FPfZG§9ZustV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständige Behörde nach § 9 Abs. 3 des Familienpflegezeitgesetzes Vom 10. Dezember 2012*

Ausfertigungsdatum:
10.12.2012
Fundstelle:
GVOBl. 2012, 775
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeiten

§ 1 ZuständigkeitenZuständige Behörde für die Durchführung von § 9 Abs. 3 Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit.

§ 1

Zuständigkeiten

§ 1 ZuständigkeitenZuständige Behörde für die Durchführung von § 9 Abs. 3 Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) ist die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.

§ 2

Übertragung der Befugnis

§ 2 Übertragung der BefugnisDie Befugnis, die zuständige Behörde nach § 9 Abs. 3 Familienpflegezeitgesetz zu bestimmen, wird auf das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium übertragen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.