Gesetz zur Regelung des Kostenausgleichs im Rahmen der Funktionalreform Vom 21. Dezember 1998 *
- Ausfertigungsdatum:
- 21.12.1998
- Fundstelle:
- GVOBl. 1998, 460
§ 1(1) Zum Ausgleich der finanziellen Belastungen, die mit der Aufgabenübertragung auf die Kreise und Gemeinden im Rahmen der Funktionalreform verbunden sind, stellt das Land jährlich eine Ausgleichszuweisung von 1 950 000 Deutsche Mark*) zur Verfügung.(2) Die Ausgleichszuweisung wird auf die Kreise und kreisfreien Städte im Verhältnis der nach dem Stand vom 31. März des vergangenen Jahres fortgeschriebenen Einwohnerzahl verteilt, soweit für einzelne Aufgabenübertragungen zwischen dem Land und den Kreisen und Gemeinden nichts anderes vereinbart ist. Die Kreise leiten die auf sie entfallenden Ausgleichsmittel in dem Umfang an die Gemeinden weiter, der deren Beteiligung an der Erfüllung der übertragenen Aufgaben entspricht.(3) Werden Aufgaben nicht dem 1. Januar 1999 auf die Kommunen übertragen, so werden die für diese Aufgaben vorgesehenen Mittel vom Zeitpunkt der Umsetzung an mit dem verbleibenden Jahresanteil bereitgestellt.(4) Eine Überprüfung der Höhe der Ausgleichszuweisung ist im Jahr 2002 vorzunehmen.
§ 2Dieses Gesetz tritt am 1.1.1999 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.