FSiedlHolmDenkBV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Denkmalbereich „Fischersiedlung Holm in Schleswig“ Vom 23. November 2018

Ausfertigungsdatum:
23.11.2018
Fundstelle:
GVOBl. 2019, 4
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage FSiedlHolmDenkBV

Anlage

Eingangsformel FSiedlHolmDenkBV

Aufgrund des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Denkmalschutzgesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2) verordnet das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein:

§ 1

Ausweisung als Schutzzone

§ 1 Ausweisung als Schutzzone(1) Die Fischersiedlung Holm in Schleswig im Kreis Schleswig-Flensburg wird als Denkmalbereich (Schutzzone) festgelegt.(2) Die Festlegung des Denkmalbereichs wird mit der Bezeichnung „Fischersiedlung Holm in Schleswig“ unter Nummer 6 nachrichtlich in der Denkmalliste des Landes vermerkt und den zuständigen Planungs- und Bauaufsichtsbehörden mitgeteilt.

§ 2

Geltungsbereich

§ 2 Geltungsbereich(1) Der Denkmalbereich umfasst die historische Fischersiedlung Holm einschließlich des ehemaligen Zugangs von der Schleswiger Altstadt (Fischbrückstraße), der der Lage des ehemaligen Steintors entspricht. Der Denkmalbereich wird im Wesentlichen wie folgt begrenzt:1. im Norden und Nordwesten durch die Fahrbahn der Knud-Laward-Straße und einem Geviert an der Fischbrückstraße (Nummer 15, 16 und 18),2. im Osten durch die Fahrbahnen der Straße Wiesengang und der Grundstücksgrenze des Klosterbereichs St. Johannis am Nienstall,3. im Südwesten und Süden durch die nördliche Uferlinie der Schlei.(2) Der räumliche Geltungsbereich ist in der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:5.000 dargestellt. Seine äußere Begrenzung ist durch eine schwarze Linie markiert. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3

Schutzziel und -zweck

§ 3 Schutzziel und -zweckSchutzziel und -zweck dieser Verordnung ist es, den Siedlungsgrundriss und das Erscheinungsbild der Siedlung zu erhalten. Diese werden durch die vorhandenen baulichen Anlagen, die kleinteilige Parzellenstruktur, die Gestaltung der Freiflächen, Straßen und Wege, den in der Mitte liegenden Friedhof mit Kapelle und Baumkranz sowie durch die Uferlinie mit den Kahnstellen bestimmt.

§ 4

Genehmigungspflichtige Veränderungen

§ 4 Genehmigungspflichtige VeränderungenGenehmigungspflichtige Maßnahmen nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Denkmalschutzgesetzes sind insbesondere1. Baumaßnahmen, die geeignet sind, den Siedlungsgrundriss und das Erscheinungsbild der Siedlung wesentlich zu beeinträchtigen,2. Gestaltungs- oder Pflanzmaßnahmen, die geeignet sind, das Erscheinungsbild der Straßen, Wege, Plätze und Grünflächen sowie der Uferlinie mit den Kahnstellen wesentlich zu beeinträchtigen,3. Maßnahmen in der Umgebung des Denkmalbereichs, die geeignet sind, das Erscheinungsbild der Siedlung wesentlich zu beeinträchtigen.

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

§ 5 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 Denkmalschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Genehmigung entgegen1. § 4 Nummer 1 Baumaßnahmen vornimmt, die geeignet sind, den Siedlungsgrundriss und das Erscheinungsbild der Siedlung wesentlich zu beeinträchtigen,2. § 4 Nummer 2 Gestaltungs- oder Pflanzmaßnahmen vornimmt, die geeignet sind, das Erscheinungsbild der Straßen, Wege, Plätze und Grünflächen sowie der Uferlinie mit den Kahnstellen wesentlich zu beeinträchtigen,3. § 4 Nummer 3 Maßnahmen in der Umgebung des Denkmalbereichs vornimmt, die geeignet sind, das Erscheinungsbild der Siedlung wesentlich zu beeinträchtigen.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.