Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und nach § 127 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes Vom 16. Mai 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 16.05.1997
- Fundstelle:
- GVOBl. 1997, 315
§ 1Die Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854) und nach § 50 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) zur Erteilung der Zustimmung zur Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien in den der Verwaltung des Landes unterliegenden Straßen wird auf das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie übertragen.
§ 1Die Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854) und nach § 50 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) zur Erteilung der Zustimmung zur Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien in den der Verwaltung des Landes unterliegenden Straßen wird auf das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus übertragen.
§ 1Die Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854) und nach § 127 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147, 4150), zur Erteilung der Zustimmung zur Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien in den der Verwaltung des Landes unterliegenden Straßen wird auf das für Verkehr zuständige Ministerium übertragen.
Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 1Die Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854) und nach § 50 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) zur Erteilung der Zustimmung zur Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien in den der Verwaltung des Landes unterliegenden Straßen wird auf das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr übertragen.
§ 2(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz vom 12. Juni 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 497) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.