ForstgDAPO SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes im Lande Schleswig-Holstein Vom 18. Januar 1993

Ausfertigungsdatum:
18.01.1993
Fundstelle:
Amtsbl. Sch.-H. 1993, 205
52 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage I

Anlage I (zu § 11 Abs. 1)Ausbildungsrahmenplan für den Vorbereitungsdienst des gehobenen Forstdienstes im Lande Schleswig-Holstein Ausbildungsabschnitt Ausbildungsdauer in Monaten Ausbildungsstelle Ausbildungsinhalt I 7 Försterei (Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten bzw. Außenstelle der Landwirtschaftskammer Forstliche Produktion Aufstellen von Wirtschaftsplänen (Vorkalkulation, Zeitbedarf, Arbeitskräfte, Geräte, Haushaltsmittel); Vorbereitung und Durchführung von Kulturmaßnahmen, Forstschutzmaßnahmen, Pflegearbeiten, Jungwuchspflege, Läuterungen, Ästungen; Aufzeichnungen von Bestandespflege- und Verjüngungshieben verschiedener Betriebs- und Altersklassen; Herleitung von Stücksätzen und Stücklohnvereinbarungen; Planungsgrundlagen (Bestandeslagerbuch). Forstliche Nutzung Feinerschließung von Beständen; Auswahl und Vorbereitung von Holzlagerplätzen; Vorbereitung der Schlagordnung, Rückebetrieb; Überwachung der Holzerntearbeiters; Holzaushaltung (Wertkalkulation), Losbildung; Holzaufnahme; Holzerntekostenberechnung; Rückekostenberechnung, Anwendung von Rücketarifen; Sicherung des geernteten Ho1zes, Holzvorzeigung, Holzabfuhrkontrolle; Gewinnung und Vermarktung von Nebennutzungen; Walderschließung, Wegebau, Wegeunterhaltung. Landschaftspflege und Naturschutz Waldfunktionenkarte; Landschaftspflegepläne, Rekultivierungen; Biotop- und Artenschutz; Mitwirkung bei Landschaftspflege- und Naturschutzmaßnahmen; Erholungseinrichtungen, Lenkung des Erholungsverkehrs. Jagdbewirtschaftung und Jagdrecht Anwendung jagdlicher Vorschriften (Jagdgesetz mit Folgebestimmungen, Hegerichtlinien, Jagdnutzungsvorschrift); Jagdausübung (soweit möglich), Vervollständigung der Kenntnis in Wildbiologie; Jagdhundewesen; Planung und Anlage von jagdlichen Einrichtungen. Fachbezogene Rechts- und Verwaltungsgrundlage Durchführung des Landeswaldgesetzes und anderer forstgesetzlicher Bestimmungen; Betreuung des Privat- und Körperschaftswaldes; Durchführung der Vorschriften über den Forstschutz, Schutz gegen Waldbrände; Mitwirkung beim Forst- und Jagdschutz (soweit gesetzlich zulässig); allgemeiner Geschäftsbetrieb in der Dienststelle; Einsatz und Entlohnung der Arbeitskräfte; Abrechnung der Betriebsmaßnahmen; Verkehrssicherungspflicht und Unfallverhütung. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen Anwendung allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen im Walde und im Zusammenhang mit dem Forstbetrieb; Personal- und Sozialangelegenheiten, Personalführung; Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit im Betriebsbezirk. II 2 Geschäftszimmer (Forstamt bzw. Landwirtschaftskammer)- Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb des Forstamtes der Landwirtschaftskammer; bzw. Personal- und Sozialangelegenheiten; Tarife, Arbeits- und Sozialrecht, Entlohnungsverfahren; Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen; Steuern und Abgaben; Grundstücks- und Gebäudeverwaltung, Grundstücksverkehr; Holzverkaufverfahren; Aufgaben des Forstamtes als Träger öffentlicher Belange; Förderung des Privat- und Körperschaftswaldes; Betriebsergebnisse, Statistik; Verwaltung des Jagdbetriebes. III 2 Verwaltungs- Lehrgang am Studieninstitut der allgemeinen Verwaltung des Landes Niedersachsen in Bad Münder Der Ausbildungsinhalt richtet sich nach dem Lehrplan des Studieninstituts.

§ 11

Ausbildungsgang

§ 11 Ausbildungsgang(1) Während des Vorbereitungsdienstes werden die Anwärterinnen und Anwärter praktisch und theoretisch ausgebildet. Die Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage I).(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in der Regel in folgende Ausbildungsabschnitte: Ausbildungsabschnitt Dauer - Monate - Ausbildungsstelle I 7 Försterei (Leitung der Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten bzw. Außenstelle der Landwirtschaftskammer) II 2 Geschäftszimmer (Leitung der Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten bzw. Landwirtschaftskammer) III 3 Verwaltungslehrgang/ Prüfung (davon 1 Monat für die Vorbereitung auf die Prüfung und die Ablegung der Prüfung) (3) Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte I und II bestimmt die Ausbildungsbehörde. Sie kann die Dauer der Ausbildungsabschnitte I und II im Einzelfall ändern, wenn besondere Gründe dafür vorliegen und kann unter Anrechnung auf den jeweiligen Ausbildungsabschnitt die Anwärterinnen und die Anwärter zu Lehrgängen einberufen.

§ 8

Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

§ 8 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörden sind 1. für die Anwärterinnen oder die Anwärter der Landesforstverwaltung das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume,2. für die Anwärterinnen und Anwärter der Landwirtschaftskammer die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein. (2) Ausbildungsstellen sind: 1. Die Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten oder die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein und deren Außenstellen.2. Das Studieninstitut der allgemeinen Verwaltung des Landes Niedersachsen in Bad Münder. Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu.

§ 3

Bewerbung

§ 3 Bewerbung(1) Bewerbungen sind zu richten an das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume oder die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein. (2) Der Bewerbung sind beizufügen · eintabellarischer Lebenslauf,· zwei Paßbilder,· das Abschluß- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule,· das Zeugnis über die Abschlußprüfung der Fachhochschule,· Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung,· das Zeugnis über die Prüfung zur Erlangung des ersten Jagdscheines nach dem Bundesjagdgesetz. (3) Können die Nachweise nach Abs. 2 Nr. 4 - 6 noch nicht vorgelegt werden, sind sie bis zur Einstellung nachzureichen.

§ 8

Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

§ 8 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörden sind 1. für die Anwärterinnen oder die Anwärter der Landesforstverwaltung das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume,2. für die Anwärterinnen und Anwärter der Landwirtschaftskammer die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein. (2) Ausbildungsstellen sind: 1. Die Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten oder die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein und deren Außenstellen.2. Das Studieninstitut der allgemeinen Verwaltung des Landes Niedersachsen in Bad Münder. Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu.

§ 3

Bewerbung

§ 3 Bewerbung(1) Bewerbungen sind zu richten an das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung oder die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein.(2) Der Bewerbung sind beizufügen· eintabellarischer Lebenslauf,· zwei Paßbilder,· das Abschluß- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule,· das Zeugnis über die Abschlußprüfung der Fachhochschule,· Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung,· das Zeugnis über die Prüfung zur Erlangung des ersten Jagdscheines nach dem Bundesjagdgesetz.(3) Können die Nachweise nach Abs. 2 Nr. 4 - 6 noch nicht vorgelegt werden, sind sie bis zur Einstellung nachzureichen.

§ 8

Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

§ 8 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörden sind1. für die Anwärterinnen oder die Anwärter der Landesforstverwaltung das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung,2. für die Anwärterinnen und Anwärter der Landwirtschaftskammer die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein.(2) Ausbildungsstellen sind:1. Die Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten oder die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein und deren Außenstellen.2. Das Studieninstitut der allgemeinen Verwaltung des Landes Niedersachsen in Bad Münder.Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu.

§ 3

Bewerbung

§ 3 Bewerbung(1) Bewerbungen sind zu richten an das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur oder die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein.(2) Der Bewerbung sind beizufügen· eintabellarischer Lebenslauf,· zwei Paßbilder,· das Abschluß- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule,· das Zeugnis über die Abschlußprüfung der Fachhochschule,· Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung,· das Zeugnis über die Prüfung zur Erlangung des ersten Jagdscheines nach dem Bundesjagdgesetz.(3) Können die Nachweise nach Abs. 2 Nr. 4 - 6 noch nicht vorgelegt werden, sind sie bis zur Einstellung nachzureichen.

§ 8

Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

§ 8 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörden sind1. für die Anwärterinnen oder die Anwärter der Landesforstverwaltung das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur,2. für die Anwärterinnen und Anwärter der Landwirtschaftskammer die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein.(2) Ausbildungsstellen sind:1. Die Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten oder die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein und deren Außenstellen.2. Das Studieninstitut der allgemeinen Verwaltung des Landes Niedersachsen in Bad Münder.Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu.

Anlage II

Anlage II(Zu § 17 Abs. 1)Ausbildungsnachweisder Forstinspektoranwärterinoder des Forstinspektoranwärters ...........................(Vor- und Zuname) Ausbildungsabschnitt vom/bis Monate Ausbildungsstelle Wesentliche Tätigkeiten besuchte Lehrgänge Bescheinigung der Ausbildungsstellen und der Ausbildungsbehörde

Anlage III

Anlage IIILink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/93981424-0432-4aa4-a3ca-b2475a15a1ed-2030-5-93+anlage3.pdf

Anlage IV

Anlage IVVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten desgehobenen Forstdienstes im Lande Niedersachsen (APVOgehForstD)Vom 26: November 1985Nieders GVBI. Nr. 45/1985 ausgegeben am 4. Dezember 1985 - Auszug -

§ 17

Prüfungsausschuß

§ 17 Prüfungsausschuß(1) Die Prüfung wird vor dem bei der Bezirksregierung Hannover gebildeten Prüfungsausschuß abgelegt. Der Prüfungsausschuß untersteht der Aufsicht des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Leiter der Forstverwaltung der Bezirksregierung Hannover oder dessen Vertreter im Amt als Vorsitzendem, sechs Beamten des höheren und sechs Beamten des gehobenen Dienstes als Mitgliedern. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und mindestens sechs stellvertretende Mitglieder werden vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume für die Dauer von fünf Jahren widerruflich bestellt. (4) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 19

Teilnahme von Beauftragten an der Prüfung

§ 19 Teilnahme von Beauftragten an der PrüfungDie Prüfung ist nichtöffentlich. Beauftragte der Einstellungs- und Ausbildungsbehörden, der Forstverwaltungen der Bezirksregierungen, je ein Beauftragter der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände sowie ein Student des jeweiligen sechsten Semesters des Fachbereichs Forstwirtschaft der Fachhochschule Hildesheim/Holzminden können als Gäste an der mündlichen Prüfung und an der Waldprüfung mit Ausnahme der Beratungen teilnehmen. Auf Verlangen eines Prüflings hat seine mündliche Prüfung oder seine Waldprüfung oder Teile von ihnen ohne Anwesenheit von Gästen stattzufinden. Beauftragte des Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume können an der Prüfung mit Ausnahme der Beratungen teilnehmen.

§ 20

Prüfungsgebiete

§ 20 PrüfungsgebietePrüfungsgebiete sind: 1. forstliche Produktion,2. forstliche Nutzung,3. Landschaftspflege und Naturschutz,4. Jagdbewirtschaftung und Jagdrecht,5. fachbezogene Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,6. allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen.

§ 21

Schriftliche Prüfung

§ 21 Schriftliche Prüfung(1) Der Anwärter soll durch die schriftlichen Arbeiten zeigen, daß er verwaltungs-, rechts- und wirtschaftsbezogene Aufgaben seiner Verwaltung sicher erfassen, mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis übersichtlich darstellen kann. (2) Die schriftliche Prüfung besteht aus je einer Aufgabe aus den Prüfungsgebieten 1 bis 6. Die Aufgabe aus dem Prüfungsgebiet 6 ist bereits am Ende des Ausbildungsabschnittes IV (§ 14) zu bearbeiten. (3) Die Aufgaben werden durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Er setzt zugleich die Dauer der Bearbeitungszeit und die jeweils zugelassenen Hilfsmittel fest. Die Bearbeitungszeit soll insgesamt 24 Stunden und an einem Tag 6 Stunden nicht überschreiten.

§ 22

Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 22 Durchführung der schriftlichen Prüfung(1) Die schriftlichen Arbeiten sind unter Aufsicht anzufertigen. Die Prüflinge sind vor Beginn der Bearbeitungszeit auf die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung hinzuweisen. (2) Die Aufsicht führt ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmter Beamter. (3) Der Prüfling hat die Arbeit spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist mit einer ihm zugeteilten Kennummer versehen an den aufsichtführenden Beamten abzugeben. Die Liste der Kennummern ist bis zum Abschluß der Bewertung der schriftlichen Arbeiten unter Verschluß zu halten. (4) Der aufsichtführende Beamte vermerkt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe. Er fertigt eine Sitzordnung mit Angabe der Kennummern. In besonderen Fällen, wie bei einem Täuschungsversuch oder einem Verstoß gegen die Ordnung, fertigt er eine Niederschrift. Die abgegebenen Arbeiten, die Sitzordnung und gegebenenfalls die Niederschrift hat er in einem Umschlag zu verschließen und diesen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dem von ihm Beauftragten zuzuleiten.

§ 23

Bewertung der schriftlichen Prüfungsaufgaben

§ 23 Bewertung der schriftlichen Prüfungsaufgaben(1) Jede schriftliche Prüfungsaufgabe ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten. Weichen die Noten der Bewertung voneinander ab, so wird die schriftliche Prüfungsarbeit mit dem Mittelwert benotet. (2) Liefert ein Prüfling eine Arbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so erhält er für die Prüfungsaufgabe die Note "ungenügend (6)".

§ 24

Mündliche Prüfung

§ 24 Mündliche Prüfung(1) In der mündlichen Prüfung soll der Anwärter neben dem im Vorbereitungsdienst erworbenen Wissen und Können sein Verständnis für Zusammenhänge erkennen lassen. (2) Die mündliche Prüfung umfaßt sämtliche Prüfungsgebiete.

§ 25

Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 25 Durchführung der mündlichen Prüfung(1) Der Vorsitzende bestimmt für jedes Prüfungsgebiet einen Prüfer aus dem Mitgliederkreis des Prüfungsausschusses. (2) Bei der Prüfung eines Prüfungsgebietes haben mindestens folgende Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend zu sein: 1. der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Stellvertreter,2. ein Mitglied des Prüfungsausschusses als Beisitzer, 3. der für das jeweilige Fach bestimmte Prüfer. (3) Mehr als vier Prüflinge sollen nicht gleichzeitig geprüft werden. (4) Der Prüfling ist in jedem Prüfungsgebiet etwa zehn Minuten zu prüfen. Die Prüfungszeit kann verlängert werden. wenn es zur Beurteilung der Leistungen eines Prüflings notwendig ist. Die Verlängerung soll zehn Minuten nicht überschreiten. (5) Die anwesendes Mitglieder des Prüfungsausschusses setzen die Note für das jeweilige Prüfungsgebiet fest.

§ 26

Waldprüfung

§ 26 Waldprüfung(1) In der Waldprüfung hat der Prüfling zu zeigen, daß er die geforderten Fachkenntnisse in der Praxis richtig anwenden kann. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wählt das Waldgebiet und die Aufgaben aus. (3) Jedem Prüfling werden bis zu fünf Einzelaufgaben über die Revierverhältnisse zur mündlichen Beantwortung oder zur schriftlichen Bearbeitung gestellt. (4) Die Aufgaben zur schriftlichen Bearbeitung sind entsprechend § 23 zu bewerten. (5) Bei Aufgaben zur mündlichen Beantwortung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für jede Prüfstation zwei Prüfer aus dem Kreise der Mitglieder. Die Prüfer bewerten die Leistungen im Anschluß an jede Einzelprüfung. Jede Aufgabe wird mit einer Note bewertet. Bei voneinander abweichender Bewertung wird das Mittel aus beiden Bewertungen gebildet.

§ 27

Rücktritt

§ 27 Rücktritt(1) Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, so ist die Prüfung nicht bestanden. (2) Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Prüfling die Prüfung wegen Krankheit nicht ablegen kann; die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden.

§ 28

Ordnungswidriges Verhalten

§ 28 Ordnungswidriges Verhalten(1) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einer oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder für eine oder mehrere Prüfungsleistungen die Note "ungenügend (6)" erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. (2) Hat der Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird dies erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 29

Prüfungsnoten, Gesamtergebnis

§ 29 Prüfungsnoten, Gesamtergebnis(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten: sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;befriedigend (3) = eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. Zwischennoten (Halbwerte) sind zulässig.(2) Nach Abschluß der Prüfung wird das Gesamtergebnis bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet aus 1. der Durchschnittsnote der schriftlichen Prüfung,2. der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung,3. der Durchschnittsnote der Waldprüfung. (3) Das Gesamtergebnis ist durch eine der folgenden Bewertungsstufen auszudrücken: "sehr gut" - bis 1,50"gut" - 1,51 bis 2,50"befriedigend" - 2,51 bis 3,50 "ausreichend" - 3,51 bis 4,00"nicht bestanden" - 4,01 und schlechter -. Der errechnete Wert ist im Prüfungszeugnis (§ 31) hinter der jeweiligen Abstufung in einer Klammer zu vermerken. (4) Ist das Gesamtergebnis "ausreichend" oder besser. so ist die Prüfung bestanden. Sie ist abweichend von Satz 1 nicht bestanden, wenn die Durchschnittsnote der schriftlichen Prüfung, der mündlichen Prüfung oder der Waldprüfung schlechter als 4,50 ist. Der Prüfling ist von der weiteren Prüfung auszuschließen, sobald die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen. (5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling das Ergebnis der Prüfung bekannt.

§ 30

Beurkundung des Prüfungsherganges, Einsicht in die Prüfungsakten

§ 30 Beurkundung des Prüfungsherganges, Einsicht in die Prüfungsakten(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. (2) Der Prüfling hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung seine Prüfungsakten einzusehen.

§ 31

Prüfungszeugnis

§ 31 Prüfungszeugnis(1) Der Prüfling, der die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis. (2) Dem Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, werden die Gründe hierfür eröffnet.

Anlage:

Anlage: Verzeichnis der Anlagen +)Anlage I: Ausbildungsrahmenplan nach § 11 Abs. 1Anlage II: Ausbildungsnachweis nach § 17 Abs. 1Anlage III: Befähigungsbericht nach § 17 Abs. 2Anlage IV: Auszug aus der Verordnung über die Prüfung der Beamten des gehobenen Forstdienstes im Lande Niedersachsen

Eingangsformel ForstgDAPO

Aufgrund des § 25a Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes des Landes und der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein.

§ 10

Dauer, Verlängerung

§ 10 Dauer, Verlängerung(1) Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr. (2) Ist aufgrund des Leistungsstandes davon auszugehen, daß die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung in der vorgesehenen Zeit nicht erreicht, so kann der Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr durch die Ausbildungsbehörde verlängert werden. § 12 Abs. 7 der Schleswig-Holsteinischen Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.5.1981 (GVOBl. S. 101, ber. S. 125) bleibt unberührt.

§ 12

Ausbildungsabschnitte I und II

§ 12 Ausbildungsabschnitte I und II(1) Im Ausbildungsabschnitt I werden die Anwärterinnen und Anwärter in einem geeigneten Forstbetriebsbezirk ausgebildet. Unter Hinweis auf die allgemeinen und fachbezogenen Rechts- und Verwaltungsgrundlagen sind die Anwärterinnen und Anwärter mit allen anfallenden Aufgaben in einem Forstbetriebsbezirk vertraut zu machen. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden im Ausbildungsabschnitt II in den gesamten Aufgabenbereich des Geschäftszimmers (§ 11 Abs. 2) eingeführt. (3) Zur Ergänzung der jeweiligen Ausbildung in den Abschnitten I und II kann die Ausbildungsbehörde die Anwärterinnen und Anwärter zu Kurzlehrgängen und Lehrwanderungen zusammenziehen. Daneben nehmen sie auch an den im Bereich der Ausbildungsstellen stattfindenden Fortbildungsveranstaltungen (Lehrwanderungen und andere Lehrveranstaltungen) teil.

§ 13

Ausbildungsabschnitt III

§ 13 Ausbildungsabschnitt IIIDie Anwärterinnen und Anwärter nehmen an dem Verwaltungslehrgang teil, der am Studieninstitut der allgemeinen Verwaltung des Landes Niedersachsen in Bad Münder durchgeführt wird. Am Ende dieses Lehrgangs fertigt die Anwärterin oder der Anwärter eine schriftliche Prüfungsarbeit des Prüfungsfachs "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" an.

§ 14

Leistungsnachweise

§ 14 Leistungsnachweise(1) Während des gesamten Vorbereitungsdienstes sind Leistungsnachweise zu erbringen. (2) Leistungsnachweise sind 1. Befähigungsberichte (§ 17),2. schriftliche Arbeiten (§ 16). (3) Schwerbehinderten und Gleichgestellten sind bei Leistungsnachweisen die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen zu gewähren.

§ 15

Bewertung der Leistungen

§ 15 Bewertung der LeistungenDie Leistungen werden nach § 29 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Forstdienstes im Lande Niedersachsen vom 26.11.1985 (Nds. GVBl. S. 186) bewertet.

§ 16

Schriftliche Arbeit, Hausarbeit

§ 16 Schriftliche Arbeit, Hausarbeit(1) Im Ausbildungsabschnitt II haben die Anwärterinnen und Anwärter eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht und eine Hausarbeit zu fertigen. Die Themen sind aus den Prüfungsfächern zu stellen. (2) Die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeit soll rd. fünf Stunden betragen. Für alle Anwärterinnen und Anwärter wird die Aufgabe einheitlich von der Ausbildungsleitung gestellt, die auch die Arbeiten beurteilt. (3) Die Hausarbeit ist binnen einer Frist von drei Wochen zu fertigen. Die Aufgabe stellt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle, der sie auch beurteilt. Am Schluß der Arbeit hat die Anwärterin oder der Anwärter die von ihr oder ihm benutzten Hilfsmittel anzugeben und zu erklären, daß sie oder er die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt hat. (4) Die bewerteten Arbeiten sind mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen und danach zur Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 17

Ausbildungsnachweis, Befähigungsbericht

§ 17 Ausbildungsnachweis, Befähigungsbericht(1) Der Anwärter oder die Anwärterin hat einen Ausbildungsnachweis nach dem Muster der Anlage II zu führen. Der Ausbildungsnachweis ist monatlich und am Ende eines Ausbildungsabschnittes der Leiterin bzw. dem Leiter der Ausbildungsstelle und vierteljährlich der Ausbildungsbehörde zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen und nach Abschluß des letzten Ausbildungsabschnittes zu den Ausbildungsakten zu nehmen. (2) In den Ausbildungsabschnitten I und II erstellt jede Ausbilderin oder jeder Ausbilder für die Anwärterin oder den Anwärter nach Abschluß des bei ihr bzw. ihm abgeleisteten Abschnittes einen Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage III. Der Befähigungsbericht ist der Ausbildungsbehörde zuzuleiten. Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle und die Ausbildungsleiterin bzw. der Ausbildungsleiter versehen die Befähigungsberichte mit einer Stellungnahme. (3) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die Dauer von 20 Arbeitstagen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung. Der nach Absatz 2 geforderte Befähigungsbericht entfällt. (4) In den Befähigungsberichten ist die Gesamtnote durch eine Note nach § 29 Abs. 1 der Anlage IV auszudrücken. Die Befähigungsberichte sind der Anwärterin oder dem Anwärter in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr bzw. ihm zu besprechen. Die Befähigungsberichte und etwaige Äußerungen der Anwärterin oder des Anwärters sind zu den Ausbildungsakten zu nehmen. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Durchschrift des Befähigungsberichtes.

§ 18

Allgemeines

§ 18 Allgemeines(1) Am Schluß des Vorbereitungsdienstes haben die Anwärterinnen und Anwärter die Laufbahnprüfung abzulegen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes geeignet sind. (2) Die Laufbahnprüfung ist vor dem Prüfungsausschuß für den gehobenen Forstdienst des Landes Niedersachsen nach den §§ 17, 19 bis 31 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Forstdienstes im Lande Niedersachsen vom 26.11.1985 abzulegen.

§ 19

Meldung zur Prüfung

§ 19 Meldung zur PrüfungDie Ausbildungsbehörde nennt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (§ 17 der Anlage IV) spätestens zwei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes diejenigen Anwärterinnen oder Anwärter, die die Prüfung abzulegen haben.

§ 2

Allgemeine Voraussetzungen

§ 2 Allgemeine VoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Forstdienstes kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. das Zeugnis über die Abschlußprüfung einer Fachhochschule - Fachrichtung Forstwirtschaft - besitzt,3. das Prüfungszeugnis zur Erlangung des ersten Jagdscheines nach dem Bundesjagdgesetz besitzt.

§ 20

Wiederholung der Prüfung

§ 20 Wiederholung der Prüfung(1) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so darf sie oder er sie einmal wiederholen. (2) Über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Ausbildungsbehörde. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich bis zum Ablauf des letzten Tages der Wiederholungsprüfung. Für den Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung gilt § 19 entsprechend. (3) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Der Prüfungsausschuß entscheidet jedoch, ob auf die nochmalige Abnahme der Prüfungsleistung nach § 13 verzichtet werden kann, wenn diese mindestens mit "ausreichend" bewertet worden ist.

§ 21

Prüfungsakten

§ 21 Prüfungsakten(1) Die Prüfungsakten werden bei der Bezirksregierung Hannover geführt. (2) Die Einsichtnahme richtet sich nach § 30 Abs. 2 der Anlage IV.

§ 22

Rücknahme der Prüfungsentscheidung

§ 22 Rücknahme der PrüfungsentscheidungWird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann die Ausbildungsbehörde die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Ausbildungsbehörde von dem ihr zugrundeliegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen.

§ 23

Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung

§ 23 Personalvertretung, SchwerbehindertenvertretungDie Rechte der Personal- und Schwerbehindertenvertretung richten sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 24

Übergangsregelung

§ 24 ÜbergangsregelungBeamtinnen und Beamte, deren Vorbereitungsdienst vor dem 1.8.1992 begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Vorschriften ausgebildet.

§ 25

Anlagen +)

§ 25 Anlagen +)Die Anlagen I bis IV sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 26

Inkrafttreten

§ 26 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 3

Bewerbung

§ 3 Bewerbung(1) Bewerbungen sind zu richten an das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume oder die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein. (2) Der Bewerbung sind beizufügen · eintabellarischer Lebenslauf,· zwei Paßbilder,· das Abschluß- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule,· das Zeugnis über die Abschlußprüfung der Fachhochschule,· Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung,· das Zeugnis über die Prüfung zur Erlangung des ersten Jagdscheines nach dem Bundesjagdgesetz. (3) Können die Nachweise nach Abs. 2 Nr. 4 - 6 noch nicht vorgelegt werden, sind sie bis zur Einstellung nachzureichen.

§ 4

Auswahl

§ 4 AuswahlDer Entscheidung über die Einstellung kann ein Auswahlverfahren vorausgehen. Das Nähere regelt die Ausbildungsbehörde (§ 8) unter Beteiligung des Personalrates.

§ 5

Einstellung

§ 5 Einstellung(1) Die nach § 4 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden von der Ausbildungsbehörde eingestellt. (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und die Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,2. den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes,3. die Geburtsurkunde,4. ggf. die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,5. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen und schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,6. eine Erklärung darüber, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind. (3) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel zum 1. November eines Jahres eingestellt.

§ 6

Rechtsstellung, Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 6 Rechtsstellung, Beendigung des Beamtenverhältnisses(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden im Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung Forstinspektoranwärterin oder Forstinspektoranwärter. (2) Das Beamtenverhältnis endet 1. bei Bestehen der Laufbahnprüfung mit Ablegung der Prüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit, oder2. mit Ablauf des Tages, an dem der Anwärterin oder dem Anwärter das Ergebnis über das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung schriftlich bekanntgegeben wird.

§ 7

Ziel des Vorbereitungsdienstes

§ 7 Ziel des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst soll den Anwärterinnen und den Anwärtern die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Forstdienstes befähigen. (2) Der Vorbereitungsdienst dient zugleich einer Persönlichkeitsbildung, die die Anwärterinnen und Anwärter befähigt, ihrer Verantwortung in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gerecht zu werden und sich auf den Wandel der beruflichen Anforderungen und der sozialen Bedingungen einzustellen. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen bereits während des Vorbereitungsdienstes lernen, selbständig und verantwortungsbewußt zu handeln.

§ 9

Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte

§ 9 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte(1) Die Ausbildungsbehörde überträgt einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Forstdienstes die Aufgabe der Ausbildungsleitung. (2) Die Ausbildungsleitung überwacht und leitet die Ausbildung. Sie ist dafür verantwortlich, daß günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie hat die Anwärterinnen und Anwärter auch in persönlicher Hinsichtverständnisvoll zu betreuen. Dabei hat sie sich besonders der Schwerbehinderten und der diesen Gleichgestellten anzunehmen. Sie hat sich vom Ausbildungsfortschritt der Anwärterinnen und Anwärter regelmäßig zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und zu beraten. (3) Die Ausbildungsleitung kann Ausbilderinnen und Ausbilder bestellen. Sie haben nach näherer Weisung der Ausbildungsleitung die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter durchzuführen. (4) Bei den Ausbildungsstellen sind Ausbildungsbeauftragte zu bestellen. Sie sollen dazu beitragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der praktischen Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter im Zusammenwirken mit der Ausbildungsstelle und der Ausbildungsleitung zu gewährleisten.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.