FStrG§ 9V SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen nach § 9 a Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes Vom 7. Februar 1975

Ausfertigungsdatum:
07.02.1975
Fundstelle:
GVOBl. 1975 27
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Die Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen nach § 9 a Abs. 3 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes wird auf das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie übertragen.

§ 1

§ 1 Die Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen nach § 9 a Abs. 3 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes wird auf das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus übertragen.

Eingangsformel FStrG§

Aufgrund des § 9 a Abs. 3 Satz 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Die Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen nach § 9 a Abs. 3 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes wird auf das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr übertragen.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.