Landesverordnung über die Freistellung für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit (Freistellungsverordnung - FreiStVO) Vom 11. Mai 2026
- Ausfertigungsdatum:
- 11.05.2026
- Fundstelle:
- GVOBl. 2026, Nr. 40
Aufgrund des § 23 Absatz 4 und § 23a Satz 3 des Jugendförderungsgesetzes vom 5. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 158, ber. S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2022 (GVOBl. Schl.-H., S. 616), verordnet das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Voraussetzung für die Freistellung
§ 1 Voraussetzung für die Freistellung(1) Freistellung von der Arbeit nach § 23 Absatz 1 Jugendförderungsgesetzes ist zu gewähren, wenn die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit eine gültige Card für Jugendleitungen besitzen und1. an einer Veranstaltung der Jugendarbeit mit überwiegend schleswig-holsteinischen Teilnehmenden mitwirken, die aus öffentlichen Mitteln gefördert wird,2. an einer Veranstaltung der Jugendarbeit mit überwiegend schleswig-holsteinischen Teilnehmenden mitwirken, die der örtliche oder überörtliche Jugendhilfeträger für förderungswürdig erklärt hat, oder3. an einer Fortbildung zur Fortschreibung der Gültigkeit der Card für Jugendleitungen teilnehmen.(2) Über Absatz 1 hinaus ist Freistellung von der Arbeit zu gewähren,1. wenn ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Maßnahme zur Qualifizierung zum Erwerb der Card für Jugendleitungen teilnehmen,2. in besonders vom Träger der Maßnahme zu begründenden Ausnahmefällen ist Freistellung von der Arbeit zu gewähren, wenn ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund einer besonderen Qualifikation für die organisatorische Durchführung einer Veranstaltung der Jugendarbeit unverzichtbar sind.(3) Die Freistellung kann im Einzelfall nur versagt werden, wenn ein unabweisbares betriebliches oder dienstliches Interesse entgegensteht.
Erstattung von Verdienstausfall
§ 2 Erstattung von Verdienstausfall(1) Der Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls soll mindestens zwei Wochen vor Beginn einer Maßnahme nach § 1 Absatz 1 oder 2 bei dem zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe oder bei einem anderen von ihm beauftragten Träger mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular gestellt werden.(2) Die antragstellende Person hat dafür Sorge zu tragen, dass der Antrag unterschrieben mit Bestätigung des Trägers der Maßnahme rechtzeitig bis zu der in Absatz 1 genannten Frist dem zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe oder dem von ihm beauftragten Träger zugeht. Anträge, die der antragsbearbeitenden Stelle nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist zugehen, sollen nicht mehr berücksichtigt werden. Die antragstellende Person hat die Entscheidung der antragsbearbeitenden Stelle über den Antrag auf Erstattung von Verdienstausfall abzuwarten, bevor sie die Freistellung antritt. Werden Freistellungen ohne Bestätigung der antragsbearbeitenden Stelle angetreten, kann keine Erstattung beansprucht werden.(3) Ist die antragstellende Person selbstständig tätig, wird die Höhe der Verdienstausfallerstattung auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt. Dabei werden 220 Arbeitstage im Jahr angenommen. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallerstattung beträgt256,24 Euro pro Tag.Absatz 1, 2, 4 und 6 gelten entsprechend.(4) Ist die antragstellende Person sowohl in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt als auch selbständig tätig, ist diejenige Tätigkeit mit dem höheren Anteil am Jahresgesamteinkommen für den Antrag auf Erstattung von Verdienstausfall maßgeblich. Für die Höhe des Erstattungsanspruchs ist entsprechend entweder der vom Arbeitgeber zu bescheinigende Bruttoverdienstausfall oder die Berechnung nach Absatz 3 zu Grunde zu legen.(5) Der Erstattungsbetrag wird vom jeweiligen örtlichen Träger der Jugendhilfe ausgezahlt, wenn durch Vorlage einer Bestätigung nachgewiesen wird, dass die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 1 Absatz 1 oder 2 erfolgte. Der entstandene Bruttoverdienstausfall ist durch den Arbeitgeber zu bescheinigen. Die für die Erstattung beizubringenden Unterlagen sind umgehend nach Maßnahmeende dem örtlichen Träger der Jugendhilfe vorzulegen, spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Maßnahme. Sollten die Unterlagen später eingereicht werden, kann eine Erstattung nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen.(6) Das Land erstattet den jeweiligen örtlichen Trägern der Jugendhilfe gemäß § 23 Absatz 2 und § 23a Jugendförderungsgesetzes den durch Inanspruchnahme der Freistellung entstandenen Verdienstausfall in der nachgewiesenen Höhe.(7) Zuständig ist der örtliche Träger der Jugendhilfe, in dessen Bezirk der Maßnahmeträger seinen Sitz hat. In Ausnahmefällen kann die Zuständigkeit auf den örtlichen Träger der Jugendhilfe übergehen, in dessen Bezirk die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Wohnsitz haben. In diesen Fällen ist zwischen den örtlichen Trägern der Jugendhilfe Einvernehmen herbeizuführen.
Fortzahlung von Bezügen
§ 3 Fortzahlung von Bezügen(1) Das Land stellt die in § 23 Absatz 1 Jugendförderungsgesetzes genannten ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder Entgelte für die Mitarbeit in der Jugendarbeit frei.(2) Die Gemeinden, die Ämter und Kreise sollen nach Absatz 1 verfahren.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 11. Juni 2026 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.