FSVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Fachschule (Fachschulverordnung - FSVO) Vom 9. Juli 2013

Ausfertigungsdatum:
09.07.2013
Fundstelle:
NBl.MBW.Schl.-H. 2013, 220
25 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Fächer der schriftlichen Prüfung mit den in Klammern angegebenen Bearbeitungszeiten in ...

Anlage 1zu § 5 Abs. 1 FSVOFächer der schriftlichen Prüfung mit den in Klammern angegebenen Bearbeitungszeiten in Zeitstunden sind im Bereich 1. Gestaltung in der Fachrichtung: 1.1 Handwerkliches Gestalten: Schwerpunkte Holz, Metall, Stein, Keramik, Textil, Bildhauerei: Entwurf (drei) Formgebung (drei) Werkstofftechnik (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 1.2 Raumgestaltung und Innenausbau: Konstruktion (sechs) Baubetrieb (zwei) Werkstofftechnik (zwei) Mathematik (zwei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 2. Sozialwesen in der Fachrichtung: 2.1 Heilerziehungspflege: Pädagogische Beziehungen gestalten und mit Einzelnen und Gruppen unterstützend arbeiten (vier) Lebenswelten und individuelle Entwicklungsstände wahrnehmen, verstehen und Prozesse der Inklusion fördern (vier) Adressatengerechte Bildungs- und Unterstützungsangebote partizipatorisch planen und umsetzen sowie Pflegeprozesse gestalten (fünf) Deutsch/Kommunikation und Sprachbildung* (drei) Mathematik*** (drei) Englisch*** (drei) 2.2 Heilpädagogik: Theorien heilpädagogischen Handelns (vier) Heilpädagogische Handlungskonzepte oder Organisation, Recht und Verwaltung (drei) 2.3 Motopädagogik: Motopädagogische Theorie und Praxis (vier) Gesundheit und Prävention oder Kommunikation/Beratung (drei) 2.4 Sozialpädagogik Sozialpädagogische Bildungsarbeit in Bildungsbereichen professionell gestalten (fünf) Pädagogische Beziehungen gestalten und mit Gruppen pädagogisch arbeiten (vier) Lebenswelten und Diversität wahrnehmen, verstehen und Inklusion fördern (vier) Deutsch/Kommunikation und Sprachbildung* (drei) Mathematik*** (drei) Englisch*** (drei) 3. Technik in der Fachrichtung: 3.1 Bautechnik a) Schwerpunkt Hochbau: Hochbaukonstruktion (vier) Stahlbeton (zwei) Baubetriebslehre (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) b) Schwerpunkt Bauwerkerhaltung: Bauwerkerhaltung (vier) Konstruktion und Gestaltung (zwei) Baubetriebslehre (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) c) Schwerpunkt Tiefbau: Tiefbaukonstruktion (vier) Geotechnik und Wasserbau (zwei) Baubetriebslehre (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 3.2 Chemietechnik: Allgemeine und anorganische Chemie (drei) Organische Chemie (drei) Chemische Betriebstechnik (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 3.3 Druck- und Medientechnik Auftragsmanagement und Kalkulation (drei) Webbasierte Workflowtechnologie der Druckvorstufe (drei) Prozesstechnologie Druck und Druckverarbeitung (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 3.4 Elektromobilität Elektronische Systeme (drei) Fahrzeugtechnische Systeme (drei) Elektroenergiemanagement (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 3.5 Elektrotechnik a) Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik: Steuerungs- und Regelungstechnik (drei) Betriebssysteme und Netzwerke (drei) System- und Anwendungsprogrammierung (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) b) Schwerpunkt Energietechnik und Prozessautomatisierung: Energietechnische Systeme (drei) Energie- und Antriebselektronik (drei) Automatisierungstechnik (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) c) Schwerpunkt Industrieelektronik: Angewandte Elektronik (drei) Elektrische Regelungstechnik (drei) Automatisierungstechnik (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 3.6 Farb- und Lacktechnik: Farben- und Gestaltungslehre (drei) Werkstoffkunde (drei) Betriebswirtschaft/Kostenrechnung (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 3.7 Gebäudesystemtechnik: Gebäudeökonomie (drei) Heizungs-, Sanitär- und Raumlufttechnik (drei) Systemtechnik (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 3.8 Holztechnik: Entwurf/Konstruktion (sechs) Arbeits- und Fertigungsorganisation (zwei) Werkstofftechnik (zwei) Mathematik (zwei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 3.9 Informatik Betriebssysteme und Netzwerke (drei) Mikrocomputertechnik (drei) System- und Anwendungsprogrammierung (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 3.10 Informationstechnik Nachrichtentechnik (drei) Steuerungs- und Regelungstechnik (drei) System- und Anwendungsprogrammierung (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 3.11 Kraftfahrzeugtechnik: a) Schwerpunkt Systemtechnik Triebwerk-/Antriebsysteme (drei) Kraftfahrzeugelektrik/-elektronik (drei) Arbeitsorganisation und Rechnungswesen (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) b) Schwerpunkt Konstruktionstechnik Konstruktion (drei) Fahrzeugsysteme und Diagnose (drei) Arbeitsorganisation und Rechnungswesen (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 3.12 Lebensmitteltechnik a) Schwerpunkte Prozess- und Fleischereitechnik: Produktions- und Anlagentechnik (drei) Qualitätssicherung (drei) Verpackungstechnik (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) b) Schwerpunkt Produktions- und Betriebsmanagement: Qualitätssicherung (drei) Informations- und Kommunikationstechnik (drei) Material-, Produktions- und Absatzwirtschaft (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) c) Schwerpunkt Systemgastronomie: Produktionstechnik/Catering (drei) Qualitätssicherung (drei) Verpackungstechnik/Umweltmanagement (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 3.13 Maschinentechnik: Konstruktion (drei) Fertigungstechnik (drei) Automatisierungstechnik (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 3.14 Mechatronik a) Schwerpunkt Automatisierungstechnik Automatisierungstechnik (drei) System- und Anwendungsprogramme (drei) Funktionsanalyse (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) b) Schwerpunkt Betriebstechnik: Systemdesign (drei) Funktionsanalyse (drei) Arbeitsplanung (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) c) Schwerpunkt Mikrotechnologien: Mikroelektronik (drei) Mikrosystemtechnik (drei) Aufbau- und Verbindungstechnik (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 3.15 Medizintechnik: Medizintechnik (drei) Datenverarbeitungstechnik (drei) Qualitätsmanagement (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 3.16 Nautik a) Ausbildungsgang „Nautischer Wachoffizier“, „Erster Offizier“ oder „Kapitän“ nach § 3 Abs. 1 SchOffzAusbV: Schiffsführung (Navigation als Pflichtbestandteil) (fünf) Überwachung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord (zwei) Ladungsumschlag und Stauung (vier) Gesellschaft und Kommunikation (drei) Mathematik* (drei) Englisch* (drei) b) Ausbildungsgang „Offizier“ oder „Kapitän“ nach § 3 Abs. 2 SchOffzAusbV: Schiffsführung (Navigation als Pflichtbestandteil) (zwei) Überwachung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord (zwei) Ladungsumschlag und Stauung (zwei) c) Ausbildungsgang „Kapitän BK“ oder „Nautischer Schiffsoffizier BKW“ nach § 4 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 Buchst. b SchOffzAusbV: Navigation (vier) Schifffahrtsrecht (drei) Seemannschaft (drei) d) Ausbildungsgang „Kapitän BKü“ nach § 4 Nr. 1 Buchst. c SchOffzAusbV: Navigation (zwei) Schifffahrtsrecht (zwei) Seemannschaft (zwei) 3.17 Schiffsbetriebstechnik a) Ausbildungsgang „Technischer Wachoffizier“, „Zweiter technischer Offizier“ oder „Leiter der Maschinenanlage“ nach § 5 Abs.1 SchOffzAusbV: Schiffsbetriebstechnik (fünf) Wartung und Instandsetzung (zwei) Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik (drei) Überwachung des technischen Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord (zwei) Mathematik* (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) b) Ausbildungsgang „Schiffsmaschinist“ nach § 5 Abs. 2 SchOffzAusbV: Schiffsbetriebstechnik, (drei) 3.18 Umweltschutztechnik Abfallwirtschaft (drei) Gewässerschutz, Abwasser (drei) Verfahrenstechnik (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 3.19 Vermessungstechnik: Vermessungskunde (drei) Fotogrammetrie (zwei) Tiefbautechnik (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 3.20 Windenergietechnik Regelungstechnische Systeme/Leistungselektronik (drei) Anlagentechnik (drei) Instandhaltungsmanagement (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 4. Wirtschaft in der Fachrichtung: 4.1 Betriebswirtschaft a) Schwerpunkt Controlling: Betriebswirtschaftslehre (drei) Rechnungswesen (drei) Controlling (drei) Wirtschaftsmathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) b) Schwerpunkt Personalwesen: Betriebswirtschaftslehre (drei) Rechnungswesen (drei) Personalwesen (drei) Wirtschaftsmathematik* (drei) Deutsch/Kommunikation (drei) Englisch* (drei) c) Schwerpunkt Handelsmanagement: Betriebswirtschaftslehre (drei) Handelsmanagement (drei) Rechnungswesen (drei) Wirtschaftsmathematik* (drei) Englisch (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) d) Schwerpunkt Informationsverarbeitung und Informationsmanagement: Informationsverarbeitung (drei) Betriebswirtschaftslehre (drei) Rechnungswesen (drei) Wirtschaftsmathematik* (drei) Englisch* (drei) Deutsch/Kommunikation (drei) 4.2 Hauswirtschaft a) Ausbildungsgang „Hauswirtschaftliche Betriebsleiterin“ oder „Hauswirtschaftlicher Betriebsleiter“: Hauswirtschaftliche Theorie und Praxis (drei) Betriebswirtschaftslehre und Organisation (drei) Berufs- und Arbeitspädagogik oder Personalmanagement (drei) Deutsch** oder Englisch** oder Wirtschaftsmathematik** (drei) b) Ausbildungsgang „Wirtschafterin“ oder „Wirtschafter“: Hauswirtschaftliche Theorie (vier) Betriebswirtschaftslehre und Organisation (zwei) 4.3 Hotel- und Gaststättengewerbe a) Ausbildungsgang „Hotel- und Gaststättenbetriebswirtin“ oder „Hotel- und Gaststättenbetriebswirt“: Technologie (drei) Betriebsorganisation (drei) Betriebswirtschaftslehre (drei) Wirtschaftsmathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) b) Ausbildungsgang „Gastronomin“ oder „Gastronom“: Technologie (zwei) Betriebsorganisation (vier) Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen (vier) Arbeitsrecht und fachspezifische Rechtsvorschriften (zwei) 4.4 Internationale Wirtschaft Internationales Management (drei) Betriebswirtschaftslehre (drei) Rechnungswesen (drei) Englisch (drei) Wirtschaftsmathematik* (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) 4.5 Logistik Betriebswirtschaftslehre (drei) Logistik (drei) Rechnungswesen (drei) Wirtschaftsmathematik* (drei) Englisch (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) 4.6 Marketing Betriebswirtschaftslehre (drei) Rechnungswesen (drei) Wirtschaftsmathematik (drei) Marketing (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 4.7 Tourismus Betriebswirtschaftslehre (drei) Tourismus-Marketing (drei) Rechnungswesen (drei) Wirtschaftsmathematik* (drei) Englisch (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) 4.8 Wirtschaftsinformatik Betriebswirtschaftslehre (drei) Netzwerke oder Programmiersprachen (drei) Datenverarbeitungsorganisation (drei) Wirtschaftsmathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) Das Fach Englisch als schriftliches Prüfungsfach kann nach Genehmigung durch die oberste Schulaufsicht durch das Fach Dänisch als fortgeführte Fremdsprache ersetzt werden.

Anlage 2

Anlage 2zu § 6 FSVO

§ 2

Dauer des Schulbesuchs

§ 2 Dauer des Schulbesuchs(1) Der Besuch der Fachschule umfasst bei Vollzeitunterricht 1. ein halbes Schulleistungsjahr in den Ausbildungsgängen „Offizier“ oder „Kapitän“ und „Kapitän BKü“ nach § 3 Abs. 2 und § 4 Nr. 1 Buchst. c der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, ber. S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2011 (BGBl. I S. 746), der Fachrichtung Nautik, „Schiffsmaschinist“ nach § 5 Abs. 2 SchOffzAusbV der Fachrichtung Schiffsbetriebstechnik,2. ein Schulleistungsjahr in den Ausbildungsgängen „Wirtschafterin“ oder „Wirtschafter“ der Fachrichtung Hauswirtschaft, „Gastronomin“ oder „Gastronom“ der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe, „Kapitän BK“ oder „Nautischer Schiffsoffizier BKW“ nach § 4 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 Buchst. b SchOffzAusbV der Fachrichtung Nautik und in der Fachrichtung Motopädagogik,3. eineinhalb Schulleistungsjahre in der Fachrichtung Heilpädagogik,4. drei Schulleistungsjahre in den Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik einschließlich der betrieblichen Praxiszeiten,5. zwei Schulleistungsjahre in den Ausbildungsgängen der Fachrichtungen im Übrigen. (2) Die in den Stundentafeln vorgesehenen betrieblichen Praxiszeiten werden als fachpraktische Unterweisung durch theoretischen Unterricht im Umfang von mindestens 10 % dieser Unterrichtsstunden begleitet in den Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik sind in mindestens zwei sozialpädagogischen Arbeitsfeldern abzuleisten. Hiervon werden mindestens 300 Stunden im Elementarbereich nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Kindertagesstättengesetz vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 466), durchgeführt. Die Berufstätigkeit oder Praxiszeit im zweiten Arbeitsfeld ist in Einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, der Jugendsozialarbeit, der Jugendhilfe, der pädagogischen Gesundheitsförderung, der Schulsozialarbeit sowie in Horten oder in betreuten Grundschulen nachzuweisen. Zusätzlich sind für die Fachrichtung Heilerziehungspflege neben dem Elementarbereich Arbeitsfelder gemäß Einrichtungstypenkatalog für Schleswig-Holstein nach § 3 Abs. 1 Landesrahmenvertrag für Schleswig-Holstein nach § 79 Abs. 1 des zwölften Buches Sozialgesetzbuch1) möglich.(3) Bei Teilzeitunterricht verlängert sich der Besuch der Fachschule entsprechend.

§ 3

Aufnahmevoraussetzungen

§ 3 Aufnahmevoraussetzungen(1) Schulische Aufnahmevoraussetzung ist 1. der Erste allgemeinbildende Schulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss in den Ausbildungsgängen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit Ausnahme des Ausbildungsganges der Fachrichtung Motopädagogik,2. der Mittlere Schulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss in den Ausbildungsgängen der Fachrichtungen im Übrigen. Wurde der schulische Abschluss im Ausland erworben, ist der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen: lehren, lernen, beurteilen2)“ vorzulegen.(2) Berufliche Aufnahmevoraussetzungen sind, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, 1. der Abschluss in einem für die Zielsetzung der angestrebten Fachrichtung einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf nach a) dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749),b) der Handwerksordnung (HwO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749),c) dem Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. II S. 763), sowie der Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulunterricht bestand, oder der Abschluss einer für die Zielsetzung der angestrebten Fachrichtung einschlägigen nach Bundes- oder Landesrecht vergleichbar geregelten Ausbildung sowie eine für diese Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit, die auch während des Fachschulbesuchs in Teilzeit abgeleistet werden kann, von einem Jahr oder2. der Abschluss der Berufsschule sowie eine für die Zielsetzung der angestrebten Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit von fünf Jahren; hierauf kann der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden; bei Fachschulen in Teilzeitform kann bis zu zwei Jahren der erforderlichen einschlägigen Berufstätigkeit während der Fachschulausbildung abgeleistet werden. (3) Berufliche Aufnahmevoraussetzung für die Fachrichtung Heilerziehungspflege 1. ist eine mindestens zweijährige abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder2. sind eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung sowie eine einjährige einschlägige Berufstätigkeit oder ein einjähriges einschlägiges Praktikum oder3. ist eine für die Zielsetzung der Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit von drei Jahren. In begründeten Fällen kann auch zugelassen werden, wer die Fachhochschulreife oder Allgemeine Hochschulreife erworben hat sowie in einem für die Ausbildung förderlichen Bereich ein einjähriges einschlägiges Praktikum absolviert hat oder in einem für die Ausbildung förderlichen Bereich ein Jahr berufstätig war. Auf die Zeiten des Praktikums und der Berufstätigkeit werden förderliche freiwillige Dienste auf der Grundlage von Bundesgesetzen angerechnet. (4) Berufliche Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung Heilpädagogik sind der Abschluss der Fachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege oder Sozialpädagogik oder eine für die Zielsetzung der Fachrichtung als gleichwertig anerkannte Qualifikation sowie eine mindestens einjährige hauptberufliche praktische Tätigkeit in sozial- oder sonderpädagogischen Einrichtungen. (5) Berufliche Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung Motopädagogik sind der Abschluss der Berufsfachschule der Fachrichtung Sport oder ein Hochschulabschluss als Sportlehrkraft oder der Abschluss der Fachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege oder Heilpädagogik oder Sozialpädagogik in Verbindung mit einer sportlichen, rhythmischen oder tänzerischen Qualifikation sowie eine mindestens einjährige für die Zielsetzung der Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit. (6) Berufliche Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung Sozialpädagogik sind der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz sowie der Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand, oder der Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht vergleichbar geregelten Ausbildung oder eine für die Zielsetzung der Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit von drei Jahren. Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 gilt entsprechend. (7) Berufliche Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung Nautik sind für den Ausbildungsgang 1. „Nautischer Wachoffizier“, „Erster Offizier“ oder „Kapitän“ nach § 3 Abs. 1 SchOffzAusbV die Nachweise nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchOffzAusbV,2. „Offizier“ oder „Kapitän“ nach § 3 Abs. 2 SchOffzAusbV der Nachweis nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 SchOffzAusbV,3. „Kapitän BK“ oder „Nautischer Schiffsoffizier BKW“ nach § 4 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 Buchst. b SchOffzAusbV und „Kapitän BKü“ nach § 4 Nr. 1 Buchst. c SchOffzAusbV der Nachweis nach § 14 Abs. 2 SchOffzAusbV. (8) Berufliche Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung Schiffsbetriebstechnik sind für den Ausbildungsgang 1. „Technischer Wachoffizier“, „Zweiter technischer Offizier“ oder „Leiter der Maschinenanlage“ nach § 5 Abs. 1 SchOffzAusbV der Nachweis nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchOffzAusbV,2. „Schiffsmaschinist“ nach § 5 Abs. 2 SchOffzAusbV der Nachweis nach § 15 Abs. 4 Nr. 1 SchOffzAusbV. Nautiker ohne erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker oder in einem Metall- oder Elektroberuf einschließlich einer vorgesehenen Seefahrtzeit müssen eine dreimonatige überbetriebliche Ausbildung an einer qualifizierten Einrichtung absolvieren. (9) Die nach Absatz 2 bis 6 nachzuweisenden Zeiten der Berufstätigkeit oder des Praktikums sind in Vollzeit abzuleisten. Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich der Zeitraum entsprechend. (10) Die Bewerberinnen und Bewerber für die Fachrichtungen Heilerziehungspflege, Heilpädagogik, Motopädagogik und Sozialpädagogik haben ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, welches nicht älter als drei Monate ist. Wird aus dem Führungszeugnis ersichtlich, dass sie für die angestrebte Ausbildung nicht geeignet sind, ist die Aufnahme abzulehnen. Zusätzlich ist eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), im Verlauf des Bildungsganges vorzunehmen.

§ 4

Abschlüsse

§ 4 AbschlüsseDer Abschluss der Fachschule der Fachrichtungen 1. nach § 1 Abs. 2 Nr. 1.1 und 1.2 berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Gestalterin“ oder „Staatlich geprüfter Gestalter“2. nach § 1 Abs. 2 Nr. 2.1 berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“,3. nach § 1 Abs. 2 Nr. 2.2 berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“,4. nach § 1 Abs. 2 Nr. 2.3 berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Motopädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Motopädagoge“,5. nach § 1 Abs. 2 Nr. 2.4 berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher“,6. nach § 1 Abs. 2 Nr. 3.1 bis 3.15, 3.16 und 3.17 (jeweils zweijähriger Ausbildungsgang) und 3.18 bis 3.20 berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Technikerin“ oder „Staatlich geprüfter Techniker“,7. nach § 1 Abs. 2 Nr. 3.16 und 3.17 erfüllt die Anforderungen des Bundes für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des jeweils angestrebten Befähigungszeugnisses nach § 18 SchOffzAusbV,8. nach § 1 Abs. 2 Nr. 4.1, 4.4 bis 4.8 berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Betriebswirtin“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt“,9. nach § 1 Abs. 2 Nr. 4.2 berechtigt a) im einjährigen Ausbildungsgang zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Wirtschafterin“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter“,b) im zweijährigen Ausbildungsgang zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin“ oder „Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter“, 10. nach § 1 Abs. 2 Nr. 4.3 berechtigt a) im einjährigen Ausbildungsgang zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Gastronomin“ oder „Staatlich geprüfter Gastronom“,b) im zweijährigen Ausbildungsgang zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Hotel- und Gaststättenbetriebswirtin“ oder „Staatlich geprüfter Hotel- und Gaststättenbetriebswirt“.

§ 5

Prüfungsfächer

§ 5 Prüfungsfächer(1) Die Fächer, Lernbereiche und Lernfelder der schriftlichen Prüfung mit den jeweils in Klammern angegebenen Bearbeitungszeiten in Zeitstunden ergeben sich aus der Anlage 1.(2) In Bildungsgängen, in denen die Fachhochschulreife integrativ erworben wird, entfallen für Schülerinnen und Schüler mit Fachhochschulreife oder einem höherwertigen Schulabschluss die schriftlichen Prüfungsarbeiten in den in der Anlage mit einem Stern (*) gekennzeichneten Fächern. (3) Fächer und Lernbereiche der praktischen Prüfung sind 1. in der Fachrichtung Chemietechnik: Anorganisch-chemisches Praktikum, Organisch-chemisches Praktikum, Physikalisches und physikalisch-chemisches Praktikum,2. in den Fachrichtungen Handwerkliches Gestalten sowie Raumgestaltung und Innenausbau: Entwurf, Werkstattpraxis,3. in der Fachrichtung Hauswirtschaft: a) Ausbildungsgang „Wirtschafterin“ oder „Wirtschafter“: Technologie,b) Ausbildungsgang „Hauswirtschaftliche Betriebsleiterin“ oder „Hauswirtschaftlicher Betriebsleiter“: Produktionswirtschaft, 4. in der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe, Ausbildungsgang „Gastronomin“ oder „Gastronom“: Wahlbereich Hotel, Restaurant, Küche oder Systemgastronomie,5. in den Fachrichtungen Nautik und Schiffsbetriebstechnik müssen die Prüflinge in einer mündlich-praktischen Prüfung nachweisen, dass sie die für das angestrebte Befähigungszeugnis notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 18 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 6 und 7 SchOffzAusbV besitzen. (4) Die praktische Prüfung erfolgt in der Regel innerhalb der letzten zehn Schulwochen vor der mündlichen Prüfung. Die Schülerinnen und Schüler erhalten für jedes Fach, jeden Lernbereich oder jedes Lernfeld der praktischen Prüfung eine Aufgabe für eine anzufertigende Prüfungsarbeit. Dabei können die Inhalte von zwei Prüfungsfächern, zwei Lernbereichen oder zwei Lernfeldern zu einer Aufgabe zusammengefasst werden. Die Aufgaben sind von den Schülerinnen und Schülern selbstständig und unter der Aufsicht einer Lehrkraft zu lösen. Die Schülerinnen und Schüler fertigen über die Bearbeitung eine Niederschrift an oder nehmen vor dem Prüfungsausschuss mündlich zur Aufgabe und zu den angewendeten Lösungsverfahren Stellung. Der Prüfungsausschuss kann in das Prüfungsgespräch andere Fächer, Lernbereiche oder Lernfelder des Ausbildungsganges einbeziehen, soweit sie für die praktischen Prüfungsaufgaben von Bedeutung sind. Das Prüfungsgespräch dauert in der Regel 20 Minuten, höchstens 30 Minuten. Das Ergebnis wird in die Bewertung der praktischen Prüfungsarbeiten einbezogen. (5) In den Fachrichtungen Nautik und Schiffsbetriebstechnik müssen alle Leistungsnachweise gemäß § 18 Abs. 2 SchOffzAusbV, § 7 „Rahmenverordnung der Ausbildung und Prüfung von nautischen und technischen Schiffsoffizieren an den seefahrtsbezogenen Fachschulen der Länder“ (Rahmen-APO See) vom 6. Oktober 1998 dem Rahmenlehrplan für den zweijährigen Fachschulausbildungsgang Nautik oder dem Rahmenlehrplan für die zweijährige Fachschule Technik, Fachrichtung Schiffsbetriebstechnik mit mindestens „ausreichend“ bewertet werden. (6) In den Fachrichtungen Heilerziehungspflege, Heilpädagogik, Motopädagogik und Sozialpädagogik ist jeweils eine Hausarbeit Bestandteil der Prüfung. In der Prüfung kann eine „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautende Note in der Hausarbeit nicht ausgeglichen werden. Für die Versetzung in der Fachschule der Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik sowie die Abschlussprüfung in den Fachrichtungen Heilerziehungspflege, Heilpädagogik, Motopädagogik und Sozialpädagogik wird bestimmt, dass „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautende Noten in den Fächern, Lernbereichen oder Lernfeldern 1. „Adressatengerechte Bildungs- und Unterstützungsangebote partizipatorisch planen und umsetzen sowie Pflegeprozesse gestalten und die Benotung der Praxiszeiten“ (Fachrichtung Heilerziehungspflege),2. „Theorien heilpädagogischen Handelns“ (Fachrichtung Heilpädagogik),3. „Motopädagogische Theorie und Praxis“ (Fachrichtung Motopädagogik),4. „Sozialpädagogische Bildungsarbeit in Bildungsbereichen professionell gestalten“ und die Benotung der Praxiszeiten (Fachrichtung Sozialpädagogik) nicht ausgeglichen werden können.

§ 6

Zeugnisse und Urkunden

§ 6 Zeugnisse und Urkunden(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, das neben den durch die Zeugnisverordnung vom 29. April 2008 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 165), bestimmten Angaben die Fachrichtung, den Ausbildungsgang und, sofern bestimmt, den Schwerpunkt sowie den Abschluss und die Berufsbezeichnung nach § 4 und die erworbene Qualifikation enthalten muss. (2) Die Abschlusszeugnisse der Fachrichtungen Nautik und Schiffsbetriebstechnik enthalten Angaben über die erworbenen Berechtigungen in Form folgender Feststellungsvermerke in deutscher und englischer Sprache: „Dieses Zeugnis dient nach § 18 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung dem Nachweis der fachlichen Eignung für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum ..............................“, „According to § 18 of the Deck and Engineer Officers Training and Certification Ordinance („Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung“) this document shows the professional aptitude for getting a certificate ..............“. (3) Das Abschlusszeugnis einer Fachschule, die zu einem Fortbildungsabschluss führt und deren Ausbildungsgang mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst, weist eine Durchschnittsnote aus, die sich als arithmetisches Mittel der Noten der Fächer, Lernbereiche und Lernfelder des Abschlusszeugnisses errechnet, wobei die Fächer Religion, Philosophie sowie Sport außer Betracht bleiben. In die Durchschnittsnote fließen ferner gegebenenfalls die Noten der Praxiszeiten, die Note der Haus- oder Projektarbeit, die Note des Wahlpflichtbereichs und, sofern diese belegt wurden, die Noten der Fächer des Zusatzunterrichts und der Zusatzprüfung ein. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet. Ferner erhält das Zeugnis den Hinweis: „Der Abschluss der Fachschule entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung vom 12. Dezember 2013) und wird von allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt.“. (4) Wer ohne den Berufsabschluss „Sozialpädagogische Assistentin“ oder „Sozialpädagogischer Assistent“ in das dritte Schulleistungsjahr der Fachschule der Fachrichtung Sozialpädagogik versetzt ist, erhält auf Antrag die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent“, sofern das in § 2 Abs. 2 vorgeschriebene Praktikum im Elementarbereich erfolgreich absolviert wurde und mindestens 600 Stunden Berufstätigkeit oder Praxiszeit in zwei Arbeitsfeldern nachgewiesen werden. Das Zeugnis erhält den Vermerk: „Mit der Versetzung in das dritte Schulleistungsjahr der Fachschule der Fachrichtung Sozialpädagogik wird die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent“ zu führen. (5) Neben dem Abschlusszeugnis nach Absatz 1 wird eine Urkunde (Anlage 2) ausgestellt. Dies gilt nicht für die Fachrichtungen Nautik und Schiffsbetriebstechnik.

§ 7

Erwerb weiterer Schulabschlüsse

§ 7 Erwerb weiterer Schulabschlüsse(1) Das Abschlusszeugnis der einjährigen Fachschule schließt den Mittleren Schulabschluss ein. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne den Mittleren Schulabschluss oder einen diesem gleichwertigen Schulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Der Mittlere Schulabschluss wurde erworben.“. (2) Das Abschlusszeugnis der mindestens zwei Schulleistungsjahre umfassenden Fachschule schließt die Berechtigung für ein Studium an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland ein, wenn 1. der Mittlere Schulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss erworben worden ist,2. entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 20013)) in den einzelnen Ausbildungsgängen die nach der Vereinbarung festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben eingehalten worden sind und3. die Erfüllung der inhaltlichen Standards über jeweils eine schriftliche Prüfung in den Bereichen „Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch“, „Fremdsprache“ und „Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich“ nachgewiesen werden; der Nachweis der geforderten Standards kann in zwei der drei Bereiche durch kontinuierliche Leistungsnachweise erbracht werden, es sei denn, diese Bereiche sind in die schriftliche Prüfung des originären Bildungsganges einbezogen; die schriftliche Prüfung kann in dem Bereich, in dem der Nachweis der geforderten Standards nicht durch kontinuierliche Leistungsnachweise erbracht wird, durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne die Fachhochschulreife in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001) berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“

§ 8

Anrechnung von Ausbildungszeiten

§ 8 Anrechnung von Ausbildungszeiten(1) Eine abgeschlossene Fachschulausbildung kann 1. auf eine Fachschulausbildung in einer anderen Fachrichtung mit bis zu einem Jahr,2. auf eine Fachschulausbildung in einem anderen Ausbildungsgang derselben Fachrichtung mit bis zu eineinhalb Jahren angerechnet werden. In den Fachrichtungen Nautik und Schiffbetriebstechnik bleiben die Voraussetzungen nach § 3 unberührt. (2) Im Rahmen des Abschlusses einer Fachschule, auf deren Besuch eine bereits abgeschlossene Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 2 angerechnet wurde, müssen die in der Abschlussprüfung einer Fachschule im Land Schleswig-Holstein nachgewiesenen Leistungen in den Grundlagenfächern nicht noch einmal nachgewiesen werden. (3) Bis zu 600 Stunden der Praxiszeiten können für die Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik aus einer mindestens zweijährigen einschlägigen vollzeitschulischen Ausbildung in den jeweiligen Ausbildungsgang eingebracht werden und zu dessen Verkürzung führen. Die Noten für die angerechnete Fachpraxis sind im Zeugnis als Leistung aus einer Berufsfachschulausbildung zu kennzeichnen. Sie fließen nicht in die Berechnung der Durchschnittsnote ein und können nicht zum Notenausgleich herangezogen werden. (4) Die Entscheidungen über die Anrechnung trifft die Schule. Noten für Fächer, Lernbereiche und Lernfelder, die aus einer anderen Fachschulausbildung angerechnet werden, werden im Zeugnis als Leistung aus einer anderen Fachschulausbildung gekennzeichnet. Sie fließen nicht in die Berechnung der Durchschnittsnote ein und können nicht zum Notenausgleich herangezogen werden. (5) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines anderen Bildungsabschlusses oder der Einschlägigkeit einer Berufsausbildung oder einer Berufstätigkeit sowie über eine im Einzelfall kürzere Schulbesuchsdauer durch Berücksichtigung anrechenbarer schulischer oder beruflicher Abschlüsse oder Zeiten beruflicher Tätigkeiten entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Die Anrechnung von Befähigungsnachweisen nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

§ 9

Gleichstellung von Abschlüssen

§ 9 Gleichstellung von Abschlüssen(1) Wer nach § 8 Abs. 5 ohne den Mittleren Schulabschluss oder einen diesem gleichwertigen Schulabschluss in einen mehrjährigen Ausbildungsgang nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 aufgenommen worden ist, erwirbt den Mittleren Schulabschluss mit dem Versetzungszeugnis zum Ende des ersten Schulleistungsjahres. § 7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die nachträgliche Gleichstellung eines an einer Fachschule im Land Schleswig-Holstein erworbenen Zeugnisses mit dem Mittleren Schulabschluss erfolgt auf Antrag durch die Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht hat 1. für ein Zeugnis nach § 7 Abs. 1 sowie2. für ein Abschlusszeugnis einer mindestens zweijährigen Fachschule, wenn das Zeugnis die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik ausweist und die Leistungen in diesen Fächern mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind. (3) Abschlüsse in Aufstiegsfortbildungen, deren Prüfungen auf der Grundlage der §§ 53 und 54 BBiG, §§ 42, 42 a, 45 und 51 a HwO sowie des Seearbeitsgesetzes geregelt sind, die einen Abschluss in einem nach § 4 BBiG oder nach § 25 HwO anerkannten Ausbildungsberuf voraussetzen, werden als Mittlerer Schulabschluss anerkannt. Dies gilt entsprechend für einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder für einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag durch die oberste Schulaufsichtsbehörde.

Anlage 1

Fächer der schriftlichen Prüfung mit den in Klammern angegebenen Bearbeitungszeiten in ...

Anlage 1zu § 5 Abs. 1 FSVOFächer der schriftlichen Prüfung mit den in Klammern angegebenen Bearbeitungszeiten in Zeitstunden sind im Bereich 1. Gestaltung in der Fachrichtung: 1.1 Handwerkliches Gestalten: Schwerpunkte Holz, Metall, Stein, Keramik, Textil, Bildhauerei: Entwurf (drei) Formgebung (drei) Werkstofftechnik (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 1.2 Raumgestaltung und Innenausbau: Konstruktion (sechs) Baubetrieb (zwei) Werkstofftechnik (zwei) Mathematik (zwei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 2. Sozialwesen in der Fachrichtung: 2.1 Heilerziehungspflege: Heilerziehungspflegerische Theorie und Praxis (vier) Pflege und Alltagsbewältigung (drei) Organisation, Recht und Verwaltung (drei) Deutsch/Kommunikation (drei) Mathematik*** (drei) Englisch*** (drei) 2.2 Heilpädagogik: Theorien heilpädagogischen Handelns (vier) Heilpädagogische Handlungskonzepte oder Organisation, Recht und Verwaltung (drei) 2.3 Motopädagogik: Motopädagogische Theorie und Praxis (vier) Gesundheit und Prävention oder Kommunikation/Beratung (drei) 2.4 Sozialpädagogik Sozialpädagogische Bildungsarbeit in Bildungsbereichen professionell gestalten (fünf) Pädagogische Beziehungen gestalten und mit Gruppen pädagogisch arbeiten (vier) Lebenswelten und Diversität wahrnehmen, verstehen und Inklusion fördern (vier) Deutsch/Kommunikation und Sprachbildung* (drei) Mathematik*** (drei) Englisch*** (drei) 3. Technik in der Fachrichtung: 3.1 Bautechnik a) Schwerpunkt Hochbau: Hochbaukonstruktion (vier) Stahlbeton (zwei) Baubetriebslehre (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) b) Schwerpunkt Bauwerkerhaltung: Bauwerkerhaltung (vier) Konstruktion und Gestaltung (zwei) Baubetriebslehre (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) c) Schwerpunkt Tiefbau: Tiefbaukonstruktion (vier) Geotechnik und Wasserbau (zwei) Baubetriebslehre (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 3.2 Chemietechnik: Allgemeine und anorganische Chemie (drei) Organische Chemie (drei) Chemische Betriebstechnik (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 3.3 Druck- und Medientechnik Auftragsmanagement und Kalkulation (drei) Webbasierte Workflowtechnologie der Druckvorstufe (drei) Prozesstechnologie Druck und Druckverarbeitung (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 3.4 Elektromobilität Elektronische Systeme (drei) Fahrzeugtechnische Systeme (drei) Elektroenergiemanagement (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 3.5 Elektrotechnik a) Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik: Steuerungs- und Regelungstechnik (drei) Betriebssysteme und Netzwerke (drei) System- und Anwendungsprogrammierung (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) b) Schwerpunkt Energietechnik und Prozessautomatisierung: Energietechnische Systeme (drei) Energie- und Antriebselektronik (drei) Automatisierungstechnik (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) c) Schwerpunkt Industrieelektronik: Angewandte Elektronik (drei) Elektrische Regelungstechnik (drei) Automatisierungstechnik (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 3.6 Farb- und Lacktechnik: Farben- und Gestaltungslehre (drei) Werkstoffkunde (drei) Betriebswirtschaft/Kostenrechnung (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 3.7 Gebäudesystemtechnik: Gebäudeökonomie (drei) Heizungs-, Sanitär- und Raumlufttechnik (drei) Systemtechnik (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 3.8 Holztechnik: Entwurf/Konstruktion (sechs) Arbeits- und Fertigungsorganisation (zwei) Werkstofftechnik (zwei) Mathematik (zwei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 3.9 Informatik Betriebssysteme und Netzwerke (drei) Mikrocomputertechnik (drei) System- und Anwendungsprogrammierung (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 3.10 Informationstechnik Nachrichtentechnik (drei) Steuerungs- und Regelungstechnik (drei) System- und Anwendungsprogrammierung (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 3.11 Kraftfahrzeugtechnik: a) Schwerpunkt Systemtechnik Triebwerk-/Antriebsysteme (drei) Kraftfahrzeugelektrik/-elektronik (drei) Arbeitsorganisation und Rechnungswesen (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) b) Schwerpunkt Konstruktionstechnik Konstruktion (drei) Fahrzeugsysteme und Diagnose (drei) Arbeitsorganisation und Rechnungswesen (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 3.12 Lebensmitteltechnik a) Schwerpunkte Prozess- und Fleischereitechnik: Produktions- und Anlagentechnik (drei) Qualitätssicherung (drei) Verpackungstechnik (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) b) Schwerpunkt Produktions- und Betriebsmanagement: Qualitätssicherung (drei) Informations- und Kommunikationstechnik (drei) Material-, Produktions- und Absatzwirtschaft (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) c) Schwerpunkt Systemgastronomie: Produktionstechnik/Catering (drei) Qualitätssicherung (drei) Verpackungstechnik/Umweltmanagement (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 3.13 Maschinentechnik: Konstruktion (drei) Fertigungstechnik (drei) Automatisierungstechnik (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 3.14 Mechatronik a) Schwerpunkt Automatisierungstechnik Automatisierungstechnik (drei) System- und Anwendungsprogramme (drei) Funktionsanalyse (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) b) Schwerpunkt Betriebstechnik: Systemdesign (drei) Funktionsanalyse (drei) Arbeitsplanung (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) c) Schwerpunkt Mikrotechnologien: Mikroelektronik (drei) Mikrosystemtechnik (drei) Aufbau- und Verbindungstechnik (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 3.15 Medizintechnik: Medizintechnik (drei) Datenverarbeitungstechnik (drei) Qualitätsmanagement (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 3.16 Nautik a) Ausbildungsgang „Nautischer Wachoffizier“, „Erster Offizier“ oder „Kapitän“ nach § 3 Abs. 1 SchOffzAusbV: Schiffsführung (Navigation als Pflichtbestandteil) (fünf) Überwachung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord (zwei) Ladungsumschlag und Stauung (vier) Gesellschaft und Kommunikation (drei) Mathematik* (drei) Englisch* (drei) b) Ausbildungsgang „Offizier“ oder „Kapitän“ nach § 3 Abs. 2 SchOffzAusbV: Schiffsführung (Navigation als Pflichtbestandteil) (zwei) Überwachung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord (zwei) Ladungsumschlag und Stauung (zwei) c) Ausbildungsgang „Kapitän BK“ oder „Nautischer Schiffsoffizier BKW“ nach § 4 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 Buchst. b SchOffzAusbV: Navigation (vier) Schifffahrtsrecht (drei) Seemannschaft (drei) d) Ausbildungsgang „Kapitän BKü“ nach § 4 Nr. 1 Buchst. c SchOffzAusbV: Navigation (zwei) Schifffahrtsrecht (zwei) Seemannschaft (zwei) 3.17 Schiffsbetriebstechnik a) Ausbildungsgang „Technischer Wachoffizier“, „Zweiter technischer Offizier“ oder „Leiter der Maschinenanlage“ nach § 5 Abs.1 SchOffzAusbV: Schiffsbetriebstechnik (fünf) Wartung und Instandsetzung (zwei) Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik (drei) Überwachung des technischen Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord (zwei) Mathematik* (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) b) Ausbildungsgang „Schiffsmaschinist“ nach § 5 Abs. 2 SchOffzAusbV: Schiffsbetriebstechnik, (drei) 3.18 Umweltschutztechnik Abfallwirtschaft (drei) Gewässerschutz, Abwasser (drei) Verfahrenstechnik (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 3.19 Vermessungstechnik: Vermessungskunde (drei) Fotogrammetrie (zwei) Tiefbautechnik (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 3.20 Windenergietechnik Regelungstechnische Systeme/Leistungselektronik (drei) Anlagentechnik (drei) Instandhaltungsmanagement (drei) Mathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 4. Wirtschaft in der Fachrichtung: 4.1 Betriebswirtschaft a) Schwerpunkt Controlling: Betriebswirtschaftslehre (drei) Rechnungswesen (drei) Controlling (drei) Wirtschaftsmathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) b) Schwerpunkt Personalwesen: Betriebswirtschaftslehre (drei) Rechnungswesen (drei) Personalwesen (drei) Wirtschaftsmathematik* (drei) Deutsch/Kommunikation (drei) Englisch* (drei) c) Schwerpunkt Handelsmanagement: Betriebswirtschaftslehre (drei) Handelsmanagement (drei) Rechnungswesen (drei) Wirtschaftsmathematik* (drei) Englisch (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) d) Schwerpunkt Informationsverarbeitung und Informationsmanagement: Informationsverarbeitung (drei) Betriebswirtschaftslehre (drei) Rechnungswesen (drei) Wirtschaftsmathematik* (drei) Englisch* (drei) Deutsch/Kommunikation (drei) 4.2 Hauswirtschaft a) Ausbildungsgang „Hauswirtschaftliche Betriebsleiterin“ oder „Hauswirtschaftlicher Betriebsleiter“: Hauswirtschaftliche Theorie und Praxis (drei) Betriebswirtschaftslehre und Organisation (drei) Berufs- und Arbeitspädagogik oder Personalmanagement (drei) Deutsch** oder Englisch** oder Wirtschaftsmathematik** (drei) b) Ausbildungsgang „Wirtschafterin“ oder „Wirtschafter“: Hauswirtschaftliche Theorie (vier) Betriebswirtschaftslehre und Organisation (zwei) 4.3 Hotel- und Gaststättengewerbe a) Ausbildungsgang „Hotel- und Gaststättenbetriebswirtin“ oder „Hotel- und Gaststättenbetriebswirt“: Technologie (drei) Betriebsorganisation (drei) Betriebswirtschaftslehre (drei) Wirtschaftsmathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) b) Ausbildungsgang „Gastronomin“ oder „Gastronom“: Technologie (zwei) Betriebsorganisation (vier) Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen (vier) Arbeitsrecht und fachspezifische Rechtsvorschriften (zwei) 4.4 Internationale Wirtschaft Internationales Management (drei) Betriebswirtschaftslehre (drei) Rechnungswesen (drei) Englisch (drei) Wirtschaftsmathematik* (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) 4.5 Logistik Betriebswirtschaftslehre (drei) Logistik (drei) Rechnungswesen (drei) Wirtschaftsmathematik* (drei) Englisch (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) 4.6 Marketing Betriebswirtschaftslehre (drei) Rechnungswesen (drei) Wirtschaftsmathematik (drei) Marketing (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei) 4.7 Tourismus Betriebswirtschaftslehre (drei) Tourismus-Marketing (drei) Rechnungswesen (drei) Wirtschaftsmathematik* (drei) Englisch (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) 4.8 Wirtschaftsinformatik Betriebswirtschaftslehre (drei) Netzwerke oder Programmiersprachen (drei) Datenverarbeitungsorganisation (drei) Wirtschaftsmathematik (drei) Deutsch/Kommunikation* (drei) Englisch* (drei)

Anlage 2

Anlage 2zu § 6 FSVO

Eingangsformel FSVO

Aufgrund des § 16 Abs. 1 und des § 126 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 108), verordnet das Ministerium für Bildung und Wissenschaft:

§ 1

Gliederung der Fachschule

§ 1 Gliederung der Fachschule(1) Die Fachschule gliedert sich in bestimmte Fachrichtungen aus den Bereichen: 1. Gestaltung,2. Sozialwesen,3. Technik,4. Wirtschaft. (2) Die Bereiche gliedern sich in die Fachrichtungen: 1. Gestaltung:1.1 Handwerkliches Gestalten,1.2 Raumgestaltung und Innenausbau.2. Sozialwesen:2.1 Heilerziehungspflege,2.2 Heilpädagogik,2.3 Motopädagogik,2.4 Sozialpädagogik.3. Technik:3.1 Bautechnik,3.2 Chemietechnik,3.3 Druck- und Medientechnik,3.4 Elektromobilität,3.5 Elektrotechnik,3.6 Farb- und Lacktechnik,3.7 Gebäudesystemtechnik,3.8 Holztechnik,3.9 Informatik,3.10 Informationstechnik,3.11 Kraftfahrzeugtechnik,3.12 Lebensmitteltechnik,3.13 Maschinentechnik,3.14 Mechatronik,3.15 Medizintechnik,3.16 Nautik,3.17 Schiffsbetriebstechnik,3.18 Umweltschutztechnik,3.19 Vermessungstechnik,3.20 Windenergietechnik.4. Wirtschaft:4.1 Betriebswirtschaft,4.2 Hauswirtschaft,4.3 Hotel- und Gaststättengewerbe,4.4 Internationale Wirtschaft,4.5 Logistik,4.6 Marketing,4.7 Tourismus,4.8 Wirtschaftsinformatik. (3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Aufbau- und Ergänzungsbildungsangebote, die auf einem Fachschulabschluss oder einem vergleichbaren Abschluss aufbauen, mindestens 600 Unterrichtsstunden umfassen und weitere Qualifikationen und Abschlüsse vermitteln, sowie Maßnahmen der Anpassungsweiterbildung zulassen.

§ 10

Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse

§ 10 Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse(1) Die Anerkennung der Befähigungsnachweise von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als 1. „Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher“,2. „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ und3. „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ erfolgt nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.EG Nr. L 255 S. 22). (2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein Diplom vorgelegt wird, das dem Artikel 11 Buchst. c Doppelbuchst. ii der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und gemäß den Anforderungen des Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung ist entbehrlich, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass die während ihrer oder seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede zwischen den in Absatz 1 genannten Ausbildungen und dem von ihr oder ihm erworbenen Diplom nach Satz 1 abdecken. Bei Antragstellerinnen und Antragstellern aus Drittländern wird analog verfahren. (3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die oberste Schulaufsichtsbehörde.

§ 11

Anlagen

§ 11 AnlagenDie Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 12

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 12 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.(2) Abweichend hiervon findet die mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft tretende Fachschulverordnung vom 22. Juni 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 166), geändert durch Verordnung vom 30. Mai 2012 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 141), für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2012/13 bereits einen Bildungsgang der Fachschule besuchen, bis zum Ende dieses Bildungsganges Anwendung.(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2018 außer Kraft.

§ 2

Dauer des Schulbesuchs

§ 2 Dauer des Schulbesuchs(1) Der Besuch der Fachschule umfasst bei Vollzeitunterricht 1. ein halbes Schulleistungsjahr in den Ausbildungsgängen „Offizier“ oder „Kapitän“ und „Kapitän BKü“ nach § 3 Abs. 2 und § 4 Nr. 1 Buchst. c der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, ber. S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2011 (BGBl. I S. 746), der Fachrichtung Nautik, „Schiffsmaschinist“ nach § 5 Abs. 2 SchOffzAusbV der Fachrichtung Schiffsbetriebstechnik,2. ein Schulleistungsjahr in den Ausbildungsgängen „Wirtschafterin“ oder „Wirtschafter“ der Fachrichtung Hauswirtschaft, „Gastronomin“ oder „Gastronom“ der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe, „Kapitän BK“ oder „Nautischer Schiffsoffizier BKW“ nach § 4 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 Buchst. b SchOffzAusbV der Fachrichtung Nautik und in der Fachrichtung Motopädagogik,3. eineinhalb Schulleistungsjahre in der Fachrichtung Heilpädagogik,4. drei Schulleistungsjahre in den Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik einschließlich der betrieblichen Praxiszeiten,5. zwei Schulleistungsjahre in den Ausbildungsgängen der Fachrichtungen im Übrigen. (2) Die in den Stundentafeln vorgesehenen betrieblichen Praxiszeiten in den Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik sind in mindestens zwei sozialpädagogischen Arbeitsfeldern abzuleisten. Hiervon werden mindestens 300 Stunden im Elementarbereich nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Kindertagesstättengesetz vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 16), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), durchgeführt. Die Berufstätigkeit oder Praxiszeit im zweiten Arbeitsfeld ist in Einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, der Jugendsozialarbeit, der Jugendhilfe, der pädagogischen Gesundheitsförderung, der Schulsozialarbeit sowie in Horten oder in betreuten Grundschulen nachzuweisen. Für die Fachrichtung Heilerziehungspflege sind neben dem Elementarbereich zwei Arbeitsfelder gemäß Einrichtungstypenkatalog für Schleswig-Holstein nach § 3 Abs. 1 Landesrahmenvertrag für Schleswig-Holstein nach § 79 Abs. 1 des zwölften Buches Sozialgesetzbuch1) möglich.(3) Bei Teilzeitunterricht verlängert sich der Besuch der Fachschule entsprechend.

§ 3

Aufnahmevoraussetzungen

§ 3 Aufnahmevoraussetzungen(1) Schulische Aufnahmevoraussetzung ist 1. der Hauptschulabschluss in den Ausbildungsgängen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit Ausnahme des Ausbildungsganges der Fachrichtung Motopädagogik,2. der Realschulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss in den Ausbildungsgängen der Fachrichtungen im Übrigen. Wurde der schulische Abschluss im Ausland erworben, ist der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen: lehren, lernen, beurteilen2)“ vorzulegen.(2) Berufliche Aufnahmevoraussetzungen sind, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, 1. der Abschluss in einem für die Zielsetzung der angestrebten Fachrichtung einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf nach a) dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854),b) der Handwerksordnung (HwO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415),c) dem Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) sowie der Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulunterricht bestand, oder der Abschluss einer für die Zielsetzung der angestrebten Fachrichtung einschlägigen nach Bundes- oder Landesrecht vergleichbar geregelten Ausbildung sowie eine für diese Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit, die auch während des Fachschulbesuchs in Teilzeit abgeleistet werden kann, von einem Jahr oder2. der Abschluss der Berufsschule sowie eine für die Zielsetzung der angestrebten Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit von fünf Jahren; hierauf kann der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden; bei Fachschulen in Teilzeitform kann bis zu zwei Jahren der erforderlichen einschlägigen Berufstätigkeit während der Fachschulausbildung abgeleistet werden. (3) Berufliche Aufnahmevoraussetzung für die Fachrichtung Heilerziehungspflege 1. ist eine mindestens zweijährige abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder2. sind eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung sowie eine einjährige einschlägige Berufstätigkeit oder ein einjähriges einschlägiges Praktikum oder3. ist eine für die Zielsetzung der Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit von drei Jahren. In begründeten Fällen kann auch zugelassen werden, wer die Fachhochschulreife oder Allgemeine Hochschulreife erworben hat sowie in einem für die Ausbildung förderlichen Bereich ein einjähriges einschlägiges Praktikum absolviert hat oder in einem für die Ausbildung förderlichen Bereich ein Jahr berufstätig war. Auf die Zeiten des Praktikums und der Berufstätigkeit werden förderliche freiwillige Dienste auf der Grundlage von Bundesgesetzen angerechnet. (4) Berufliche Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung Heilpädagogik sind der Abschluss der Fachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege oder Sozialpädagogik oder eine für die Zielsetzung der Fachrichtung als gleichwertig anerkannte Qualifikation sowie eine mindestens einjährige hauptberufliche praktische Tätigkeit in sozial- oder sonderpädagogischen Einrichtungen. (5) Berufliche Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung Motopädagogik sind der Abschluss der Berufsfachschule der Fachrichtung Sport oder ein Hochschulabschluss als Sportlehrkraft oder der Abschluss der Fachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege oder Heilpädagogik oder Sozialpädagogik in Verbindung mit einer sportlichen, rhythmischen oder tänzerischen Qualifikation sowie eine mindestens einjährige für die Zielsetzung der Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit. (6) Berufliche Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung Sozialpädagogik sind der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz sowie der Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand, oder der Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht vergleichbar geregelten Ausbildung oder eine für die Zielsetzung der Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit von drei Jahren. Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 gilt entsprechend. (7) Berufliche Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung Nautik sind für den Ausbildungsgang 1. „Nautischer Wachoffizier“, „Erster Offizier“ oder „Kapitän“ nach § 3 Abs. 1 SchOffzAusbV die Nachweise nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchOffzAusbV,2. „Offizier“ oder „Kapitän“ nach § 3 Abs. 2 SchOffzAusbV der Nachweis nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 SchOffzAusbV,3. „Kapitän BK“ oder „Nautischer Schiffsoffizier BKW“ nach § 4 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 Buchst. b SchOffzAusbV und „Kapitän BKü“ nach § 4 Nr. 1 Buchst. c SchOffzAusbV der Nachweis nach § 14 Abs. 2 SchOffzAusbV. (8) Berufliche Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung Schiffsbetriebstechnik sind für den Ausbildungsgang 1. „Technischer Wachoffizier“, „Zweiter technischer Offizier“ oder „Leiter der Maschinenanlage“ nach § 5 Abs. 1 SchOffzAusbV der Nachweis nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchOffzAusbV,2. „Schiffsmaschinist“ nach § 5 Abs. 2 SchOffzAusbV der Nachweis nach § 15 Abs. 4 Nr. 1 SchOffzAusbV. Nautiker ohne erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker oder in einem Metall- oder Elektroberuf einschließlich einer vorgesehenen Seefahrtzeit müssen eine dreimonatige überbetriebliche Ausbildung an einer qualifizierten Einrichtung absolvieren. (9) Die Bewerberinnen und Bewerber für die Fachrichtungen Heilerziehungspflege, Heilpädagogik, Motopädagogik und Sozialpädagogik haben ein erweitertes Führungszeugnis, welches nicht älter als drei Monate ist. Wird aus dem Führungszeugnis ersichtlich, dass sie für die angestrebte Ausbildung nicht geeignet sind, ist die Aufnahme abzulehnen. Zusätzlich ist eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), im Verlauf des Bildungsganges vorzunehmen.

§ 4

Abschlüsse

§ 4 AbschlüsseDer Abschluss der Fachschule der Fachrichtungen 1. nach § 1 Abs. 2 Nr. 1.1 und 1.2 berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Gestalterin“ oder „Staatlich geprüfter Gestalter“2. nach § 1 Abs. 2 Nr. 2.1 berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“,3. nach § 1 Abs. 2 Nr. 2.2 berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“,4. nach § 1 Abs. 2 Nr. 2.3 berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Motopädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Motopädagoge“,5. nach § 1 Abs. 2 Nr. 2.4 berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher“,6. nach § 1 Abs. 2 Nr. 3.1 bis 3.14, 3.15 und 3.16 (jeweils zweijähriger Ausbildungsgang) und 3.17 bis 3.19 berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Technikerin“ oder „Staatlich geprüfter Techniker“,7. nach § 1 Abs. 2 Nr. 3.16 und 3.17 erfüllt die Anforderungen des Bundes für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des jeweils angestrebten Befähigungszeugnisses nach § 18 SchOffzAusbV,8. nach § 1 Abs. 2 Nr. 4.1, 4.4 bis 4.8 berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Betriebswirtin“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt“,9. nach § 1 Abs. 2 Nr. 4.2 berechtigt a) im einjährigen Ausbildungsgang zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Wirtschafterin“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter“,b) im zweijährigen Ausbildungsgang zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin“ oder „Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter“, 10. nach § 1 Abs. 2 Nr. 4.3 berechtigt a) im einjährigen Ausbildungsgang zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Gastronomin“ oder „Staatlich geprüfter Gastronom“,b) im zweijährigen Ausbildungsgang zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Hotel- und Gaststättenbetriebswirtin“ oder „Staatlich geprüfter Hotel- und Gaststättenbetriebswirt“.

§ 5

Prüfungsfächer

§ 5 Prüfungsfächer(1) Die Fächer, Lernbereiche und Lernfelder der schriftlichen Prüfung mit den jeweils in Klammern angegebenen Bearbeitungszeiten in Zeitstunden ergeben sich aus der Anlage 1.(2) In Bildungsgängen, in denen die Fachhochschulreife integrativ erworben wird, entfallen für Schülerinnen und Schüler mit Fachhochschulreife oder einem höherwertigen Schulabschluss die schriftlichen Prüfungsarbeiten in den in der Anlage mit einem Stern (*) gekennzeichneten Fächern. (3) Fächer und Lernbereiche der praktischen Prüfung sind 1. in der Fachrichtung Chemietechnik: Anorganisch-chemisches Praktikum, Organisch-chemisches Praktikum, Physikalisches und physikalisch-chemisches Praktikum,2. in den Fachrichtungen Handwerkliches Gestalten sowie Raumgestaltung und Innenausbau: Entwurf, Werkstattpraxis,3. in der Fachrichtung Hauswirtschaft: a) Ausbildungsgang „Wirtschafterin“ oder „Wirtschafter“: Technologie,b) Ausbildungsgang „Hauswirtschaftliche Betriebsleiterin“ oder „Hauswirtschaftlicher Betriebsleiter“: Produktionswirtschaft, 4. in der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe, Ausbildungsgang „Gastronomin“ oder „Gastronom“: Wahlbereich Hotel, Restaurant, Küche oder Systemgastronomie,5. in den Fachrichtungen Nautik und Schiffsbetriebstechnik müssen die Prüflinge in einer mündlich-praktischen Prüfung nachweisen, dass sie die für das angestrebte Befähigungszeugnis notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 18 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 6 und 7 SchOffzAusbV besitzen. (4) Die praktische Prüfung erfolgt in der Regel innerhalb der letzten zehn Schulwochen vor der mündlichen Prüfung. Die Schülerinnen und Schüler erhalten für jedes Fach, jeden Lernbereich oder jedes Lernfeld der praktischen Prüfung eine Aufgabe für eine anzufertigende Prüfungsarbeit. Dabei können die Inhalte von zwei Prüfungsfächern, zwei Lernbereichen oder zwei Lernfeldern zu einer Aufgabe zusammengefasst werden. Die Aufgaben sind von den Schülerinnen und Schülern selbstständig und unter der Aufsicht einer Lehrkraft zu lösen. Die Schülerinnen und Schüler fertigen über die Bearbeitung eine Niederschrift an oder nehmen vor dem Prüfungsausschuss mündlich zur Aufgabe und zu den angewendeten Lösungsverfahren Stellung. Der Prüfungsausschuss kann in das Prüfungsgespräch andere Fächer, Lernbereiche oder Lernfelder des Ausbildungsganges einbeziehen, soweit sie für die praktischen Prüfungsaufgaben von Bedeutung sind. Das Prüfungsgespräch dauert in der Regel 20 Minuten, höchstens 30 Minuten. Das Ergebnis wird in die Bewertung der praktischen Prüfungsarbeiten einbezogen. (5) In den Fachrichtungen Nautik und Schiffsbetriebstechnik müssen alle Leistungsnachweise gemäß § 18 Abs. 2 SchOffzAusbV, § 7 „Rahmenverordnung der Ausbildung und Prüfung von nautischen und technischen Schiffsoffizieren an den seefahrtsbezogenen Fachschulen der Länder“ (Rahmen-APO See) vom 6. Oktober 1998 dem Rahmenlehrplan für den zweijährigen Fachschulausbildungsgang Nautik oder dem Rahmenlehrplan für die zweijährige Fachschule Technik, Fachrichtung Schiffsbetriebstechnik mit mindestens „ausreichend“ bewertet werden. (6) In den Fachrichtungen Heilerziehungspflege, Heilpädagogik, Motopädagogik und Sozialpädagogik ist jeweils eine Hausarbeit Bestandteil der Prüfung. In der Prüfung kann eine „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautende Note in der Hausarbeit nicht ausgeglichen werden. Für die Versetzung in der Fachschule der Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik sowie die Abschlussprüfung in den Fachrichtungen Heilerziehungspflege, Heilpädagogik, Motopädagogik und Sozialpädagogik wird bestimmt, dass „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautende Noten in den Fächern, Lernbereichen oder Lernfeldern 1. „Heilerziehungspflegerische Theorie und Praxis“ (Fachrichtung Heilerziehungspflege),2. „Theorien heilpädagogischen Handelns“ (Fachrichtung Heilpädagogik),3. „Motopädagogische Theorie und Praxis“ (Fachrichtung Motopädagogik),4. „Sozialpädagogische Bildungsarbeit in Bildungsbereichen professionell gestalten“ und die Benotung der Praxiszeiten (Fachrichtung Sozialpädagogik) nicht ausgeglichen werden können.

§ 6

Zeugnisse und Urkunden

§ 6 Zeugnisse und Urkunden(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, das neben den durch die Zeugnisverordnung vom 29. April 2008 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2013 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 61), bestimmten Angaben die Fachrichtung, den Ausbildungsgang und, sofern bestimmt, den Schwerpunkt sowie den Abschluss und die Berufsbezeichnung nach § 4 und die erworbene Qualifikation enthalten muss. (2) Die Abschlusszeugnisse der Fachrichtungen Nautik und Schiffsbetriebstechnik enthalten Angaben über die erworbenen Berechtigungen in Form folgender Feststellungsvermerke in deutscher und englischer Sprache: „Dieses Zeugnis dient nach § 18 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung dem Nachweis der fachlichen Eignung für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum ..............................“, „According to § 18 of the Deck and Engineer Officers Training and Certification Ordinance („Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung“) this document shows the professional aptitude for getting a certificate ..............“. (3) Das Abschlusszeugnis einer Fachschule, die zu einem Fortbildungsabschluss führt und deren Ausbildungsgang mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst, weist eine Durchschnittsnote aus, die sich als arithmetisches Mittel der Noten der Fächer, Lernbereiche und Lernfelder des Abschlusszeugnisses errechnet, wobei die Fächer Religion, Philosophie sowie Sport außer Betracht bleiben. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet. Ferner erhält das Zeugnis den Hinweis: „Der Abschluss der Fachschule entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung vom 2. März 2012) und wird von allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt.“. (4) Wer ohne den Berufsabschluss „Sozialpädagogische Assistentin“ oder „Sozialpädagogischer Assistent“ in das dritte Schulleistungsjahr der Fachschule der Fachrichtung Sozialpädagogik versetzt ist, erhält auf Antrag die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent“, sofern das in § 2 Abs. 2 vorgeschriebene Praktikum im Elementarbereich erfolgreich absolviert wurde und mindestens 600 Stunden Berufstätigkeit oder Praxiszeit in zwei Arbeitsfeldern nachgewiesen werden. Das Zeugnis erhält den Vermerk: „Mit der Versetzung in das dritte Schulleistungsjahr der Fachschule der Fachrichtung Sozialpädagogik wird die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent“ zu führen. (5) Neben dem Abschlusszeugnis nach Absatz 1 wird eine Urkunde (Anlage 2) ausgestellt. Dies gilt nicht für die Fachrichtungen Nautik und Schiffsbetriebstechnik.

§ 7

Erwerb weiterer Schulabschlüsse

§ 7 Erwerb weiterer Schulabschlüsse(1) Das Abschlusszeugnis der einjährigen Fachschule schließt den Realschulabschluss ein. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne den Realschulabschluss oder einen diesem gleichwertigen Schulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Der Realschulabschluss wurde erworben.“ (2) Das Abschlusszeugnis der mindestens zwei Schulleistungsjahre umfassenden Fachschule schließt die Berechtigung für ein Studium an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland ein, wenn 1. der Realschulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss erworben worden ist,2. entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 20013)) in den einzelnen Ausbildungsgängen die nach der Vereinbarung festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben eingehalten worden sind und3. die Erfüllung der inhaltlichen Standards über jeweils eine schriftliche Prüfung in den Bereichen „Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch“, „Fremdsprache“ und „Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich“ nachgewiesen werden; der Nachweis der geforderten Standards kann in zwei der drei Bereiche durch kontinuierliche Leistungsnachweise erbracht werden, es sei denn, diese Bereiche sind in die schriftliche Prüfung des originären Bildungsganges einbezogen; die schriftliche Prüfung kann in dem Bereich, in dem der Nachweis der geforderten Standards nicht durch kontinuierliche Leistungsnachweise erbracht wird, durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne die Fachhochschulreife in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001) berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“

§ 8

Anrechnung von Ausbildungszeiten

§ 8 Anrechnung von Ausbildungszeiten(1) Eine abgeschlossene Fachschulausbildung kann 1. auf eine Fachschulausbildung in einer anderen Fachrichtung mit bis zu einem Jahr,2. auf eine Fachschulausbildung in einem anderen Ausbildungsgang derselben Fachrichtung mit bis zu eineinhalb Jahren angerechnet werden. In den Fachrichtungen Nautik und Schiffbetriebstechnik bleiben die Voraussetzungen nach § 3 unberührt. (2) Im Rahmen des Abschlusses einer Fachschule, auf deren Besuch eine bereits abgeschlossene Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 2 angerechnet wurde, müssen die in der Abschlussprüfung einer Fachschule im Land Schleswig-Holstein nachgewiesenen Leistungen in den Grundlagenfächern nicht noch einmal nachgewiesen werden. (3) Bis zu 600 Stunden der Praxiszeiten können für die Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik aus einer mindestens zweijährigen einschlägigen vollzeitschulischen Ausbildung in den jeweiligen Ausbildungsgang eingebracht werden und zu dessen Verkürzung führen. (4) Die Entscheidungen über die Anrechnung trifft die Schule. (5) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines anderen Bildungsabschlusses oder der Einschlägigkeit einer Berufsausbildung oder einer Berufstätigkeit sowie über eine im Einzelfall kürzere Schulbesuchsdauer durch Berücksichtigung anrechenbarer schulischer oder beruflicher Abschlüsse oder Zeiten beruflicher Tätigkeiten entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Die Anrechnung von Befähigungsnachweisen nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

§ 9

Gleichstellung von Abschlüssen

§ 9 Gleichstellung von Abschlüssen(1) Wer nach § 8 Abs. 5 ohne den Realschulabschluss oder einen diesem gleichwertigen Schulabschluss in einen mehrjährigen Ausbildungsgang nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 aufgenommen worden ist, erwirbt den Realschulabschluss mit dem Versetzungszeugnis zum Ende des ersten Schulleistungsjahres. § 7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die nachträgliche Gleichstellung eines an einer Fachschule im Land Schleswig-Holstein erworbenen Zeugnisses mit dem Realschulabschluss erfolgt auf Antrag durch die Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht hat 1. für ein Zeugnis nach § 7 Abs. 1 sowie2. für ein Abschlusszeugnis einer mindestens zweijährigen Fachschule, wenn das Zeugnis die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik ausweist und die Leistungen in diesen Fächern mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind. (3) Abschlüsse in Aufstiegsfortbildungen, deren Prüfungen auf der Grundlage der §§ 53 und 54 BBiG, §§ 42, 42 a, 45 und 51 a HwO sowie des Seearbeitsgesetzes geregelt sind, die einen Abschluss in einem nach § 4 BBiG oder nach § 25 HwO anerkannten Ausbildungsberuf voraussetzen, werden als Realschulabschluss anerkannt. Dies gilt entsprechend für einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder für einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag durch die oberste Schulaufsichtsbehörde.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.