Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Fahrpersonalgesetz (Fahrpersonal-Zuständigkeitsverordnung - FPers-ZustVO) Vom 20. August 1987
- Ausfertigungsdatum:
- 20.08.1987
- Fundstelle:
- GVOBl. 1987, 307
§ 1 aZuständige Behörden für die Aufgaben nach § 4 a des Fahrpersonalgesetzes sind 1. für die Erteilung von Fahrerkarten die Landrätinnen oder Landräte der Kreise sowie die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der kreisfreien Städte, in deren oder dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Hauptwohnsitz im Sinne des Landesmeldegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 271), geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 214) hat; 2. für die Erteilung von Unternehmerkarten die Landrätinnen oder Landräte der Kreise sowie die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der kreisfreien Städte, in deren oder dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller seine oder ihre Hauptniederlassung hat; 3. für die Erteilung von Werkstattkarten die Landrätinnen oder Landräte der Kreise sowie die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der kreisfreien Städte, in deren oder dessen Bezirk der Betriebssitz der Werkstatt belegen ist.
§ 1Zuständige Behörden für die Aufgaben nach § 4 des Fahrpersonalgesetzes sind1. die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein sowie2. im Rahmen der Verkehrsüberwachung die Polizei und die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein,soweit nicht nach § 8 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes und nach § 54 Abs. 2Nr. 3 Buchst. a des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBl. I S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441), Behörden des Bundes zuständig sind.
§ 1 aZuständige Behörden für die Aufgaben nach § 4 a des Fahrpersonalgesetzes sind 1. für die Erteilung von Fahrerkarten die Landrätinnen oder Landräte der Kreise sowie die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der kreisfreien Städte, in deren oder dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Hauptwohnsitz im Sinne des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970), hat;2. für die Erteilung von Unternehmerkarten die Landrätinnen oder Landräte der Kreise sowie die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der kreisfreien Städte, in deren oder dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller seine oder ihre Hauptniederlassung hat;3. für die Erteilung von Werkstattkarten die Landrätinnen oder Landräte der Kreise sowie die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der kreisfreien Städte, in deren oder dessen Bezirk der Betriebssitz der Werkstatt belegen ist.
§ 1Zuständige Behörden für die Aufgaben nach § 4 des Fahrpersonalgesetzes sind1. das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit sowie2. im Rahmen der Verkehrsüberwachung die Polizei und das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit,soweit nicht nach § 8 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes und nach § 54 Abs. 2Nr. 3 Buchst. a des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBl. I S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441), Behörden des Bundes zuständig sind.
Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) verordnet die Landesregierung die folgenden §§ 1 und 3; aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 7 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 442), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. August 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), verordnet der Sozialminister die folgenden §§ 2 und 3:
§ 2Die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird wie folgt geändert: § 1 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 2 Buchst. i erhält folgende Fassung:"i) den §§ 7 bis 7 c Abs. 1Nr. 1 bis4, § 8 Abs. 4 und § 8 a des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), soweit nicht nach § 8 Abs. 2 dieses Gesetzes die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr zuständig ist oder Betriebe betroffen sind, die der Bergaufsicht unterliegen;".2. Nummer 4 Buchst. o erhält folgende Fassung:"o) §§ 7, 7 a und § 7 c Abs. 1Nr. 1 bis 4 des Fahrpersonalgesetzes in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen;".3. Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 19 angefügt:"19. die Polizei nach den §§ 7 bis 7 c Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Fahrpersonalgesetzes, soweit es sich um geringfügige Verstöße handelt, die mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden können."
§ 3(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr vom 8. September 1972 (GVOBl. Schl.-H. S. 170) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.