Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Wild Vom 1. Dezember 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 01.12.2000
- Fundstelle:
- GVOBl. 2000 607
Aufgrund des § 18 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300) verordnet das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten:
Verbotene Futtermittel
§ 1 Verbotene Futtermittel Das Verfüttern proteinhaltiger Erzeugnisse und von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), ist verboten.
Inkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.