FüAufsStErV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Errichtung von Führungsaufsichtsstellen Vom 17. Dezember 1974

Ausfertigungsdatum:
17.12.1974
Fundstelle:
GVOBl. 1974 502
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FüAufsStErV

Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Die Aufsichtsstellen nach § 68 a des Strafgesetzbuches werden bei den Landgerichten eingerichtet.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.