FundRzustBehV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständigen Behörden für die Durchführung des Fundrechts Vom 18. Oktober 1976

Ausfertigungsdatum:
18.10.1976
Fundstelle:
GVOBl. 1976 266
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FundRzustBehV

Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörden nach § 965 Abs. 2 , § 966 Abs. 2 , §§ 967 und 973 bis 976 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. November 1976 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.