FreiStVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Freistellung für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit (Freistellungsverordnung - FreiStVO) Vom 16. Dezember 2009

Ausfertigungsdatum:
16.12.2009
Fundstelle:
GVOBl. 2010, 9
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 27. Januar 2020 außer Kraft.

Eingangsformel FreiStVO

Aufgrund des § 23 Abs. 4 des Jugendförderungsgesetzes vom 5. Februar 1992 (GVOBl. Schl.H. S. 158, ber. S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 633), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit:

§ 1

Voraussetzungen für die Freistellung

§ 1 Voraussetzungen für die Freistellung(1) Freistellung von der Arbeit nach § 23 Abs. 1 Jugendförderungsgesetz ist zu gewähren, wenn die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit eine gültige Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter besitzen und 1. an einer Veranstaltung der Jugendarbeit mitwirken, die aus öffentlichen Mitteln gefördert wird,2. an einer Veranstaltung der Jugendarbeit mitwirken, die der örtliche oder überörtliche Jugendhilfeträger für förderungswürdig erklärt hat oder3. an einer Fortbildung zur Fortschreibung der Gültigkeit der Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter teilnehmen. (2) Über Absatz 1 hinaus ist Freistellung von der Arbeit zu gewähren, wenn ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Maßnahme zur Qualifizierung zum Erwerb der Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter teilnehmen. In besonders vom Träger der Maßnahme zu begründenden Ausnahmefällen ist Freistellung von der Arbeit zu gewähren, wenn ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund einer besonderen Qualifikation für die organisatorische Durchführung einer Veranstaltung der Jugendarbeit unverzichtbar sind. (3) Die Freistellung kann im Einzelfall nur versagt werden, wenn ein unabweisbares betriebliches Interesse entgegensteht.

§ 2

Erstattung von Verdienstausfall

§ 2 Erstattung von Verdienstausfall(1) Die Erstattung des Verdienstausfalls ist vor Beginn einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 oder 2 bei dem zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe oder bei einem anderen von ihm beauftragten Träger zu beantragen. (2) Der Erstattungsbetrag wird vom jeweiligen örtlichen Träger der Jugendhilfe ausgezahlt, wenn durch Vorlage einer Bestätigung nachgewiesen wird, dass die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 oder 2 erfolgte. Der entstandene Verdienstausfall ist durch den Arbeitgeber zu bescheinigen. (3) Das Land erstattet den jeweiligen örtlichen Trägern der Jugendhilfe gemäß § 23 Abs. 2 Jugendförderungsgesetz den durch Inanspruchnahme der Freistellung entstandenen Verdienstausfall in der nachgewiesenen Höhe. (4) Zuständig ist der örtliche Träger der Jugendhilfe, in dessen Bezirk der Maßnahmeträger seinen Sitz hat. In Ausnahmefällen kann die Zuständigkeit auf den örtlichen Träger der Jugendhilfe übergehen, in dessen Bezirk die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Wohnsitz haben. In diesen Fällen ist zwischen den örtlichen Trägern der Jugendhilfe Einvernehmen herbeizuführen.

§ 3

Fortzahlung von Bezügen

§ 3 Fortzahlung von Bezügen(1) Das Land stellt die in § 23 Abs. 1 Jugendförderungsgesetz genannten Personen unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder Entgelte für die Mitarbeit in der Jugendarbeit frei. (2) Die Gemeinden, die Ämter und Kreise sollen nach Absatz 1 verfahren.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.