden, die in § 1 FuttMKontrV sowie in Artikel 10 Abs. 2 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Prüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1; 2004 Nr. L 191 S. 1; 2007 Nr. L 204 S. 29), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 563/2012 der Kommission vom 27. Juni 2012 (ABl. EU Nr. L 168 S. 24), genannt sind.(2) Die Behörde legt für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer in einem Lehrgangsplan den zeitlichen Ablauf und die Stellen für die Praktika sowie in den Fällen der Verkürzung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 FuttMKontrV die Lehrgangsinhalte fest.(3) Die tätigkeitsbezogenen theoretischen Lehrgangsabschnitte absolvieren die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei der nach § 2 anerkannten Einrichtung. Der tätigkeitsbezogene theoretische Unterricht soll insgesamt 300 Unterrichtsstunden umfassen.(4) Die praktische Unterweisung soll mindestens 14 Wochen dauern. Sie ist bei der Behörde und mindestens zwei weiteren Stellen abzuleisten. Weitere Stellen können insbesondere sein:1. Eine Untersuchungsstelle für amtliche Futtermittelproben,2. eine Veterinär- oder eine Lebensmittelüberwachungsbehörde,3. das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume oder eine untere Abfallbehörde,4. die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein oder5. Einrichtungen und Unternehmen der Wirtschaft zur Vermittlung der erforderlichen technischen Kenntnisse.
Durchführung der Prüfung
§ 4 Durchführung der Prüfung(1) Die Prüfung gliedert sich in einen theoretischen Teil, der aus schriftlichen Aufsichtsarbeiten und mündlichen Prüfungen besteht, und einen praktischen Teil. Die Aufsichtsarbeiten können auch lehrgangsbegleitend angefertigt werden. Die Prüfungen sind nicht öffentlich. (2) Die Behörde kann eine Teilnehmerin oder einen Teilnehmer von einer Aufsichtsarbeit oder einem Prüfungsteil zurückstellen, wenn wesentliche Teile des zugehörigen Lehrgangsabschnitts versäumt wurden. (3) Die Behörde bildet zur Abnahme der Prüfung eine Prüfungskommission und beruft hierfür ein vorsitzendes Mitglied und vier weitere Mitglieder sowie für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied. Die Berufung erfolgt für einen Prüfungsdurchgang oder für eine Dauer bis zu fünf Jahren. (4) In die Prüfungskommission sind zu berufen: 1. Zwei Personen mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet,2. eine Amtstierärztin oder ein Amtstierarzt,3. eine Person mit der Befähigung zum Richteramt und4. eine Person, die zur Ausübung der Tätigkeit als Futtermittelkontrolleurin oder Futtermittelkontrolleur befähigt ist. Vorsitzendes Mitglied kann nur eine Person nach Satz 1 Nr. 1 sein. (5) Die Prüfungskommission entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Die Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und einer zugehörigen Punktzahl zu bewerten: sehr gut (1) 14 oder 15 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung, gut (2) 11, 12 oder 13 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, befriedigend (3) 8, 9 oder 10 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, ausreichend (4) 5, 6 oder 7 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5) 2, 3 oder 4 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, ungenügend (6) 1 oder 0 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht behoben werden können. (2) Die Bewertungen sind den Prüflingen gegenüber zu begründen. (3) Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; es wird nicht gerundet. Mittelwerte sind den Noten wie folgt zugeordnet: 14,00 bis 15,00 Punkte = sehr gut 11,00 bis 13,99 Punkte = gut 18,00 bis 10,99 Punkte = befriedigend 15,00 bis 17,99 Punkte = ausreichend 12,00 bis 14,99 Punkte = mangelhaft 10,00 bis 11,99 Punkte = ungenügend
Aufsichtsarbeiten
§ 6 Aufsichtsarbeiten(1) Es sind drei Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Gegenstand der Aufsichtsarbeiten sind die wesentlichen Inhalte des tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterrichts. Die Behörde stellt die Aufgaben und legt den Zeitpunkt der Aufsichtsarbeiten, die Aufgaben und die zulässigen Hilfsmittel fest und stellt die Aufsicht sicher. Sie teilt den Prüflingen Nummern zu, mit denen die Aufsichtsarbeiten anstelle des Namens zu kennzeichnen sind. (2) Die Bearbeitungszeit beträgt je Aufsichtsarbeit drei Stunden. (3) Die Aufsichtsarbeiten können in einer nach § 2 anerkannten Einrichtung geschrieben werden. Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bewerten, die das vorsitzende Mitglied bestimmt. Sofern sich die nach § 2 anerkannte Einrichtung in einem anderen Land befindet und die Prüfungskommission des anderen Landes die Aufsichtsarbeiten nach dem dort geltenden Recht bewertet, ist eine Anerkennung dieser Bewertung durch die Prüfungskommission nach § 4 erforderlich.(4) Weichen die Bewertungen der Aufsichtsarbeit um nicht mehr als 3 Punkte voneinander ab und wird eine Einigung nicht erzielt, gilt der Mittelwert. Bei größeren Abweichungen setzt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die Note und die Punktzahl fest; dabei kann es sich für eine der bisherigen Bewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.
Mündlicher Prüfungsteil
§ 8 Mündlicher Prüfungsteil(1) Der mündliche Prüfungsteil soll je Prüfling eine Stunde dauern. Er besteht aus einem Vortrag mit einem anschließenden kurzen Vertiefungsgespräch von insgesamt 15 Minuten und einem Prüfungsgespräch von etwa 45 Minuten. Gegenstand des Vortrages, des Vertiefungsgesprächs und des Prüfungsgesprächs sind Inhalte des tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterrichts. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission legt den zeitlichen und inhaltlichen Ablauf fest. (2) Die Unterlagen für den Vortrag werden dem Prüfling 30 Minuten vor dem Vortrag ausgehändigt und sollen aus einem Prüfbericht mit Analysebefunden bestehen. Der Vortrag soll neben einer Sachverhaltsdarstellung und einer Bewertung einen begründeten Entscheidungsvorschlag enthalten. Er soll in freier Rede gehalten werden und nicht länger als zehn Minuten dauern. (3) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann Dozentinnen und Dozenten der Lehrgangsabschnitte hinzuziehen und beauftragen, in dem Prüfungsgespräch Fragen zu stellen. (4) Die Prüfungskommission bewertet den Vortrag mit dem Vertiefungsgespräch und das Prüfungsgespräch insgesamt. (5) Über den wesentlichen Inhalt der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Prüfenden zu unterzeichnen ist.
Gesamtnote, Bestehen der Prüfung, Zeugnis
§ 9 Gesamtnote, Bestehen der Prüfung, Zeugnis(1) Es wird eine Gesamtpunktzahl für die Prüfung gebildet. Darin gehen ein: 1. der Mittelwert der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mit 25 %,2. die Bewertung des praktischen Prüfungsteils mit 40 %,3. die Bewertung des mündlichen Prüfungsteils mit 35 %. (2) Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich die Gesamtnote; § 5 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht hat. (3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, in dem die Gesamtnote und die Gesamtpunktzahl anzugeben sind. Bei Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfling von der Behörde einen Bescheid. (4) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Besetzung der Prüfungskommission, der Name des Prüflings, die Einzelnoten der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung und die Gesamtnote festgehalten werden. Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüferinnen und Prüfern zu unterzeichnen.
Dauer und Inhalt des Lehrgangs
§ 3 Dauer und Inhalt des Lehrgangs(1) Der Lehrgang dauert einschließlich der Prüfung mindestens sechs Monate. Über eine Verkürzung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 FuttMKontrV entscheidet die Behörde. Im Rahmen des Lehrgangs soll zusätzlich zur Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten auf den in § 3 Abs. 2 FuttMKontrV genannten Gebieten in die Tätigkeiten und Themen eingeführt werden, die in § 1 FuttMKontrV sowie in Artikel 14 und Anhang II der Verordnung Nummer 2017/6251, genannt sind.(2) Die Behörde legt für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer in einem Lehrgangsplan den zeitlichen Ablauf und die Stellen für die Praktika sowie in den Fällen der Verkürzung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 FuttMKontrV die Lehrgangsinhalte fest.(3) Die tätigkeitsbezogenen theoretischen Lehrgangsabschnitte absolvieren die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei der nach § 2 anerkannten Einrichtung. Der tätigkeitsbezogene theoretische Unterricht soll insgesamt 300 Unterrichtsstunden umfassen.(4) Die praktische Unterweisung soll mindestens 14 Wochen dauern. Sie ist bei der Behörde und mindestens zwei weiteren Stellen abzuleisten. Weitere Stellen können insbesondere sein:1. Eine Untersuchungsstelle für amtliche Futtermittelproben,2. eine Veterinär- oder eine Lebensmittelüberwachungsbehörde,3. das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume oder eine untere Abfallbehörde,4. die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein oder5. Einrichtungen und Unternehmen der Wirtschaft zur Vermittlung der erforderlichen technischen Kenntnisse.
Dauer und Inhalt des Lehrgangs
§ 3 Dauer und Inhalt des Lehrgangs(1) Der Lehrgang dauert einschließlich der Prüfung mindestens sechs Monate. Über eine Verkürzung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 FuttMKontrV entscheidet die Behörde. Im Rahmen des Lehrgangs soll zusätzlich zur Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten auf den in § 3 Abs. 2 FuttMKontrV genannten Gebieten in die Tätigkeiten und Themen eingeführt werden, die in § 1 FuttMKontrV sowie in Artikel 14 und Anhang II der Verordnung Nummer 2017/6251, genannt sind.(2) Die Behörde legt für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer in einem Lehrgangsplan den zeitlichen Ablauf und die Stellen für die Praktika sowie in den Fällen der Verkürzung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 FuttMKontrV die Lehrgangsinhalte fest.(3) Die tätigkeitsbezogenen theoretischen Lehrgangsabschnitte absolvieren die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei der nach § 2 anerkannten Einrichtung. Der tätigkeitsbezogene theoretische Unterricht soll insgesamt 300 Unterrichtsstunden umfassen.(4) Die praktische Unterweisung soll mindestens 14 Wochen dauern. Sie ist bei der Behörde und mindestens zwei weiteren Stellen abzuleisten. Weitere Stellen können insbesondere sein:1. Eine Untersuchungsstelle für amtliche Futtermittelproben,2. eine Veterinär- oder eine Lebensmittelüberwachungsbehörde,3. das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung oder eine untere Abfallbehörde,4. die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein oder5. Einrichtungen und Unternehmen der Wirtschaft zur Vermittlung der erforderlichen technischen Kenntnisse.
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1)Gliederung des Lehrgangs Theoretischer Teil Lehrgangsabschnitt 1 Theorie 5 Wochen a) Allgemeines Allgemeine Rechtskunde, Grundzüge des EU-Rechts, Zweck futtermittelrechtlicher Regelungen, Einführung in das Berufsbild der Futtermittelkontrolleurin und des Futtermittelkontrolleurs b) Futtermittelrecht Grundzüge des Futtermittelrechts der EU einschließlich der Verfütterungsverbote, Futtermittelgesetz und Futtermittelverordnung, Zusammenhang zwischen Futtermittelrecht und Lebensmittelrecht, Verbraucherschutzrecht, das Recht zum Schutz der Gesundheit von Nutztieren, neue futtermittelrechtliche Entwicklungen c) Zollrecht Grundzüge des Zollrechts und futtermittelrechtliche Anforderungen an Im- und Exportlieferungen, zollrechtliche Abfertigung d) Lebensmittelrecht Grundzüge des Lebensmittelrechts und des Rechts der Lebensmittelüberwachung e) Tierarzneimittelrecht, Fütterungsarzneimittel Arzneimittelrechtliche Vorschriften für die Anwendung von Tierarzneimitteln und Fütterungsarzneimitteln bei Nutztieren f) Tierseuchenrecht Seuchenhygienische Anforderungen bei der Durchführung der Futtermittelüberwachung g) tierische Nebenprodukte Rechtsgrundlagen für die Verwendung tierischer Nebenprodukte in Futtermitteln für Nutztiere h) Handelsrecht, Gewerbe- und Eichrecht Grundzüge des Handelsrechts, Grundzüge der Gewerbeordnung, Eichpflicht und Gewährleistung der Messsicherheit i) Umwelthygiene Grundzüge des Abfallrechts, Abgrenzung des Futtermittelrechts vom Abfallrecht, Abfallsicherung, Abfallbeseitigung j) Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung Inhalte der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung und Vorbereitung der praktischen Anwendung in der Futtermittelkontrolle, Probenahmeprotokoll k) Futtermittel- und Betriebshygiene Anforderungen an die Betriebshygiene in allen Stufen der Herstellung, Behandlung und Bereitstellung von Futtermitteln, Anforderungen an Verpackung, Lagerung, Umschlag und Transport von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen l) Beratungsmethodik und Gesprächsführung Grundlagen der Kommunikation, Gesprächsführung und Konfliktbewältigung, Verhandlungstechniken Prüfung Zwei Aufsichtsarbeiten (§ 6) zum Lehrgangsabschnitt 1 Lehrgangsabschnitt 2 Theorie 4 Wochen a) Tierernährungslehre Grundzüge der Tierernährungslehre einschließlich biologischer Grundlagen der Tierernährung, Rezepturgestaltung für Futtermittel b) Umweltrecht Grundzüge des Umweltrechts c) Warenkunde Warenkundliche Grundzüge, technologische Verfahren der Herstellung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen, Bestimmung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen (Sinnenprüfung, praktische Übungen), Kennzeichnung, Umgang mit Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen d) Produktsicherheitsrecht Rechtsgrundlagen für Produktsicherheit, Gewährleistung und Haftung e) Mikrobiologie, Parasitologie, Schädlingsbekämpfung Übersicht über Mikroorganismen, Parasiten und sonstige Schaderreger, die den Futterwert beeinflussen, Maßnahmen der Befallsverhinderung und der Bekämpfung von Schaderregern f) Untersuchung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen Aufgaben der Laboratorien, Untersuchung von Futtermitteln, Methoden, Ringversuche, Standards, Akkreditierung, Höchstwerte, Aktionsgrenzwerte g) allgemeines Verwaltungsrecht Aufbau und Struktur der Verwaltung, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsakte, Rechtsbehelfe h) Rechtsanwendung, Verwaltungstechnik Praktische Anwendung von Rechtsvorschriften, Ermessensentscheidungen, Durchsetzung des Rechts, automatisierte Datenverarbeitung, Kommunikationstechnik, Anwendung futtermittelrechtlicher Spezialprogramme i) Anerkennung und Registrierung von Betrieben Rechtliche Voraussetzungen und amtliche Durchführung der Anerkennung und Registrierung von Betrieben, Prüfbericht, Anerkennungs- und Registrierungsbescheid j) Betriebswirtschaft und Buchführung Grundzüge der Betriebswirtschaft im Hinblick auf das Verfahren der Betriebs- und Buchprüfung, Schwerpunkte der Prüfung k) Nationales Kontrollprogramm Anlass, Struktur und Nutzung des Nationalen Kontrollprogramms Futtermittelsicherheit l) EU-Schnellwarnsystem Anlass, Struktur und praktische Nutzung des EU-Schnellwarnsystems Prüfung Drei Aufsichtsarbeiten (§ 6) zum Lehrgangsabschnitt 2 Lehrgangsabschnitt 3 Theorie 3 Wochen a) Gute landwirtschaftliche Praxis, Qualitätsmanagement und betriebliche Eigenkontrolle Fachliche Grundlagen der Erzeugung von Futtermittelausgangserzeugnissen, Qualitätsmanagementsysteme in der Futtermittelwirtschaft, Verfahren der betrieblichen Eigenkontrollen b) Straf- und Strafprozessrecht Grundzüge des Straf- und Strafprozessrechts, Einleitung von Strafverfahren c) Ordnungswidrigkeitenrecht Grundzüge des Ordnungswidrigkeitenrechts, Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren d) Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Grundzüge des Gefahrenabwehrrechts, Inhalte des schleswig-holsteinischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung e) Arbeitsschutzrecht Grundzüge arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften, im Rahmen der Futtermittelkontrolle zu beachtende arbeitsschutzrechtliche Anforderungen
Anlage 2Praktischer Teil Lehrgangsabschnitt 4 Praxis 8 Wochen Einführung in die Praxis der Futtermittelkontrolle Organisation einer für die Futtermittelkontrolle zuständigen Behörde Arbeitsabläufe in der Behörde Betriebs- und Buchprüfungen bei Herstellern und Händlern von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen, bei Betreibern von fahrbaren Mahl- und Mischanlagen, bei Betrieben, die einen Hersteller aus einem anderen Staat vertreten, bei Transporteuren und bei Tierhaltern sowie bei Tierärztinnen und Tierärzten, die Futtermittel herstellen oder in Verkehr bringen Überwachung von Herstellungsverfahren und der organisatorischen Abläufe bei Herstellung, Behandlung, Transport und Lagerung von Futtermitteln und der dazugehörigen Dokumentation Risikoorientierte Probenauswahl und Probenahme sowie Sinnenprüfung bei Erzeugnissen im Produktionsprozess Prüfungen der betrieblichen Eigenkontrollsysteme der Futtermittelunternehmen, der Einhaltung der Vorschriften zur Anerkennung und Registrierung und zur Sachkunde des Personals Futtermittel- und Betriebshygiene Anforderungen an Verpackung, Lagerung, Umschlag und Transport Abfallsicherung und Abfallentsorgung Krisenmanagement Lehrgangsabschnitt 5 Praxis 6 Wochen Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrolle Erstellen von Probenahmeprotokollen, Prüfberichten und sonstigen Dokumentationen der Kontrolltätigkeit Auswerten und Beurteilen der Ergebnisse von Kontrollmaßnahmen einschließlich Analysenergebnisse Folgeuntersuchungen Sicherstellen und Überwachen von zur Verwendung in der Tierernährung verbotenen Futtermitteln Einholen von Auskünften und Informationen Ermittlungen und Anhörungen im Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren Erlass von Verfügungen Erfassen und Auswerten von Kontrollergebnissen in der elektronischen Datenverarbeitung (z. B. Futtermittel-Datenbanken) Erstellung und Nutzung des Nationalen Kontrollprogramms Futtermittelsicherheit und der Jahresstatistik praktische Durchführung des EU-Schnellwarnsystems Krisenmanagement
GS Schl.-H. II, Gl. Nr. B 7825-1-7 Aufgrund des § 19 Abs. 1 a Satz 3 und 4 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756), in Verbindung mit § 5 Satz 1 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung (FuttMKontrV) vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464) und § 28 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
Regelungsbereich
§ 1 RegelungsbereichDiese Verordnung regelt das Nähere über den Lehrgang und die Prüfung nach § 3 der FuttMKontrV.
Wiederholung der Prüfung
§ 10 Wiederholung der Prüfung(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. (2) Auf Verlangen des Prüflings sind auf die Wiederholungsprüfung anzurechnen: 1. die Aufsichtsarbeiten im Lehrgangsabschnitt 1, wenn der Mittelwert der Bewertungen mindestens 5 Punkte beträgt,2. die Aufsichtsarbeiten im Lehrgangsabschnitt 3, wenn der Mittelwert der Bewertungen mindestens 5 Punkte beträgt,und3. die praktische Prüfung, wenn sie mit mindestens 5 Punkten bewertet worden ist.
Rücktritt
§ 11 Rücktritt(1) Der Prüfling kann nur aus wichtigem Grund von einem Prüfungsteil zurücktreten. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn der Prüfling nicht prüfungsfähig oder ihm das Erbringen der Prüfungsleistung nicht zumutbar ist. Der Grund ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Prüfungsunfähigkeit ist unverzüglich durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. (2) Ein Prüfungsteil, von dem der Prüfling aus wichtigem Grund zurückgetreten ist, gilt als nicht unternommen. Der Prüfling hat zu dem Prüfungsteil zum nächsten Prüfungstermin erneut anzutreten. (3) Eine Aufsichtsarbeit, die ohne wichtigen Grund nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert wird, gilt als mit „ungenügend (0 Punkte)“ bewertet. Verweigert sich der Prüfling dem praktischen oder dem mündlichen Prüfungsteil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist die Prüfung nicht bestanden.
Ordnungswidriges Verhalten
§ 12 Ordnungswidriges Verhalten(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung zu beeinflussen, ist die betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend (0 Punkte)“ zu bewerten. Hiervon kann in weniger schweren Fällen abgewichen werden. Im Fall eines schweren oder wiederholten Täuschungsversuchs ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. (2) Wird ein schwerer Täuschungsversuch nach der Bekanntgabe über das Bestehen der Prüfung bekannt, kann die betroffene Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. (3) Ein Prüfling, der erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder dem mündlichen Prüfungsteil ausgeschlossen werden. Wird der Prüfling von der Fortsetzung der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit ausgeschlossen, gilt diese als mit „ungenügend (0 Punkte)“ bewertet. Im Fall eines wiederholten Ausschlusses von der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit oder des Ausschlusses von dem mündlichen Prüfungsteil gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 13Die Ermächtigung zur Änderung dieser Verordnung wird auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.
In-Kraft-Treten
§ 14 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Zuständigkeiten
§ 2 Zuständigkeiten(1) Der Lehrgang wird von einer auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Aus- und Fortbildung tätigen Einrichtung durchgeführt, die von der für die Durchführung des Futtermittelgesetzes zuständigen Behörde hierfür anerkannt ist. Die Behörde kann den Lehrgang auch selbst oder Teile davon durchführen. (2) Die Prüfung wird von der Behörde durchgeführt.
Dauer und Gliederung des Lehrgangs
§ 3 Dauer und Gliederung des Lehrgangs(1) Der Lehrgang dauert sechs Monate und gliedert sich gemäß der Anlagen 1 und 2, die Bestandteil dieser Verordnung sind, in theoretische und praktische Abschnitte. Über eine Verkürzung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 FuttMKontrV entscheidet die Behörde. (2) Die Behörde legt für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer unter Zuhilfenahme der Anlagen 1 und 2 in einem Lehrgangsplan den zeitlichen Ablauf und die Stellen für die Praktika sowie in den Fällen der Verkürzung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 FuttMKontrV die Lehrgangsinhalte fest. In dem Lehrgangsplan können Lehrgangsinhalte zwischen den theoretischen Abschnitten und zwischen den praktischen Abschnitten abweichend von der Anlage zugeordnet werden; in den Prüfungsteilen ist darauf Rücksicht zu nehmen. (3) Die theoretischen Lehrgangsabschnitte absolvieren die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei der nach § 2 anerkannten Einrichtung. (4) Die praktischen Lehrgangsabschnitte sind bei der Behörde und mindestens zwei weiteren Stellen abzuleisten. Weitere Stellen können sein: 1. eine Untersuchungsstelle für amtliche Futtermittelproben,2. eine Veterinär- oder eine Lebensmittelüberwachungsbehörde,3. ein Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit oder ein Staatliches Umweltamt oder eine untere Abfallbehörde oder4. Einrichtungen und Unternehmen der Wirtschaft zur Vermittlung der erforderlichen technischen Kenntnisse.
Organisation der Prüfung
§ 4 Organisation der Prüfung(1) Die Prüfung gliedert sich in einen theoretischen Teil, der aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen besteht, und einen praktischen Teil. Die Prüfungen sind nicht öffentlich. (2) Das Ablegen der Prüfungen erfolgt entsprechend den Feststellungen des Lehrgangsplanes. Die schriftlichen Prüfungen (Aufsichtsarbeiten) sollen grundsätzlich im Anschluss an die jeweiligen Ausbildungskomplexe nach Maßgabe der Anlage 1 abgelegt werden. (3) Die Behörde kann eine Teilnehmerin oder einen Teilnehmer von einem Prüfungsteil zurückstellen, wenn wesentliche Teile des zugehörigen Lehrgangsabschnitts versäumt wurden. (4) Die Behörde bildet eine Prüfungskommission und beruft hierfür ein vorsitzendes Mitglied und vier weitere Mitglieder sowie für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied. Die Berufung erfolgt für vier Jahre. (5) In die Prüfungskommission sind zu berufen: 1. zwei Personen aus dem höheren landwirtschaftlichen Dienst,2. eine Person aus dem amtstierärztlichen Dienst,3. eine Person aus dem höheren allgemeinen Verwaltungsdienst und4. eine Person aus dem gehobenen landwirtschaftlichen Dienst. Vorsitzendes Mitglied kann nur eine Person nach Satz 1 Nr. 1 sein. (6) Die Prüfungskommission entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) sehr gut (1) 14 oder 15 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung, gut (2) 11, 12 oder 13 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, befriedigend (3) 8, 9 oder 10 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, ausreichend (4) 5, 6 oder 7 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5) 2, 3 oder 4 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, ungenügend (6) 1 oder 0 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht behoben werden können. (2) Die Bewertungen sind den Prüflingen gegenüber zu begründen. (3) Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; es wird nicht gerundet. Mittelwerte sind den Noten wie folgt zugeordnet: 14,00 bis 15,00 Punkte = sehr gut 11,00 bis 13,99 Punkte = gut 18,00 bis 10,99 Punkte = befriedigend 15,00 bis 17,99 Punkte = ausreichend 12,00 bis 14,99 Punkte = mangelhaft 10,00 bis 11,99 Punkte = ungenügend
Aufsichtsarbeiten
§ 6 Aufsichtsarbeiten(1) Es sind fünf Aufsichtsarbeiten nach Maßgabe der Anlage 1 anzufertigen. Die Behörde stellt die Aufgaben und legt die zulässigen Hilfsmittel fest. Die Bearbeitungszeit beträgt je Aufsichtsarbeit drei Stunden. (2) Die Aufsichtsarbeiten können in einer nach § 2 anerkannten Einrichtung geschrieben werden. Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bewerten, die das vorsitzende Mitglied bestimmt. Sofern sich die nach § 2 anerkannte Einrichtung in einem anderen Land befindet und die Prüfungskommission des anderen Landes die Aufsichtsarbeiten nach dem dort geltenden Recht bewertet, ist eine Anerkennung dieser Bewertung durch die Prüfungskommission nach § 4 erforderlich.(3) Weichen die Bewertungen der Aufsichtsarbeit um nicht mehr als 3 Punkte voneinander ab und wird eine Einigung nicht erzielt, gilt der Mittelwert. Bei größeren Abweichungen setzt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die Note und die Punktzahl fest; dabei kann es sich für eine der bisherigen Bewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.
Praktischer Prüfungsteil
§ 7 Praktischer Prüfungsteil(1) Die Prüflinge haben unter Aufsicht einer Futtermittelkontrolleurin oder eines Futtermittelkontrolleurs bei einer Futtermittelunternehmerin oder einem Futtermittelunternehmer selbstständig eine Betriebskontrolle einschließlich Probenahme durchzuführen. Die aufsichtsführenden Personen legen die für die Kontrolle zur Verfügung stehende Zeit und die zulässigen Hilfsmittel fest. (2) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission bestimmt den zu prüfenden Betrieb und die aufsichtsführenden zwei Personen. Mindestens eine dieser Personen muss Mitglied der Prüfungskommission sein. (3) Die Prüflinge haben innerhalb einer von dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zu bestimmenden Frist über die Kontrolle einen schriftlichen Bericht anzufertigen. (4) Die aufsichtsführenden Personen fertigen eine Niederschrift über die Kontrolle und bewerten beide Teile der praktischen Prüfungsleistungen insgesamt.
Mündlicher Prüfungsteil
§ 8 Mündlicher Prüfungsteil(1) Der mündliche Prüfungsteil besteht aus einem Vortrag mit einem anschließenden kurzen Vertiefungsgespräch und einem dreiteiligen Prüfungsgespräch. Je Prüfling sollen auf den Vortrag mit dem Vertiefungsgespräch 15 Minuten und auf die drei Teile des Prüfungsgesprächs jeweils 15 Minuten entfallen. Dazu sind die Inhalte der Lehrgangsabschnitte der Anlage 1 im gleichen Verhältnis zu prüfen. (2) Die Unterlagen für den Vortrag werden dem Prüfling 30 Minuten vor dem Vortrag ausgehändigt und sollen aus einem Prüfbericht mit Analysebefunden bestehen. Der Vortrag soll neben einer Sachverhaltsdarstellung und einer Bewertung einen begründeten Entscheidungsvorschlag enthalten. Er soll in freier Rede gehalten werden und nicht länger als zehn Minuten dauern. (3) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann Dozentinnen und Dozenten der Lehrgangsabschnitte hinzuziehen und beauftragen, in dem Prüfungsgespräch Fragen zu stellen. (4) Der Vortrag mit dem Vertiefungsgespräch und die drei Teile des Prüfungsgesprächs werden jeweils von der Prüfungskommission bewertet.
Gesamtnote, Bestehen der Prüfung, Zeugnis
§ 9 Gesamtnote, Bestehen der Prüfung, Zeugnis(1) Es wird eine Gesamtpunktzahl für die Prüfung gebildet. Darin gehen ein: 1. der Mittelwert der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mit 20 Prozent,2. die Bewertung des praktischen Prüfungsteils mit 40 Prozent,3. die Bewertung des Vortrages mit dem Vertiefungsgespräch mit 10 Prozent und4. die Bewertungen der drei Teile des Prüfungsgesprächs mit je 10 Prozent. (2) Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich die Gesamtnote; § 5 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht hat. (3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, in dem die Gesamtnote und die Gesamtpunktzahl anzugeben sind. Bei Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfling von der Behörde einen Bescheid. (4) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Besetzung der Prüfungskommission, der Name des Prüflings, die Einzelnoten der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung und die Gesamtnote festgehalten werden. Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüferinnen und Prüfern zu unterzeichnen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.