FStrG§ 8V SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß einer Verordnung nach § 8 Abs. 3 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes Vom 18. Dezember 1975

Ausfertigungsdatum:
18.12.1975
Fundstelle:
GVOBl. 1975, 10
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FStrG§8V

Die Ermächtigung zum Erlass, zur Änderung und zur Aufhebung einer Gebührenordnung für Sondernutzungen gemäß § 8 Absatz 3 Satz 4 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 433), wird auf das für Verkehr zuständige Ministerium übertragen.

§ 1

§ 1Die Zuständigkeit zum Erlaß einer Verordnung über Sondernutzungsgebühren wird dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie übertragen.

§ 1

§ 1Die Zuständigkeit zum Erlaß einer Verordnung über Sondernutzungsgebühren wird dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus übertragen.

Eingangsformel FStrG§

Aufgrund des § 8 Abs. 3 Satz 4 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413), geändert durch Gesetz vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Die Zuständigkeit zum Erlaß einer Verordnung über Sondernutzungsgebühren wird dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr übertragen.

§ 2

§ 2Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.