Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Forstschäden-Ausgleichsgesetz Vom 4. Dezember 2012
- Ausfertigungsdatum:
- 04.12.2012
- Fundstelle:
- GVOBl. 2012, 760
Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 1Zuständige Behörde nach § 1 Abs. 5 und § 9 Abs. 1 bis 3 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131), ist die untere Forstbehörde.
§ 2Die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Forstschäden-Ausgleichsgesetz wird auf die oberste Forstbehörde übertragen.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Forstschäden-Ausgleichsgesetz vom 27. November 1985 (GVOBl. Schl.-H. S. 407), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 375)*), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.