Landesverordnung über die Fachoberschule (Fachoberschulverordnung - FOSVO) Vom 30. Mai 2012
- Ausfertigungsdatum:
- 30.05.2012
- Fundstelle:
- NBl. MBW. Schl.-H. 2012, 147
Aufnahmevoraussetzungen und Schulleistungsjahre
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen und Schulleistungsjahre(1) Schulische Aufnahmevoraussetzung ist der Mittlere Schulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss oder die Versetzung in die Oberstufe des achtjährigen Gymnasiums. Wurde der schulische Abschluss im Ausland erworben, ist der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen: lehren, lernen, beurteilen“1) vorzulegen.(2) Berufliche Aufnahmevoraussetzung ist 1. der Abschluss eines mindestens zweijährigen anerkannten einschlägigen Ausbildungsberufs nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), oder dem Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. II S. 763), oder2. der Abschluss einer nach dem jeweiligen Recht des Bundes oder der Länder geregelten mindestens zweijährigen einschlägigen Ausbildung oder3. eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit. (3) Die Fachoberschule umfasst bei Vollzeitunterricht ein Schulleistungsjahr, bei Teilzeitunterricht einen entsprechend längeren Zeitraum.
Prüfungsfächer
§ 3 Prüfungsfächer(1) Die Fächer der schriftlichen Prüfung mit der jeweils in Klammern angegebenen Bearbeitungszeit in Zeitstunden sind: 1. Deutsch (vier), 2. Mathematik (drei), 3. Englisch (drei), 4. ein fachrichtungsbezogenes Fach (vier). (2) Das fachrichtungsbezogene Fach kann auch praktische Prüfungsteile enthalten. In diesem Fall ist die Prüfungsdauer angemessen zu verlängern.
Zeugnis und Berechtigung
§ 4 Zeugnis und BerechtigungWer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis der Fachhochschulreife. Es erhält folgenden Zusatz: „Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Dezember 2004 in der Fassung vom 01. Oktober 20102) - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“
Aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 126 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 371), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:
Fachrichtungen
§ 1 FachrichtungenFür die Fachoberschule werden folgende Fachrichtungen bestimmt: 1. Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie,2. Ernährung und Hauswirtschaft,3. Gestaltung,4. Gesundheit und Soziales,5. Technik,6. Wirtschaft und Verwaltung.
Aufnahmevoraussetzungen und Schulleistungsjahre
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen und Schulleistungsjahre(1) Schulische Aufnahmevoraussetzung ist der Realschulabschluss. (2) Berufliche Aufnahmevoraussetzung ist 1. der Abschluss eines mindestens zweijährigen anerkannten einschlägigen Ausbildungsberufs nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), oder dem Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 324 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), oder2. der Abschluss einer nach dem jeweiligen Recht des Bundes oder der Länder geregelten mindestens zweijährigen einschlägigen Ausbildung oder3. eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit. (3) Die Fachoberschule umfasst bei Vollzeitunterricht ein Schulleistungsjahr, bei Teilzeitunterricht einen entsprechend längeren Zeitraum.
Prüfungsfächer
§ 3 Prüfungsfächer(1) Die Fächer der schriftlichen Prüfung mit der jeweils in Klammern angegebenen Bearbeitungszeit in Zeitstunden sind: 1. Deutsch (vier), 2. Mathematik (drei), 3. eine Fremdsprache (drei), 4. ein fachrichtungsbezogenes Fach (vier). (2) Das fachrichtungsbezogene Fach kann auch praktische Prüfungsteile enthalten. In diesem Fall ist die Prüfungsdauer angemessen zu verlängern.
Zeugnis und Berechtigung
§ 4 Zeugnis und BerechtigungWer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis der Fachhochschulreife. Es erhält folgenden Zusatz: „Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Dezember 2004 in der Fassung vom 01. Oktober 20101 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 5 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.(2) Abweichend von Absatz 1 findet die Fachoberschulverordnung vom 12. Juni 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 165) für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2011/12 bereits die Fachoberschule besuchen, Anwendung.(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2017 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.