FOSVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Fachoberschule (Fachoberschulverordnung - FOSVO) Vom 14. August 2017

Ausfertigungsdatum:
14.08.2017
Fundstelle:
NBl.MBWK.Schl.-H. 2017, 258
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 5a

Erwerb von Abschlüssen in der Fachoberschule im Schuljahr 2019/20

§ 5a Erwerb von Abschlüssen in der Fachoberschule im Schuljahr 2019/20Im Schuljahr 2019/20 können abweichend von § 3 Absatz 2 nach Entscheidung der Schulaufsicht die fachpraktischen Prüfungsteile um bis zu 50% gekürzt werden oder entfallen.

§ 5a

Erwerb von Abschlüssen in der Fachoberschule im Schuljahr 2020/21

§ 5a Erwerb von Abschlüssen in der Fachoberschule im Schuljahr 2020/21Soweit durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums im Schuljahr 2020/21 die Abschlüsse der Fachoberschule ohne Abschlussprüfung erworben werden, findet § 3 keine Anwendung. Soweit die Abschlüsse teilweise ohne Abschlussprüfung erworben werden, findet § 3 nur insoweit Anwendung, als dass schriftliche Prüfungen durchgeführt werden. Die Bearbeitungszeiten der schriftlichen Prüfungen werden jeweils um 30 Minuten verlängert. Ferner können nach Entscheidung der oberen Schulaufsicht die praktischen Prüfungsteile nach § 3 Absatz 2 um bis zu 50 % gekürzt werden oder entfallen.

§ 5

Erwerb von Abschlüssen in der Fachoberschule im Schuljahr 2021/22

§ 5 Erwerb von Abschlüssen in der Fachoberschule im Schuljahr 2021/22Soweit durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums im Schuljahr 2021/22 die Abschlüsse der Fachoberschule ohne Abschlussprüfung erworben werden, findet § 3 keine Anwendung. Soweit die Abschlüsse teilweise ohne Abschlussprüfung erworben werden, findet § 3 nur insoweit Anwendung, als dass schriftliche Prüfungen durchgeführt werden. Die Bearbeitungszeiten der schriftlichen Prüfungen werden jeweils um 30 Minuten verlängert. Ferner können nach Entscheidung der oberen Schulaufsicht die praktischen Prüfungsteile nach § 3 Absatz 2 um bis zu 50 % gekürzt werden oder entfallen.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2017 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft.

§ 2

Schulleistungsjahre und Aufnahmevoraussetzungen

§ 2 Schulleistungsjahre und Aufnahmevoraussetzungen(1) Die Fachoberschule umfasst bei Vollzeitunterricht ein Schulleistungsjahr, bei Teilzeitunterricht einen entsprechend längeren Zeitraum.(2) Schulische Aufnahmevoraussetzung ist der Mittlere Schulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss oder die Versetzung in die Oberstufe des achtjährigen Gymnasiums. Wurde der schulische Abschluss im Ausland erworben, ist der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen: Lernen, lehren, beurteilen1“ vorzulegen.(3) Berufliche Aufnahmevoraussetzung ist1.der Abschluss eines mindestens zweijährigen anerkannten einschlägigen Ausbildungsberufs nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654), oder dem Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1144), oder2. der Abschluss einer nach dem jeweiligen Recht des Bundes oder der Länder geregelten mindestens zweijährigen einschlägigen Ausbildung oder3. eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2017 in Kraft.

§ 2

Schulleistungsjahre und Aufnahmevoraussetzungen

§ 2 Schulleistungsjahre und Aufnahmevoraussetzungen(1) Die Fachoberschule umfasst bei Vollzeitunterricht ein Schulleistungsjahr, bei Teilzeitunterricht einen entsprechend längeren Zeitraum.(2) Schulische Aufnahmevoraussetzung ist der Mittlere Schulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss oder die Versetzung in die Oberstufe des achtjährigen Gymnasiums. Wurde der schulische Abschluss im Ausland erworben, ist der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen: Lernen, lehren, beurteilen1“ vorzulegen.(3) Berufliche Aufnahmevoraussetzung ist1. der Abschluss eines mindestens zweijährigen anerkannten einschlägigen Ausbildungsberufs nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654), oder dem Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1144), oder2. der Abschluss einer nach dem jeweiligen Recht des Bundes oder der Länder geregelten mindestens zweijährigen einschlägigen Ausbildung oder3. eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2017 in Kraft.

Eingangsformel FOSVO

Aufgrund des § 16 Absatz 1 Satz 2 und des § 126 Absatz 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1

Fachrichtungen

§ 1 FachrichtungenFür die Fachoberschule werden folgende Fachrichtungen bestimmt:1. Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie,2. Ernährung und Hauswirtschaft,3. Gestaltung,4. Gesundheit und Soziales,5. Technik,6. Wirtschaft und Verwaltung.

§ 2

Schulleistungsjahre und Aufnahmevoraussetzungen

§ 2 Schulleistungsjahre und Aufnahmevoraussetzungen(1) Die Fachoberschule umfasst bei Vollzeitunterricht ein Schulleistungsjahr, bei Teilzeitunterricht einen entsprechend längeren Zeitraum.(2) Schulische Aufnahmevoraussetzung ist der Mittlere Schulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss oder die Versetzung in die Oberstufe des achtjährigen Gymnasiums. Wurde der schulische Abschluss im Ausland erworben, ist der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen: Lernen, lehren, beurteilen1“ vorzulegen.(3) Berufliche Aufnahmevoraussetzung ist1. der Abschluss eines mindestens zweijährigen anerkannten einschlägigen Ausbildungsberufs nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 149 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 104 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 2143), oder dem Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2569), oder2. der Abschluss einer nach dem jeweiligen Recht des Bundes oder der Länder geregelten mindestens zweijährigen einschlägigen Ausbildung oder3. eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit.

§ 3

Prüfungsfächer

§ 3 Prüfungsfächer(1) Die Fächer der schriftlichen Prüfung mit der jeweils in Klammern angegebenen Bearbeitungszeit in Zeitstunden sind: 1. Deutsch (vier), 2. Mathematik (drei), 3. Englisch (drei), 4. ein fachrichtungsbezogenes Fach (vier).(2) Das fachrichtungsbezogene Fach kann auch praktische Prüfungsteile enthalten. In diesem Fall ist die Prüfungsdauer angemessen zu verlängern.

§ 4

Zeugnis und Berechtigung

§ 4 Zeugnis und BerechtigungWer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis der Fachhochschulreife. Es erhält folgenden Zusatz: „Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Dezember 2004 in der Fassung vom 1. Oktober 20102 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2017 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.